Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2018
BGBl. 2015 I S. 2018 · 39.988 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem
steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzmini-
mum des minderjährigen Kindes.“
b) In Satz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 3
die Wörter „eines Zwölftels des doppelten Kinder-
freibetrags“ durch die Wörter „des steuerfrei zu
stellenden sächlichen Existenzminimums des min-
derjährigen Kindes“ ersetzt.
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erst-
mals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, festzulegen.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 493 wie
folgt gefasst:
„§ 493 Übergangsvorschriften“.
2. § 251 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „in der vor-
geschriebenen Form“ gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. welche Einwendungen nach § 252 erho-
ben werden können, insbesondere, dass
der Einwand eingeschränkter oder fehlen-
der Leistungsfähigkeit nur erhoben wer-
den kann, wenn die Auskunft nach § 252
Absatz 4 erteilt wird und Belege über die
Einkünfte beigefügt werden.“
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 252 wird wie folgt gefasst:
„§ 252
Einwendungen des Antragsgegners
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen ge-
gen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens
geltend machen. Bei begründeten Einwendungen
weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete
Einwendungen weist das Gericht mit dem Festset-
zungsbeschluss nach § 253 zurück.
(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach
den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der
Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Un-
terhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit
zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig,
wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit
er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege
vorlegt.
(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender
Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der An-
tragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte
und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf
Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner,
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den
aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen.
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbe-
betrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Be-
lege der letzte Einkommensteuerbescheid und für

das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-
Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung
vorzulegen.
(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichti-
gen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlas-
sen ist.“
4. § 253 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Werden keine oder
lediglich nach § 252 Abs. 1 Satz 3 zurückzuwei-
sende oder nach § 252 Abs. 2 unzulässige“ durch
die Wörter „Ist der Antrag zulässig und werden
keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zu-
lässigen“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch,
soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Ab-
satz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat.“
5. § 254 wird wie folgt gefasst:
„§ 254
Mitteilungen über Einwendungen
Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen
(§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht
dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin,
dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Betei-
ligten durchgeführt wird.“
6. § 255 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 254“ durch die
Angabe „§ 253 Absatz 1“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wird der Antrag auf Durchführung des
streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs
Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254
gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über
den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1
Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag,
der über die Verpflichtungserklärung des Antrags-
gegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zu-
rückgenommen.“
7. § 256 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die in § 252 Abs. 1
bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit
von Einwendungen nach § 252 Abs. 2“ durch
die Wörter „Einwendungen gegen die Zulässig-
keit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten
Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen
nach § 252 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf
Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt,
die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungs-
beschluss erlassen war.“
8. § 493 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 493
Übergangsvorschriften“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unter-
halt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die
bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden,
sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der
Kindesunterhalt-Formularverordnung
Die Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni
1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2134, 3557)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im vereinfachten Verfahren zur Festset-
zung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind
wird das in der Anlage bestimmte Formular für
den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach
den §§ 249 und 250 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Nr. 1“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird das Formular nach § 3 Nummer 2 so
angepasst, dass dem Gericht die Angaben
als strukturierter Datensatz übermittelt wer-
den können, sollen die nach Satz 1 Nummer 1
und 2 antragsberechtigten Behörden dieses
Formular nutzen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen und wird die Angabe „Anlage 1“ durch
das Wort „Anlage“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formu-
laren“ durch die Wörter „dem in der Anlage be-
stimmten Formular“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden jeweils die Wörter „der For-
mulare“ durch die Wörter „des Formulars“ er-
setzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2016
beantragt wurden, sind die bis dahin geltenden For-
mulare zu verwenden.“
5. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlage im
Anhang zu diesem Gesetz ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen
In Nummer 1210 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
im Gebührentatbestand die Angabe „§ 254 Satz 2
FamFG“ durch die Angabe „§ 253 Abs. 1 Satz 2
FamFG“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Auslandsunterhaltsgesetzes
Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 169 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie
folgt gefasst:
„§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und
Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 9 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ergeben sich aus einem weitergeleiteten
Antrag für die zentrale Behörde Zweifel, ob die
Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 4/2009, des Artikels 3 Absatz 3 des
New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni
1956 über die Geltendmachung von Unterhalts-
ansprüchen im Ausland oder des Artikels 11 Absatz 1
des Haager Übereinkommens über die internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kin-
dern und anderen Familienangehörigen vom 23. No-
vember 2007 erfüllt sind, so leitet die zentrale Be-
hörde die Frage dem Richter zur Beantwortung zu.
