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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1396

BGBl. 2017 I S. 1396 · 92.349 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1396
                                       Gesetz
                                  zur Neuordnung
                    der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen
              und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs
         bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
                                                  Vom 1. Juni 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung der
                Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 23 wird die Angabe „§§ 54a bis 54d“ durch die
    Wörter „die §§ 57 bis 62“ ersetzt.

 2. Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 33
                  Elektronische Signatur

       (1) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares
   qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrau-
   ensdiensteanbieters und über die technischen Mit-
   tel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter
   elektronischer Signaturen verfügen. Bei der erstma-
   ligen Beantragung eines qualifizierten Zertifikats für
   elektronische Signaturen hat die Identifizierung
   durch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift
   des Notars unter dem Antrag zu erfolgen. Das qua-
   lifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut versehen
   sein, welches den Inhaber als Notar ausweist und
   daneben den Amtssitz des Notars sowie das Land
   und die Notarkammer enthält, in deren Bezirk der
   Notar seinen Amtssitz hat.
     (2) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur
   von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter
   beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat un-
   verzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des
   Amtes des Notars oder eine vorläufige Amtsenthe-
   bung in das Notarverzeichnis eingetragen wird.

   (3) Der Notar darf die zur Erzeugung amtlicher
qualifizierter Signaturen bestimmten elektronischen
Signaturerstellungsdaten nur selbst verwalten. Er
darf die hierzu bestimmte qualifizierte elektronische
Signaturerstellungseinheit keiner anderen Person
überlassen und er darf keine Wissensdaten preis-
geben, die er zur Identifikation gegenüber seiner
qualifizierten elektronischen Signaturerstellungs-
einheit benutzt.

                        § 34
                  Meldepflichten

   Der Notar hat der Aufsichtsbehörde sowie derje-
nigen Notarkammer, in deren Bezirk er seinen
Amtssitz hat, unverzüglich mitzuteilen, wenn er
feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme
hat, dass

1. sein Amtssiegel dauerhaft oder zeitweise abhan-
   dengekommen ist oder missbraucht wurde oder
   eine Fälschung seines Amtssiegels im Umlauf
   ist,

2. seine qualifizierte elektronische Signaturerstel-
   lungseinheit abhandengekommen ist, miss-
   braucht oder manipuliert wurde oder Wissens-
   daten zur Identifikation des Notars gegenüber
   der qualifizierten elektronischen Signaturerstel-
   lungseinheit einer anderen Person bekannt ge-
   worden sind,
3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die
   zum Schutz des Elektronischen Urkundenar-
   chivs, des Elektronischen Notaraktenspeichers,
   des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zen-
   tralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zu-
   gang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert
   oder Unbefugten zugänglich geworden sind.
BGBl. 2017, Seite 1397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1397
  Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar au-
  ßerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizier-
  ten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter
  zu veranlassen und den Nachweis über die Sper-
  rung mit der Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. Im
  Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer
  unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrich-
  ten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die
  Sicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs,
  des Elektronischen Notaraktenspeichers, des Zen-
  tralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testa-
  mentsregisters auch im Hinblick auf die von ande-
  ren Stellen übermittelten oder verwahrten Daten
  betroffen ist.“
3. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden Ab-
   schnitt 4a ersetzt:

                     „Abschnitt 4a

         Führung der Akten und Verzeichnisse

                          § 35

         Führung der Akten und Verzeichnisse

     (1) Der Notar ist verpflichtet, Akten und Ver-
  zeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit,
  Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewähr-
  leistet sind.
     (2) Der Notar kann Akten und Verzeichnisse in
  Papierform oder elektronisch führen, soweit die
  Form nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes
  vorgeschrieben ist. Zusätzlich darf er für die Akten-
  führung Hilfsmittel verwenden, deren Vertraulichkeit
  ebenfalls zu gewährleisten ist.
     (3) Akten und Verzeichnisse in Papierform darf
  der Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle nur bei
  der Notarkammer oder mit Genehmigung der Auf-
  sichtsbehörde führen. Seine Verfügungsgewalt
  muss gewahrt bleiben. Außer im Fall der Führung
  bei der Notarkammer darf eine gemeinsame Füh-
  rung nur im Zusammenschluss mit anderen Nota-
  ren erfolgen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu

  erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforde-

  rungen des Absatzes 1 und des Satzes 2 eingehal-

  ten werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen

  verbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt

  oder befristet werden. Vor der Erteilung oder der

  Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer

  anzuhören. Die Führung bei der Notarkammer ist
  der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

     (4) Elektronische Akten und Verzeichnisse darf
  der Notar außerhalb der Geschäftsstelle nur im
  Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektro-
  nischen Notaraktenspeicher führen.
     (5) Zur Führung der Akten und Verzeichnisse
  dürfen nur Personen herangezogen werden, die
  bei dem Notar oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3
  bei dem Zusammenschluss der Notare beschäftigt
  sind. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bleiben unbe-
  rührt.
     (6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist die
  verwahrende Stelle verpflichtet, die in Papierform
  geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten
  und die elektronisch geführten Akten und Verzeich-
  nisse zu löschen, sofern nicht im Einzelfall eine wei-
  tere Aufbewahrung erforderlich ist.

                          § 36
               Verordnungsermächtigung
              zu Akten und Verzeichnissen

     (1) Das Bundesministerium der Justiz und für
  Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
  mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be-
  stimmungen zu treffen über die vom Notar zu füh-
  renden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt
  sowie die Art und Weise ihrer Führung. Insbeson-
  dere sind darin nähere Bestimmungen zu treffen
  über
  1. die vom Notar zu den Akten zu nehmenden Un-
     terlagen sowie die in die Verzeichnisse einzutra-
     genden Angaben einschließlich der zu erheben-
     den Daten und der insoweit zu beachtenden
     Fristen,

  2. die Aufbewahrungsfristen,

  3. die Einzelheiten der elektronischen Führung von
     Akten und Verzeichnissen nach § 35 Absatz 2
     sowie über die Maßnahmen zur Gewährleistung

     der Vertraulichkeit, der Integrität, der Transpa-
     renz und der Verfügbarkeit auch über die Amts-
     zeit des Notars hinaus einschließlich der zulässi-
     gen Datenformate sowie der Schnittstellen und
     der Datenverknüpfungen zwischen den Akten
     und Verzeichnissen,
  4. die Voraussetzungen, unter denen die durch
     oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehene
     Übertragung eines in Papierform vorliegenden
     Schriftstücks in die elektronische Form unter-
     bleiben kann.
  Bei der Bemessung der Aufbewahrungsfristen nach
  Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere der Zweck der
  Verfügbarkeit der Akten und Verzeichnisse im Hin-
  blick auf die Bedürfnisse einer geordneten Rechts-
  pflege sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass
  bei Amtshaftungsansprüchen die Möglichkeit der
  Sachaufklärung gegeben bleibt.

     (2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass

  neben den für das Auffinden von Urkunden erfor-

  derlichen Eintragungen weitere Angaben in das Ur-

  kundenverzeichnis eingetragen werden können

  oder sollen. Sie kann zudem nähere Bestimmungen

  treffen über die Verwendung der im Urkundenver-

  zeichnis gespeicherten Daten

  1. im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten,
     Behörden und Dritten,

  2. zur Führung anderer Akten und Verzeichnisse
     des Notars sowie
  3. für die Zwecke der Aufsicht.“
4. § 45 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 45
                    Verwahrung
          bei Abwesenheit oder Verhinderung
     (1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhin-
  derung kann der Notar, dem kein Vertreter bestellt
  ist, seine Akten und Verzeichnisse sowie die ihm
  amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegen-
  stände einem anderen Notar im Bezirk desselben
  oder eines benachbarten Amtsgerichts in seinem
  Amtsbezirk oder der Notarkammer, in deren Bezirk
BGBl. 2017, Seite 1398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1398
  er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. § 51a
  gilt entsprechend. Die Verwahrung durch einen an-
  deren Notar ist der Notarkammer und der Auf-
  sichtsbehörde mitzuteilen. Die Verwahrung durch
  die Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzutei-

  len.

     (2) Der Notar oder die Notarkammer, dem oder
  der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung ge-
  geben sind, hat an Stelle des abwesenden oder
  verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschrif-
  ten zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewäh-
  ren.

