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Artikel 7 · BT-Drs. 17/1469 · S. 19
Zu Artikel 7 (Änderung der Grundbuchordnung)
Zu Artikel 7 (Änderung der Grundbuchordnung) Zu Nummer 1 (§ 34 – neu) Durch Einfügung eines neuen § 34 GBO wird die notarielle Vollmachtsbescheinigung als Nachweis einer durch Rechts- geschäft erteilten Vertretungsmacht im Sinne des § 166 Ab- satz 2 Satz 1 BGB zugelassen. Wie bei den weiteren Regelun- gen über den Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung für den Verkehr mit dem Grundbuchamt ohne materiellrechtli- che Bedeutung. Neben der notariellen Vollmachtsbescheini- gung sind – wie auch im Fall des § 32 GBO – andere Beweis- mittel zulässig. Vollmachten müssen nicht zwingend in der Form des § 34 GBO-E nachgewiesen werden. Eine Verfah- rensweise auf der Grundlage des § 29 GBO bleibt zulässig. Die Möglichkeit, Legitimationsketten in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, bleibt bestehen. § 34 GBO-E eröffnet lediglich eine zusätzliche Wahlmöglichkeit. Zu Nummer 2 (§ 36) Zu Buchstabe a (Absatz 1) § 36 Absatz 1 Satz 2 GBO-E bestimmt das für die Ausstel- lung des Überweisungszeugnisses zuständige Gericht, und zwar unabhängig von der Zuständigkeit für die Auseinander- setzung des Nachlasses oder des Gesamtguts. Im Interesse der besseren Verständlichkeit wurde versucht, die Norm übersichtlicher zu gestalten. Das für Nachlassgrundstücke und -erbbaurechte zuständige Nachlassgericht ergibt sich aus § 343 FamFG. Die Zuständigkeit für zum Gesamtgut gehö- rende Grundstücke und Erbbaurechte lässt sich nicht mehr durch eine Verweisung auf § 344 Absatz 5 FamFG regeln. Auch im Rahmen des § 373 FamFG wird durch die neue Zu- ständigkeit der Notare für die Auseinandersetzungen von Nachlässen und Gesamtgut der Notar tätig. Eine dem bisheri- gen § 344 Absatz 5 FamFG vergleichbare Regelung wurde deshalb in Absatz 1 Satz 2 übernommen. Das Übe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.000 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/1469, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.363–89.363 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 37830ab5e2460bff….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP