Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Erfurt, 27.01.2020 – 35 FH 117/19Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2025 – 6 UF 11/25
- AG Erfurt, 25.02.2020 – 35 FH 138/19
- BGH, 01.03.2017 – XII ZB 2/16Familiensache: Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren bei ObhutswechselZitiert von 3
- OLG Bamberg, 21.12.2022 – 7 UF 194/22
- OLG Brandenburg, 05.04.2023 – 13 WF 38/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – XII ZB 84/26Zulässigkeit einer Beschwerde gegen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss
- OLG Hamm, 20.03.2026 – 5 WF 159/25
- OLG Celle, 12.01.2026 – 17 UF 246/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/249#abs-1 (1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/249#abs-2 (2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.