     (3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesen-
  heit oder Verhinderung seine Akten und Verzeich-
  nisse nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben
  und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Ab-
  schrift aus den Akten oder die Einsicht in die Akten
  verlangt, so hat die Notarkammer, in deren Bezirk
  der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten und Ver-
  zeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die bean-
  tragte Amtshandlung vorzunehmen. § 51a Absatz 1
  und 4 gilt entsprechend.
     (4) Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in
  Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und be-
  glaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und
  unter seinem Siegel oder Stempel. Dies gilt ent-
  sprechend für die Notarkammer, die die Akten und
  Verzeichnisse in Verwahrung hat. Im Ausfertigungs-
  vermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinde-
  rung des Notars hingewiesen werden.
     (5) Werden die Akten und Verzeichnisse durch
  einen anderen Notar verwahrt, stehen diesem die
  Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder
  Abschriften zu. Werden die Akten und Verzeich-
  nisse durch die Notarkammer verwahrt, stehen die-
  ser die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen
  oder Abschriften zu; die Vorschriften des Gerichts-
  und Notarkostengesetzes für den Notar, dem die
  Kosten für seine Tätigkeit selbst zufließen, gelten
  entsprechend.“
5. § 51 wird durch die folgenden §§ 51 und 51a er-
   setzt:

                         „§ 51
              Verwahrung bei Erlöschen
       des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes

     (1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder än-
  dert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssit-
  zes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner

  Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich

  übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die

  Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der

  Amtssitz des Notars befunden hat. Die Landesjus-

  tizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Ver-

  wahrung einer anderen Notarkammer oder einem

  Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Ab-

  satz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere No-

  tarkammern können sich zur gemeinsamen Ver-

  wahrung von Akten und Verzeichnissen zusammen-

  schließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notar-

  kammer muss gewahrt bleiben. Die gemeinsame
  Verwahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzu-
  teilen.

  (2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der
Präsident des Landgerichts zu vernichten, in des-
sen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden
hat.

   (3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines

Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut
zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort in-
nerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen,
kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zustän-
digkeit für die Verwahrung wieder übertragen. Die
Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkun-
den und Wertgegenstände sind dem Notar von der
Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich
zuletzt befunden haben. § 51a gilt mit Ausnahme
von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

   (4) Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb der-
selben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für
die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich
dadurch der Amtsbereich ändert. Die Siegel und
Stempel sind nicht abzuliefern.

                        § 51a
       Ablieferung verwahrter Gegenstände
   (1) In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar
verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die
ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertge-
genstände bei der für die Verwahrung zuständigen
Stelle abzuliefern und ihr den Zugang zu den elek-
tronisch geführten Akten und Verzeichnissen zu er-
möglichen. Stempel und Siegel hat der Notar bei
dem Präsidenten des Landgerichts abzuliefern.
Die Aufsichtsbehörde kann die Ablieferung der in
den Sätzen 1 und 2 genannten Gegenstände an-
ordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Anordnung der Ablieferung haben keine auf-
schiebende Wirkung.
   (2) Die Ablieferung der Akten und Verzeichnisse
sowie der amtlich übergebenen Urkunden und
Wertgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 hat geord-
net und in einem zur Aufbewahrung geeigneten Zu-
stand zu erfolgen. Liefert der Notar Akten, Verzeich-
nisse und die ihm amtlich übergebenen Urkunden
oder Wertgegenstände nicht in einem geordneten
und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand ab, so
kann die zuständige Stelle diese auf Kosten des
Notars einem geordneten und zur Aufbewahrung
geeigneten Zustand zuführen. Die zuständige Stelle
kann sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1
bleibt unberührt.

   (3) Soweit die Aufbewahrungsfristen abgelaufen

sind, hat der Notar vor der Ablieferung nach Ab-

satz 1 Satz 1 die in Papierform verwahrten Akten

und Verzeichnisse zu vernichten und die elektro-

nisch verwahrten Akten und Verzeichnisse zu lö-

schen, sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbe-

wahrung erforderlich ist. Akten und Verzeichnisse,

deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat

die zuständige Stelle auf Kosten des Notars zu ver-

nichten oder zu löschen. Die zuständige Stelle kann

sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1 bleibt

unberührt.

   (4) Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist
nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der abgeliefer-
BGBl. 2017, Seite 1399 — Originalseite als Abbildung
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   ten Akten und Verzeichnisse sowie der dem Notar
   amtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen.“
 6. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      und 2 ersetzt:
         „(1) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes ent-
      hoben und weder ein Vertreter noch ein Nota-
      riatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum
      für die Verwahrung seiner Akten und Verzeich-
      nisse sowie der ihm amtlich übergebenen Ur-
      kunden und Wertgegenstände die Notarkammer
      zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen
      Amtssitz hat. Die in Papierform vorhandenen Ak-
      ten und Verzeichnisse des Notars und die ihm
      amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegen-
      stände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild

      sind von der Notarkammer für die Dauer der vor-

      läufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu neh-
      men. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5
      und § 51a Absatz 4 gelten entsprechend.
         (2) Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar
      ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die
      ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertge-
      genstände sowie Stempel und Siegel an die
      Notarkammer herauszugeben. Die Aufsichtsbe-
      hörde kann die Herausgabe der in Satz 1 ge-
      nannten Gegenstände anordnen. Widerspruch

      und Anfechtungsklage gegen die Anordnung

      der Herausgabe haben keine aufschiebende Wir-

      kung.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 7. § 58 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Notariatsverwalter ist zuständig für
      die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse
      des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, so-
      wie für die Verwahrung der dem Notar amtlich
      übergebenen Urkunden und Wertgegenstände.
      Sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters
      bereits Akten, Verzeichnisse, amtlich überge-
      bene Urkunden und Wertgegenstände von der
      Notarkammer in Verwahrung genommen, so
      sind sie in der Regel zurückzugeben. § 51a Ab-
      satz 4 gilt entsprechend.“
   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Bücher
      und Akten“ durch die Wörter „Akten und Ver-
      zeichnisse“ ersetzt.
 8. § 63 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem
   Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Ak-
   ten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Ver-
   wahrung befindlichen Urkunden zu gewähren.
   § 78i bleibt unberührt.“

 9. In § 64 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und
    Bücher“ durch ein Komma und die Wörter „Ver-
    zeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und
    Wertgegenstände“ ersetzt.
10. § 67 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem
          Wort „obliegt“ das Wort „es“ eingefügt.

      bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt.
      cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
          gefügt:
         „4. Notardaten und technische Zugangsbe-
             rechtigungen zum Elektronischen Urkun-
             denarchiv und zum Elektronischen Notar-
             aktenspeicher zu verwalten;
         5. die Stellung als Notar oder Notariatsver-
            walter sowie sonstige amts- oder berufs-
            bezogene Angaben bei der Vergabe von
            qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen;
            die Notarkammer kann die Sperrung
            eines entsprechenden qualifizierten Zer-
            tifikats verlangen.“

   b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-

      fasst:

      „4. allein oder gemeinsam mit anderen Notar-
          kammern Einrichtungen unterhalten, die
          ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei
          folgenden Schäden ermöglichen:
         a) Schäden, die durch vorsätzliche Handlun-
            gen von Notaren entstehen und die nicht
            durch Versicherungsverträge nach Ab-
            satz 3 Nummer 3 gedeckt sind,

         b) Schäden, die durch amtlich verwahrte,

            aber nicht mehr aufzufindende Urkunden

            entstehen, die nicht durch § 19a oder

            durch Versicherungsverträge nach Ab-
            satz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für
            die der Geschädigte auf keine andere zu-
            mutbare Weise Ersatz erlangen kann, wo-
            bei die Höhe der Leistungen auf 500 000
            Euro je Urkunde beschränkt ist.“
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
   e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Die Landesjustizverwaltung benachrich-
      tigt die Notarkammer unverzüglich über
      1. die Bestellung eines Notars, Notariatsverwal-
         ters oder Notarvertreters, jeweils unter An-
         gabe des Beginns und der Dauer der Bestel-
         lung,
      2. das Erlöschen des Amtes eines Notars oder
         Notariatsverwalters und den Widerruf der Be-
         stellung eines Notarvertreters,
      3. eine vorläufige Amtsenthebung,
      4. die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,

      5. eine anderweitige Zuweisung der Verwahrzu-
         ständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2.“

11. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei der Erteilung von Ausfertigungen, vollstreck-
   baren Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften
   der von der Notarkammer nach den Vorschriften
   dieses Gesetzes verwahrten Urkunden wird die No-
   tarkammer darüber hinaus von denjenigen Mitglie-
   dern des Vorstandes oder Mitarbeitern der Notar-
   kammer vertreten, die hierzu vom Präsidenten
   durch eine dauerhaft aufzubewahrende schriftliche
BGBl. 2017, Seite 1400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1400
   oder elektronische Verfügung bestimmt worden
   sind.“
12. In § 71 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort
    „Beiträge“ ein Komma und die Wörter „Gebühren
    und Auslagen“ eingefügt.
13. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anla-

   gen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung
   seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann

   die Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren
   erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.“

14. In § 74 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Büchern
    und Akten“ durch die Wörter „Akten und Verzeich-
    nissen“ ersetzt.

