Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/492#abs-1 (1) Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Notar nimmt die Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars. Anstelle von Justizbediensteten handelt der Gerichtsvollzieher. Die Ausführung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/492#abs-2 (2) Ist gegen die Entscheidung des Notars nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist beim Notar einzulegen ist. Der Notar kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/492#abs-3 (3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse des Notars, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 492 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 VA 62/25Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 492 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1800)
BGBl. 2013 I S. 1800
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