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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 318

BGBl. 2025 I Nr. 318 · 32.351 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2025                                  Nr. 318

                                      Gesetz
            zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte,
              zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen
                sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

                                            Vom 8. Dezember 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                            Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „fünftausend“ durch die Angabe „zehntausend“ ersetzt.
  b) Nummer 2 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
     „e) Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen
         Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen
         Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern
         es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;“.
2. § 71 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 9 ersetzt:
  „6. für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
  7. in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger
     jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet;
  8. in Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen,
     soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit
     ergibt;
  9. in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen.“
3. § 72a Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
  „5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder
      Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet,
  6. erbrechtliche Streitigkeiten,
  7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz
     sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
     und
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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  8. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen,
     soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit
     ergibt.“
4. § 119a Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
  „5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder
      Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet,
  6. erbrechtliche Streitigkeiten,
  7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz
     sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
     und
  8. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen,
     soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit
     ergibt.“


                                                   Artikel 2

            Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
  Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 43 wird der folgende § 44 eingefügt:

                                                     „§ 44
  § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig
geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 23 Nummer 2
Buchstabe e, § 71 Absatz 2 Nummer 7 bis 9, § 72a Absatz 1 Nummer 8 sowie § 119a Absatz 1 Nummer 8 des
Gerichtsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig
geworden sind.“


                                                   Artikel 3

                                     Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 102 Änderung der Kostenentscheidung“.
2. § 102 wird durch den folgenden § 102 ersetzt:
                                                      „§ 102

                                         Änderung der Kostenentscheidung
     (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
  1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,
  2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
  3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder
  4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über
     Gerichtskosten in Familiensachen
  geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die
  Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen
  zu ändern.
     (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind
  die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig,
  nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat
  keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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     (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist
  § 104 Absatz 3 anzuwenden.“
3. § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e wird gestrichen.
4. In § 495a Satz 1, § 511 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „600“ durch
   die Angabe „1 000“ ersetzt.
5. In § 544 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „25 000“ ersetzt.
6. In § 567 Absatz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

       Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
   Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 46 wird der folgende § 47 eingefügt:

                                                     „§ 47

                                  Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
                des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
                der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
  Die §§ 511, 544 und 567 der Zivilprozessordnung sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn
1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 verkündet oder, wenn eine Verkündung
   nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist oder
2. die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember
   2025 geschlossen worden ist; in schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
   Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.“


                                                   Artikel 5

                                 Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 304 Absatz 3 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.


                                                   Artikel 6

                Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
   Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 18 wird der folgende § 19 eingefügt:

                                                     „§ 19

                                  Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
                des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
                der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
   § 304 Absatz 3 der Strafprozessordnung ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung
weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bekannt gemacht
(§ 35 der Strafprozessordnung) worden ist.“
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Artikel 7

                     Änderung des Gesetzes über das Verfahren
     in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 84 die folgende Angabe eingefügt:
   „§ 84a Änderung der Kostenentscheidung“.
2. In § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „600“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
3. Nach § 84 wird der folgende § 84a eingefügt:
                                                        „§ 84a

                                         Änderung der Kostenentscheidung
     (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
  1. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
  2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes,
  3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über
     Gerichtskosten in Familiensachen oder
  4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und
     Notarkostengesetzes
  geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die
  Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen
  zu ändern.
    (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 42 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die
  Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig,
  nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung
  hat keine Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge.
     (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist
  § 85 anzuwenden.“
4. Nach § 493 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
    „(6) Der § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
  Fassung weiter anzuwenden, wenn
  1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 erlassen worden ist, oder
  2. bei Entscheidungen in Familienstreitsachen oder bei Entscheidungen im Verbund nach § 137 Absatz 1 die
     mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember
     2025 geschlossen worden ist.
  Ergeht eine Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 im schriftlichen Verfahren, tritt an die Stelle des Schlusses der
  mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.“


                                                    Artikel 8

                                Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 197a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an
die Stelle von § 118 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 197 Absatz 2 an die Stelle von § 165 der
Verwaltungsgerichtsordnung tritt.“
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                                                    Artikel 9

                             Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 163 wird durch den folgenden § 163 ersetzt:

                                                      „§ 163
  (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder
2. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die
Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu
ändern.
   (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem
die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine
Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
  (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165
anzuwenden.“


                                                   Artikel 10

                                 Änderung der Finanzgerichtsordnung
   Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002
I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 146 wird durch den folgenden § 146 ersetzt:

                                                      „§ 146
  (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die
Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu
ändern.
   (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 107 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem
die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine
Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
  (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 149
Absatz 2 bis 4 anzuwenden.“