15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78
    bis 78o ersetzt:
                          „§ 78
                        Aufgaben
     (1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch
   Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie
   hat insbesondere
   1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkam-
      mern angehen, die Auffassung der einzelnen No-

      tarkammern zu ermitteln und im Wege gemein-
      schaftlicher Aussprache die Auffassung der
      Mehrheit festzustellen;
   2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern be-
      rührenden Angelegenheiten die Auffassung der
      Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten
      und Behörden gegenüber zur Geltung zu brin-
      gen;
   3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber
      Behörden und Organisationen zu vertreten;

   4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetz-
      gebung beteiligte Behörde oder Körperschaft

      des Bundes oder ein Bundesgericht in Angele-

      genheiten der Notare anfordert;

   5. durch Beschluss der Vertreterversammlung
      Empfehlungen für die von den Notarkammern
      nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien
      auszusprechen;
   6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der
      Notare aufzustellen;

   7. den Elektronischen Notaraktenspeicher (§ 78k)
      zu führen;
   8. das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen;
   9. die besonderen elektronischen Notarpostfächer
      (§ 78n) einzurichten.

       (2) Die Bundesnotarkammer führt

   1. das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),
   2. das Zentrale Testamentsregister (§ 78c),

   3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).

     (3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem
   Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben
   wahrnehmen. Sie kann insbesondere
   1. Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaft-
      lichen Beratung der Notarkammern und ihrer
      Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der

   Aus- und Fortbildung des beruflichen Nach-
   wuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,
2. Notardaten verwalten und
3. die elektronische Kommunikation der Notare mit
   Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten so-
   wie die elektronische Aktenführung und die
   sonstige elektronische Datenverarbeitung der

   Notare unterstützen.

                       § 78a

            Zentrales Vorsorgeregister;
            Verordnungsermächtigung

   (1) Die Bundesnotarkammer führt als Register-
behörde ein automatisiertes elektronisches Regis-
ter über Vorsorgevollmachten und Betreuungsver-
fügungen. Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über
die Registerbehörde.
  (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Anga-
ben aufgenommen werden über
1. Vollmachtgeber,
2. Bevollmächtigte,
3. die Vollmacht und deren Inhalt,

4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,

5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und
6. den Vorschlagenden.
   (3) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be-
stimmungen zu treffen über
1. die Einrichtung und Führung des Registers,
2. die Auskunft aus dem Register,

3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von
   Registereintragungen,

4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und

   -speicherung und

5. die Einzelheiten der Datensicherheit.

                       § 78b

              Auskunft und Gebühren
   (1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Er-
suchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregis-
ter. Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notar-
kammern zur Einsicht in Registrierungen, die von
ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betref-
fen, bleibt unberührt.
   (2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Ge-
bühren finanziert. Die Registerbehörde kann Ge-
bühren für die Aufnahme von Erklärungen in das

Register erheben. Zur Zahlung der Gebühren sind
der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für
die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-

samtschuldner. Gerichte und Notare können die
Gebühren für die Registerbehörde entgegenneh-
men.
  (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauer-
haften Führung und der Nutzung des Zentralen Vor-
sorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwal-
BGBl. 2017, Seite 1401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1401
tungsaufwand einschließlich der Personal- und
Sachkosten gedeckt wird. Dabei ist auch der für
die Aufnahme von Erklärungen in das Register ge-
wählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.
  (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren
nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung
durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf
der Genehmigung durch das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe
der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

                       § 78c

           Zentrales Testamentsregister;
            Verordnungsermächtigung

   (1) Die Bundesnotarkammer führt als Register-
behörde ein automatisiertes elektronisches Regis-
ter über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkun-
den und sonstige Daten nach § 78d. Die Erhebung
und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfül-
lung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehör-
de, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen
Erforderliche zu beschränken. Das Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die
Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

   (2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be-
stimmungen zu treffen über
1. die Einrichtung und Führung des Registers,
2. die Auskunft aus dem Register,

3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von
   Registereintragungen,
4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und
   -speicherung und
5. die Einzelheiten der Datensicherheit.
   (3) In der Rechtsverordnung können darüber hi-
naus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmit-
teilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. Fer-
ner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen
zugelassen werden von
1. § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung
   an das Nachlassgericht betrifft;

2. der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e
   Satz 4;
3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermitt-
   lung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkun-
   dungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des
   Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit.

                       § 78d
                    Inhalt des
          Zentralen Testamentsregisters
  (1) In das Zentrale Testamentsregister werden
aufgenommen:
1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkun-
   den, die
   a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des
      Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten
      nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Ab-

      satz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren
      in Familiensachen und in den Angelegenhei-
      ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu über-
      mitteln sind,
   b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Über-
      führungsgesetzes zu überführen sind,
2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsver-
   zeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen
   sind.

Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf
die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres
zu löschen.

   (2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente,
Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen,
welche die Erbfolge beeinflussen können, insbe-
sondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und An-
fechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsver-
zichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsver-
träge und Rechtswahlen. Verwahrangaben sind An-
gaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkun-
den erforderlich sind.

  (3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Ur-
kunden, die

1. öffentlich beurkundet worden sind oder
2. in amtliche Verwahrung genommen worden sind.
   (4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Ver-
gleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne
von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unver-
züglich die Verwahrangaben an die das Zentrale
Testamentsregister führende Registerbehörde nach
Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlasse-
nen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Ge-
richt die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.

                       § 78e
                Sterbefallmitteilung
   Das zuständige Standesamt hat der Registerbe-
hörde den Tod, die Todeserklärung oder die gericht-
liche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzu-
teilen (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde
prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister
Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Sie
benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufga-
ben des Nachlassgerichts und der verwahrenden
Stellen erforderlich ist, unverzüglich
1. das zuständige Nachlassgericht über den Ster-
   befall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1
   Satz 1 und

2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall
   und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1.
Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.

                       § 78f
                 Auskunft aus
        dem Zentralen Testamentsregister
  (1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen
1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testa-
   mentsregister sowie
2. Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus
   dem Zentralen Testamentsregister.
BGBl. 2017, Seite 1402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1402
  Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen
  der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare er-
  forderlich ist. Auskünfte können zu Lebzeiten des
  Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt
  werden.

     (2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notar-
  kammern zur Einsicht in Registrierungen, die von
  ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betref-
  fen, bleibt unberührt.

     (3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der
  Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden
  unterstützen, für die mangels Verwahrungsnach-
  richt keine Eintragung im Zentralen Testamentsre-
  gister vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1
  ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind
  nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das
  Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
  heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zen-
  trale Testamentsregister zu melden.

                          § 78g

                      Gebühren des

              Zentralen Testamentsregisters

    (1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch
  Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Ge-
  bühren erheben für

  1. die Aufnahme von Erklärungen in das Testa-
     mentsregister und
  2. die Erteilung von Auskünften aus dem Testa-
     mentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 2.

       (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

  1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der
     Erblasser,
  2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der
     Veranlasser des Auskunftsverfahrens.

  Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
  schuldner. Gerichte und Notare können die Gebüh-
  ren für die Registerbehörde entgegennehmen.

     (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
  mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der

  dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen

  Testamentsregisters durchschnittlich verbundene
  Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und
  Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch die Kos-
  ten für die Überführung der Verwahrungsnachrich-
  ten nach dem Testamentsverzeichnis-Überfüh-
  rungsgesetz zu berücksichtigen. Die durch die Auf-
  nahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3
  des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes
  entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.

