Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-1 (1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-2 (2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-3 (3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-4 (4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-5 (5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-6 (6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-7 (7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 167 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 12.03.2010 – 19 UF 49/10Zitiert von 2
- OLG Hamm, 21.05.2012 – II-8 UF 46/12
- BGH, 24.10.2012 – XII ZB 386/12Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens; Voraussetzungen der GenehmigungZitiert von 3
- BVerfG, 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16Verfassungswidrigkeit nicht nur kurzfristiger Fixierung ohne richterliche Entscheidung bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung (Fixierungen)Zitiert von 103
- BGH, 09.10.2024 – XII ZB 253/24Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens vor Anhörung; Begründungserfordernis bei Unterbringung von mehr als sechs MonatenZitiert von 2
- OLG Hamm, 21.12.2011 – II-8 UF 271/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 535/25Kenntnisnahme von Gutachten über Minderjährigen bei Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung
- BGH, 27.11.2024 – XII ZB 164/24Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Kinder und Jugendliche: Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses; Anordnung der Unterbringung zur BegutachtungZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2024 – 6 UF 205/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 167 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2017 I S. 2424
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 167 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2176)
BGBl. 2013 I S. 2176
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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