Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 82
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2012 – 5 UF 187/12
- VG Cottbus, 23.11.2023 – VG 8 K 1033/14
- OLG Naumburg, 10.07.2012 – 8 UF 144/12
- OLG Karlsruhe, 20.09.2007 – 5 UF 140/07Zitiert von 1
- BGH, 07.08.2013 – XII ZB 559/11Genehmigungsbedürftigkeit der nächtlichen Fixierung eines Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung; Analogie zur Unterbringung eines volljährigen BetreutenZitiert von 6
- AG Landau a.d. Isar, 31.05.2023 – 003 F 88/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.05.2026 – XII ZB 609/25
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 535/25Kenntnisnahme von Gutachten über Minderjährigen bei Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung
- BGH, 10.12.2025 – 6 StR 276/25Wahrung der Revisionseinlegungsfrist durch Staatsanwaltschaft bei Übersendung der Revision per Mail mit pdf-Anhang und anschließendem Ausdruck durch Geschäftsstelle des GerichtsZitiert von 1
82 Entscheidungen zu § 1631b BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1631b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1631b#abs-1 (1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1631b#abs-2 (2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.