    (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren
  nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung
  durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf
  der Genehmigung durch das Bundesministerium
  der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe
  der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

                        § 78h
          Elektronisches Urkundenarchiv;
             Verordnungsermächtigung

   (1) Die Bundesnotarkammer betreibt als Urkun-
denarchivbehörde ein zentrales elektronisches Ar-
chiv, das den Notaren die Führung der elektro-
nischen Urkundensammlung, des Urkundenver-
zeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses
ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv). Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz führt die Rechtsaufsicht über die Urkunden-
archivbehörde.

   (2) Die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authenti-
zität, die Vertraulichkeit und die Transparenz der
Daten des Urkundenverzeichnisses, des Verwah-
rungsverzeichnisses und der im Elektronischen
Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Doku-
mente müssen für die gesamte Dauer der Aufbe-
wahrungsfrist gewährleistet sein. Die Urkunden-
archivbehörde trifft die erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen, um die Erhal-
tung des Beweiswerts der verwahrten elektro-
nischen Dokumente dauerhaft zu gewährleisten,

ohne dass es einer erneuten Signatur durch die ver-

wahrende Stelle bedarf.
   (3) Elektronische Dokumente, die im Elektro-
nischen Urkundenarchiv zusammen verwahrt wer-
den, müssen derart miteinander verknüpft sein,
dass sie nur zusammen abgerufen werden können.
§ 42 Absatz 3 und § 49 Absatz 5 des Beurkun-
dungsgesetzes bleiben unberührt.
  (4) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren
Bestimmungen zu treffen über

1. die Einrichtung des Elektronischen Urkunden-
   archivs,
2. die Führung und den technischen Betrieb,
3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und
   -speicherung,
4. die Einzelheiten der Datensicherheit und

5. die Erteilung und Entziehung der technischen
   Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.

                        § 78i

              Zugangsberechtigung

        zum Elektronischen Urkundenarchiv

   Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Ver-
wahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen
Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Doku-
menten steht ausschließlich der für die Verwahrung
zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkunden-
archivbehörde geeignete technische und organisa-
torische Maßnahmen.

                        § 78j

                   Gebühren des
          Elektronischen Urkundenarchivs
  (1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch
Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde
kann Gebühren erheben für
BGBl. 2017, Seite 1403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1403
1. die Aufnahme von elektronischen Dokumenten
   in die elektronische Urkundensammlung und
2. die Führung des Verwahrungsverzeichnisses.

  (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derje-
   nige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige
   notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abwei-
   chend hiervon

   a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,

   b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,

   c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der
   Notar.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner. Notare können die Gebühren für die Ur-
kundenarchivbehörde entgegennehmen.
   (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der

dauerhaften Führung und Nutzung des Elektro-

nischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbun-

dene Verwaltungsaufwand einschließlich der Perso-

nal- und Sachkosten gedeckt wird. Bei der Bemes-

sung der Gebühren für die Aufnahme von elektro-

nischen Dokumenten in die elektronische Urkun-

densammlung kann der Umfang des elektronischen

Dokuments berücksichtigt werden. Die Gebühr

kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die
nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusam-
menhang stehen, niedriger bemessen werden.

   (4) Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Ge-

bühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Er-

hebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung

bedarf der Genehmigung durch das Bundesministe-

rium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe

der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

                       § 78k
        Elektronischer Notaraktenspeicher;
            Verordnungsermächtigung
   (1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zen-
tralen elektronischen Aktenspeicher, der den Nota-
ren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektro-
nischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und
Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Da-
ten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher).
  (2) Der Elektronische Notaraktenspeicher wird
durch Gebühren finanziert. Die Bundesnotarkam-
mer kann Gebühren erheben für die elektronische
Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die
Speicherung sonstiger Daten im Elektronischen
Notaraktenspeicher. Zur Zahlung der Gebühren ist
der Notar verpflichtet.
   (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der
dauerhaften Führung und Nutzung des Elektro-
nischen Notaraktenspeichers durchschnittlich ver-
bundene Verwaltungsaufwand einschließlich der
Personal- und Sachkosten gedeckt wird.
  (4) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Ge-
bühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Er-
hebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung

bedarf der Genehmigung durch das Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die
Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

  (5) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren
Bestimmungen zu treffen über

1. die Einrichtung des Elektronischen Notarakten-
   speichers,

2. die Führung und den technischen Betrieb,

3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und
   -speicherung,
4. die Einzelheiten der Datensicherheit und

5. die Erteilung und Entziehung der technischen
   Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.

                       § 78l
                 Notarverzeichnis

   (1) Die Bundesnotarkammer führt ein elektro-

nisches Verzeichnis der Notare und Notariatsver-

walter (Notarverzeichnis). Jede Notarkammer gibt

die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen

Notaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten No-

tariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein. Die

Notarkammern nehmen Eintragungen unverzüglich

auf Grund der Benachrichtigungen durch die Lan-

desjustizverwaltung gemäß § 67 Absatz 6 vor.

  (2) Das Notarverzeichnis dient der Information
der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden
und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten. Da-

rüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben

der jeweiligen Notarkammer und der Bundesnotar-

kammer. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem

unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird

durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

  (3) In das Notarverzeichnis sind einzutragen:
1. die von der Landesjustizverwaltung nach § 67
   Absatz 6 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe
   des jeweils maßgeblichen Datums,
2. der Familienname und der oder die Vornamen
   sowie frühere Familiennamen, die der Notar seit
   seiner Bestellung geführt hat,
3. Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung, die
   dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen
   sind,
4. der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen
   sowie die Orte und Termine auswärtiger Sprech-
   tage,
5. die Kammerzugehörigkeit,

6. die Bezeichnung des besonderen elektronischen
   Notarpostfachs,
7. die Telekommunikationsdaten, die der Notar mit-
   geteilt hat,
8. Sprachkenntnisse, soweit der Notar solche mit-
   teilt.
Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind
von der jeweiligen Notarkammer, die Eintragungen
zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkam-
mer vorzunehmen. Die Eintragung von Notarvertre-
tern kann auch unmittelbar durch die zuständige
BGBl. 2017, Seite 1404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1404
  Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Notarkammern, die
  Bundesnotarkammer und die Aufsichtsbehörde tra-
  gen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
  jeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen
  Daten.
    (4) Absatz 3 gilt für Notariatsverwalter entspre-
  chend.

    (5) Ist ein Notar zu gleichzeitiger Amtsausübung

  neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt, kön-
  nen die zu seiner Person zu erhebenden Daten
  auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis
  der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bun-
  desrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. Das
  Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts
  zum Notarvertreter.
     (6) Wenn die Eintragungen zur Information der in
  Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten über die Zu-
  ständigkeit für die Verwahrung von Akten und Ver-
  zeichnissen eines Notars oder sonst zur Erfüllung
  der Aufgaben der Notarkammer oder der Bundes-
  notarkammer nicht mehr erforderlich sind, werden
  sie gelöscht.

                        § 78m
   Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
     (1) Das Bundesministerium der Justiz und für
  Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung
  mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
  der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der

  Führung des Notarverzeichnisses und der Einsicht-

  nahme in das Notarverzeichnis. Soweit in der

  Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die

  Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfah-

  ren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unbe-

  rührt.

     (2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder
  gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1
  und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung
  eines Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende
  Angaben gespeichert werden. Sie hat in diesem Fall
  deren Verwendungszweck näher zu bestimmen.
  Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht be-
  schränkt oder ausgeschlossen werden.

                         § 78n

             Besonderes elektronisches

       Notarpostfach; Verordnungsermächtigung

     (1) Die Bundesnotarkammer richtet zum 1. Ja-
  nuar 2018 für jeden in das Notarverzeichnis einge-
  tragenen Notar ein persönliches elektronisches
  Postfach ein (besonderes elektronisches Notar-
  postfach).

     (2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen,
  dass der Zugang zum besonderen elektronischen
  Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren
  mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungs-
  mitteln möglich ist. Die Bundesnotarkammer kann
  unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigun-
  gen für Notare und andere Personen vorsehen. Sie
  ist berechtigt, die in dem besonderen elektroni-
  schen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten
  nach angemessener Zeit zu löschen. Das beson-

   dere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei
   ausgestaltet sein.
      (3) Wird das Erlöschen des Amtes des Notars
   oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarver-
   zeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer
   die Zugangsberechtigung zum besonderen elektro-
   nischen Notarpostfach auf. Sie löscht das beson-
   dere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht

   mehr benötigt wird.

