Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2424
BGBl. 2017 I S. 2424 · 6.957 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes
für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1631b
Freiheitsentziehende Unterbringung
und freiheitsentziehende Maßnahmen“.
2. Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das
Wort „wenn“ durch das Wort „solange“ ersetzt.
3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist
auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem
Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Ein-
richtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen,
Medikamente oder auf andere Weise über einen
längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alters-
gerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 167
die Wörter „und bei freiheitsentziehenden Maßnah-
men bei Minderjährigen“ angefügt.
2. § 151 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Un-
terbringung und freiheitsentziehenden Maß-
nahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800
und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,“.
3. § 167 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und bei frei-
heitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjähri-
gen“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind
die für Unterbringungssachen nach § 312 Num-
mer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7
die für Unterbringungssachen nach § 312 Num-
mer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die
Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrens-
beistand. Die Bestellung eines Verfahrensbei-
stands ist stets erforderlich.“
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„In Verfahren der Genehmigung freiheitsentzie-
hender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis;
Satz 1 gilt entsprechend.“
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und
freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätes-
tens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offen-
sichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätes-
tens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht
vorher verlängert werden.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über
Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-
kel 25 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie
folgt gefasst:
„2. ein Verfahren, das eine freiheitsentziehende Un-
terbringung eines Minderjährigen oder eine frei-
heitsentziehende Maßnahme bei einem Minder-
jährigen betrifft (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG), und“.
2. In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden die Wör-
ter „die freiheitsentziehende Unterbringung eines
Minderjährigen betreffen“ durch die Wörter „eine
freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjäh-
rigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei
einem Minderjährigen betreffen (§ 151 Nr. 6 und 7
FamFG)“ ersetzt.
3. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden nach
den Wörtern „keine Auslagen erhoben“ das Komma
und die Wörter „für die freiheitsentziehende Unter-
bringung eines Minderjährigen“ durch ein Semikolon
und die Wörter „für eine freiheitsentziehende Unter-
bringung eines Minderjährigen und eine freiheits-
entziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen
(§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5

des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei Un-
terbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver-
fahren über freiheitsentziehende Unterbringungen
und freiheitsentziehende Maßnahmen“ ersetzt.
2. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei Un-
terbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver-
fahren über freiheitsentziehende Unterbringungen
und freiheitsentziehende Maßnahmen“ ersetzt.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
3. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Nummer 6300
werden im Gebührentatbestand die Wörter „bei Un-
terbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver-
fahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung
oder eine freiheitsentziehende Maßnahme“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und
Katarina Barley
Jugend
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2424. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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