Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 04.07.1967 – 1 StR 169/67

1. Strafsenat

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_BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_169/67 BESCHLUSS

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in der Stra fsache

gegen

7. den Baggerführer Hermann ° Nee aus Ads-EB; zeboren an EB :929 in 1 BD, Krs. MW

2. die Ehefrau Lieselotte H BD , zer. SCHEED-ED: zus A. ort geboren an 1926,

wegen Fremdabtreihbung u. a.

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. September ?966 hat der ?. Strafsenst des Bundesgerichtshof, nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer, in der Sitzung vom 4. Juli 1967 ge-

.

Dres S. 175, 9, en vr} gemäß $. 3, 2, Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes v. ?7. uls 1954 (BGBl. IS. 203) auf Kosten der Staatskasse einges stellt.

Die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung. zur Ber währung wird die Sache an eine andere Strafkamner dos Landgerichis zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, soweit nicht vorstehend ‚darüber befunden ist.

‚Die weitergehende Revision dieser Angeklagten wird verworfen. .

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das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten: seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Die Revision des Angeklagten Hermann HOEEEED: zesen

IL. Berirlich der Angeklagten Lieselotte EEE a das Verfahren. im Fall SCHIED auf. ‚Grund des genannten StrFG. von hier aus einzustellen. Die betreffende Tat, zu der Frau I Beihilfe geleistet hat, ist in den Jahren ?951/1952

begangen. Als Einzelstrafe ist auf zwei Monate Gefängnis er» konnt. worden. BR Beeitt also insoweit die Straffreiheit ein.

. Im übrigen ist die Revision dieser Angeklagten : zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions zechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

FPRERAÄTCHUBE EIN Sen er DE

Die Besetzungsrügen der - rechtzeitigen - Revisionsbegründung vom 27. Dezember ?966 gehen von falschen Voraussetzungen aus. Insoweit wird auf die dem Verteidiger mitgeteilte Stellungnahme des Generalbundesanwalts verwiesen. Das nachträgliche Vorbringen zu ?} der Gegenäußerung des Verteidigers vom 3. Juni 1967 ist verspätet {§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs.! StPO).

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung des Angeklagten Hermann Ha hat keinen Rechtsfehler ergeben. Bei ihn greift das Straffreiheitsgesetz von 1954 nicht ein. Der Beschwerdeführer hat zwar drei seiner Straf. taten vor dem Stichtag (?. Dezember 1953) begarigen. Angesichts der hierfür rechtsbedenkenfrei verhängten Einzelstrafen von je 1 Jahr Zuchthaus {Fälle 1 und 2) und sechs Monaten Gefängnis {Fall 8) kommt Straffreiheit nicht in Betracht {vgl. § 2 Abs.2, § 1% Abs. 3 dieses StFG). Um Straftaten aus Not im Sinne des § 3 StFG hat es sich nicht gehandelt. Zuden würde auch die Strafgrenze dieser Vorschrift überschritten sein.

Wegen der Besetzungsrügen wird auf das u I Ausgeführte verwiesen. Zu Seibert u Loesdau Mai

Henning Us, Pikart