     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsver-
   walter entsprechend.
      (5) Das Bundesministerium der Justiz und für
   Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
   der besonderen elektronischen Notarpostfächer,
   insbesondere Einzelheiten
   1. ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen
      Datenübermittlung,
   2. ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich
      ihrer Barrierefreiheit,

   3. ihrer Führung,
   4. der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
   5. des Löschens von Nachrichten und
   6. ihrer Löschung.

                          § 78o
                        Beschwerde

      (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde

   nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchiv-

   behörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund

   einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den

   genannten Vorschriften erfolgen, findet ohne Rück-

   sicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes

   die Beschwerde nach den Vorschriften des Geset-
   zes über das Verfahren in Familiensachen und in
   den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
   keit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Ab-
   sätzen etwas anderes ergibt.
      (2) Die Beschwerde ist bei der Behörde einzule-
   gen, die die Entscheidung getroffen hat. Diese kann
   der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie
   nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der
   Bundesnotarkammer vor.

      (3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.“

16. § 93 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bücher,
      Verzeichnisse und Akten“ durch die Wörter „Ak-
      ten und Verzeichnisse“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und Bü-
      cher“ gestrichen.

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichts-
      behörden oder den von diesen mit der Prüfung
      Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeich-
      nisse sowie die in seiner Verwahrung befind-
      lichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese
      auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den
      Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen
      personenbezogene Daten automatisiert verar-
      beitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke
BGBl. 2017, Seite 1405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1405
      der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.
      § 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich
      der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung
      verbunden oder mit denen er gemeinsame Ge-
      schäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet,
      den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen
      und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit
      dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwir-
      kungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für
      Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im
      Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder
      bestanden hat.“
17. § 113 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 17 Satz 10 werden die Wörter „Akten,
      Urkunden, Konten, Verzeichnisse und Bücher“
      durch die Wörter „Urkunden, Akten, Verzeich-
      nisse und Konten“ ersetzt.

   b) In Absatz 18 Satz 1 werden die Wörter „Büchern

      und Akten“ durch die Wörter „Akten und Ver-

      zeichnissen“ ersetzt.

18. Die §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 118
                Übergangsvorschrift für
            Akten, Bücher und Verzeichnisse
      (1) Für die Bücher des Notars der Jahrgänge bis
   einschließlich 2021 gelten die die Akten und Ver-
   zeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45,
   51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3
   Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3
   Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113
   Absatz 17 und 18 entsprechend.
     (2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das
   Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Ver-
   wahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Ab-
   satz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1
   und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. Dezember 2021
   geltenden Fassung weiter anzuwenden.
      (3) Die Aufbewahrungsfristen für die von dem

   Amtsgericht oder der Notarkammer verwahrten Ak-
   ten, Bücher und Verzeichnisse richten sich nach
   den für den Notar geltenden Vorschriften.

                          § 119
                  Übergangsvorschrift für
         bereits verwahrte Urkundensammlungen
      (1) Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte
   Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der
   Notare einschließlich der Vermerkblätter in die elek-
   tronische Form übertragen. Die elektronischen Do-
   kumente sind in elektronischen Urkundensammlun-
   gen zu verwahren. Für jede elektronische Urkun-
   densammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzule-
   gen. § 55 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt
   entsprechend. Die in den Urkundensammlungen
   verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten
   Sammlungen zu nehmen und in den Urkunden-
   sammlungen durch beglaubigte Abschriften zu er-
   setzen. Für die Übertragung der Papierdokumente
   in die elektronische Form und die Einstellung der
   elektronischen Dokumente in die elektronischen Ur-
   kundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des
   Beurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des
   Notars handelt der Urkundsbeamte der Geschäfts-

stelle. Für die rechtliche Stellung der elektronischen
Dokumente gilt § 56 Absatz 3 des Beurkundungs-
gesetzes entsprechend. In das Urkundenverzeich-
nis werden aus der Urkundenrolle mindestens die
Angaben zum Namen und Amtssitz des Notars,
zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der laufen-
den Nummer aufgenommen, unter der das Amtsge-
schäft in der Urkundenrolle eingetragen ist.
   (2) An den jeweiligen elektronischen Dokumen-
ten setzen sich die bis zur Übertragung geltenden
Aufbewahrungsfristen fort. Die Aufbewahrungsfris-
ten für die übertragenen Dokumente richten sich ab
der Übertragung nach den ab dem 1. Januar 2022
für den Notar geltenden Vorschriften. Die Aufbe-
wahrungsfristen für die übertragenen Dokumente
beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstel-
lung der elektronischen Dokumente in das Elektro-
nische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres

neu und enden spätestens mit dem Ablauf der Auf-

bewahrungsfrist für die jeweiligen elektronischen

Dokumente. Für die Urkundenverzeichnisse gelten
die Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen
entsprechend.
   (3) Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm
verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge
bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerk-
blätter in die elektronische Form übertragen sowie
auch ohne eine solche Übertragung Urkundenver-
zeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 8 und Ab-
satz 2 gelten entsprechend.
   (4) Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von
ihr verwahrten Urkundensammlungen der Jahr-
gänge bis einschließlich 2021 einschließlich der
Vermerkblätter in die elektronische Form übertra-
gen sowie auch ohne eine solche Übertragung Ur-
kundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2
bis 8, Absatz 2 und § 70 Absatz 1 Satz 2 gelten
entsprechend.

                        § 120

             Übergangsvorschrift für
   die Übernahme durch ein öffentliches Archiv
    (1) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs-
fristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeich-
nis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensamm-
lung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis
einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen
Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vor-
schriften zur Übernahme anzubieten.
   (2) Werden Urkundensammlungen der Jahr-
gänge bis einschließlich 2021, deren Aufbewah-
rungsfristen noch nicht abgelaufen sind, bereits
vom zuständigen öffentlichen Archiv verwahrt, so
werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigun-
gen und Abschriften vom Notar erteilt, wenn es sich
um Urkunden eines noch in seinem Amt befind-
lichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf
Grund des § 51 Absatz 1 Satz 2 einem anderen
Notar zur Verwahrung übergeben worden waren.
In sonstigen Fällen werden sie von dem Amtsge-
richt erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz
hatte. § 45 Absatz 4 und 5 Satz 1 dieses Gesetzes
sowie § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gel-
ten entsprechend. Für die Erteilung von Ausfer-
BGBl. 2017, Seite 1406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1406
    tigungen und Abschriften durch das Amtsgericht
    gelten die Vorschriften über die Erteilung von Aus-
    fertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkun-
    den. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die

    Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.“

19. Der Bundesnotarordnung wird die aus der Anlage zu
    diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht voran-

    gestellt. Die Untergliederungen der Bundesnotar-
    ordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassun-
    gen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der
    Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragra-
    phen der Bundesnotarordnung erhalten die Über-
    schriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht
    in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Wegge-
    fallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.

                       Artikel 2
                   Änderung des
               Beurkundungsgesetzes
  Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 5
    Abs. 2“ die Wörter „und des Fünften Abschnittes“
    eingefügt.

 2. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
       stellt:

         „(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die
       Person der Beteiligten verschaffen.“
    b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
       sätze 2 und 3.
 3. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes we-
    gen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form
    übertragen werden.“

 4. In § 34a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b
    Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung“ durch
    die Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesno-
    tarordnung“ und die Wörter „§ 78b Absatz 2 Satz 2
    der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter „§ 78d
    Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
 5. § 39a wird wie folgt geändert:
    a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1 und wie folgt
       geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Sig-
           naturgesetz“ gestrichen.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Der Notar muss die Signatur selbst erzeu-

           gen und die elektronischen Signaturerstel-
           lungsdaten selbst verwalten.“
    b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Absatz 2.
    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Bei der Beglaubigung eines elektro-
       nischen Dokuments, das mit einer qualifizierten
       elektronischen Signatur versehen ist, soll das
       Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert
       werden.“

 6. In § 40 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1, Abs. 2
    Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 2 und 3 Satz 1“
    ersetzt.

 7. In § 41 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1, Abs. 2

    Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 2 und 3 Satz 1“
    ersetzt.

