Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1396
BGBl. 2017 I S. 1396 · 92.349 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung
der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen
und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs
bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 1. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 wird die Angabe „§§ 54a bis 54d“ durch die
Wörter „die §§ 57 bis 62“ ersetzt.
2. Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst:
„§ 33
Elektronische Signatur
(1) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares
qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrau-
ensdiensteanbieters und über die technischen Mit-
tel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter
elektronischer Signaturen verfügen. Bei der erstma-
ligen Beantragung eines qualifizierten Zertifikats für
elektronische Signaturen hat die Identifizierung
durch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift
des Notars unter dem Antrag zu erfolgen. Das qua-
lifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut versehen
sein, welches den Inhaber als Notar ausweist und
daneben den Amtssitz des Notars sowie das Land
und die Notarkammer enthält, in deren Bezirk der
Notar seinen Amtssitz hat.
(2) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur
von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter
beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat un-
verzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des
Amtes des Notars oder eine vorläufige Amtsenthe-
bung in das Notarverzeichnis eingetragen wird.
(3) Der Notar darf die zur Erzeugung amtlicher
qualifizierter Signaturen bestimmten elektronischen
Signaturerstellungsdaten nur selbst verwalten. Er
darf die hierzu bestimmte qualifizierte elektronische
Signaturerstellungseinheit keiner anderen Person
überlassen und er darf keine Wissensdaten preis-
geben, die er zur Identifikation gegenüber seiner
qualifizierten elektronischen Signaturerstellungs-
einheit benutzt.
§ 34
Meldepflichten
Der Notar hat der Aufsichtsbehörde sowie derje-
nigen Notarkammer, in deren Bezirk er seinen
Amtssitz hat, unverzüglich mitzuteilen, wenn er
feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme
hat, dass
1. sein Amtssiegel dauerhaft oder zeitweise abhan-
dengekommen ist oder missbraucht wurde oder
eine Fälschung seines Amtssiegels im Umlauf
ist,
2. seine qualifizierte elektronische Signaturerstel-
lungseinheit abhandengekommen ist, miss-
braucht oder manipuliert wurde oder Wissens-
daten zur Identifikation des Notars gegenüber
der qualifizierten elektronischen Signaturerstel-
lungseinheit einer anderen Person bekannt ge-
worden sind,
3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die
zum Schutz des Elektronischen Urkundenar-
chivs, des Elektronischen Notaraktenspeichers,
des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zen-
tralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zu-
gang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert
oder Unbefugten zugänglich geworden sind.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar au-
ßerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizier-
ten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter
zu veranlassen und den Nachweis über die Sper-
rung mit der Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. Im
Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer
unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrich-
ten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die
Sicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs,
des Elektronischen Notaraktenspeichers, des Zen-
tralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testa-
mentsregisters auch im Hinblick auf die von ande-
ren Stellen übermittelten oder verwahrten Daten
betroffen ist.“
3. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden Ab-
schnitt 4a ersetzt:
„Abschnitt 4a
Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 35
Führung der Akten und Verzeichnisse
(1) Der Notar ist verpflichtet, Akten und Ver-
zeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit,
Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewähr-
leistet sind.
(2) Der Notar kann Akten und Verzeichnisse in
Papierform oder elektronisch führen, soweit die
Form nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes
vorgeschrieben ist. Zusätzlich darf er für die Akten-
führung Hilfsmittel verwenden, deren Vertraulichkeit
ebenfalls zu gewährleisten ist.
(3) Akten und Verzeichnisse in Papierform darf
der Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle nur bei
der Notarkammer oder mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde führen. Seine Verfügungsgewalt
muss gewahrt bleiben. Außer im Fall der Führung
bei der Notarkammer darf eine gemeinsame Füh-
rung nur im Zusammenschluss mit anderen Nota-
ren erfolgen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu
erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforde-
rungen des Absatzes 1 und des Satzes 2 eingehal-
ten werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen
verbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
oder befristet werden. Vor der Erteilung oder der
Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer
anzuhören. Die Führung bei der Notarkammer ist
der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Elektronische Akten und Verzeichnisse darf
der Notar außerhalb der Geschäftsstelle nur im
Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektro-
nischen Notaraktenspeicher führen.
(5) Zur Führung der Akten und Verzeichnisse
dürfen nur Personen herangezogen werden, die
bei dem Notar oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3
bei dem Zusammenschluss der Notare beschäftigt
sind. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bleiben unbe-
rührt.
(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist die
verwahrende Stelle verpflichtet, die in Papierform
geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten
und die elektronisch geführten Akten und Verzeich-
nisse zu löschen, sofern nicht im Einzelfall eine wei-
tere Aufbewahrung erforderlich ist.
§ 36
Verordnungsermächtigung
zu Akten und Verzeichnissen
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be-
stimmungen zu treffen über die vom Notar zu füh-
renden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt
sowie die Art und Weise ihrer Führung. Insbeson-
dere sind darin nähere Bestimmungen zu treffen
über
1. die vom Notar zu den Akten zu nehmenden Un-
terlagen sowie die in die Verzeichnisse einzutra-
genden Angaben einschließlich der zu erheben-
den Daten und der insoweit zu beachtenden
Fristen,
2. die Aufbewahrungsfristen,
3. die Einzelheiten der elektronischen Führung von
Akten und Verzeichnissen nach § 35 Absatz 2
sowie über die Maßnahmen zur Gewährleistung
der Vertraulichkeit, der Integrität, der Transpa-
renz und der Verfügbarkeit auch über die Amts-
zeit des Notars hinaus einschließlich der zulässi-
gen Datenformate sowie der Schnittstellen und
der Datenverknüpfungen zwischen den Akten
und Verzeichnissen,
4. die Voraussetzungen, unter denen die durch
oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehene
Übertragung eines in Papierform vorliegenden
Schriftstücks in die elektronische Form unter-
bleiben kann.
Bei der Bemessung der Aufbewahrungsfristen nach
Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere der Zweck der
Verfügbarkeit der Akten und Verzeichnisse im Hin-
blick auf die Bedürfnisse einer geordneten Rechts-
pflege sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass
bei Amtshaftungsansprüchen die Möglichkeit der
Sachaufklärung gegeben bleibt.
(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass
neben den für das Auffinden von Urkunden erfor-
derlichen Eintragungen weitere Angaben in das Ur-
kundenverzeichnis eingetragen werden können
oder sollen. Sie kann zudem nähere Bestimmungen
treffen über die Verwendung der im Urkundenver-
zeichnis gespeicherten Daten
1. im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten,
Behörden und Dritten,
2. zur Führung anderer Akten und Verzeichnisse
des Notars sowie
3. für die Zwecke der Aufsicht.“
4. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Verwahrung
bei Abwesenheit oder Verhinderung
(1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhin-
derung kann der Notar, dem kein Vertreter bestellt
ist, seine Akten und Verzeichnisse sowie die ihm
amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegen-
stände einem anderen Notar im Bezirk desselben
oder eines benachbarten Amtsgerichts in seinem
Amtsbezirk oder der Notarkammer, in deren Bezirk