Dieser verfährt erneut nach Absatz 1.“
3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Dies gilt auch für Schriftstücke, die die ausländi-
sche zentrale Behörde im weiteren Verlauf des Ver-
fahrens anfordert.“
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Fragen, die die ausländische zentrale Be-
hörde an die deutsche zentrale Behörde übermittelt,
leitet diese an das nach § 7 Absatz 1 zur Vorprüfung
aufgerufene Gericht weiter. Dieses veranlasst die
Beantwortung der Fragen und leitet die Antworten
an die deutsche zentrale Behörde zurück. Das wei-
tere Verfahren bei der deutschen zentralen Behörde
richtet sich nach Absatz 1.“
5. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Örtliche Zuständigkeit für die Auffang-
und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung
(1) Sind die deutschen Gerichte nach Artikel 6
oder Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 inter-
national zuständig, so entscheidet das Amtsgericht,
das für den Sitz desjenigen Oberlandesgerichts zu-
ständig ist, in dessen Bezirk die Beteiligten ihren
letzten inländischen gemeinsamen Wohnsitz hatten
oder an den der ausreichende Bezug zur Bundes-
republik Deutschland im Sinne des Artikels 7 der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 angeknüpft werden
kann. § 28 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-
wenden. Ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit eines
inländischen Gerichts nach Satz 1 oder Satz 2, so ist
das Amtsgericht Pankow/Weißensee in Berlin örtlich
zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsver-
ordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlan-
desgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land meh-
rere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amts-
gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlan-
desgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
6. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „ausschließlich“ gestri-
chen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Pankow-Weißen-
see“ durch die Wörter „Pankow/Weißensee“ er-
setzt.
7. In § 7 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 und § 35
Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Pankow-
Weißensee“ durch die Wörter „Pankow/Weißensee“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 945a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Länder führen“ durch die Wörter „Die Landesjustiz-
verwaltung Hessen führt für die Länder“ ersetzt.
2. In § 945b werden nach den Wörtern „aus dem Re-
gister“ das Komma und die Wörter „über die Erhe-
bung von Gebühren“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Justizverwaltungskostengesetzes
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-
kel 176 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15
folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Schutzschriftenregister“.

2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird folgende
Nummer 5a eingefügt:
„5a. Einstellung von Schutzschriften
Schutzschriftenregister,“.
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Schutzschriftenregister
Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift
schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht
hat.“
4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1
Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 folgende Angabe
eingefügt:
„Abschnitt 6 Schutzschriftenregister“.
b) Nach Nummer 1152 wird folgender Abschnitt 6
eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
„Abschnitt 6
Schutzschriftenregister
1160 Einstellung einer Schutz-
schrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Artikel 8
Änderung des
in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 8 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge-
ändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die Einreichung von Schutzschriften;“.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz kann den Wortlaut des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom 1. Okto-
ber 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Gebühren-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
betrag
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1 sowie die
Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(3) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2017 in
83,00 €“.
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20.
November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i
z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas

Anhang zu Artikel 3 Nummer 5
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Bo!ebt
Amtsgericht!Gbnjmjfohfsjdiu
QM[-!Psu
2
3 Antragsgegner / in
Antrag auf Festsetzung
4
von Unterhalt
Ft!tjoe!! ! ! ! ! ! ! ! ! !!Fsh‹o{vohtcm‹uufs!cfjhfg¯hu.
A Antragsteller / in: Elternteil
jn!fjhfofo!Obnfo
Kind,
wfsusfufo!evsdi;
Wpsobnfo-!Obnf-!Botdisjgu!eft!Fmufsoufjmt-!jo!efttfo!Pcivu!ebt!Ljoe!mfcu
5
Wpsobnfo-!Obnf-!QM[-!Xpiopsu!eft!njoefsk‹isjhfo!Ljoeft
6
Cfjtuboe!0Verfahrenscfwpmmn‹diujhufs
7
Sbvn!g¯s!Hftdi‹gutovnnfs!eft!Hfsjdiut
– Bitte beachten Sie die Hinweise in dem Merkblatt zu diesem Formular –
Ergänzungsblatt zum Antrag
auf Festsetzung von Unterhalt
g¯s!fjo!xfjufsft!Ljoe!
Ã!Cjuuf!fstu!bc
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
!
Amtsgericht!Gbnjmjfohfsjdiu
!
Antrag auf Festsetzung
von Unterhalt – Abschrift –
Ft!tjoe!! ! ! ! ! ! ! ! ! !!Fsh‹o{vohtcm‹uufs!cfjhfg¯hu.