 8. § 44a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der
      Richtigstellung zu versehen.“

   b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „und mit
      dem Datum der Richtigstellung zu versehen“ ge-
      strichen.
   c) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Wird die elektronische Fassung der Urschrift
      zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der
      elektronischen Urkundensammlung verwahrt,
      darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem
      gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden
      Blatt niedergelegt werden.“
   d) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.
 9. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:

                          „§ 44b

                 Nachtragsbeurkundung

     (1) Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer an-
   deren Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt
   oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit
   dem Datum zu versehenden und von ihm zu unter-
   schreibenden Nachtragsvermerk auf die andere
   Niederschrift verweisen. § 44a Absatz 2 Satz 3
   und 4 gilt entsprechend. Anstelle eines Nachtrags-
   vermerks kann der Notar die andere Niederschrift
   zusammen mit der Niederschrift verwahren.

      (2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit
   der Niederschrift verwahrten anderen Niederschrif-
   ten nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen
   und Abschriften der Urschrift übernehmen.“

10. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Aushän-
      digung der“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde
      nach § 56 in ein elektronisches Dokument über-
      tragen und in der elektronischen Urkunden-
      sammlung verwahrt, steht die elektronische Fas-
      sung der Urschrift derjenigen in Papierform
      gleich.“

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

11. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
                          „§ 45a
               Aushändigung der Urschrift
     (1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur aus-
   gehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie
   im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche
   Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlan-
   gen können. In diesem Fall soll die Urschrift mit
BGBl. 2017, Seite 1407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1407
   dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Aus-
   fertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt wer-

   den, an wen und weshalb die Urschrift ausgehän-
   digt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle
   der Urschrift.

      (2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form
   eines Vermerks verfasst ist, ist auszuhändigen,
   wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.“

12. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „noch vor-
      handenen“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      und 3 ersetzt:

         „(2) Ist die elektronische Fassung der Ur-
      schrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll
      die Urschrift erneut nach § 56 in die elektro-
      nische Form übertragen und in der elektroni-
      schen Urkundensammlung verwahrt werden. Ist
      die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1

      entsprechend oder die Wiederherstellung erfolgt

      aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv ge-

      speicherten früheren elektronischen Fassung der

      Urschrift. Für die Wiederherstellung aus einer

      früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Ab-
      satz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zu-
      sätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung
      im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben
      werden.

         (3) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die
      für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig
      ist.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

13. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit dem
      Ausfertigungsvermerk versehen, in einer Ab-
      schrift der Urschrift oder in einem Ausdruck der
      elektronischen Fassung der Urschrift.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Urschrift“
          die Wörter „oder der elektronischen Fassung
          der Urschrift“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Besteht die Ausfertigung in einem Ausdruck
          der elektronischen Fassung der Urschrift,
          soll das Ergebnis der Signaturprüfung doku-
          mentiert werden.“

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Auf der Ur-

      schrift“ durch die Wörter „Im Urkundenverzeich-

      nis“ ersetzt.

14. In § 54 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 45, 46, 51“
    durch die Angabe „§§ 45a, 46 und 51“ ersetzt.
15. Nach § 54 wird folgender Fünfter Abschnitt einge-
    fügt:

                   „Fünfter Abschnitt

               Verwahrung der Urkunden

                          § 55
                   Verzeichnis und
               Verwahrung der Urkunden

     (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis
   über Beurkundungen und sonstige Amtshandlun-
   gen (Urkundenverzeichnis).
      (2) Das Urkundenverzeichnis und die elektroni-
   sche Urkundensammlung sind vom Notar im Elek-
   tronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesno-
   tarordnung) zu führen.

      (3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Ur-
   kunden verwahrt der Notar in einer Urkunden-
   sammlung, einer elektronischen Urkundensamm-
   lung und einer Erbvertragssammlung.

                          § 56

                      Übertragung

              der Papierdokumente in die

            elektronische Form; Einstellung

           der elektronischen Dokumente in

         die elektronische Urkundensammlung

      (1) Bei der Übertragung der in Papierform vorlie-
   genden Schriftstücke in die elektronische Form soll
   durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der
   Technik sichergestellt werden, dass die elektro-
   nischen Dokumente mit den in Papierform vorhan-
   denen Schriftstücken inhaltlich und bildlich über-
   einstimmen. Diese Übereinstimmung ist vom Notar
   in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und der
   Zeit seiner Ausstellung zu bestätigen. Durchstrei-

   chungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierun-
   gen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen
   im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht
   aus dem elektronischen Dokument eindeutig er-
   sichtlich sind. Das elektronische Dokument und
   der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektro-
   nischen Signatur versehen werden. § 39a Absatz 1
   Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

      (2) Werden nach der Einstellung der elektro-
   nischen Fassung einer in der Urkundensammlung
   zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die
   elektronische Urkundensammlung Nachtragsver-
   merke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften
   der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die
   Nachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und

   die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektro-
   nische Dokumente zu übertragen und zusammen
   mit der elektronischen Fassung der Urschrift in der
   elektronischen Urkundensammlung zu verwahren.
      (3) Die von dem Notar in der elektronischen Ur-
   kundensammlung verwahrten elektronischen Doku-

   mente stehen den Dokumenten gleich, aus denen

   sie nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden

   sind.“
16. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Ab-
    schnitt.
17. Die bisherigen §§ 54a und 54b werden die §§ 57
    und 58.
BGBl. 2017, Seite 1408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1408
18. In dem neuen § 58 Absatz 3 Satz 3 werden nach
    dem Wort „Notar“ die Wörter „oder im Land Baden-
    Württemberg durch Notariatsabwickler“ eingefügt.

19. Nach dem neuen § 58 werden die folgenden §§ 59
    und 59a eingefügt:
                           „§ 59

                Verordnungsermächtigung

      Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
   braucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestim-
   mungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und
   die Führung des Verwahrungsverzeichnisses ein-
   schließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Ur-
   kundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten
   Daten sowie über Einzelheiten der Datenübermitt-
   lung und -speicherung sowie der Datensicherheit.
   Die Verordnung kann auch Ausnahmen von der Ein-
   tragungspflicht anordnen. Die technischen und or-
   ganisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung
   der Datensicherheit müssen denen zur Gewährleis-
   tung der Datensicherheit des Elektronischen Urkun-
   denarchivs entsprechen.

                           § 59a

                 Verwahrungsverzeichnis
     (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis
   über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der
   Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62
   entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis).
      (2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektroni-
   schen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarord-
   nung) zu führen. Erfolgt die Verwahrung in Vollzug
   eines vom Notar in das Urkundenverzeichnis einzu-
   tragenden Amtsgeschäfts, soll der Notar im Ver-
   wahrungsverzeichnis auf die im Urkundenverzeich-
   nis zu der Urkunde gespeicherten Daten verweisen,
   soweit diese auch in das Verwahrungsverzeichnis
   einzutragen wären.“
20. Der bisherige § 54c wird § 60 und in Absatz 3 Satz 2
    wird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 57“
    ersetzt.
21. Der bisherige § 54d wird § 61 und in dem Satzteil
    vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die
    Angabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
22. Der bisherige § 54e wird § 62 und wie folgt geän-
    dert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 54a, 54c und
      54d“ durch die Angabe „§§ 57, 60 und 61“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 54b Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 58 Absatz 2“ ersetzt.

23. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab-
    schnitt.

24. Der bisherige § 55 wird aufgehoben.
25. Der bisherige § 56 wird § 63.
26. Der bisherige § 57 wird aufgehoben.

27. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden die §§ 64
    und 65.

28. Der bisherige § 60 wird aufgehoben.
29. Der bisherige § 61 wird § 66.

30. Der neue § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.
31. Die bisherigen §§ 62 bis 64 werden die §§ 67 bis 69.

32. Der neue § 69 wird aufgehoben.

33. Die bisherigen §§ 65 bis 70 werden die §§ 70 bis 75.
34. Die Zwischenüberschrift „3. Inkrafttreten“ wird
    durch die Zwischenüberschrift „3. Übergangsvor-

    schrift“ ersetzt.

35. Der bisherige § 71 wird § 76.
36. Der neue § 76 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 76

           Übergangsvorschrift zur Einführung
           des Elektronischen Urkundenarchivs
      (1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshand-
   lungen, die vor dem 1. Januar 2020 vorgenommen
   worden sind, findet § 55 keine Anwendung; abwei-
   chend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu
   vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfer-
   tigung erteilt worden ist.

