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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 840

BGBl. 2019 I S. 840 · 16.194 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 840
                                           Gesetz
                          zur Stärkung der Rechte von Betroffenen
                   bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
                                                   Vom 19.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                Strafvollzugsgesetzes
   Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Der Angabe des Vierzehnten Titels des Zweiten
      Abschnitts werden die Wörter „und gerichtliches
      Verfahren“ angefügt.

   b) Nach der Angabe zu § 121 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
      „§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Rich-
              tervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
      § 121b   Gerichtliches Verfahren bei dem Richter-

               vorbehalt unterliegenden Maßnahmen“.

   c) Nach der Angabe zu § 171 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 171a Fixierung“.

2. Der Überschrift des Vierzehnten Titels des Zweiten
   Abschnitts werden die Wörter „und gerichtliches
   Verfahren“ angefügt.
Juni 2019

  3. Nach § 121 werden die folgenden §§ 121a und 121b
     eingefügt:
                          „§ 121a
              Gerichtliche Zuständigkeit bei
     dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
      (1) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maß-
    nahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder
    der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das
    Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maß-
    nahme durchgeführt wird.
      (2) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Frei-
    heitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der
    Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf
    dem Gebiet eines anderen Landes, so können die
    beteiligten Länder vereinbaren, dass für gerichtliche
    Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 das Amts-
    gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die
    Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

                          § 121b

               Gerichtliches Verfahren bei

     dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

       (1) Das gerichtliche Verfahren im Sinne des § 121a

    richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in
    Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
    willigen Gerichtsbarkeit. Die für Unterbringungs-
    sachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über
BGBl. 2019, Seite 841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 841
  das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
  genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwen-
  denden Bestimmungen gelten entsprechend. Über
  die Beschwerde entscheidet das Landgericht, über
  die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.

    (2) Für das Verfahren werden keine Kosten er-
  hoben.“

4. Dem § 138 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maß-
  nahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder
  gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a
  und 121b entsprechend.“
5. In § 167 wird die Angabe „bis 121“ durch die Angabe
   „bis 121b, 171a“ ersetzt.
6. In § 171 wird die Angabe „bis 121,“ durch die An-
   gabe „bis 121b,“ ersetzt.

7. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:
                         „§ 171a
                        Fixierung

     (1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfrei-
  heit des Gefangenen vollständig aufgehoben wird
  (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine
  gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätig-

  keiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der
  Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Ab-
  wehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

     (2) Eine absehbar kurzfristige Fixierung wird durch

  die Anstaltsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Ver-
  zug können auch andere zuständige Bedienstete
  der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen. Die
  Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich
  einzuholen.

     (3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der

  vorherigen Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr
  im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch
  die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen
  Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt
  ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Ent-
  scheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer
  richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder
  nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung
  abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach
  Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird,
  oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der
  richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und
  auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine
  richterliche Entscheidung beantragt und die Fixie-
  rung vor deren Erlangung beendet worden, so ist

  dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

     (4) Während der Dauer der Fixierung stellt ein Arzt
  eine angemessene medizinische Überwachung des
  Gefangenen sicher. Geschulte Vollzugsbedienstete
  stellen durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt
  die Betreuung des Gefangenen sicher.

     (5) Die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hier-
  für, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der
  Überwachung sind durch die Anstalt zu dokumen-

  tieren.
     (6) Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht
  gerichtlich angeordnet wurde, ist der Gefangene
  durch den Arzt auf sein Recht hinzuweisen, die Zu-
  lässigkeit der durchgeführten Maßnahme beim zu-

  ständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis
  ist aktenkundig zu machen.“

                       Artikel 2

                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Dem § 126 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 5 angefügt:
   „(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den
Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der
vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gericht-
lichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zu-
ständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt
wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersu-
chungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines an-
deren Landes, können die beteiligten Länder verein-
baren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen
Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbe-
hörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des
Strafvollzugsgesetzes entsprechend.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den

  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den
    §§ 310, 329 und 330 jeweils das Wort „Unterbrin-
    gung“ durch das Wort „Unterbringungsmaßnahme“
    ersetzt.
 2. In § 70 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die
    Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maß-
    nahme“ durch die Wörter „die Unterbringungsmaß-
    nahme oder die Freiheitsentziehung“ ersetzt.

 3. In § 104 Absatz 3 werden die Wörter „im Fall einer
    Unterbringung“ durch die Wörter „in Verfahren“ er-
    setzt.
 4. § 151 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

   „7. die Genehmigung oder Anordnung einer frei-

       heitsentziehenden Unterbringung, freiheitsent-
       ziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangs-
       maßnahme bei einem Minderjährigen nach den
       Landesgesetzen über die Unterbringung psy-
       chisch Kranker oder“.

 5. In § 310 wird in der Überschrift das Wort „Unter-
    bringung“ durch das Wort „Unterbringungsmaß-
    nahme“ ersetzt.

 6. § 312 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. freiheitsentziehenden Unterbringung, frei-
          heitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen
          Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach
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          den Landesgesetzen über die Unterbringung
          psychisch Kranker“.
   b) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird nach dem
      Wort „betreffen“ das Wort „(Unterbringungsmaß-
      nahme)“ eingefügt.
 7. In § 313 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Unterbrin-
    gungen“ durch das Wort „Unterbringungsmaßnah-
    men“ ersetzt.

