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BGH Entscheidung vom 25.01.1955 – 5 StR 572/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Hauen es Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau largarete [gp zer. ep verv. SCEEEEED aus EEEND, geboren am MMMENEEEED 1922 ic immun,

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Januar 1955. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.iotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Barstedt Bundesrichterin Dr.iloffka Bundcesrichter Siemer Buntesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ww in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt m bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg von 24.August 1954 aufgehoben.

Das Verfahren wird nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse,

- Von Rechts wegen -

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Die Straixamıer hat ale Insycthlagte wegen jieineides in Tateinheit mit fortgesetstem versuchten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von neun lionaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und führt insbesondere aus, § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 sei zu Unrecht nicht angewandt worden. Die Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, sie sei dami+ einverstanden, daß in erster Linie die \rage der Zinstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz geprüft werde.

Die Revision muß Erfolg haben. Die Strafkammer hat zu Unrecht die Zinstellung des Verfahrens nach § 3 StFG abgelehnt.

Den lieineid Ger Angeklagten sieht die Strafkammer in folgenden: Der Angeklagten war auf ihren Antrag vom 31.3. 1948 von der Landesversicherungsanstalt Ilannover eine itwen- und eine "Jaisenrente für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder Annegret und Yartmut Sn zugebilligt worden, weil ihr später für tot erklärter Zhemann vermißt war. In Giesem Verfahren hatte die Landesversicherungsanstalt eine Erklärung der Angeklagten verlangt, wann der letzte Geschlechtsverkehr zwischen ihr und ihrem .ihemann gewesen war, un festzustellen, ob das Kind Hartmut SC ehelich war. Die Angeklagte hat als Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs den 15.6.1944 angegeben. Tatsächlich kann der letzte Geschlechtsverkehr nicht nach dem 11.6.1944 stattgefunden haben. In einem späteren Nachprüfungsverfahren hat die Landesversicherungsanstalt das Amtsgericht in Hessisch-Oldendorf ersucht, die Angeklagte und einige Zeugen über den Zeitpunkt des letzten Verkehrs zwischen d=r Angeklag*en und ihrem Ehemann eidlich zu vernehmen. Die Angeklagte hat auch hier wiederum unter ziä den 15.5.1944 als Neitpunkt des letzten Ge-

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schlechtsverkehrs mit ihrem TIhemann angegeben, und zwar nach den Teststellungen der Straflammer wissentlich unrichtig.

Die Strafkammer hat aufer dem Meineid einen versuchten Betrug der Angeklagten angenommen. Sie geht davon aus, daß die Angeklagte in ‘/ahrheit den Anspruch auf die witwenrente und die Waisenrente für das Kind lIartmut gehabt habe, weil die Zhelichkeit des Kindes nicht angefochten worden sei, daß sie selbst aber davon ausgegangen sei, die Rente dürfe ihr nur bewilligt werden, wenn Hartmut aus einem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und ihren

ühemann stamme.

ger, Anwendung zur Ablehnung /des § 3 STFG führt die Strafkammer

folgendes aus:

"Die Strafkammer verkennt nicht, daß die Angeklagte sich damals in einer gewissen Notlage befand. In diese ist sie aber nicht, wie § 3 des Gesetzes voraussetzt, infolge .der Kriegs- oder llachkriegsereignisse schuldlos geraten. Sie hat ihre Notlage durch ihren vielfachen Umgang mit Männern und ihre zahlreichen Besuchsfahrten selbst verschuldet. Außerdem tritt in der Tat nicht nur eine raffinierte, sondern eine gemeine Gesinnung zu Tage (§ 9 Abs 2 des Ges.), die die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ausschließt. Dies wird besonders augenscheinlich, wenn man Cie Art betrachtet, _ mit der sie den Zeugen TB zur Zahlung heranzuziehen versuchte. ‚/enn dieses Verhalten auch nicht Gegenstand der Anklage ist, so ist es doch für den Tiefstand der Loral der Angeklagten und ihre spätere hartnäckige Dandlungsweise kennzeichnend. Skrupellos ging sie nach Tu: Abweisung daran, nun in den Besitz einer Rente zu kommen, wobei sie sich nicht scheute, falsch zu schwören. „ine solche. Gesinnung kann man nur als gemein bezeichnen.

