Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 363 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/363#abs-1 (1) Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/363#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/363#abs-3 (3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 363 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 VA 62/25Zitiert von 1
- OLG Celle, 30.01.2026 – 20 W 3/26
- OLG Frankfurt am Main, 10.10.2017 – 20 W 72/16
- BGH, 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 5/22Notarielle Fachprüfung: Rechtsschutzbedürfnis des Prüflings für eine Verbesserungsklage; wiederholte Korrektur einer Klausur durch neu eingesetzte Prüfer
- BGH, 07.02.2019 – V ZB 89/18Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht: Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers zur freihändigen Veräußerung aufgrund der Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am NachlassZitiert von 2
- BGH, 13.05.2015 – V ZB 66/14Grundbucheintragung eines Erbbaurechts zugunsten ehemaliger Gebäudeeigentümer im Beitrittsgebiet: Reichweite der Feststellungswirkung eines notariellen Vermittlungsvorschlags im Verfahren der SachenrechtsbereinigungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.03.2026 – 9 WF 5/25
- OLG Brandenburg, 11.09.2018 – 13 WF 114/18Zitiert von 2
- LG Köln, 28.02.2018 – 11 T 21/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 363 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 363 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1800)
BGBl. 2013 I S. 1800
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.