er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. § 51a
gilt entsprechend. Die Verwahrung durch einen an-
deren Notar ist der Notarkammer und der Auf-
sichtsbehörde mitzuteilen. Die Verwahrung durch
die Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzutei-
len.
(2) Der Notar oder die Notarkammer, dem oder
der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung ge-
geben sind, hat an Stelle des abwesenden oder
verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschrif-
ten zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewäh-
ren.
(3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesen-
heit oder Verhinderung seine Akten und Verzeich-
nisse nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben
und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Ab-
schrift aus den Akten oder die Einsicht in die Akten
verlangt, so hat die Notarkammer, in deren Bezirk
der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten und Ver-
zeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die bean-
tragte Amtshandlung vorzunehmen. § 51a Absatz 1
und 4 gilt entsprechend.
(4) Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in
Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und be-
glaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und
unter seinem Siegel oder Stempel. Dies gilt ent-
sprechend für die Notarkammer, die die Akten und
Verzeichnisse in Verwahrung hat. Im Ausfertigungs-
vermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinde-
rung des Notars hingewiesen werden.
(5) Werden die Akten und Verzeichnisse durch
einen anderen Notar verwahrt, stehen diesem die
Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder
Abschriften zu. Werden die Akten und Verzeich-
nisse durch die Notarkammer verwahrt, stehen die-
ser die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen
oder Abschriften zu; die Vorschriften des Gerichts-
und Notarkostengesetzes für den Notar, dem die
Kosten für seine Tätigkeit selbst zufließen, gelten
entsprechend.“
5. § 51 wird durch die folgenden §§ 51 und 51a er-
setzt:
„§ 51
Verwahrung bei Erlöschen
des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder än-
dert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssit-
zes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner
Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich
übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die
Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der
Amtssitz des Notars befunden hat. Die Landesjus-
tizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Ver-
wahrung einer anderen Notarkammer oder einem
Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Ab-
satz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere No-
tarkammern können sich zur gemeinsamen Ver-
wahrung von Akten und Verzeichnissen zusammen-
schließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notar-
kammer muss gewahrt bleiben. Die gemeinsame
Verwahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzu-
teilen.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der
Präsident des Landgerichts zu vernichten, in des-
sen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden
hat.
(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines
Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut
zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort in-
nerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen,
kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zustän-
digkeit für die Verwahrung wieder übertragen. Die
Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkun-
den und Wertgegenstände sind dem Notar von der
Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich
zuletzt befunden haben. § 51a gilt mit Ausnahme
von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb der-
selben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für
die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich
dadurch der Amtsbereich ändert. Die Siegel und
Stempel sind nicht abzuliefern.
§ 51a
Ablieferung verwahrter Gegenstände
(1) In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar
verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die
ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertge-
genstände bei der für die Verwahrung zuständigen
Stelle abzuliefern und ihr den Zugang zu den elek-
tronisch geführten Akten und Verzeichnissen zu er-
möglichen. Stempel und Siegel hat der Notar bei
dem Präsidenten des Landgerichts abzuliefern.
Die Aufsichtsbehörde kann die Ablieferung der in
den Sätzen 1 und 2 genannten Gegenstände an-
ordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Anordnung der Ablieferung haben keine auf-
schiebende Wirkung.
(2) Die Ablieferung der Akten und Verzeichnisse
sowie der amtlich übergebenen Urkunden und
Wertgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 hat geord-
net und in einem zur Aufbewahrung geeigneten Zu-
stand zu erfolgen. Liefert der Notar Akten, Verzeich-
nisse und die ihm amtlich übergebenen Urkunden
oder Wertgegenstände nicht in einem geordneten
und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand ab, so
kann die zuständige Stelle diese auf Kosten des
Notars einem geordneten und zur Aufbewahrung
geeigneten Zustand zuführen. Die zuständige Stelle
kann sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1
bleibt unberührt.
(3) Soweit die Aufbewahrungsfristen abgelaufen
sind, hat der Notar vor der Ablieferung nach Ab-
satz 1 Satz 1 die in Papierform verwahrten Akten
und Verzeichnisse zu vernichten und die elektro-
nisch verwahrten Akten und Verzeichnisse zu lö-
schen, sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbe-
wahrung erforderlich ist. Akten und Verzeichnisse,
deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat
die zuständige Stelle auf Kosten des Notars zu ver-
nichten oder zu löschen. Die zuständige Stelle kann
sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1 bleibt
unberührt.
(4) Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist
nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der abgeliefer-

ten Akten und Verzeichnisse sowie der dem Notar
amtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen.“
6. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
„(1) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes ent-
hoben und weder ein Vertreter noch ein Nota-
riatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum
für die Verwahrung seiner Akten und Verzeich-
nisse sowie der ihm amtlich übergebenen Ur-
kunden und Wertgegenstände die Notarkammer
zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen
Amtssitz hat. Die in Papierform vorhandenen Ak-
ten und Verzeichnisse des Notars und die ihm
amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegen-
stände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild
sind von der Notarkammer für die Dauer der vor-
läufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu neh-
men. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5
und § 51a Absatz 4 gelten entsprechend.
(2) Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar
ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die
ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertge-
genstände sowie Stempel und Siegel an die
Notarkammer herauszugeben. Die Aufsichtsbe-
hörde kann die Herausgabe der in Satz 1 ge-
nannten Gegenstände anordnen. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen die Anordnung
der Herausgabe haben keine aufschiebende Wir-
kung.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Notariatsverwalter ist zuständig für
die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse
des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, so-
wie für die Verwahrung der dem Notar amtlich
übergebenen Urkunden und Wertgegenstände.
Sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters
bereits Akten, Verzeichnisse, amtlich überge-
bene Urkunden und Wertgegenstände von der
Notarkammer in Verwahrung genommen, so
sind sie in der Regel zurückzugeben. § 51a Ab-
satz 4 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Bücher
und Akten“ durch die Wörter „Akten und Ver-
zeichnisse“ ersetzt.
8. § 63 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem
Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Ak-
ten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Ver-
wahrung befindlichen Urkunden zu gewähren.
§ 78i bleibt unberührt.“
9. In § 64 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und
Bücher“ durch ein Komma und die Wörter „Ver-
zeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und
Wertgegenstände“ ersetzt.
10. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem
Wort „obliegt“ das Wort „es“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
gefügt:
„4. Notardaten und technische Zugangsbe-
rechtigungen zum Elektronischen Urkun-
denarchiv und zum Elektronischen Notar-
aktenspeicher zu verwalten;
5. die Stellung als Notar oder Notariatsver-
walter sowie sonstige amts- oder berufs-
bezogene Angaben bei der Vergabe von
qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen;
die Notarkammer kann die Sperrung
eines entsprechenden qualifizierten Zer-
tifikats verlangen.“
b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„4. allein oder gemeinsam mit anderen Notar-
kammern Einrichtungen unterhalten, die
ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei
folgenden Schäden ermöglichen:
a) Schäden, die durch vorsätzliche Handlun-
gen von Notaren entstehen und die nicht
durch Versicherungsverträge nach Ab-
satz 3 Nummer 3 gedeckt sind,
b) Schäden, die durch amtlich verwahrte,
aber nicht mehr aufzufindende Urkunden
entstehen, die nicht durch § 19a oder
durch Versicherungsverträge nach Ab-
satz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für
die der Geschädigte auf keine andere zu-
mutbare Weise Ersatz erlangen kann, wo-
bei die Höhe der Leistungen auf 500 000
Euro je Urkunde beschränkt ist.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Landesjustizverwaltung benachrich-
tigt die Notarkammer unverzüglich über
1. die Bestellung eines Notars, Notariatsverwal-
ters oder Notarvertreters, jeweils unter An-
gabe des Beginns und der Dauer der Bestel-
lung,
2. das Erlöschen des Amtes eines Notars oder
Notariatsverwalters und den Widerruf der Be-
stellung eines Notarvertreters,
3. eine vorläufige Amtsenthebung,
4. die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,
5. eine anderweitige Zuweisung der Verwahrzu-
ständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2.“
11. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Erteilung von Ausfertigungen, vollstreck-
baren Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften
der von der Notarkammer nach den Vorschriften
dieses Gesetzes verwahrten Urkunden wird die No-
tarkammer darüber hinaus von denjenigen Mitglie-
dern des Vorstandes oder Mitarbeitern der Notar-
kammer vertreten, die hierzu vom Präsidenten
durch eine dauerhaft aufzubewahrende schriftliche