Hit Recht beanstandet die Nevision diese Ausführungen. Die Voraussetzungen des § 3 StFG liegen entgegen der Auffassung der Strafkammer vor. Daß die Angeklaste und ihre Rinder sich sowohl bei der Beantragung der Rente als

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m .

guch zur Zeit der Üidesleistung der Angeklagten in einer totlage befanden, ergibt sich au« dem Zusammenhang des Urteils unü feiner aus cen Versicherungsakten, die das nevisionssericht beigezogen hat. Die Angeklagte hatte danals nur einen ganz geringen monatlichen Pachtbetrag aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Grundstücks ihres Shemannes, von dem sie sich und ihre Kinder nicht unterhalten lonnte, Zusammen nit der Angeklagten befanden sich auch ihre Grei bei ihr lebenden Kinder in wirtschaftlicher Notlage, da ja ein gemeinschaftlicher Yaushalt geführt wurde und die Angeklaste für alle Personen zusammen nur geringe Betrüge zur Verfügung hatte. Ohne die ‘!itwenrente und cie aisenrente für das Kind Wartmut hätte sie lediglich die „aisenrente für ein Kind gehabt. Die Zahlung der “itwenrente hing aber nach Nr 7c der Sozialversicherungsdirektive Ür 27 der Wilitäirregierung von Miedersachsen (Antsblatt für Niedersachsen 1947 S 124) davon ab, daß

die Angeklagte zwei waisenrentenberechtigte Kinder versorgte, die das 8B.Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Daß Gie wirtschaftliche JHlotlage der Familie auf die Kriegsverhältnisse zurückzuführen war, kann nicht zweifelhaft sein. Ilindestens soweit das unzweifelhaft eheliche Kind Annegret in Betracht kam, beruhte die wirtschaftliche Notlage darauf, daß dessen Vater im Krieg vermißt war, stand also unmittelbar mit den Kriegsereignissen in Beziehung. \; 3 DtFG gewährt aber Straffreiheit nicht nur dem, der zur Abwendung seiner eigenen kriegsbedingten Notlage handelt, sondern auch den, der zur Abwendung der zriessbedingten Motlasge eines Dritten handelt. Das von der Strafkamner angenommene Verschulden der Angeklagten kann schon um deswillen keine Berücksichtigung finden, weil jedenfalls von cinem Verschulden des Kindes Anncegret keine Nele scin kann.

za Unrecht hat Gie Straikımmer Gcie Anwendung des Sötraffreiheitsgesetzes auch deshalb abgelehnt, weil die

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Angeklagte aus gemeiner Gesinnung gehandelt habe. lach den Peststellungen der Strafkamucr hat die Angeklagte, als sie den Tid leistete und den 15.9.1944 als Tag des letzten Geschlechtsverkehrs angab, immerhin mit ger Möglichkeit gerechnet, ihr Themann könne der Vater des Kindes sein. Die Impfängniszeit für dieses Kind begann nänlich am 12.6.1944, und die Angeklagte hatte auch ihre anderen !inder übertragen. Die Strafkamuer stellt also leäirzlich fest, daß die Angeklaste es

nur für möglich hielt, ein anderer i’enn könne der Vater sein, daß sie also hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des von ihr erstrebten Vernögensvortcils nur beäingten Vorsatz hatte. &s kann nicht als Aus- ?luß einer gemeinen Gesinnung angesehen werden, wenn Cie Angeklagte unter diesen Umständen Gie Rente für das kind erzielen wollte. Daß sie sich dazu eines illeincides bedient hat, kann für sich allein nicht die Annahme einer gemeinen Gesinnung begründen; nicht jeder iieineid beruht auf einer gemeinen Gesinnung. Daß das im Zinzelfall so ist, muß mit Umständen begründet werden, die außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes liegen, Soweit das Urteil das Verhalten der Angeklagten gegenüber Triebold zur Begründung einer gemeinen Gesinnung heranzieht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, daß

ülc Angeklagte, che sie die Dente beantragte, versucht hatte, zu Unrecht TB als cn Vater ihres Kindes in Anspruch zu nehmen, kann nicht geschlossen werden, dad sie in gemceiner Gesinnung handelte, wenn sic nunmehr in anderer llichtung tätig wurde, nämlich, mit der l!öglichkeit rechnend, ihr .Jacnann könne der Vater ces Kindes scin, Cie Vaischrente für das Kind zu erzielen suchte.

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Da auch die sonstigen Voraussetzungen ücs Straffreiheitsgesctzes vorliegen, war das Verfahren cinzustellen.

Dr.kotberg Sarstedt Dr.Kkoffka

Siemer Dr. Börker