Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- BGH, 24.01.2024 – XII ZB 321/23Betreuungssache: Überprüfungsfrist im Fall der erstmaligen Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nach neuem RechtZitiert von 1
- BGH, 11.07.2018 – XII ZB 615/17Betreuungssache: Ablehnung der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts ohne weitere Ermittlungen; inhaltliche Eignung des Sachverständigengutachtens als ausreichende Tatsachengrundlage für die zu treffende EntscheidungZitiert von 2
- BGH, 02.02.2011 – XII ZB 467/10Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Veranlassung der Durchführung tatsächlicher Ermittlungen; Umfang des AmtsermittlungsgrundsatzesZitiert von 14
- BVerfG, 16.08.2016 – 1 BvQ 30/16Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung einer zivilrechtlichen Betreuung: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG gewahrt werden kann
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 473/25
- BGH, 15.10.2025 – XII ZB 213/25Betreuungsverfahren: Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.09.2025 – XII ZB 149/25Verfahren zur Bestellung eines Betreuers: Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen
- BGH, 13.08.2025 – XII ZB 616/24Betreuungssache: Notwendige Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Aufhebung der Betreuung
- BGH, 16.04.2025 – XII ZB 290/24Betreuungssache: Notwendige Anhörung des Betroffenen im Verfahren auf Aufhebung der BetreuungZitiert von 1
39 Entscheidungen zu § 294 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 294 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/294#abs-1 (1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/294#abs-2 (2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/294#abs-3 (3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.