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BGH Entscheidung vom 08.11.1955 – 5 StR 441/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StF@G 1954 § 3
Rechtssatzı Eine Notlage wird nicht dadurch verschuldet, daß der Angeklagte sich nicht bemüht, ihr auf redliche Weise abzuhelfen.
Aktenzeichen: 5 StR 441/55 Urteil des BGH vom 8.November 1955 LG Braunschweig
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In der Stralisache gegen
1.) den Runcfunthänriisr Wilhelm N (EEE
aus CE xre:: so. geboren am MED 155: in OEM Bezirk vi,
2.) den Kaufmarn Hars SCEEED zus SE, geboren an EEE 1921 in Br@@ßß (Oberschlesien),
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Novenber 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom. 7.dJuni 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landestasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
gründe§
Die Strafkammer hat beide Angeklagte des fortgesetzten gemsinschaftlichen Detruges, des gemeinschaftlichen Betruges in 8 weiteren Fällen, den Angeklagten NED außerdem der Unterschlagung, des einfachen Bankrotts und der Gläubiger-
begünstigung, den Angeklagten SW der Beihilfe zum einfachen Bankrott und zur Gläubigerbegünstigung für schuldig befunden. Sie hat aber das Verfahren gegen beide Angeklagte auf Grund des § 3 StFG@ 1954 eingestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie macht mit der Sachrüge geltend, die Strafkamner habe zu Unrecht den § 3 StFG zugunsten der Angeklagten angewandt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,
1.) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die im Jahre 1952 bei den Angeklagten auftraten, nach den insoweit überzeugenden Darlegungen des Urteils auf die besonderen Kriegsund Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen, weil diese die Angeklagten gehindert hatten, sich die erforderliche Kapitalrücklage zu schaffen, die ihnen zur Überwindung der im Jahre 1952 aufgetretenen Krise geholfen hätte.
2.) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Oberbundesanwalts haben auch die geschäftlichen Schwierigkeiten der Angeklagten eine unverschuldete Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954 für sie,mindestens für den Angeklagten Nicolai,begründet. Zweifellos befand sich der Betrieb des Angeklagten NEW, in dem auch der Angeklagte Sopora tätig war, in einer wirtschaftlichen Notlage. Zwar braucht die wirtschaftliche Notlage eines Betriebes noch nicht eine solche seines Inhabers oder seines Angestellten zu bedeuten. Sie ist dies aber, wenn der notleidende Betricb dem Inhaber oder Angessellten nicht mehr die Befriedigung sciner notwenäüigen L>bensbedürfnisse ermöglicht
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und j-m aurtı keine andere Grundlage zur Befriedigung dieser Bedürfnisse zur Verfügung steht (vgl RG IJW 1934, 150522),
So war es hier zunächst hinsichtlich des Angeklagven a. Diosur zrnährte sich und seine Familie ausschließlich aus dem Betrieb.
Der Angeklag;e SW Hatte neben den Einnahmen aus dem Betrieb zur Ernährung seiner insgesamt vierköpfigen Familie eine Kriegsversehrtenrente. Nach seinen glaubhaften Erklärungen vor dem Revisionsgericht beträgt diese monatlich 176 IM. Wenn ein Kricgsversehrter, der mit Rücksicht auf scine Versehrtheit für sich erhöhte Aufwendungen machen muß, für eine vierköpfige Familie nur 176 IM zur Verfügung hat, so ist das eine Notlage. Der Betrag genügt nicht, um die notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Im übrigen hat aber der Angeklagte SW nach seinen glaubhaften Angaben vor dem Senat überwiegend deshalb gehandelt, um der unverschuldeten Notlage des Angeklagten VB abzuhelfen.
Es trifft nicht zu, daß es für die Frage, ob die Notlage verschuldet war, darauf ankommt, ob die Angeklagten durch Aufgabe des Geschäfts und Übernahme einer anderen Tätigkeit ihrer Notlage hätten abhelfen können, Die persönliche Notlage war durch die Notlage des Geschäfts herbeigeführt worden. Eine Notlage wird nicht dadurch verschuldet, daß ein Angeklagter sich nicht bezüht, ihr auf redliche Weise abzuhelfen.
3.) Bei Bestimmung der für die einzelnen Straftaten im Fall einer Verurteilung in Betracht kommenden Einzelstrafen hat die Strafkammer allerdings übersehen, daß sie den Angeklagten TB auch üer Unterschlagung für schuldig befunden hat. Die allgemeinen Strafzumessungsgründe und dic für die übrigen Straftaten eingesetzten Dinzclstrafen ergeben aber eindeutig, daß die Strafkammer
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auch bei Berücksichtigung der Unterschlagung zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Angeklagte NEM nabe kcine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als ein Jahr Gefängnis verwirkt. Doshalb kann auch dieser Rechtsfchler nicht zur Aufhebung des Urteils führen,
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt
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