                                                   Artikel 11

                                Änderung des Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau
           der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 66 Absatz 2 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1 und § 69 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die
   Angabe „300“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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3. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt:
                                                        „§ 72

                                    Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
                  des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
                  der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
    Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
  anzuwenden
  1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über
     ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist;
  2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem
     Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Januar 2026
     rechtskräftig geworden ist;
  3. in Insolvenzverfahren, in Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, in
     Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Umsetzungsverfahren
     nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sowie in Verfahren der Zwangsversteigerung und
     Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind.
  Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften.“


                                                   Artikel 12

               Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
   Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109; 2025 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64 die folgende Angabe eingefügt:
   „§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau
           der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 57 Absatz 2 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 60 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die
   Angabe „300“ ersetzt.
3. Nach § 64 wird der folgende § 65 eingefügt:
                                                        „§ 65

                                    Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
                  des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
                  der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
      (1) Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
  anzuwenden in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind. Dies
  gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.
     (2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1
  keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 57, 59 und 60
  in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“


                                                   Artikel 13

               Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
   Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau
           der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
                                                        „§ 25

                                    Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
                  des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
                  der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
    Die §§ 4 und 9 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
  wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder
  der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte in
  derselben Rechtssache auch nach dem 1. Januar 2026 herangezogen worden ist.“


                                                   Artikel 14

                         Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
    Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau
           der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
  „6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands sowie die Änderung der
      Kostenentscheidung nach § 102 der Zivilprozessordnung, nach § 84a des Gesetzes über das Verfahren in
      Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 163 der Verwaltungs­
      gerichtsordnung, auch in Verbindung mit § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der
      Finanzgerichtsordnung;“.
3. In § 33 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
4. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
                                                        „§ 61

                                    Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
                  des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
                  der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
    § 33 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der
  unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Januar 2026 erteilt
  oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt
  am 1. Januar 2026 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben
  Rechtszug bereits tätig, gilt Satz 1 nicht für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember
  2025 eingelegt worden ist.“


                                                   Artikel 15

                       Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 108 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zweihundert“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
2. Nach § 133 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) § 108 Absatz 1 Satz 2 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
  anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bei der
  Geschäftsstelle eingeht.“
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                   Artikel 16

                       Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
  Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                        „§ 33

                                      Liste der Verbraucherschlichtungsstellen
                               sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission“.
2. § 39 wird gestrichen.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 40

                        Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten“.
  b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
        „(1) Das Bundesamt für Justiz unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungs­
     stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des
     Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
        (2) Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige
     Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit der Aufgabe nach Absatz 1 zu beleihen. Der
     Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe zu
     bieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn
     1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe notwendige Ausstattung und Organisation verfügt
        und
     2. die Personen, die seine Geschäftsführung oder Vertretung wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet
        sind.
     Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Justiz.
       (3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragene Aufgabe nicht sachgerecht, so kann das
     Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne
     Entschädigung beenden.“


                                                   Artikel 17

                                         Änderung der
                 Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung
  Die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom 28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326), die
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 3 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Europäischen Kommission mit der Liste der Verbraucher­
    schlichtungsstellen.“


                                                   Artikel 18

                            Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
  Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes,“.
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                              Artikel 19

                         Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
  Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung vom 11. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3820), die durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
  „3. den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und“.
2. § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
  „3. nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und“.


                                                              Artikel 20

                           Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
  Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 136 die folgende Angabe eingefügt:
   „§ 137 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau
            der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 81 Absatz 2 Satz 1 und § 83 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
3. Nach § 136 wird der folgende § 137 eingefügt:
                                                                    „§ 137

                                    Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
                  des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
                  der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
    (1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
  anzuwenden
  1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind;
  2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem 1. Januar 2026 eingelegt worden ist.
     (2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1
  keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 81 und 83 in
  ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“.
4. Nummer 31015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird durch die folgende Nummer 31015 ersetzt:

      Nr.                                             Auslagentatbestand                                                       Höhe
   „31015    An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   in voller Höhe“.
              Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB
             erhoben.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                       Artikel 21

                                                     Inkrafttreten
  (1) Die Artikel 16 bis 19 und Artikel 20 Nummer 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 1, 2 und 3 Nummer 3 bis 6, die Artikel 4 bis 6 und 7 Nummer 2 und 4, die Artikel 11 bis 13 und 14
Nummer 1, 3 und 4 sowie die Artikel 15 und 20 Nummer 1 bis 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2026 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 8. Dezember 2025

                                             Der Bundespräsident
                                                      Steinmeier

                                               Der Bundeskanzler
                                                           Merz

                                             Die Bundesministerin
                                d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                  Stefanie Hubig




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 318. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 4b0e76fefbcfa79f….