oder elektronische Verfügung bestimmt worden
sind.“
12. In § 71 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Beiträge“ ein Komma und die Wörter „Gebühren
und Auslagen“ eingefügt.
13. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anla-
gen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung
seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann
die Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren
erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.“
14. In § 74 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Büchern
und Akten“ durch die Wörter „Akten und Verzeich-
nissen“ ersetzt.
15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78
bis 78o ersetzt:
„§ 78
Aufgaben
(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch
Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie
hat insbesondere
1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkam-
mern angehen, die Auffassung der einzelnen No-
tarkammern zu ermitteln und im Wege gemein-
schaftlicher Aussprache die Auffassung der
Mehrheit festzustellen;
2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern be-
rührenden Angelegenheiten die Auffassung der
Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten
und Behörden gegenüber zur Geltung zu brin-
gen;
3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber
Behörden und Organisationen zu vertreten;
4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetz-
gebung beteiligte Behörde oder Körperschaft
des Bundes oder ein Bundesgericht in Angele-
genheiten der Notare anfordert;
5. durch Beschluss der Vertreterversammlung
Empfehlungen für die von den Notarkammern
nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien
auszusprechen;
6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der
Notare aufzustellen;
7. den Elektronischen Notaraktenspeicher (§ 78k)
zu führen;
8. das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen;
9. die besonderen elektronischen Notarpostfächer
(§ 78n) einzurichten.
(2) Die Bundesnotarkammer führt
1. das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),
2. das Zentrale Testamentsregister (§ 78c),
3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).
(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem
Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben
wahrnehmen. Sie kann insbesondere
1. Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaft-
lichen Beratung der Notarkammern und ihrer
Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der
Aus- und Fortbildung des beruflichen Nach-
wuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,
2. Notardaten verwalten und
3. die elektronische Kommunikation der Notare mit
Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten so-
wie die elektronische Aktenführung und die
sonstige elektronische Datenverarbeitung der
Notare unterstützen.
§ 78a
Zentrales Vorsorgeregister;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer führt als Register-
behörde ein automatisiertes elektronisches Regis-
ter über Vorsorgevollmachten und Betreuungsver-
fügungen. Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über
die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Anga-
ben aufgenommen werden über
1. Vollmachtgeber,
2. Bevollmächtigte,
3. die Vollmacht und deren Inhalt,
4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,
5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und
6. den Vorschlagenden.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be-
stimmungen zu treffen über
1. die Einrichtung und Führung des Registers,
2. die Auskunft aus dem Register,
3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von
Registereintragungen,
4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und
-speicherung und
5. die Einzelheiten der Datensicherheit.
§ 78b
Auskunft und Gebühren
(1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Er-
suchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregis-
ter. Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notar-
kammern zur Einsicht in Registrierungen, die von
ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betref-
fen, bleibt unberührt.
(2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Ge-
bühren finanziert. Die Registerbehörde kann Ge-
bühren für die Aufnahme von Erklärungen in das
Register erheben. Zur Zahlung der Gebühren sind
der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für
die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-
samtschuldner. Gerichte und Notare können die
Gebühren für die Registerbehörde entgegenneh-
men.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauer-
haften Führung und der Nutzung des Zentralen Vor-
sorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwal-

tungsaufwand einschließlich der Personal- und
Sachkosten gedeckt wird. Dabei ist auch der für
die Aufnahme von Erklärungen in das Register ge-
wählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren
nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung
durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf
der Genehmigung durch das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe
der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
§ 78c
Zentrales Testamentsregister;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer führt als Register-
behörde ein automatisiertes elektronisches Regis-
ter über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkun-
den und sonstige Daten nach § 78d. Die Erhebung
und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfül-
lung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehör-
de, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen
Erforderliche zu beschränken. Das Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die
Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be-
stimmungen zu treffen über
1. die Einrichtung und Führung des Registers,
2. die Auskunft aus dem Register,
3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von
Registereintragungen,
4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und
-speicherung und
5. die Einzelheiten der Datensicherheit.
(3) In der Rechtsverordnung können darüber hi-
naus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmit-
teilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. Fer-
ner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen
zugelassen werden von
1. § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung
an das Nachlassgericht betrifft;
2. der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e
Satz 4;
3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermitt-
lung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkun-
dungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit.
§ 78d
Inhalt des
Zentralen Testamentsregisters
(1) In das Zentrale Testamentsregister werden
aufgenommen:
1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkun-
den, die
a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des
Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten
nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Ab-
satz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu über-
mitteln sind,
b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Über-
führungsgesetzes zu überführen sind,
2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsver-
zeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen
sind.
Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf
die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres
zu löschen.
(2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente,
Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen,
welche die Erbfolge beeinflussen können, insbe-
sondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und An-
fechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsver-
zichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsver-
träge und Rechtswahlen. Verwahrangaben sind An-
gaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkun-
den erforderlich sind.
(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Ur-
kunden, die
1. öffentlich beurkundet worden sind oder
2. in amtliche Verwahrung genommen worden sind.
(4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Ver-
gleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne
von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unver-
züglich die Verwahrangaben an die das Zentrale
Testamentsregister führende Registerbehörde nach
Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlasse-
nen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Ge-
richt die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.
§ 78e
Sterbefallmitteilung
Das zuständige Standesamt hat der Registerbe-
hörde den Tod, die Todeserklärung oder die gericht-
liche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzu-
teilen (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde
prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister
Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Sie
benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufga-
ben des Nachlassgerichts und der verwahrenden
Stellen erforderlich ist, unverzüglich
1. das zuständige Nachlassgericht über den Ster-
befall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1
Satz 1 und
2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall
und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1.
Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.
§ 78f
Auskunft aus
dem Zentralen Testamentsregister
(1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen
1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testa-
mentsregister sowie
2. Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus
dem Zentralen Testamentsregister.

Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen
der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare er-
forderlich ist. Auskünfte können zu Lebzeiten des
Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt
werden.
(2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notar-
kammern zur Einsicht in Registrierungen, die von
ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betref-
fen, bleibt unberührt.
(3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der
Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden
unterstützen, für die mangels Verwahrungsnach-
richt keine Eintragung im Zentralen Testamentsre-
gister vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1
ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind
nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zen-
trale Testamentsregister zu melden.
§ 78g
Gebühren des
Zentralen Testamentsregisters
(1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch
Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Ge-
bühren erheben für
1. die Aufnahme von Erklärungen in das Testa-
mentsregister und
2. die Erteilung von Auskünften aus dem Testa-
mentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2.
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der
Erblasser,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der
Veranlasser des Auskunftsverfahrens.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner. Gerichte und Notare können die Gebüh-
ren für die Registerbehörde entgegennehmen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der
dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen
Testamentsregisters durchschnittlich verbundene
Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und
Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch die Kos-
ten für die Überführung der Verwahrungsnachrich-
ten nach dem Testamentsverzeichnis-Überfüh-
rungsgesetz zu berücksichtigen. Die durch die Auf-
nahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3
des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes
entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren
nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung
durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf
der Genehmigung durch das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe
der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
§ 78h
Elektronisches Urkundenarchiv;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer betreibt als Urkun-
denarchivbehörde ein zentrales elektronisches Ar-
chiv, das den Notaren die Führung der elektro-
nischen Urkundensammlung, des Urkundenver-
zeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses
ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv). Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz führt die Rechtsaufsicht über die Urkunden-
archivbehörde.
(2) Die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authenti-
zität, die Vertraulichkeit und die Transparenz der
Daten des Urkundenverzeichnisses, des Verwah-
rungsverzeichnisses und der im Elektronischen
Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Doku-
mente müssen für die gesamte Dauer der Aufbe-
wahrungsfrist gewährleistet sein. Die Urkunden-
archivbehörde trifft die erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen, um die Erhal-
tung des Beweiswerts der verwahrten elektro-
nischen Dokumente dauerhaft zu gewährleisten,
ohne dass es einer erneuten Signatur durch die ver-
wahrende Stelle bedarf.
(3) Elektronische Dokumente, die im Elektro-
nischen Urkundenarchiv zusammen verwahrt wer-
den, müssen derart miteinander verknüpft sein,
dass sie nur zusammen abgerufen werden können.
§ 42 Absatz 3 und § 49 Absatz 5 des Beurkun-
dungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren
Bestimmungen zu treffen über
1. die Einrichtung des Elektronischen Urkunden-
archivs,
2. die Führung und den technischen Betrieb,
3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und
-speicherung,
4. die Einzelheiten der Datensicherheit und
5. die Erteilung und Entziehung der technischen
Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.
§ 78i
Zugangsberechtigung
zum Elektronischen Urkundenarchiv
Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Ver-
wahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen
Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Doku-
menten steht ausschließlich der für die Verwahrung
zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkunden-
archivbehörde geeignete technische und organisa-
torische Maßnahmen.
§ 78j
Gebühren des
Elektronischen Urkundenarchivs
(1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch
Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde
kann Gebühren erheben für

1. die Aufnahme von elektronischen Dokumenten
in die elektronische Urkundensammlung und
2. die Führung des Verwahrungsverzeichnisses.
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derje-
nige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige
notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abwei-
chend hiervon
a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,
b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,
c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der
Notar.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner. Notare können die Gebühren für die Ur-
kundenarchivbehörde entgegennehmen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der
dauerhaften Führung und Nutzung des Elektro-
nischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbun-
dene Verwaltungsaufwand einschließlich der Perso-
nal- und Sachkosten gedeckt wird. Bei der Bemes-
sung der Gebühren für die Aufnahme von elektro-
nischen Dokumenten in die elektronische Urkun-
densammlung kann der Umfang des elektronischen
Dokuments berücksichtigt werden. Die Gebühr
kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die
nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusam-
menhang stehen, niedriger bemessen werden.
(4) Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Ge-
bühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Er-
hebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung
bedarf der Genehmigung durch das Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe
der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
§ 78k
Elektronischer Notaraktenspeicher;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zen-
tralen elektronischen Aktenspeicher, der den Nota-
ren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektro-
nischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und
Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Da-
ten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher).
(2) Der Elektronische Notaraktenspeicher wird
durch Gebühren finanziert. Die Bundesnotarkam-
mer kann Gebühren erheben für die elektronische
Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die
Speicherung sonstiger Daten im Elektronischen
Notaraktenspeicher. Zur Zahlung der Gebühren ist
der Notar verpflichtet.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der
dauerhaften Führung und Nutzung des Elektro-
nischen Notaraktenspeichers durchschnittlich ver-
bundene Verwaltungsaufwand einschließlich der
Personal- und Sachkosten gedeckt wird.
(4) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Ge-
bühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Er-
hebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung
bedarf der Genehmigung durch das Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die
Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren
Bestimmungen zu treffen über
1. die Einrichtung des Elektronischen Notarakten-
speichers,
2. die Führung und den technischen Betrieb,
3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und
-speicherung,
4. die Einzelheiten der Datensicherheit und
5. die Erteilung und Entziehung der technischen
Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.
§ 78l
Notarverzeichnis
(1) Die Bundesnotarkammer führt ein elektro-
nisches Verzeichnis der Notare und Notariatsver-
walter (Notarverzeichnis). Jede Notarkammer gibt
die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen
Notaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten No-
tariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein. Die
Notarkammern nehmen Eintragungen unverzüglich
auf Grund der Benachrichtigungen durch die Lan-
desjustizverwaltung gemäß § 67 Absatz 6 vor.
(2) Das Notarverzeichnis dient der Information
der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden
und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten. Da-
rüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben
der jeweiligen Notarkammer und der Bundesnotar-
kammer. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem
unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird
durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) In das Notarverzeichnis sind einzutragen:
1. die von der Landesjustizverwaltung nach § 67
Absatz 6 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe
des jeweils maßgeblichen Datums,
2. der Familienname und der oder die Vornamen
sowie frühere Familiennamen, die der Notar seit
seiner Bestellung geführt hat,
3. Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung, die
dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen
sind,
4. der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen
sowie die Orte und Termine auswärtiger Sprech-
tage,
5. die Kammerzugehörigkeit,
6. die Bezeichnung des besonderen elektronischen
Notarpostfachs,
7. die Telekommunikationsdaten, die der Notar mit-
geteilt hat,
8. Sprachkenntnisse, soweit der Notar solche mit-
teilt.
Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind
von der jeweiligen Notarkammer, die Eintragungen
zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkam-
mer vorzunehmen. Die Eintragung von Notarvertre-
tern kann auch unmittelbar durch die zuständige

Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Notarkammern, die
Bundesnotarkammer und die Aufsichtsbehörde tra-
gen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
jeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen
Daten.
(4) Absatz 3 gilt für Notariatsverwalter entspre-
chend.
(5) Ist ein Notar zu gleichzeitiger Amtsausübung
neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt, kön-
nen die zu seiner Person zu erhebenden Daten
auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis
der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bun-
desrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. Das
Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts
zum Notarvertreter.
(6) Wenn die Eintragungen zur Information der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten über die Zu-
ständigkeit für die Verwahrung von Akten und Ver-
zeichnissen eines Notars oder sonst zur Erfüllung
der Aufgaben der Notarkammer oder der Bundes-
notarkammer nicht mehr erforderlich sind, werden
sie gelöscht.
§ 78m
Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der
Führung des Notarverzeichnisses und der Einsicht-
nahme in das Notarverzeichnis. Soweit in der
Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die
Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfah-
ren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unbe-
rührt.
(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder
gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1
und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung
eines Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende
Angaben gespeichert werden. Sie hat in diesem Fall
deren Verwendungszweck näher zu bestimmen.
Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht be-
schränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 78n
Besonderes elektronisches
Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer richtet zum 1. Ja-
nuar 2018 für jeden in das Notarverzeichnis einge-
tragenen Notar ein persönliches elektronisches
Postfach ein (besonderes elektronisches Notar-
postfach).
(2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen,
dass der Zugang zum besonderen elektronischen
Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren
mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungs-
mitteln möglich ist. Die Bundesnotarkammer kann
unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigun-
gen für Notare und andere Personen vorsehen. Sie
ist berechtigt, die in dem besonderen elektroni-
schen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten
nach angemessener Zeit zu löschen. Das beson-
dere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei
ausgestaltet sein.
(3) Wird das Erlöschen des Amtes des Notars
oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarver-
zeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer
die Zugangsberechtigung zum besonderen elektro-
nischen Notarpostfach auf. Sie löscht das beson-
dere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht
mehr benötigt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsver-
walter entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
der besonderen elektronischen Notarpostfächer,
insbesondere Einzelheiten
1. ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen
Datenübermittlung,
2. ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich
ihrer Barrierefreiheit,
3. ihrer Führung,
4. der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
5. des Löschens von Nachrichten und
6. ihrer Löschung.
§ 78o
Beschwerde
(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde
nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchiv-
behörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund
einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den
genannten Vorschriften erfolgen, findet ohne Rück-
sicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
die Beschwerde nach den Vorschriften des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Ab-
sätzen etwas anderes ergibt.
(2) Die Beschwerde ist bei der Behörde einzule-
gen, die die Entscheidung getroffen hat. Diese kann
der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie
nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der
Bundesnotarkammer vor.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.“
16. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bücher,
Verzeichnisse und Akten“ durch die Wörter „Ak-
ten und Verzeichnisse“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und Bü-
cher“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichts-
behörden oder den von diesen mit der Prüfung
Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeich-
nisse sowie die in seiner Verwahrung befind-
lichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese
auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den
Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen
personenbezogene Daten automatisiert verar-
beitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke

der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich
der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung
verbunden oder mit denen er gemeinsame Ge-
schäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet,
den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen
und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit
dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwir-
kungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für
Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im
Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder
bestanden hat.“
17. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 17 Satz 10 werden die Wörter „Akten,
Urkunden, Konten, Verzeichnisse und Bücher“
durch die Wörter „Urkunden, Akten, Verzeich-
nisse und Konten“ ersetzt.
b) In Absatz 18 Satz 1 werden die Wörter „Büchern
und Akten“ durch die Wörter „Akten und Ver-
zeichnissen“ ersetzt.
18. Die §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst:
„§ 118
Übergangsvorschrift für
Akten, Bücher und Verzeichnisse
(1) Für die Bücher des Notars der Jahrgänge bis
einschließlich 2021 gelten die die Akten und Ver-
zeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45,
51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3
Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3
Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113
Absatz 17 und 18 entsprechend.
(2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das
Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Ver-
wahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1
und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. Dezember 2021
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Die Aufbewahrungsfristen für die von dem
Amtsgericht oder der Notarkammer verwahrten Ak-
ten, Bücher und Verzeichnisse richten sich nach
den für den Notar geltenden Vorschriften.
§ 119
Übergangsvorschrift für
bereits verwahrte Urkundensammlungen
(1) Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte
Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der
Notare einschließlich der Vermerkblätter in die elek-
tronische Form übertragen. Die elektronischen Do-
kumente sind in elektronischen Urkundensammlun-
gen zu verwahren. Für jede elektronische Urkun-
densammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzule-
gen. § 55 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt
entsprechend. Die in den Urkundensammlungen
verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten
Sammlungen zu nehmen und in den Urkunden-
sammlungen durch beglaubigte Abschriften zu er-
setzen. Für die Übertragung der Papierdokumente
in die elektronische Form und die Einstellung der
elektronischen Dokumente in die elektronischen Ur-
kundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des
Beurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des
Notars handelt der Urkundsbeamte der Geschäfts-
stelle. Für die rechtliche Stellung der elektronischen
Dokumente gilt § 56 Absatz 3 des Beurkundungs-
gesetzes entsprechend. In das Urkundenverzeich-
nis werden aus der Urkundenrolle mindestens die
Angaben zum Namen und Amtssitz des Notars,
zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der laufen-
den Nummer aufgenommen, unter der das Amtsge-
schäft in der Urkundenrolle eingetragen ist.
(2) An den jeweiligen elektronischen Dokumen-
ten setzen sich die bis zur Übertragung geltenden
Aufbewahrungsfristen fort. Die Aufbewahrungsfris-
ten für die übertragenen Dokumente richten sich ab
der Übertragung nach den ab dem 1. Januar 2022
für den Notar geltenden Vorschriften. Die Aufbe-
wahrungsfristen für die übertragenen Dokumente
beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstel-
lung der elektronischen Dokumente in das Elektro-
nische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres
neu und enden spätestens mit dem Ablauf der Auf-
bewahrungsfrist für die jeweiligen elektronischen
Dokumente. Für die Urkundenverzeichnisse gelten
die Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen
entsprechend.
(3) Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm
verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge
bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerk-
blätter in die elektronische Form übertragen sowie
auch ohne eine solche Übertragung Urkundenver-
zeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 8 und Ab-
satz 2 gelten entsprechend.
(4) Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von
ihr verwahrten Urkundensammlungen der Jahr-
gänge bis einschließlich 2021 einschließlich der
Vermerkblätter in die elektronische Form übertra-
gen sowie auch ohne eine solche Übertragung Ur-
kundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2
bis 8, Absatz 2 und § 70 Absatz 1 Satz 2 gelten
entsprechend.
§ 120
Übergangsvorschrift für
die Übernahme durch ein öffentliches Archiv
(1) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs-
fristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeich-
nis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensamm-
lung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis
einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen
Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vor-
schriften zur Übernahme anzubieten.
(2) Werden Urkundensammlungen der Jahr-
gänge bis einschließlich 2021, deren Aufbewah-
rungsfristen noch nicht abgelaufen sind, bereits
vom zuständigen öffentlichen Archiv verwahrt, so
werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigun-
gen und Abschriften vom Notar erteilt, wenn es sich
um Urkunden eines noch in seinem Amt befind-
lichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf
Grund des § 51 Absatz 1 Satz 2 einem anderen
Notar zur Verwahrung übergeben worden waren.
In sonstigen Fällen werden sie von dem Amtsge-
richt erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz
hatte. § 45 Absatz 4 und 5 Satz 1 dieses Gesetzes
sowie § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gel-
ten entsprechend. Für die Erteilung von Ausfer-

tigungen und Abschriften durch das Amtsgericht
gelten die Vorschriften über die Erteilung von Aus-
fertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkun-
den. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die
Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.“
19. Der Bundesnotarordnung wird die aus der Anlage zu
diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht voran-
gestellt. Die Untergliederungen der Bundesnotar-
ordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassun-
gen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der
Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragra-
phen der Bundesnotarordnung erhalten die Über-
schriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht
in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Wegge-
fallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.
Artikel 2
Änderung des
Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 5
Abs. 2“ die Wörter „und des Fünften Abschnittes“
eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die
Person der Beteiligten verschaffen.“
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
3. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes we-
gen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form
übertragen werden.“
4. In § 34a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b
Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung“ durch
die Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesno-
tarordnung“ und die Wörter „§ 78b Absatz 2 Satz 2
der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter „§ 78d
Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
5. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Sig-
naturgesetz“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Notar muss die Signatur selbst erzeu-
gen und die elektronischen Signaturerstel-
lungsdaten selbst verwalten.“
b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Absatz 2.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Beglaubigung eines elektro-
nischen Dokuments, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen ist, soll das
Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert
werden.“
6. In § 40 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1, Abs. 2
Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 2 und 3 Satz 1“
ersetzt.
7. In § 41 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1, Abs. 2
Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 2 und 3 Satz 1“
ersetzt.
8. § 44a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der
Richtigstellung zu versehen.“
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „und mit
dem Datum der Richtigstellung zu versehen“ ge-
strichen.
c) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Wird die elektronische Fassung der Urschrift
zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der
elektronischen Urkundensammlung verwahrt,
darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem
gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden
Blatt niedergelegt werden.“
d) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.
9. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:
„§ 44b
Nachtragsbeurkundung
(1) Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer an-
deren Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt
oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit
dem Datum zu versehenden und von ihm zu unter-
schreibenden Nachtragsvermerk auf die andere
Niederschrift verweisen. § 44a Absatz 2 Satz 3
und 4 gilt entsprechend. Anstelle eines Nachtrags-
vermerks kann der Notar die andere Niederschrift
zusammen mit der Niederschrift verwahren.
(2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit
der Niederschrift verwahrten anderen Niederschrif-
ten nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen
und Abschriften der Urschrift übernehmen.“
10. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Aushän-
digung der“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde
nach § 56 in ein elektronisches Dokument über-
tragen und in der elektronischen Urkunden-
sammlung verwahrt, steht die elektronische Fas-
sung der Urschrift derjenigen in Papierform
gleich.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
11. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Aushändigung der Urschrift
(1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur aus-
gehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie
im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche
Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlan-
gen können. In diesem Fall soll die Urschrift mit

dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Aus-
fertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt wer-
den, an wen und weshalb die Urschrift ausgehän-
digt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle
der Urschrift.
(2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form
eines Vermerks verfasst ist, ist auszuhändigen,
wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.“
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „noch vor-
handenen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Ist die elektronische Fassung der Ur-
schrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll
die Urschrift erneut nach § 56 in die elektro-
nische Form übertragen und in der elektroni-
schen Urkundensammlung verwahrt werden. Ist
die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1
entsprechend oder die Wiederherstellung erfolgt
aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv ge-
speicherten früheren elektronischen Fassung der
Urschrift. Für die Wiederherstellung aus einer
früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Ab-
satz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zu-
sätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung
im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben
werden.
(3) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die
für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig
ist.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
13. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit dem
Ausfertigungsvermerk versehen, in einer Ab-
schrift der Urschrift oder in einem Ausdruck der
elektronischen Fassung der Urschrift.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Urschrift“
die Wörter „oder der elektronischen Fassung
der Urschrift“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Besteht die Ausfertigung in einem Ausdruck
der elektronischen Fassung der Urschrift,
soll das Ergebnis der Signaturprüfung doku-
mentiert werden.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Auf der Ur-
schrift“ durch die Wörter „Im Urkundenverzeich-
nis“ ersetzt.
14. In § 54 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 45, 46, 51“
durch die Angabe „§§ 45a, 46 und 51“ ersetzt.
15. Nach § 54 wird folgender Fünfter Abschnitt einge-
fügt:
„Fünfter Abschnitt
Verwahrung der Urkunden
§ 55
Verzeichnis und
Verwahrung der Urkunden
(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis
über Beurkundungen und sonstige Amtshandlun-
gen (Urkundenverzeichnis).
(2) Das Urkundenverzeichnis und die elektroni-
sche Urkundensammlung sind vom Notar im Elek-
tronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesno-
tarordnung) zu führen.
(3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Ur-
kunden verwahrt der Notar in einer Urkunden-
sammlung, einer elektronischen Urkundensamm-
lung und einer Erbvertragssammlung.
§ 56
Übertragung
der Papierdokumente in die
elektronische Form; Einstellung
der elektronischen Dokumente in
die elektronische Urkundensammlung
(1) Bei der Übertragung der in Papierform vorlie-
genden Schriftstücke in die elektronische Form soll
durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der
Technik sichergestellt werden, dass die elektro-
nischen Dokumente mit den in Papierform vorhan-
denen Schriftstücken inhaltlich und bildlich über-
einstimmen. Diese Übereinstimmung ist vom Notar
in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und der
Zeit seiner Ausstellung zu bestätigen. Durchstrei-
chungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierun-
gen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen
im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht
aus dem elektronischen Dokument eindeutig er-
sichtlich sind. Das elektronische Dokument und
der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur versehen werden. § 39a Absatz 1
Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Werden nach der Einstellung der elektro-
nischen Fassung einer in der Urkundensammlung
zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die
elektronische Urkundensammlung Nachtragsver-
merke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften
der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die
Nachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und
die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektro-
nische Dokumente zu übertragen und zusammen
mit der elektronischen Fassung der Urschrift in der
elektronischen Urkundensammlung zu verwahren.
(3) Die von dem Notar in der elektronischen Ur-
kundensammlung verwahrten elektronischen Doku-
mente stehen den Dokumenten gleich, aus denen
sie nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden
sind.“
16. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Ab-
schnitt.
17. Die bisherigen §§ 54a und 54b werden die §§ 57
und 58.

