Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 151 Kindschaftssachen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 261
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2026 – XII ZB 609/25
- BGH, 30.09.2015 – XII ZB 635/14Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; internationale Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt eines deutschen Kindes im AuslandZitiert von 16
- BGH, 24.10.2012 – XII ZB 386/12Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens; Voraussetzungen der GenehmigungZitiert von 3
- VG Bayreuth, 13.01.2025 – B 8 E 25.30Zitiert von 2
- KG, 12.01.2012 – 19 WF 276/11
- OLG Celle, 19.04.2011 – 15 UF 76/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – XII ZB 404/25Umgangsverfahren: Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über beiderseitige BetreuungsanteileZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- OLG Brandenburg, 26.03.2026 – 9 WF 5/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.