Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 151 Kindschaftssachen
Stand: 01.01.2023
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
betreffen.
Wird zitiert von 274 Entscheidungen zu § 151 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2026 – XII ZB 609/25Genehmigungspflicht elterlich veranlasster medizinischer Zwangsbehandlungen Minderjähriger
- BGH, 30.09.2015 – XII ZB 635/14Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; internationale Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt eines deutschen Kindes im AuslandZitiert von 19
- BGH, 24.10.2012 – XII ZB 386/12Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens; Voraussetzungen der GenehmigungZitiert von 3
- VG Bayreuth, 13.01.2025 – B 8 E 25.30Zitiert von 2
- KG, 12.01.2012 – 19 WF 276/11
- OLG Celle, 19.04.2011 – 15 UF 76/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 30.06.2026 – 2 UFH 7/26
- BGH, 13.05.2026 – XII ZB 404/25Umgangsverfahren: Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über beiderseitige BetreuungsanteileZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 151 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 151 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2017 I S. 2424
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 151 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2176)
BGBl. 2013 I S. 2176
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