Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 151 Kindschaftssachen
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
betreffen.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 151 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 151 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2017 I S. 2424
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 151 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2176)
BGBl. 2013 I S. 2176
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