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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2424

BGBl. 2017 I S. 2424 · 6.957 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2424
                                         Gesetz
         zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes
                   für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
                                                Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuchs

   § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1631b

           Freiheitsentziehende Unterbringung
          und freiheitsentziehende Maßnahmen“.
2. Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das
   Wort „wenn“ durch das Wort „solange“ ersetzt.

3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist
  auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem
  Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Ein-
  richtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen,
  Medikamente oder auf andere Weise über einen
  längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alters-
  gerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll.
  Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 167

   die Wörter „und bei freiheitsentziehenden Maßnah-

   men bei Minderjährigen“ angefügt.
2. § 151 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

  „6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Un-
      terbringung und freiheitsentziehenden Maß-
      nahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800
      und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,“.
3. § 167 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden die Wörter „und bei frei-
     heitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjähri-
     gen“ angefügt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind
       die für Unterbringungssachen nach § 312 Num-

     mer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7
     die für Unterbringungssachen nach § 312 Num-
     mer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die
     Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrens-
     beistand. Die Bestellung eines Verfahrensbei-
     stands ist stets erforderlich.“

  c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
     „In Verfahren der Genehmigung freiheitsentzie-
     hender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis;
     Satz 1 gilt entsprechend.“
  d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und
     freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätes-
     tens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offen-
     sichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätes-
     tens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht
     vorher verlängert werden.“

                       Artikel 3

             Änderung des Gesetzes
      über Gerichtskosten in Familiensachen
   Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über
Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-
kel 25 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie
   folgt gefasst:

  „2. ein Verfahren, das eine freiheitsentziehende Un-
      terbringung eines Minderjährigen oder eine frei-
      heitsentziehende Maßnahme bei einem Minder-
      jährigen betrifft (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG), und“.

2. In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden die Wör-
   ter „die freiheitsentziehende Unterbringung eines
   Minderjährigen betreffen“ durch die Wörter „eine
   freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjäh-
   rigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei

   einem Minderjährigen betreffen (§ 151 Nr. 6 und 7

   FamFG)“ ersetzt.

3. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden nach
   den Wörtern „keine Auslagen erhoben“ das Komma
   und die Wörter „für die freiheitsentziehende Unter-
   bringung eines Minderjährigen“ durch ein Semikolon
   und die Wörter „für eine freiheitsentziehende Unter-
   bringung eines Minderjährigen und eine freiheits-
   entziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen
   (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5
BGBl. 2017, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei Un-
   terbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver-
   fahren über freiheitsentziehende Unterbringungen
   und freiheitsentziehende Maßnahmen“ ersetzt.

2. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei Un-
   terbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver-
   fahren über freiheitsentziehende Unterbringungen
   und freiheitsentziehende Maßnahmen“ ersetzt.

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

  3. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Nummer 6300
     werden im Gebührentatbestand die Wörter „bei Un-
     terbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver-
     fahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung
     oder eine freiheitsentziehende Maßnahme“ ersetzt.

                              Artikel 5

                            Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 17. Juli 2017
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                              d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Heiko Maas

                                     Die Bundesministerin
                           für Familie, Senioren, Frauen und
                                         Katarina Barley

Jugend

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2424. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8e9dbefe66020147….