Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.08.2022 – 20 W 251/19
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2010 – 20 W 448/10Zitiert von 2
- OLG Oldenburg, 16.09.2011 – 12 W 193/11
- KG, 19.09.2023 – 22 W 31/23
- KG, 26.07.2018 – 22 W 2/18Zitiert von 1
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- KG, 16.02.2026 – 22 W 55/25
- OLG Bremen, 26.06.2025 – 2 W 56/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 378 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/378#abs-1 (1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/378#abs-2 (2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/378#abs-3 (3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handels- und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/378#abs-4 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.