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Artikel 7 · BT-Drs. 17/1469 · S. 19

Zu Artikel 7 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Artikel 7 (Änderung der Grundbuchordnung)
Zu Nummer 1 (§ 34 – neu)
Durch Einfügung eines neuen § 34 GBO wird die notarielle
Vollmachtsbescheinigung als Nachweis einer durch Rechts-
geschäft erteilten Vertretungsmacht im Sinne des § 166 Ab-
satz 2 Satz 1 BGB zugelassen. Wie bei den weiteren Regelun-
gen über den Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen
handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung für
den Verkehr mit dem Grundbuchamt ohne materiellrechtli-
che Bedeutung. Neben der notariellen Vollmachtsbescheini-
gung sind – wie auch im Fall des § 32 GBO – andere Beweis-
mittel zulässig. Vollmachten müssen nicht zwingend in der
Form des § 34 GBO-E nachgewiesen werden. Eine Verfah-
rensweise auf der Grundlage des § 29 GBO bleibt zulässig.
Die Möglichkeit, Legitimationsketten in der Form des § 29
GBO nachzuweisen, bleibt bestehen. § 34 GBO-E eröffnet
lediglich eine zusätzliche Wahlmöglichkeit.
Zu Nummer 2 (§ 36)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
§ 36 Absatz 1 Satz 2 GBO-E bestimmt das für die Ausstel-
lung des Überweisungszeugnisses zuständige Gericht, und
zwar unabhängig von der Zuständigkeit für die Auseinander-
setzung des Nachlasses oder des Gesamtguts. Im Interesse
der besseren Verständlichkeit wurde versucht, die Norm
übersichtlicher zu gestalten. Das für Nachlassgrundstücke
und -erbbaurechte zuständige Nachlassgericht ergibt sich aus
§ 343 FamFG. Die Zuständigkeit für zum Gesamtgut gehö-
rende Grundstücke und Erbbaurechte lässt sich nicht mehr
durch eine Verweisung auf § 344 Absatz 5 FamFG regeln.
Auch im Rahmen des § 373 FamFG wird durch die neue Zu-
ständigkeit der Notare für die Auseinandersetzungen von
Nachlässen und Gesamtgut der Notar tätig. Eine dem bisheri-
gen § 344 Absatz 5 FamFG vergleichbare Regelung wurde
deshalb in Absatz 1 Satz 2 übernommen. Das Übe

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.000 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/1469, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.363–89.363 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 37830ab5e2460bff….

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