Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1800
BGBl. 2013 I S. 1800 · 25.108 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Übertragung von Aufgaben
im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
Vom 26. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtun-
gen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2
Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zu-
ständig.“
Artikel 2
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April
2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe
„§ 342“ die Angabe „Absatz 1 und 2 Nummer 2“ ein-
gefügt.
2. In § 35 Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfte“
die Wörter „sowie Teilungssachen im Sinne von
§ 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
mögensverzeichnissen,“ die Wörter „Nachlass-
verzeichnissen und Nachlassinventaren, die Ver-
mittlung von Nachlass- und Gesamtgutsaus-
einandersetzungen einschließlich der Erteilung
von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der
Grundbuchordnung,“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und
Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nach-
lasssicherungsverfahrens zuständig sind, be-
stimmt sich nach den landesrechtlichen Vor-
schriften.“
2. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Be-
scheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft be-
gründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar
darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich
zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die
Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat.
In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher
Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde
dem Notar vorgelegen hat.“
Artikel 4
Änderung der
Zivilprozessordnung
§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2013
(BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche
die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zu-
lässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden
von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei nota-
riellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in
dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder
die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. Die Ent-
scheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreck-
baren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von
dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei
einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde ver-
wahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer
Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in des-
sen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat.“
Artikel 5
Änderung der
Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungs-
macht kann auch durch eine Bescheinigung nach

§ 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewie-
sen werden.“
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem
Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden
Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteilig-
ten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter ein-
getragen werden, so genügt zum Nachweis der
Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des
Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen
der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das
Zeugnis erteilt
1. das Nachlassgericht, wenn das Grundstück
oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass ge-
hört,
2. das nach § 343 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu-
ständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem
Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und
3. im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit zuständige Amtsgericht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „ehelichen“ ge-
strichen.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Nachlaß-
gericht oder dem nach § 344 Abs. 5 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach Ab-
satz 1 Satz 2“ und das Wort „Amtsgericht“
durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämt-
licher Erben oder ein Zeugnis über die Fortset-
zung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch
der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt
hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Ab-
satz 1 Satz 1 zuständig.“
3. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:
„§ 133a
Erteilung von Grundbuchabdrucken
durch Notare; Verordnungsermächtigung
(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein be-
rechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den
Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann
auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks
erfolgen.
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im
öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen
und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts
führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des
Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücks-
gleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus die-
sem Protokoll zu geben.
(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es
nicht, wenn
1. die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung
eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder
§ 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient
oder
2. der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten
nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ab-
weichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuch-
blättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen
Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf.
Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung
oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts
nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarord-
nung dient. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.“
Artikel 6
Änderung der
Grundbuchverfügung
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August
2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 80 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 85 wird wie folgt gefasst:
„§ 85
Erteilung von
Grundbuchabdrucken durch Notare
Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck
(§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist
mit der Aufschrift „Abdruck“ und dem Hinweis auf
das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu ver-
sehen. Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck
gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars ver-
sehen und vom Notar unterschrieben ist.“
3. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
„§ 85a
Protokollierung der Mitteilung
des Grundbuchinhalts durch den Notar
(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3
Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung
des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist,
muss enthalten:
1. das Datum der Mitteilung,
2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts,
3. die Bezeichnung der Person, der der Grundbuch-
inhalt mitgeteilt wurde, und gegebenenfalls die
Bezeichnung der von dieser vertretenen Person
oder Stelle und
4. die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt
wurde.
(2) Das Protokoll darf nur für die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Mitteilung sowie die Unterrich-
tung des Eigentümers des Grundstücks oder des In-
habers eines grundstücksgleichen Rechts nach

