Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 99 Kindschaftssachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 07.03.2016 – 4 UF 6/16
- OLG Bamberg, 26.09.2022 – 7 UF 165/22
- BGH, 27.11.2019 – XII ZB 311/19Kindschaftssache: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht; Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung eines deutschen UmgangstitelsZitiert von 3
- BGH, 30.09.2015 – XII ZB 635/14Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; internationale Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt eines deutschen Kindes im AuslandZitiert von 16
- OLG Karlsruhe, 20.11.2024 – 16 UFH 2/24
- OLG Bremen, 20.06.2017 – 4 UF 20/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.01.2024 – XII ZB 385/23Ehescheidungsfolgenvereinbarung: Sittenwidrigkeit der in einem gerichtlichen Vergleich geregelten Verknüpfung der Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung mit der tatsächlichen Gewährung von Umgang mit den gemeinsamen KindernZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 23.08.2023 – 21 W 13/23
- VG Berlin, 07.12.2022 – 3 K 392/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/99#abs-1 (1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/99#abs-2 (2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/99#abs-3 (3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/99#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.