A Antragsteller / in: Elternteil
jn!fjhfofo!Obnfo
Kind,
wfsusfufo!evsdi;
Wpsobnfo-!Obnf-!Botdisjgu!eft!Fmufsoufjmt-!jo!efttfo!Pcivu!ebt!Ljoe!mfcu
Wpsobnfo-!Obnf-!QM[-!Xpiopsu!eft!njoefsk‹isjhfo!Ljoeft
[vusfggfoeft!jtu!bohflsfv{u!! c{x/!bvthfg¯mmu
Cfjtuboe!0Verfahrenscfwpmmn‹diujhufs
Es wird beantragt, den Unterhalt, den der / die Antragsgegner / in an das Kind zu zahlen hat, im
2023
Tfjuf!2
Hftdi‹gutovnnfs!eft!Hfsjdiut!
Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben/
Tfis!hffisuf!0!s!!
!
Ebt!Bnuthfsjdiu!Gbnjmjfohfsjdiu!¯cfsnjuufmu!Jiofo!ijfsnju!ejf!Bctdisjgu!
fjoft!Bousbhft-!nju!efn!Tjf!bmt!Bousbhthfhofs!c{x/!Bousbhthfhofsjo!
eft!Ljoeft!jn!wfsfjogbdiufo!Wfsgbisfo!bvg
Tfjuf!3
Obdi!efn!C¯shfsmjdifo!Hftfu{cvdi!ibu!fjo!Ljoe!Botqsvdi!bvg!angemessenen-!tfjofs!Mfcfottufmmvoh!foutqsfdifoefo!Voufsibmu/!Efs!Voufsibmu!vngbttu!efo!hftbnufo!
Mfcfotcfebsg!eft!Ljoeft!fjotdimjfˇmjdi!efs!Lptufo!fjofs!bohfnfttfofo!Wpscjmevoh!{v!fjofn!Cfsvg/!Efs!Voufsibmu!jtu!npobumjdi!jn!Wpsbvt!{v!{bimfo/
Wpo!fjofn!Fmufsoufjm-!nju!efn!ft!ojdiu!jo!fjofn!Ibvtibmu!mfcu-!lboo!fjo!njoefsk‹isjhft!Ljoe!efo!bohfnfttfofo!Voufsibmu!obdi!tfjofs!Xbim!entweder!jo!I¿if!fjoft!Ã!
wpscfibmumjdi!tq‹ufsfs!¢oefsvoh!Ã!gleichbleibenden Monatsbeitrages!oder!veränderlich als Prozentsatz!eft!kfxfjmjhfo!Njoefttvoufsibmut!obdi!¸!2723!b!Bct/!2!eft!
C¯shfsmjdifo!Hftfu{cvdit!wfsmbohfo/!Efs!gftuhfmfhuf!Njoefttvoufsibmu!‹oefsu!tjdi!jo!sfhfmn‹ˇjhfo![fjubctu‹oefo/!Efs!Njoeftuvoufsibmu!jtu!obdi!efn!Bmufs!eft!Ljoeft!
hftubggfmu-!voe!{xbs!g¯s!ejf![fju!cjt!{vs!Wpmmfoevoh!eft!tfditufo!Mfcfotkbisft!)2/ Altersstufe*-!g¯s!ejf![fju!wpn!tjfcufo!cjt!{vs!Wpmmfoevoh!eft!{x¿mgufo!Mfcfot.!
kbisft!)3/ Altersstufe*!voe!g¯s!ejf![fju!wpn!esfj{fioufo!Mfcfotkbis!bo!)4/ Altersstufe*/!Fs!cfus‹hu;
wpn cjt 2/!Bmufsttuvgf-!Ó 3/!Bmufsttuvgf-!Ó 4/!Bmufsttuvgf-!Ó Der Mindestunterhalt deckt im Allgemeinen den bei
einfacher Lebenshaltung erforderlichen Bedarf des
Kindes. Im vereinfachten Verfahren ist die Festsetzung
des Unterhalts bis zur Höhe des 1,2 fachen (120 %)
des Mindestunterhalts nach § 1612 a Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
Auf den Ihnen in Abschrift mitgeteilten Antrag kann der Unterhalt wie folgt festgesetzt werden:
Der zum Ersten jeden Monats zu zahlende Unterhalt kann festgesetzt werden:
Wpsobnfo!eft!Ljoeft g¯s!ejf![fju Wfs‹oefsmjdi hfn‹ˇ!efn!Njoeftuvoufsibmu!obdi hmfjdicmfjcfoe
¸!2723b!Bct/!2!eft!C¯shfsmjdifo!Hftfu{cvdit
bc bvg &!eft!Nioeftuvoufsibmut! bvg!Ó!num/
efs!2/!Bmufsttuvgf
bc bvg &!eft!Nioeftuvoufsibmut! bvg!Ó!num/
efs!3/!Bmufsttuvgf
bc bvg &!eft!Nioeftuvoufsibmut! bvg!Ó!num/
efs!4/!Bmufsttuvgf
Berücksichtigung kindbezogener Leistungen
Gleichbleibend; Veränderlich;!)ovs!cfj!Ljoefshfme*
Efs!g¯s!ebt!Ljoe!gftuhftfu{uf!Voufsibmu!vermindert!tjdi!)Cfusbh!nju!Njovt{fjdifo*!0
erhöht!tjdi!)Cfusbh!nju!Qmvt{fjdifo*!vn!boufjmjhf!ljoecf{phfof!Mfjtuvohfo!xjf!gpmhu; b*!Efs!g¯s!ebt!Ljoe!gftu{vtfu{foef!Voufsibmu!wfsnjoefsu!tjdi!vn!{v!
