Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- OLG Celle, 12.03.2010 – 19 UF 49/10Zitiert von 2
- OLG Hamm, 21.05.2012 – II-8 UF 46/12
- BGH, 24.10.2012 – XII ZB 386/12Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens; Voraussetzungen der GenehmigungZitiert von 3
- BVerfG, 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16Verfassungswidrigkeit nicht nur kurzfristiger Fixierung ohne richterliche Entscheidung bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung (Fixierungen)Zitiert von 97
- BGH, 09.10.2024 – XII ZB 253/24Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens vor Anhörung; Begründungserfordernis bei Unterbringung von mehr als sechs MonatenZitiert von 2
- OLG Hamm, 21.12.2011 – II-8 UF 271/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 535/25Kenntnisnahme von Gutachten über Minderjährigen bei Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung
- BGH, 27.11.2024 – XII ZB 164/24Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Kinder und Jugendliche: Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses; Anordnung der Unterbringung zur BegutachtungZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2024 – 6 UF 205/24
40 Entscheidungen zu § 167 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-1 (1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-2 (2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-3 (3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-4 (4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-5 (5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-6 (6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167#abs-7 (7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.