Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 152 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.01.2016 – 2 SAF 17/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.11.2021 – 2 SAF 21/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2017 – 1 SV 27/16
- OLG Stuttgart, 02.05.2016 – 16 AR 4/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.03.2013 – 2 SAF 4/13
- OLG Bremen, 20.06.2017 – 4 UF 20/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 14.11.2025 – 2 UFH 11/25
- OLG Saarbrücken, 07.11.2025 – 6 UFH 2/25
- OLG Brandenburg, 08.10.2025 – 9 AR 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/152#abs-1 (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/152#abs-2 (2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/152#abs-3 (3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/152#abs-4 (4) Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.