Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 520
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 19.01.2015 – 5 UF 167/14Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 14.05.2019 – 10 WF 111/18
- OLG Stuttgart, 19.12.2013 – 18 WF 291/13
- BGH, 05.10.2022 – XII ZB 74/20Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der Scheidung: Zulassungsbeschränkung für die Rechtsbeschwerde auf die Zulässigkeitsfrage und Entscheidung durch Zwischenbeschluss; erster Antrag auf Wertausgleich im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung; Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg; anzuwendendes Recht für die Kostenentscheidung im RechtsmittelverfahrenZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 05.10.2016 – 6 WF 146/16
- OLG Frankfurt am Main, 16.02.2015 – 5 WF 8/15
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 26.02.2026 – 18 UF 133/25
- OLG Stuttgart, 24.02.2026 – 16 UF 237/25
- OLG Hamm, 23.02.2026 – 13 UF 134/25
520 Entscheidungen zu § 150 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/150#abs-1 (1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/150#abs-2 (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/150#abs-3 (3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/150#abs-4 (4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/150#abs-5 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.