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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 318
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2025 Nr. 318
Gesetz
zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte,
zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen
sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Vom 8. Dezember 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „fünftausend“ durch die Angabe „zehntausend“ ersetzt.
b) Nummer 2 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
„e) Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen
Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern
es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;“.
2. § 71 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 9 ersetzt:
„6. für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
7. in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger
jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet;
8. in Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen,
soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit
ergibt;
9. in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen.“
3. § 72a Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
„5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder
Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet,
6. erbrechtliche Streitigkeiten,
7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz
sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
und

8. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen,
soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit
ergibt.“
4. § 119a Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
„5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder
Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet,
6. erbrechtliche Streitigkeiten,
7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz
sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
und
8. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen,
soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit
ergibt.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 43 wird der folgende § 44 eingefügt:
„§ 44
§ 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig
geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 23 Nummer 2
Buchstabe e, § 71 Absatz 2 Nummer 7 bis 9, § 72a Absatz 1 Nummer 8 sowie § 119a Absatz 1 Nummer 8 des
Gerichtsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig
geworden sind.“
Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 102 Änderung der Kostenentscheidung“.
2. § 102 wird durch den folgenden § 102 ersetzt:
„§ 102
Änderung der Kostenentscheidung
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,
2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder
4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die
Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen
zu ändern.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind
die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig,
nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat
keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist
§ 104 Absatz 3 anzuwenden.“
3. § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e wird gestrichen.
4. In § 495a Satz 1, § 511 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „600“ durch
die Angabe „1 000“ ersetzt.
5. In § 544 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „25 000“ ersetzt.
6. In § 567 Absatz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 46 wird der folgende § 47 eingefügt:
„§ 47
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Die §§ 511, 544 und 567 der Zivilprozessordnung sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn
1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 verkündet oder, wenn eine Verkündung
nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist oder
2. die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember
2025 geschlossen worden ist; in schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.“
Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 304 Absatz 3 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 18 wird der folgende § 19 eingefügt:
„§ 19
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
§ 304 Absatz 3 der Strafprozessordnung ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung
weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bekannt gemacht
(§ 35 der Strafprozessordnung) worden ist.“

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 84 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 84a Änderung der Kostenentscheidung“.
2. In § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „600“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
3. Nach § 84 wird der folgende § 84a eingefügt:
„§ 84a
Änderung der Kostenentscheidung
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
1. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes,
3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen oder
4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und
Notarkostengesetzes
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die
Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen
zu ändern.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 42 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig,
nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung
hat keine Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist
§ 85 anzuwenden.“
4. Nach § 493 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn
1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 erlassen worden ist, oder
2. bei Entscheidungen in Familienstreitsachen oder bei Entscheidungen im Verbund nach § 137 Absatz 1 die
mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember
2025 geschlossen worden ist.
Ergeht eine Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 im schriftlichen Verfahren, tritt an die Stelle des Schlusses der
mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.“
Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 197a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an
die Stelle von § 118 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 197 Absatz 2 an die Stelle von § 165 der
Verwaltungsgerichtsordnung tritt.“

Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 163 wird durch den folgenden § 163 ersetzt:
„§ 163
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder
2. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die
Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu
ändern.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem
die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine
Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165
anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002
I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 146 wird durch den folgenden § 146 ersetzt:
„§ 146
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die
Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu
ändern.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 107 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem
die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine
Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 149
Absatz 2 bis 4 anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau
der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 66 Absatz 2 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1 und § 69 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die
Angabe „300“ ersetzt.

3. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt:
„§ 72
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
anzuwenden
1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über
ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist;
2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem
Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Januar 2026
rechtskräftig geworden ist;
3. in Insolvenzverfahren, in Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, in
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Umsetzungsverfahren
nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sowie in Verfahren der Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind.
Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften.“
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109; 2025 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau
der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 57 Absatz 2 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 60 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die
Angabe „300“ ersetzt.
3. Nach § 64 wird der folgende § 65 eingefügt:
„§ 65
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
(1) Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
anzuwenden in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind. Dies
gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.
(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1
keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 57, 59 und 60
in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“
Artikel 13
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau
der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.

3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
„§ 25
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Die §§ 4 und 9 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder
der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte in
derselben Rechtssache auch nach dem 1. Januar 2026 herangezogen worden ist.“
Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau
der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands sowie die Änderung der
Kostenentscheidung nach § 102 der Zivilprozessordnung, nach § 84a des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 163 der Verwaltungs
gerichtsordnung, auch in Verbindung mit § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der
Finanzgerichtsordnung;“.
3. In § 33 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
4. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
„§ 61
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
§ 33 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der
unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Januar 2026 erteilt
oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt
am 1. Januar 2026 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben
Rechtszug bereits tätig, gilt Satz 1 nicht für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember
2025 eingelegt worden ist.“
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 108 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zweihundert“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
2. Nach § 133 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 108 Absatz 1 Satz 2 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bei der
Geschäftsstelle eingeht.“

Artikel 16
Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 33
Liste der Verbraucherschlichtungsstellen
sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission“.
2. § 39 wird gestrichen.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 40
Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten“.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Das Bundesamt für Justiz unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungs
stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige
Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit der Aufgabe nach Absatz 1 zu beleihen. Der
Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe zu
bieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn
1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe notwendige Ausstattung und Organisation verfügt
und
2. die Personen, die seine Geschäftsführung oder Vertretung wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet
sind.
Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Justiz.
(3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragene Aufgabe nicht sachgerecht, so kann das
Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne
Entschädigung beenden.“
Artikel 17
Änderung der
Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung
Die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom 28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326), die
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 3 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Europäischen Kommission mit der Liste der Verbraucher
schlichtungsstellen.“
Artikel 18
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes,“.

Artikel 19
Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung vom 11. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3820), die durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und“.
2. § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und“.
Artikel 20
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 136 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 137 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau
der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 81 Absatz 2 Satz 1 und § 83 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
3. Nach § 136 wird der folgende § 137 eingefügt:
„§ 137
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung
der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
(1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
anzuwenden
1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind;
2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem 1. Januar 2026 eingelegt worden ist.
(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1
keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 81 und 83 in
ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“.
4. Nummer 31015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird durch die folgende Nummer 31015 ersetzt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„31015 An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.
Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB
erhoben.

Artikel 21
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 16 bis 19 und Artikel 20 Nummer 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 2 und 3 Nummer 3 bis 6, die Artikel 4 bis 6 und 7 Nummer 2 und 4, die Artikel 11 bis 13 und 14
Nummer 1, 3 und 4 sowie die Artikel 15 und 20 Nummer 1 bis 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Stefanie Hubig
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 318. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 4b0e76fefbcfa79f….