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Artikel 8 · BT-Drs. 19/24445 · S. 389

Zu Artikel 8 (Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern)

Zu Artikel 8 (Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern)
Die bisherige Regelungstechnik des VBVG, wonach in Abschnitt 1 allgemeine Vorschriften enthalten sind, die
über die Verweisungskette von §§ 1908i Absatz 1 Satz 1, 1836 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB auch für den berufli-
chen Betreuer gelten, soll aufgegeben werden. Die Vorschriften über Vergütung und Aufwendungsersatz für Vor-
münder und Betreuer sollen regelungstechnisch getrennt werden, da die neuen inhaltlichen Unterschiede eine
gemeinsame Regelung nicht mehr angezeigt erscheinen lassen.
Drucksache 19/24445                                – 390 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Abschnitt 1 (Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds)
Zu § 1 (Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz)
Zu Absatz 1
Absatz 1 überführt § 1836 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach das Familiengericht die Berufsmäßigkeit im Sinne des
§ 1808 Absatz 3 BGB-E feststellt, in das VBVG und übernimmt hierfür gleichzeitig die Voraussetzungen und
Regelbeispiele für die Berufsmäßigkeit gemäß § 1 Absatz 1 VBVG.

Zu Absatz 2
Absatz 2 ist neu und definiert die Tätigkeit, wenn ein Vereinsvormund oder das Jugendamt als Vormund oder ein
Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt ist, als berufsmäßig. Damit folgt die
Regelung der neuen Systematik, wonach sich die Ansprüche aller im beruflichen Zusammenhang als Betreuer
oder Vormund tätigen natürlichen oder juristischen Personen nach den Bestimmungen des VBVG-E richten und
nicht mehr unmittelbar aus dem BGB-E folgen sollen.

Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht inhaltlich § 1 Absatz 2 Satz 1 VBVG. Satz 1 enthält zur Klarstellung ausdrücklich den gegen
den Mündel gerichteten Anspruch des Vormunds auf eine Vergütung und Aufwendungsersatz. Gemäß Satz

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 49.169 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24445, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.643.534–1.692.703 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d7bf11aaa5a4f30b….

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