18. In dem neuen § 58 Absatz 3 Satz 3 werden nach
dem Wort „Notar“ die Wörter „oder im Land Baden-
Württemberg durch Notariatsabwickler“ eingefügt.
19. Nach dem neuen § 58 werden die folgenden §§ 59
und 59a eingefügt:
„§ 59
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestim-
mungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und
die Führung des Verwahrungsverzeichnisses ein-
schließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Ur-
kundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten
Daten sowie über Einzelheiten der Datenübermitt-
lung und -speicherung sowie der Datensicherheit.
Die Verordnung kann auch Ausnahmen von der Ein-
tragungspflicht anordnen. Die technischen und or-
ganisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung
der Datensicherheit müssen denen zur Gewährleis-
tung der Datensicherheit des Elektronischen Urkun-
denarchivs entsprechen.
§ 59a
Verwahrungsverzeichnis
(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis
über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der
Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62
entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis).
(2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektroni-
schen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarord-
nung) zu führen. Erfolgt die Verwahrung in Vollzug
eines vom Notar in das Urkundenverzeichnis einzu-
tragenden Amtsgeschäfts, soll der Notar im Ver-
wahrungsverzeichnis auf die im Urkundenverzeich-
nis zu der Urkunde gespeicherten Daten verweisen,
soweit diese auch in das Verwahrungsverzeichnis
einzutragen wären.“
20. Der bisherige § 54c wird § 60 und in Absatz 3 Satz 2
wird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 57“
ersetzt.
21. Der bisherige § 54d wird § 61 und in dem Satzteil
vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die
Angabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
22. Der bisherige § 54e wird § 62 und wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 54a, 54c und
54d“ durch die Angabe „§§ 57, 60 und 61“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 54b Abs. 2“
durch die Angabe „§ 58 Absatz 2“ ersetzt.
23. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab-
schnitt.
24. Der bisherige § 55 wird aufgehoben.
25. Der bisherige § 56 wird § 63.
26. Der bisherige § 57 wird aufgehoben.
27. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden die §§ 64
und 65.
28. Der bisherige § 60 wird aufgehoben.
29. Der bisherige § 61 wird § 66.
30. Der neue § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.
31. Die bisherigen §§ 62 bis 64 werden die §§ 67 bis 69.
32. Der neue § 69 wird aufgehoben.
33. Die bisherigen §§ 65 bis 70 werden die §§ 70 bis 75.
34. Die Zwischenüberschrift „3. Inkrafttreten“ wird
durch die Zwischenüberschrift „3. Übergangsvor-
schrift“ ersetzt.
35. Der bisherige § 71 wird § 76.
36. Der neue § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76
Übergangsvorschrift zur Einführung
des Elektronischen Urkundenarchivs
(1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshand-
lungen, die vor dem 1. Januar 2020 vorgenommen
worden sind, findet § 55 keine Anwendung; abwei-
chend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu
vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfer-
tigung erteilt worden ist.
(2) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor
dem 1. Januar 2020 entgegengenommen hat, fin-
det § 59a keine Anwendung. Für diese Verwah-
rungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die
Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum
Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den
vor dem 1. Januar 2020 geltenden Bestimmungen
geführt und verwahrt.
(3) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeich-
nisse und die Namensverzeichnisse zur Urkunden-
rolle für die vor dem 1. Januar 2020 errichteten Ur-
kunden werden von dem Notar nach Maßgabe der
vor dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften ge-
führt und verwahrt.
(4) Für die zwischen dem 1. Januar 2020 und
dem 31. Dezember 2021 vorgenommenen Beur-
kundungen und sonstigen Amtshandlungen gilt
§ 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenver-
zeichnis.
(5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshand-
lungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen
worden sind, finden § 55 Absatz 3 und § 56 keine
Anwendung. Die Urkundensammlungen und die
Erbvertragssammlungen für die vor dem 1. Januar
2022 errichteten Urkunden werden von dem Notar
nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 gelten-
den Vorschriften geführt und verwahrt. Zusätze und
Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022
geltenden Bestimmungen vorzunehmen.“
Artikel 3
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Dem § 33 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 17 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Ab-
satz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c
oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-

mer 1 bis 3 und 5 noch § 16. Dem Richter bleiben vor-
behalten:
1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit,
2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines
Einwilligungsvorbehalts und
3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Unter-
suchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heil-
behandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach
§ 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils
in Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 378 wie
folgt gefasst:
„§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verord-
nungsermächtigung“.
2. In § 77 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe“
die Wörter „der Vermögensauskunft und“ eingefügt.
3. In § 278 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78a
Abs. 1 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter
„§ 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
4. In § 347 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b
Absatz 2 Satz 2 der Bundenotarordnung“ durch die
Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarord-
nung“ ersetzt.
5. § 378 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 378
Vertretung; notarielle Zuständigkeit;
Verordnungsermächtigung“.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Anmeldungen in Registersachen mit Aus-
nahme der Genossenschafts- und Partner-
schaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung
für das Registergericht von einem Notar auf Ein-
tragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregister-
sachen sind sie zudem bei einem Notar zur Wei-
terleitung an die für die Eintragung zuständige
Stelle einzureichen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
Notare neben den elektronischen Anmeldungen
bestimmte darin enthaltene Angaben in struktu-
rierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln
haben, soweit nicht durch das Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz nach
§ 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlas-
sen werden. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.“
6. Dem § 486 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldun-
gen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgeset-
zes nach Landesrecht zuständigen Person oder
Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.“
7. Dem § 493 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich
8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden,
findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung.“
Artikel 5
Änderung der
Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 2017
(BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklä-
rungen sind vor ihrer Einreichung für das Grund-
buchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit
zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von
einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.“
2. Dem § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer
Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer ge-
mäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landes-
recht zuständigen Person oder Stelle öffentlich be-
glaubigt worden sind.“
3. Folgender § 151 wird angefügt:
„§ 151
Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni
2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet
§ 15 Absatz 3 keine Anwendung.“
Artikel 6
Folgeänderungen
(1) Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli
2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1411) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b
Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter
„§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in
Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 78c
Satz 1 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter
„§ 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 werden jeweils die
Wörter „§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bun-

desnotarordnung“ durch die Wörter „§ 78d Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in
Nummer 2 werden jeweils die Wörter „§ 78d
Absatz 1 der Bundesnotarordnung“ durch die
Wörter „§ 78f Absatz 1 der Bundesnotarord-
nung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 78d Absatz 1
Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung“ durch
die Wörter „§ 78f Absatz 1 Satz 2 und 3 der
Bundesnotarordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „und Notare“
durch ein Komma und die Wörter „Notare und
Notarkammern“ und die Wörter „(§ 78d Absatz 2
der Bundesnotarordnung)“ durch die Wörter
„(§ 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung)“ er-
setzt.
5. In § 9 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 78b
Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter
„§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
6. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78b
Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ durch die
Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarord-
nung“ ersetzt.
(2) Das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013
(BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 78 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung)“ durch
die Wörter „(§ 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotar-
ordnung)“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die
Wörter „§ 78c der Bundesnotarordnung“ durch die
Wörter „§ 78e der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
(3) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts-
und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 62
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1“ ersetzt.
2. In Nummer 22122 wird die Anmerkung wie folgt ge-
ändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung
der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378
Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grund-
buchordnung.“
3. Nummer 22124 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach
§ 34 GNotKG
– Tabelle B
„22124 Die Tätigkeit beschränkt
sich auf
1. die Übermittlung von
Anträgen, Erklärungen
oder Unterlagen an ein
Gericht, eine Behörde
oder einen Dritten oder
die Stellung von Anträ-
gen im Namen der Be-
teiligten,
2. die Prüfung der Eintra-
gungsfähigkeit in den
Fällen des § 378 Abs. 3
FamFG und des § 15
Abs. 3 der Grundbuch-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €“.
(1) Die Gebühr entsteht nur,
wenn nicht eine Gebühr nach
den Nummern 22120 bis
22123 anfällt.
(2) Die Gebühr nach Num-
mer 2 entsteht nicht neben
der Gebühr 25100 oder 25101.
(3) Die Gebühr entsteht
auch, wenn Tätigkeiten nach
Nummer 1 und nach Nummer 2
ausgeübt werden. In diesem
Fall wird die Gebühr nur einmal
erhoben.
4. Der Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 wird folgender
Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähig-
keit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des
§ 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.“
5. In Nummer 32015 Anmerkung Satz 2 werden nach
dem Wort „Testamentsregisters“ die Wörter „sowie
des Elektronischen Urkundenarchivs“ eingefügt.
(4) In § 36 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 des Bundesberg-
gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2017
(BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, werden die
Wörter „vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1980 (BGBl. I
S. 157),“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes zur Abwicklung der
staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
Artikel 3 des Gesetzes zur Abwicklung der staatli-
chen Notariate in Baden-Württemberg vom 23. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2090) wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des
Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.
2. Artikel 7 wird aufgehoben.
3. Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur
Regelung der betreuungsrechtlichen
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
Die Artikel 5 und 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung
der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I
S. 266) werden aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des
Justizverwaltungskostengesetzes
In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum
Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I
S. 2591) geändert worden ist, wird in der Gebührenbe-
tragsspalte die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe
„1,50 €“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 1 und 2, in Nummer 3 die Ab-
schnittsüberschrift und § 36 der Bundesnotarord-
nung, Nummer 10 und 15,
2. Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 7, 16 und 17, in Nummer 19
§ 59 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis
29, 31, 33 und 35,
3. die Artikel 4 und 5,
4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4
sowie
5. die Artikel 7 bis 9.
(3) Artikel 10 tritt am 23. Juni 2017 in Kraft.
(4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft:
1. Artikel 2 Nummer 18, 30 und 32,
2. Artikel 3.
(5) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:
1. In Artikel 1 Nummer 3 § 35 der Bundesnotarordnung,
2. Artikel 2 Nummer 1, 13 Buchstabe c, in Nummer 15
die Abschnittsüberschrift und § 55 Absatz 1 und 2
des Beurkundungsgesetzes, in Nummer 19 § 59a
des Beurkundungsgesetzes, Nummer 34 und in
Nummer 36 § 76 Absatz 1 bis 4 des Beurkundungs-
gesetzes.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas

Anlage
(zu Artikel 1 Nummer 19)
Inhaltsübersicht § 29
Te i l 1 § 30
§ 31
Das Amt des Notars
§ 32
Abschnitt 1 § 33
Bestellung zum Notar § 34
§ 1 Wesen und Aufgaben des Notars
§ 2 Beruf des Notars
§ 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
§ 5 Befähigung zum Richteramt § 35
§ 6 Eignung für das Amt des Notars § 36
§ 6a Versagung der Bestellung
§ 6b Bewerbung § 37
§ 7 Anwärterdienst
§ 7a Notarielle Fachprüfung
§ 7b Schriftliche Prüfung
Werbeverbot
Ausbildungspflicht
Verhalten des Notars
Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern
Elektronische Signatur
Meldepflichten
Abschnitt 4a
Führung der Akten und Verzeichnisse
Führung der Akten und Verzeichnisse
Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeich-
nissen
(weggefallen)
Abschnitt 5
§ 7c Mündliche Prüfung Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertreter
§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
§ 7e Rücktritt; Versäumnis § 38
§ 7f Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße § 39
§ 7g Prüfungsamt § 40
§ 7h Gebühren
§ 41
§ 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
§ 42
§ 8 Nebentätigkeit
§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung § 43
§ 10 Amtssitz § 44
§ 10a Amtsbereich § 45
§ 11 Amtsbezirk § 46
§ 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten
Notar
§ 12 Bestallungsurkunde
§ 13 Vereidigung
Abschnitt 2
Ausübung des Amtes § 47
§ 48
§ 14 Allgemeine Berufspflichten
§ 48a
§ 15 Verweigerung der Amtstätigkeit
§ 48b
§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
§ 48c
§ 17 Gebühren
§ 49
§ 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 50
§ 19 Amtspflichtverletzung
§ 51
§ 19a Berufshaftpflichtversicherung
§ 51a
Abschnitt 3
§ 52
Die Amtstätigkeit § 53
§ 20 Beurkundungen und Beglaubigungen
§ 21 Sonstige Bescheinigungen § 54
§ 22 Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Ver- § 55
sicherungen
§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen § 56
§ 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten § 57
§ 58
Abschnitt 4 § 59
§ 60
Sonstige Pflichten des Notars
§ 61
§ 25 Beschäftigung von Mitarbeitern § 62
§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
§ 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Be- § 63
rufsausübung § 64
§ 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
Bestellung eines Vertreters
Schriftliche Verfügung, Amtseid, Widerruf der Vertreter-
bestellung
Amtsausübung des Vertreters
Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und
Notarvertreter
Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters
Dauer der Amtsbefugnis des Vertreters
Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
Amtspflichtverletzung des Vertreters
Abschnitt 6
Erlöschen des Amtes;
vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
Erlöschen des Amtes
Entlassung
Altersgrenze
Vorübergehende Amtsniederlegung
Erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz
Strafgerichtliche Verurteilung
Amtsenthebung
Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung
des Amtssitzes
Ablieferung verwahrter Gegenstände
Weiterführung der Amtsbezeichnung
Übernahme von Räumen oder Angestellten des aus-
geschiedenen Notars
Vorläufige Amtsenthebung
Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger
Amtsenthebung
Notariatsverwalter
Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer
und Notariatsverwaltung
Einsicht der Notarkammer
Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kos-
tenforderungen

Abschnitt 7
Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Übermittlung personenbezogener Informationen
Te i l 2
Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 1
Notarkammern
§ 65 Bildung; Sitz
§ 66 Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
§ 67 Aufgaben
§ 68 Organe
§ 69 Vorstand
§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Aussagegenehmigung
§ 69b Abteilungen
§ 70 Präsident
§ 71 Versammlung
§ 72 Regelung durch Satzung
§ 73 Erhebung von Beiträgen
§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
§ 75 Ermahnung
Abschnitt 2
Bundesnotarkammer
§ 76 Bildung; Sitz
§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
§ 78 Aufgaben
§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
§ 78b Auskunft und Gebühren
§ 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermäch-
tigung
§ 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
§ 78e Sterbefallmitteilung
§ 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
§ 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters
§ 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermäch-
tigung
§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkunden-
archiv
§ 78j Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs
§ 78k Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungser-
mächtigung
§ 78l Notarverzeichnis
§ 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
§ 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verord-
nungsermächtigung
§ 78o Beschwerde
§ 79 Organe
§ 80 Präsidium
§ 81 Wahl des Präsidiums
§ 81a Verschwiegenheitspflicht
§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
§ 83 Vertreterversammlung
§ 84 Vertretung in der Vertreterversammlung
§ 85 Einberufung der Vertreterversammlung
§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Vertre-
terversammlung
§ 87 Bericht des Präsidiums
§ 88 Status der Mitglieder
§ 89 Regelung durch Satzung
§ 90 Auskunftsrecht
§ 91 Erhebung von Beiträgen
Te i l 3
Aufsicht; Disziplinarverfahren
Abschnitt 1
Aufsicht
§ 92 Aufsichtsbehörden
§ 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 94 Missbilligungen
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
§ 95 Dienstvergehen
§ 95a Verjährung
§ 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinar-
gesetzes
§ 97 Disziplinarmaßnahmen
§ 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
§ 99 Disziplinargericht
§ 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts
durch Rechtsverordnung
§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
§ 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
§ 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandes-
gerichts
§ 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
§ 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 108 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 110 Maßgebliches Verfahren
§ 110a Tilgung von Disziplinareintragungen
Te i l 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 111 Sachliche Zuständigkeit
§ 111a Örtliche Zuständigkeit
§ 111b Verfahrensvorschriften
§ 111c Beklagter
§ 111d Berufung
§ 111e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 111f Gebühren
§ 111g Streitwert
§ 111h Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwal-
tung
§ 113 Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 113a (weggefallen)
§ 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von
Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
§ 115 (weggefallen)
§ 116 Sondervorschriften für einzelne Länder
§ 117 Gemeinschaftliches Oberlandesgericht für mehrere
Länder
§ 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt
am Main und in den neuen Bundesländern
§ 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare
aus den neuen Bundesländern
§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeich-
nisse
§ 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkunden-
sammlungen
§ 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein
öffentliches Archiv
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1396. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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