Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 89
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 12.02.2015 – 2 Wx 9/14Zitiert von 1
- BGH, 23.02.2022 – XII ZB 424/21Verlängerung einer Betreuung: Persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht; Entbehrlichkeit der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen ZeugnissesZitiert von 3
- BGH, 06.12.2023 – XII ZB 401/22Notwendigkeit der Anhörung im Betreuungsverfahren unter Teilnahme des Betreuers vor Verlängerung der Betreuung
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 166/10Betreuung: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung; Betreuerwechsel; Ablehnung der vom volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagenen PersonZitiert von 36
- LG Kleve, 12.06.2014 – 4 T 441/14
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 473/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.10.2025 – XII ZB 213/25Betreuungsverfahren: Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers
- LG Essen, 08.09.2025 – 15 T 210/24
- BGH, 03.09.2025 – XII ZB 149/25Verfahren zur Bestellung eines Betreuers: Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen
89 Entscheidungen zu § 295 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 295 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/295#abs-1 (1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/295#abs-2 (2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.