Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 152 Örtliche Zuständigkeit

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/152#abs-1 (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/152#abs-2 (2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/152#abs-3 (3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/152#abs-4 (4) Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

§ 151 § 153