     (2) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor
   dem 1. Januar 2020 entgegengenommen hat, fin-
   det § 59a keine Anwendung. Für diese Verwah-

   rungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die
   Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum
   Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den
   vor dem 1. Januar 2020 geltenden Bestimmungen
   geführt und verwahrt.
      (3) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeich-
   nisse und die Namensverzeichnisse zur Urkunden-
   rolle für die vor dem 1. Januar 2020 errichteten Ur-
   kunden werden von dem Notar nach Maßgabe der
   vor dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften ge-
   führt und verwahrt.
      (4) Für die zwischen dem 1. Januar 2020 und
   dem 31. Dezember 2021 vorgenommenen Beur-
   kundungen und sonstigen Amtshandlungen gilt
   § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenver-
   zeichnis.
      (5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshand-
   lungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen
   worden sind, finden § 55 Absatz 3 und § 56 keine
   Anwendung. Die Urkundensammlungen und die
   Erbvertragssammlungen für die vor dem 1. Januar
   2022 errichteten Urkunden werden von dem Notar
   nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 gelten-
   den Vorschriften geführt und verwahrt. Zusätze und
   Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022
   geltenden Bestimmungen vorzunehmen.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes

   Dem § 33 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 17 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:

  „(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Ab-
satz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c
oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
BGBl. 2017, Seite 1409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1409
mer 1 bis 3 und 5 noch § 16. Dem Richter bleiben vor-
behalten:

1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5

   des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen

   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit,
2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines
   Einwilligungsvorbehalts und
3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Unter-
   suchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heil-
   behandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach
   § 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils
   in Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 378 wie
   folgt gefasst:

  „§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verord-
         nungsermächtigung“.

2. In § 77 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe“
   die Wörter „der Vermögensauskunft und“ eingefügt.

3. In § 278 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78a
   Abs. 1 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter
   „§ 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.

4. In § 347 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b
   Absatz 2 Satz 2 der Bundenotarordnung“ durch die
   Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarord-
   nung“ ersetzt.

5. § 378 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 378
            Vertretung; notarielle Zuständigkeit;

                Verordnungsermächtigung“.
  b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

        „(3) Anmeldungen in Registersachen mit Aus-
     nahme der Genossenschafts- und Partner-
     schaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung
     für das Registergericht von einem Notar auf Ein-
     tragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregister-
     sachen sind sie zudem bei einem Notar zur Wei-
     terleitung an die für die Eintragung zuständige
     Stelle einzureichen.

        (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

     durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

     Notare neben den elektronischen Anmeldungen

     bestimmte darin enthaltene Angaben in struktu-
     rierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln
     haben, soweit nicht durch das Bundesministe-

     rium der Justiz und für Verbraucherschutz nach
     § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlas-
     sen werden. Die Landesregierungen können die

     Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die

     Landesjustizverwaltungen übertragen.“

6. Dem § 486 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldun-
  gen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgeset-
  zes nach Landesrecht zuständigen Person oder
  Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.“
7. Dem § 493 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich
  8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden,
  findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung.“

                       Artikel 5

                   Änderung der
                 Grundbuchordnung

   Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 2017
(BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklä-
  rungen sind vor ihrer Einreichung für das Grund-
  buchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit

  zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von
  einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.“

2. Dem § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer
  Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer ge-
  mäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landes-
  recht zuständigen Person oder Stelle öffentlich be-
  glaubigt worden sind.“

3. Folgender § 151 wird angefügt:

                         „§ 151

    Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni
  2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet
  § 15 Absatz 3 keine Anwendung.“

                       Artikel 6

                  Folgeänderungen

  (1) Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli
2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1411) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b
   Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter
   „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in

   Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 78c

   Satz 1 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter

   „§ 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.

3. In § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 werden jeweils die
   Wörter „§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bun-
BGBl. 2017, Seite 1410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1410
  desnotarordnung“ durch die Wörter „§ 78d Absatz 1
  Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in

           Nummer 2 werden jeweils die Wörter „§ 78d
           Absatz 1 der Bundesnotarordnung“ durch die
           Wörter „§ 78f Absatz 1 der Bundesnotarord-
           nung“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 78d Absatz 1
           Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung“ durch
           die Wörter „§ 78f Absatz 1 Satz 2 und 3 der
           Bundesnotarordnung“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „und Notare“
     durch ein Komma und die Wörter „Notare und
     Notarkammern“ und die Wörter „(§ 78d Absatz 2
     der Bundesnotarordnung)“ durch die Wörter
     „(§ 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung)“ er-
     setzt.
5. In § 9 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 78b
   Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter
   „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.

6. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78b

   Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ durch die
   Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarord-
   nung“ ersetzt.

  (2) Das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz

vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013
(BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 78 Absatz 2
   Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung)“ durch
   die Wörter „(§ 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotar-
   ordnung)“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die
   Wörter „§ 78c der Bundesnotarordnung“ durch die

   Wörter „§ 78e der Bundesnotarordnung“ ersetzt.

  (3) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts-
und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 62
   Abs. 1“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1“ ersetzt.

2. In Nummer 22122 wird die Anmerkung wie folgt ge-
   ändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung
       der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378
       Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grund-
       buchordnung.“

3. Nummer 22124 wird wie folgt gefasst:

                                                       Gebühr oder
                                                          Satz der
      Nr.         Gebührentatbestand                   Gebühr nach
                                                       § 34 GNotKG
                                                        – Tabelle B

   „22124   Die Tätigkeit beschränkt
            sich auf

            1. die Übermittlung von
               Anträgen, Erklärungen
               oder Unterlagen an ein
               Gericht, eine Behörde
               oder einen Dritten oder
               die Stellung von Anträ-
               gen im Namen der Be-
               teiligten,
            2. die Prüfung der Eintra-
               gungsfähigkeit in den
               Fällen des § 378 Abs. 3
               FamFG und des § 15
               Abs. 3 der Grundbuch-
               ordnung . . . . . . . . . . . . . . .    20,00 €“.
              (1) Die Gebühr entsteht nur,
            wenn nicht eine Gebühr nach
            den Nummern 22120 bis
            22123 anfällt.

              (2) Die Gebühr nach Num-
            mer 2 entsteht nicht neben
            der Gebühr 25100 oder 25101.

              (3) Die Gebühr entsteht
            auch, wenn Tätigkeiten nach

            Nummer 1 und nach Nummer 2
            ausgeübt werden. In diesem
            Fall wird die Gebühr nur einmal
            erhoben.

4. Der Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 wird folgender
   Satz angefügt:

  „Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähig-
  keit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des
  § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.“

5. In Nummer 32015 Anmerkung Satz 2 werden nach

   dem Wort „Testamentsregisters“ die Wörter „sowie
   des Elektronischen Urkundenarchivs“ eingefügt.

   (4) In § 36 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 des Bundesberg-
gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2017
(BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, werden die
Wörter „vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1980 (BGBl. I
S. 157),“ gestrichen.

                           Artikel 7

                   Änderung des
            Gesetzes zur Abwicklung der
    staatlichen Notariate in Baden-Württemberg

  Artikel 3 des Gesetzes zur Abwicklung der staatli-
chen Notariate in Baden-Württemberg vom 23. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2090) wird aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 1411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1411
                       Artikel 8
                 Änderung des
           Gesetzes zur Änderung der
     Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

  Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung

und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.

2. Artikel 7 wird aufgehoben.

3. Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. Ja-
   nuar 2018 in Kraft.“

                       Artikel 9
             Änderung des Gesetzes zur
        Regelung der betreuungsrechtlichen
  Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

   Die Artikel 5 und 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung

der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I
S. 266) werden aufgehoben.

                       Artikel 10

                    Änderung des
          Justizverwaltungskostengesetzes

  In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum
Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I

S. 2591) geändert worden ist, wird in der Gebührenbe-
tragsspalte die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe
„1,50 €“ ersetzt.

                            Artikel 11

                          Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.
   (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 1 und 2, in Nummer 3 die Ab-
   schnittsüberschrift und § 36 der Bundesnotarord-

   nung, Nummer 10 und 15,
2. Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 7, 16 und 17, in Nummer 19
   § 59 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis
   29, 31, 33 und 35,
3. die Artikel 4 und 5,
4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4
   sowie
5. die Artikel 7 bis 9.

   (3) Artikel 10 tritt am 23. Juni 2017 in Kraft.