cfs¯dltjdiujhfoeft!Ljoefshfme!g¯s!fjo!2/!0!3/!0!4/!0!5/!pefs!xfjufsft!
Ljoe/![v!cfs¯dltjdiujhfo!jtu!ebt!i‹mgujhf!0!wpmmf!Ljoefshfme-!efs{fju;
bc vn!Ó!num/!
Ó
bc vn!Ó!num/ c*!Efs!g¯s!ebt!Ljoe!gftu{vtfu{foef!Voufsibmu!fsi¿iu!tjdi!vn!ebt!i‹mg.
ujhf!0!wpmmf!Ljoefshfme!g¯s!fjo!2/!0!3/!0!4/!0!5/!pefs!xfjufsft!Ljoe-!efs{fju;
Ó!
bc vn!Ó!num/
Der rückständige Unterhalt wpn cjt bvg!Ó
kann festgesetzt werden für die Zeit
Ft!xfsefo!zusätzlich hftfu{mjdif!Wfs{vht{jotfo!bc![vtufmmvoh!eft!Gftutfu{vohtbotrags avt!fjofn!s¯dltu‹oejhfo!Voufsibmutcfusbh!!
wpo! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! Ó!gftuhftfu{t.!! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! !
Ebt!Hfsjdiu!ibu!ojdiu!hfqs¯gu-!pc!bohfhfcfoft!Ljoeftfjolpnnfo!tdipo!cfs¯dltjdiujhu!jtu!pefs!cfebsgtnjoefsoe!{v!cfs¯dltjdiujhfo!jtu/
Wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser Mitteilung lfjof!Einwendungen!erheben, kann über den Unteribmu!jo!efs!
angegebenen Höhe ein Festsetzungsbeschluss ergehen, aus dem die Zwangsvollstreckung hfhfo!Tjf!betrieben werden kann.
!
Fjoxfoevohfo!l¿oofo!Tjf!fsifcfo!gegen!ejf![vm‹ttjhlfju!eft!wfsfjogbdiufo!Wfsgbisfot/!Boefsf!Fjoxfoevohfo!tjoe!ovs!{vm‹ttjh-!xfoo!Tjf!efn!Hfsjdiu!njuufjmfo-!
joxjfxfju!Tjf!{vs!Voufsibmutmfjtuvoh!cfsfju!tjoe!voe!ebtt!Tjf!tjdi!jotpxfju!{vs!Fsg¯mmvoh!eft!Voufsibmutbotqsvditìwfsqgmjdiufo/!Efo!Fjoxboe!efs!Fsg¯mmvoh!l¿oofo!Tjf!ovs!
fsifcfo-!xfoo!Tjf!bohfcfo-!joxjfxfju!Tjf!hfmfjtufu!ibcfo-!voe!foutqsfdifoef!Cfmfhf!wpsmfhfo/!EfoìFjoxboeìfjohftdis‹olufsìpefsìgfimfoefsìMfjtuvohtg‹ijhlfjuìlbooìì
ebt!Hfsjdiu!ovs!{vmbttfo-ìxfooìTjfìbvˇfsefnì{vhmfjdi!Bvtlvogu!¯cfs!Jisf!Fjol¯oguf!voe!Jis!Wfsn¿hfo!fsufjmfo!voe!g¯s!ejf!mfu{ufo!23!Npobuf!Jisf!Fjol¯oguf!cfmfhfo/!
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2018. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 40475ef12808588f….