Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 158c Vergütung; Kosten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.09.2024 – XII ZB 110/23Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache: Pauschalvergütung und zusätzlicher Ersatz von Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Kommunikation mit den VerfahrensbeteiligtenZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 28.10.2024 – 16 WF 46/24
- OLG Hamm, 14.04.2023 – 6 WF 15/23Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 20.06.2023 – 1 WF 61/23Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 31.07.2024 – 3 WF 60/24
- OLG Nürnberg, 06.06.2024 – 7 UF 85/24
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 10.03.2026 – 20 WF 27/26
- OLG Karlsruhe, 22.09.2025 – 5 WF 107/25
- LG Rottweil, 19.08.2025 – 1 T 118/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158c FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c#abs-1 (1) Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c#abs-2 (2) Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2 gestattet hat. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c#abs-3 (3) Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158c#abs-4 (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.