   (4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nummer 18, 30 und 32,
2. Artikel 3.
   (5) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:

1. In Artikel 1 Nummer 3 § 35 der Bundesnotarordnung,
2. Artikel 2 Nummer 1, 13 Buchstabe c, in Nummer 15

   die Abschnittsüberschrift und § 55 Absatz 1 und 2
   des Beurkundungsgesetzes, in Nummer 19 § 59a
   des Beurkundungsgesetzes, Nummer 34 und in
   Nummer 36 § 76 Absatz 1 bis 4 des Beurkundungs-
   gesetzes.
                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 1. Juni 2017
                                               Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                                  d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                        Heiko Maas
BGBl. 2017, Seite 1412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1412
Anlage
(zu Artikel 1 Nummer 19)

                   Inhaltsübersicht                                §   29
                            Te i l 1                               §   30
                                                                   §   31
                  Das Amt des Notars
                                                                   §   32
                         Abschnitt 1                               §   33
                    Bestellung zum Notar                           §   34

§    1    Wesen und Aufgaben des Notars
§    2    Beruf des Notars
§    3    Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
§    4    Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
§    5    Befähigung zum Richteramt                                § 35
§    6    Eignung für das Amt des Notars                           § 36
§    6a   Versagung der Bestellung
§    6b   Bewerbung                                                § 37
§    7    Anwärterdienst
§    7a   Notarielle Fachprüfung
§    7b   Schriftliche Prüfung

Werbeverbot
Ausbildungspflicht
Verhalten des Notars

Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern
Elektronische Signatur
Meldepflichten

               Abschnitt 4a
  Führung der Akten und Verzeichnisse

Führung der Akten und Verzeichnisse
Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeich-
nissen
(weggefallen)

                Abschnitt 5
§    7c   Mündliche Prüfung                                            Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertreter
§    7d   Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
§    7e   Rücktritt; Versäumnis                                    § 38
§    7f   Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße                     § 39
§    7g   Prüfungsamt                                              § 40

§    7h   Gebühren
                                                                   § 41
§    7i   Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
                                                                   § 42
§    8    Nebentätigkeit
§    9    Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung                §   43
§   10    Amtssitz                                                 §   44
§   10a   Amtsbereich                                              §   45
§   11    Amtsbezirk                                               §   46
§   11a   Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten
          Notar
§ 12      Bestallungsurkunde
§ 13      Vereidigung

                         Abschnitt 2
                    Ausübung des Amtes                             §   47
                                                                   §   48
§   14    Allgemeine Berufspflichten
                                                                   §   48a
§   15    Verweigerung der Amtstätigkeit
                                                                   §   48b
§   16    Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
                                                                   §   48c
§   17    Gebühren
                                                                   §   49
§   18    Pflicht zur Verschwiegenheit
                                                                   §   50
§   19    Amtspflichtverletzung
                                                                   §   51
§   19a   Berufshaftpflichtversicherung
                                                                   § 51a
                         Abschnitt 3
                                                                   § 52
                      Die Amtstätigkeit                            § 53
§ 20      Beurkundungen und Beglaubigungen
§ 21      Sonstige Bescheinigungen                                 § 54
§ 22      Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Ver-        § 55
          sicherungen
§ 23      Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen        §   56
§ 24      Betreuung und Vertretung der Beteiligten                 §   57
                                                                   §   58
                         Abschnitt 4                               §   59
                                                                   §   60
                Sonstige Pflichten des Notars
                                                                   §   61
§ 25      Beschäftigung von Mitarbeitern                           §   62
§ 26      Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
§ 27      Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Be-        § 63
          rufsausübung                                             § 64
§ 28      Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
 Bestellung eines Vertreters
 Schriftliche Verfügung, Amtseid, Widerruf der Vertreter-
 bestellung

 Amtsausübung des Vertreters

 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und
 Notarvertreter
 Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters
 Dauer der Amtsbefugnis des Vertreters
 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
 Amtspflichtverletzung des Vertreters

                 Abschnitt 6
            Erlöschen des Amtes;
vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

 Erlöschen des Amtes
 Entlassung

 Altersgrenze

 Vorübergehende Amtsniederlegung

 Erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz

 Strafgerichtliche Verurteilung

 Amtsenthebung

 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung
 des Amtssitzes
 Ablieferung verwahrter Gegenstände

 Weiterführung der Amtsbezeichnung
 Übernahme von Räumen oder Angestellten des aus-
 geschiedenen Notars
 Vorläufige Amtsenthebung
 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger
 Amtsenthebung
 Notariatsverwalter
 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen

 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer
 und Notariatsverwaltung
 Einsicht der Notarkammer
 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kos-
 tenforderungen
BGBl. 2017, Seite 1413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1413
                         Abschnitt 7
     Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 64a     Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes;
          Übermittlung personenbezogener Informationen

                           Te i l 2

     Notarkammern und Bundesnotarkammer

                         Abschnitt 1
                       Notarkammern

§   65    Bildung; Sitz
§   66    Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
§   67    Aufgaben
§   68    Organe
§   69    Vorstand
§   69a   Verschwiegenheitspflicht; Aussagegenehmigung
§   69b   Abteilungen
§   70    Präsident
§   71    Versammlung

§   72    Regelung durch Satzung

§   73    Erhebung von Beiträgen

§   74    Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht

§   75    Ermahnung

                         Abschnitt 2

                    Bundesnotarkammer
§   76    Bildung; Sitz
§   77    Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
§   78    Aufgaben
§   78a   Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
§   78b   Auskunft und Gebühren
§   78c   Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermäch-
          tigung
§   78d   Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
§   78e   Sterbefallmitteilung

§   78f   Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister

§   78g   Gebühren des Zentralen Testamentsregisters

§   78h   Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermäch-
          tigung
§ 78i     Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkunden-
          archiv
§ 78j     Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs
§ 78k     Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungser-
          mächtigung
§ 78l     Notarverzeichnis
§ 78m     Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
§ 78n     Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verord-
          nungsermächtigung
§   78o   Beschwerde
§   79    Organe
§   80    Präsidium
§   81    Wahl des Präsidiums
§   81a   Verschwiegenheitspflicht
§   82    Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
§   83    Vertreterversammlung
§   84    Vertretung in der Vertreterversammlung

§   85    Einberufung der Vertreterversammlung

§   86    Zusammensetzung und Beschlussfassung der Vertre-
          terversammlung

§   87    Bericht des Präsidiums
§   88    Status der Mitglieder
§   89    Regelung durch Satzung
§   90    Auskunftsrecht
§   91    Erhebung von Beiträgen

                          Te i l 3
         Aufsicht; Disziplinarverfahren
                        Abschnitt 1
                         Aufsicht

§ 92     Aufsichtsbehörden
§ 93     Befugnisse der Aufsichtsbehörden

§ 94     Missbilligungen

                        Abschnitt 2
                    Disziplinarverfahren

§ 95     Dienstvergehen
§ 95a    Verjährung
§ 96     Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinar-
         gesetzes
§ 97     Disziplinarmaßnahmen
§ 98     Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
§ 99     Disziplinargericht
§ 100    Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts
         durch Rechtsverordnung

§ 101    Besetzung des Oberlandesgerichts

§ 102    Bestellung der richterlichen Mitglieder

§ 103    Bestellung der notariellen Beisitzer

§ 104    Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
§ 105    Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandes-
         gerichts
§ 106    Besetzung des Bundesgerichtshofs
§ 107    Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 108    Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 109    Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 110    Maßgebliches Verfahren
§ 110a   Tilgung von Disziplinareintragungen

                          Te i l 4
    Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 111    Sachliche Zuständigkeit

§ 111a   Örtliche Zuständigkeit

§ 111b   Verfahrensvorschriften

§ 111c   Beklagter
§ 111d   Berufung
§ 111e   Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 111f   Gebühren
§ 111g   Streitwert
§ 111h   Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 112    Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwal-
         tung
§ 113    Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 113a   (weggefallen)
§ 113b   Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von
         Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 114    Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
§ 115    (weggefallen)
§ 116    Sondervorschriften für einzelne Länder
§ 117    Gemeinschaftliches Oberlandesgericht für mehrere
         Länder
§ 117a   Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt
         am Main und in den neuen Bundesländern

§ 117b   Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare
         aus den neuen Bundesländern

§ 118    Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeich-
         nisse
§ 119    Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkunden-
         sammlungen
§ 120    Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein
         öffentliches Archiv

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1396. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e7a05225b0e16a3f….