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BGH Urteil vom 11.04.1957 – 4 StR 32/57
4. Strafsenat
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Gesetz: Str 1954 § 5 u Rechtssatzs Auch eine durch die Kriegs- oder Nachkriegser- % eignisse verursachte unverschuldete see li- ,„
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Aktenzeichen: 4 StR 33/87 SR u
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Urt. des BGH. vom 11. April 1957 IG Dortmund
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In der Strafsache gegen
den früheren Prokuristen und jetzigen Holzkaufmann Heinrich M
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wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Pr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Juli 1956 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben, s0oweit der Angeklagte verurteilt ist.
In diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt.
nie Kosten des Verfahrens werden der Tandeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Tie Strafkammer hat den Angeklagten ursprünglich durch Urteil vom 8. Oktober 1954 wegen Betruges in vier Fällen, nämlich zum Nachteil der Firmen Rue EEE Holzkontor, Karl GW jun. und Louis KW, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Schuläspruch des Urteils nur im Falle CiilWBbestätigt, im übrigen aber das Urteil im Schuldspruch aufgehoben, ferner im Strafausspruch zum Falle CB. Auf Grund der erneuten Verhandlung hat die Strafkammer den- Angeklagten jetzt im Falle Fund DEE Holzkontor freigesprochen, ihn dagegen im Falle Kg erneut für schuldig befunden und für diesen wie für den Fall GW Einzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis als verwirkt angesehen und daraus eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis gebildet.
Sie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere wegen der Nichtanwendung von § 3 StPG 1954. Sie ist begründet.
Der Angeklagte trat im Jahre 1935 als Prokurist in die Leitung der Holzhandelsfirma Leonhard Geg@Wwe. ein, die seit nahezu hundert Jahren im Besitz seiner mütterlichen Familie war. Er wurde im Jahre 1942 Soldat und kehrte erst im Mai 1948 krank aus russischer Kriegsgefangenschaft zurück. Ohne die Möglichkeit zu einer längeren und gründlichen Erholung zu finden, mußte er schon bald nach seiner Rückkehr die Leitung des Geschäftes wieder übernehmen, das von den Kriegsfolgen stark in Mitleidenschaft gezogen war. Zwei Hausgrunädstücke der Firmeneigen-
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tümerin waren ausgebombt, die Gebäude auf dem Werksgelände allerdings erhalten geblieben, Tie Abwesenheit des Angeklagten hat dazu geführt, daß ein früherer Prokurist
der Firma, Ic. au selben Ort mit seinem selbständigen Holzhandel die Firma Ge zurückdrängte. Auch sonst brachten die Folgen des Krieges empfindliche Rückschläge. Insbesondere kam der Handel mit ausländischen Hölzerı ganz zum Erliegen, mit dem die Firma sich früher überwiegend befaßt hatte. Nach seiner Rückkehr fand der Angeklagte keinen Anschluß mehr an diesen Handel, weil mittlerweile andere Unternehmen im Holzimport und im Geschäft mit den Bergwerken, den Hauptabnehmern von Pitchpine-Holz, führend geworden waren. Auf diesen Kriegsfolgen beruhte der Fntschluß des Angeklagten, das Unternehmen auf Schreinerei für Bsubedarf umzustellen. Ihm war der Angeklagte nach seiner Erfahrung nicht gewachsen. Der scharfe Konkurrenzkampf auf diesem Gebiet veranlaßte ihn in den Jahren 1950
und 1951, in größerem Umfange so niedrig kalkulierte Angebote zu machen, daß seine Geschäftsverluste immer mehr anstiegen. Dazu trug der Umstand bei, daß er ganz überwiegend Aufträge von Siedlungsgesellschaften oder von Finanzbauänmtern annehm, die nur bei kindenden Preisangeboten vergeben wurden. Vor allem im Jahre 1951 wirkten sich daher die steigenden .Holzpreise ständig verlustbringend aus.