 8. § 321 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Unterbrin-
      gung“ durch das Wort „Unterbringungsmaß-
      nahme“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Maßnahme nach
      § 312 Nr. 2“ durch die Wörter „freiheitsentzie-
      hende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4“
      ersetzt.
 9. In § 327 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
    Unterbringung“ durch die Wörter „einer Unterbrin-
    gungsmaßnahme“ ersetzt.
10. In § 329 wird in der Überschrift und in Absatz 1
    Satz 1 jeweils das Wort „Unterbringung“ durch
    das Wort „Unterbringungsmaßnahme“ ersetzt.
11. In § 330 wird in der Überschrift das Wort „Unter-
    bringung“ durch das Wort „Unterbringungsmaß-
    nahme“ ersetzt.
12. In § 331 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „in
    den Fällen des § 312 Nummer 1, 3 und 4 muss der
    Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung
    auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt
    für Psychiatrie sein,“ durch die Wörter „der Arzt,
    der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für
    Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet
    der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheits-
    entziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2
    und 4,“ ersetzt.
13. In § 337 Absatz 2 wird das Wort „Unterbringungs-
    antrag“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt.
14. In § 339 werden die Wörter „der Unterbringung“
    durch die Wörter „einer Unterbringungsmaßnahme“
    ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes
   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April
2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 22c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines Land-
     gerichts“ die Wörter „oder mehrerer Landgerichte
     im Bezirk eines Oberlandesgerichts“ eingefügt.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „des Landgerichts“
     durch die Wörter „der Landgerichte“ ersetzt.
  c) In Satz 4 werden die Wörter „beschließt nach
     Maßgabe des § 21e das Präsidium des Landge-
     richts“ durch die Wörter „beschließen nach Maß-
     gabe des § 21e im Einvernehmen die Präsidien
     der Landgerichte sowie“ ersetzt.

   d) In Satz 5 werden die Wörter „das Landgericht ge-
      hört“ durch die Wörter „die Landgerichte gehö-
      ren“ ersetzt.
2. In § 23d Satz 1 wird nach dem Wort „Handels-
   sachen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
   und werden nach dem Wort „Gerichtsbarkeit“ die
   Wörter „und Entscheidungen über Maßnahmen, die
   nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gericht-
   lichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung
   bedürfen“ eingefügt.

                       Artikel 5
                 Änderung des
 Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
  Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie
   folgt gefasst:
   „2. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG
       und“.
2. In Nummer 1410 werden in der Anmerkung die Wör-
   ter „freiheitsentziehende Unterbringung eines Minder-
   jährigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme
   bei einem Minderjährigen betreffen (§ 151 Nr. 6 und 7
   FamFG)“ durch die Wörter „eine Kindschaftssache
   nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen“ ersetzt.
3. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wör-
   ter „für eine freiheitsentziehende Unterbringung eines
   Minderjährigen und eine freiheitsentziehende Maß-
   nahme bei einem Minderjährigen (§ 151 Nr. 6 und 7
   FamFG)“ durch die Wörter „für Kindschaftssachen
   nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG“ ersetzt.

                       Artikel 6
                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 und in § 51 Absatz 1 Satz 1
   werden jeweils die Wörter „über freiheitsentziehende
   Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnah-
   men“ gestrichen.
2. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
   geändert:

   a) In der Gliederung werden bei der Angabe zu Teil 6
      Abschnitt 3 die Wörter „und in Unterbringungs-
      sachen“ durch die Wörter „,bei Unterbringung
      und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen“ ersetzt.
   b) In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 3 werden die
      Wörter „und in Unterbringungssachen“ durch die
      Wörter „, bei Unterbringung und bei sonstigen
      Zwangsmaßnahmen“ ersetzt.
   c) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbestand
      die Wörter „über eine freiheitsentziehende Unter-
      bringung oder eine freiheitsentziehende Maß-
      nahme“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 843
                       Artikel 7
                  Änderung des
              Jugendgerichtsgesetzes

  § 93 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I

S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes

vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert wor-

den ist, wird wie folgt gefasst:

                        „§ 93

            Gerichtliche Zuständigkeit und
       gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen,
     die der vorherigen gerichtlichen Anordnung
    oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen
   Beim Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe
und der Maßregeln der Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsan-
stalt oder in der Sicherungsverwahrung ist, soweit nach

den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen
gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Geneh-
migung bedarf, das Amtsgericht zuständig, in dessen

Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein
Land eine Einrichtung für den Vollzug der in Satz 1 ge-
nannten Freiheitsentziehung auf dem Gebiet eines an-
deren Landes, können die beteiligten Länder vereinba-

ren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Be-

zirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbe-

hörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten § 121b

des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1 bis 3

und 5 entsprechend.“

                       Artikel 8

         Einschränkung eines Grundrechts
  Durch § 171a des Strafvollzugsgesetzes wird das
Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2
des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                       Artikel 9

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 19. Juni 2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                           Katarina Barley

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 840. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a40392a9de933e7a….