Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1795 Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1795#abs-1 (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1795#abs-2 (2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1795#abs-3 (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1795#abs-4 (4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Wird zitiert von 148 Entscheidungen zu § 1795 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 30.03.2022 – 7 U 6050/21
- OLG München, 30.03.2022 – 7 U 5926/21Zitiert von 2
- BGH, 21.03.2012 – XII ZB 510/10Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den rechtlichen Vater und die mit ihm verheiratete KindesmutterZitiert von 9
- OLG Oldenburg, 27.11.2012 – 13 UF 128/12Zitiert von 1
- OLG Köln, 16.09.2022 – 2 Wx 171/22Zitiert von 2
- OLG Hamm, 22.12.2020 – 10 U 103/19
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.03.2026 – 18 U 153/24
- AG Gemünden am Main, 17.03.2025 – 002 F 72/25
- OLG Düsseldorf, 14.03.2025 – 3 W 9/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1795 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 1795 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 1795 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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