Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
Stand: 10.06.2019
Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 164 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.11.2024 – XII ZB 368/24(Verfahren über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes: rechtzeitige Überlassung eines Sachverständigengutachtens)Zitiert von 1
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 535/25Kenntnisnahme von Gutachten über Minderjährigen bei Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung
- BGH, 09.10.2024 – XII ZB 253/24Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens vor Anhörung; Begründungserfordernis bei Unterbringung von mehr als sechs MonatenZitiert von 2
- OLG Schleswig, 20.07.2025 – 15 WF 101/25
- OLG Brandenburg, 06.10.2015 – 10 UF 57/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 04.07.2011 – 21 UF 105/11
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 07.06.2024 – 18 WF 59/24
- OLG Karlsruhe, 06.05.2024 – 5 UF 6/24
- OLG Koblenz, 23.09.2022 – 9 UF 352/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.