§ 133a Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung ver-
wendet werden. § 83 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3
gilt entsprechend.“
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 364 wird wie folgt gefasst:
„§ 364 (weggefallen)“.
b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
„§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständig-
keit von Notaren
§ 493 Übergangsvorschrift“.
2. § 344 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Für die Auseinandersetzung eines
Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen
Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem
der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland,
ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im
Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich
Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren
örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Ver-
mittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Ausein-
andersetzung gerichteter Antrag eingeht. Verein-
barungen der an der Auseinandersetzung Betei-
ligten bleiben unberührt.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gericht zu-
ständig, das“ durch die Wörter „der Notar
zuständig, der“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der
seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122
Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist
jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz
im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem
sich Gegenstände befinden, die zum Ge-
samtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.“
3. In § 363 Absatz 1 werden die Wörter „das Gericht“
durch die Wörter „der Notar“ ersetzt.
4. § 364 wird aufgehoben.
5. § 365 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Ge-
richt“ durch die Wörter „Der Notar“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „auf der
Geschäftsstelle“ durch die Wörter „in den Ge-
schäftsräumen des Notars“ ersetzt.
6. § 366 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „das Gericht“ durch die Wör-
ter „der Notar“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gericht,
wenn er“ durch die Wörter „der Notar, wenn
der Beteiligte“ und die Wörter „auf der Ge-
schäftsstelle“ durch die Wörter „in den Ge-
schäftsräumen des Notars“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gericht“ durch das
Wort „Notar“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „das Gericht“
durch die Wörter „der Notar“ ersetzt.
7. § 368 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1
werden jeweils die Wörter „das Gericht“ durch
die Wörter „der Notar“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. In § 369 werden die Wörter „das Gericht“ durch die
Wörter „den Notar“ ersetzt.
9. In § 370 Satz 2 werden die Wörter „das Gericht“
durch die Wörter „der Notar“ ersetzt.
10. § 487 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen
Vorschriften,
1. nach denen das Nachlassgericht die Aus-
einandersetzung eines Nachlasses von Amts
wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht
binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
2. nach denen andere als gerichtliche Behörden
für die den Amtsgerichten nach § 373 Ab-
satz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;
3. nach denen in Baden-Württemberg in den
Fällen des § 363 anstelle der Notare oder ne-
ben diesen andere Stellen die Auseinander-
setzung vermitteln;
4. die das Verfahren in den Fällen nach Num-
mer 3 betreffen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 364 bis 372“
durch die Angabe „§§ 365 bis 372“ ersetzt.
11. In § 488 Absatz 1 werden die Angabe „§ 1“ durch
die Wörter „den §§ 1 und 363“ ersetzt und die Wör-
ter „als gerichtliche“ gestrichen.
12. Die folgenden §§ 492 und 493 werden angefügt:
„§ 492
Anwendbare Vorschriften
bei Zuständigkeit von Notaren
(1) Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Num-
mer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so
sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Der Notar nimmt die
Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Ge-
schäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars.
Anstelle von Justizbediensteten handelt der Ge-
richtsvollzieher. Die Ausführung der vom Notar be-
willigten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen
Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk
sich der Amtssitz des Notars befindet.
(2) Ist gegen die Entscheidung des Notars nach
den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften
ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erin-
nerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde
geltenden Frist beim Notar einzulegen ist. Der Notar
kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen
er nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in des-
sen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. Auf die Er-
innerung sind im Übrigen die Vorschriften über die
Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse
des Notars, die nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes wirksam geworden sind und nicht mehr ge-
ändert werden können, sind mit der Erinnerung
nicht anfechtbar.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebüh-
renfrei.
§ 493
Übergangsvorschrift
Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Über-
tragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen
Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte
Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373
ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung
anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung der
Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 Nummer 2
des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Pflegschaft
nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Abwe-
senheitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssa-
chen“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 116 Abs. 6“
durch die Angabe „§ 148 Absatz 5“ ersetzt.
3. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ge-
samtgutsverwaltung“ das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder eine
Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach
§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ gestrichen.
4. In § 114 Nummer 1 werden die Wörter „oder einen
sonstigen zuständigen Beamten“ gestrichen.
5. § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116
Öffentliche Zustellung in Nachlass-
und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen
Für die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im
Nachlass- oder Gesamtgutsauseinandersetzungs-
verfahren haften die Anteilsberechtigten als Gesamt-
schuldner.“
6. Dem § 147 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Erteilt der Notar nach § 133a der Grundbuch-
ordnung im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von
Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er
1. für einen Abdruck eine Gebühr von 10 Euro;
2. für einen gesiegelten und unterschriebenen Ab-
druck eine Gebühr von 15 Euro.
Für die Ergänzung oder Bestätigung von Abdrucken
wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben.
Neben der Gebühr nach Satz 1 werden Gebühren
nach Absatz 1 sowie die Dokumentenpauschale
nicht erhoben.“
7. § 148 wird wie folgt gefasst:
„§ 148
Vermittlung der Auseinandersetzung
(1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung
einschließlich des vorangegangenen Verfahrens
durch den Notar (§ 342 Absatz 2 Nummer 1 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Die
Gebühr ermäßigt sich
1. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn
a) das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung
durch Zurücknahme oder auf andere Weise
endet oder
b) der Notar das Verfahren wegen Unzuständig-
keit an einen anderen Notar verweist; in die-
sem Fall beträgt die Gebühr höchstens
100 Euro;
2. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das
Verfahren nach Eintritt in die Verhandlung
a) ohne Bestätigung der Auseinandersetzung ab-
geschlossen wird oder
b) wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über
die Zuständigkeit an einen anderen Notar ver-
wiesen wird.
§ 59 gilt entsprechend.
(2) Wird mit einem Dritten vor dem Notar zum
Zweck der Auseinandersetzung ein Vertrag ge-
schlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der
nach dem Beurkundungsabschnitt zu berechnenden
Gebühr erhoben.
(3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen
Auseinandersetzung, für die Aufnahme von Vermö-
gensverzeichnissen und Schätzungen sowie für Ver-
steigerungen werden die Gebühren nach Maßgabe
des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben.

(4) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der
den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden
Vermögensmasse. Dabei werden die Werte mehrerer
Massen, die in demselben Verfahren auseinander-
gesetzt werden, zusammengerechnet. Trifft die Aus-
einandersetzung des Gesamtguts einer Güterge-
meinschaft mit der Auseinandersetzung eines Nach-
lasses eines Ehegatten zusammen, so wird die Ge-
bühr einheitlich nach dem zusammengerechneten
Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses
erhoben.
(5) Für die Kosten des Verfahrens (Absatz 1 und 3)
haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuld-
ner.“
8. In § 150 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 21
Abs. 1 Nr. 2“ die Angabe „und Absatz 3“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013
(BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 148 wird aufgehoben.
2. In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem
Wort „Verordnungsermächtigungen,“ das Wort
„Länderöffnungsklauseln,“ eingefügt.
3. Artikel 239 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 239
Länderöffnungsklausel
Die Länder können durch Gesetz bestimmen,
dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der
notariellen Beurkundung bedarf und die Versiche-
rung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar
abzugeben ist.“
Artikel 10
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf
Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht
beauftragten Notar. Sind nach Landesrecht die Auf-
gaben der Nachlassgerichte den Notaren übertra-
gen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst
aufzunehmen.“
2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Behörde, dem
Beamten oder“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:
„Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines
Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung
eingereicht werden.“
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 8 Nummer 4 und 5 tritt am 1. September
2014 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September
2013 in Kraft.
(3) § 2003 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s
e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1800. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 336b5904bbbdc5c3….