In dieser Lage täuschte der Angeklagte Ende Novenmber 1951 die Firma Karl GW jun. bei Abschluß eines Kaufes von Fichtenschnittholz darüber, daß er von Anfang an nicht die Absicht hatte, die im Schlußschein ausbedungene Barzahlung sofort nach Eingang der Ware zu leisten, sondern sich gegen den Willen der Firma GBbeinen Warenkredit verschaffen wollte, indem er ihr Wiechselakzepte aufnötigte, von denen überdies für den Angeklagten feststand, daß auch noch Prolongationen erforderlich werden könnten. Die Firma
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CHE ist bei dem im Frühjahr 1952 eröffneten Konkursverfahren mit ihrer Forderung von 6 875.79 DM endgültig ausgefallen.
Anfang Lezember 1951 und am 29. Dezember 1951 bestellte der Angeklagte bei der Firma KBTürfutter und Türbekleidungen sowie Holz in dem Bewußtsein, die’ Zahlungsverpflichtungen, die er mit dem Kauf übernommen hatte, möglicherweise vor dem Zusammenbruch seiner Firma nicht mehr bezahlen zu können; eine Ende November 1951 - vielleicht noch im Glauben an die Erfüllbarkeit seines Zahlungsversprechens - bestellte Lieferung von Fußleisten für 3 858,10 DM nahm er später trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma Ge@Bentgegen, ohne die Lieferantin über 'die veränderte Iage aufzuklären (vgl BGHSt 6, 198). Die unausweichliche Schädigung dieses Lieferanten nahn er in allen diesen Fällen in Kauf. Insgesamt entstand der Firma KW ein Schaden von 8 506,70 DM.
Das Landgericht hält § 53 StFG 1954 nicht für anwendbar, weil nach dieser Vorschrift nur eine wirtschaftliche Notlage zu berücksichtigen sei. Eine solche Notlage verneint der Tatrichter, weil der Angeklagie jederzeit in der Lage war, wie er ausdrücklich in der Hauptverhandlung betont hat, besser bezahlte Stellen zu erhalten, statt auf seinem Posten in dem Familienunternehmen bei verhältnismäßig bescheidener Bezahlung auszuharren. Die Notlage der Firma als solcher und das daraus hergeleitete Bemühen des Angeklagten, das Familienunternehmen in seinem Bestande zu erhalten, rechtfertigen nach der Meinung des Ianägerichts die Anwendung des § 3 StFG nicht.
Damit ist die Tragweite des § 3 StFG verkannt worden. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, daß unter Notlage im Sinne der Vorschrift nicht nur wirt-
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schaftliche Not, sondern auch seelische Notstände zu verstehen sind (vgl Stenogr. Berichte der Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, Band 20, Seite 1556; Brandstetter Ann 1 u. 7 zu § 3 StFG 1954). Auch der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat schon ausgesprochen, daß § 3 StFG 1954 nicht nur bei wirtschaftlicher Notlage, sondern auch dann anwendbar ist, wenn der Täter unter dem Druck einer schweren seelischen Belastung, die überwiegend auf die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen ist, gehandelt hat ( 1 StR 697/54
vom 8. März 1955). So lag es aber nach den Feststellungen des iandgerichts hier. Aus ihnen ergibt sich, daß der Angeklagte infolge der dargestellten Kriegs- und Nachkriegsereignisse ohne sein Verschulden in die sein gesamtes geschäftliches Verhalten beherrschende seelische Zwangslage versetzt wurde, den seit fast hundert Jahren im Familienbesitz befindlichen Betrieb der Familie erhalten zu sollen, wobei er infolge der durch diese Verhältnisse veränderten Wettbewerbsbedingungen zur Umstellung auf eine andere Betriebsart veranlaßt wurde, die zur Überschuldung des Betriebes führte und ihn schließlich zur Begehung der jetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen veranlaßte. Jene Notlage war unverschuldet.
Da die tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 sich schon jetzt den sorgfältigen Feststellungen des Landgerichts entnehmen lassen und für jede der beiden Straf-
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taten eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt worden ist, aus der das Landgericht eine Gesamtstrafe von neun Monaten gebildet hat, so daß die Jahresgrenze des § 3 nicht überschritten werden kann, ist das Verfahren unter Anwendung des § 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht einzustellen. .
Rotberg Krumme Dr. Sauer Hoepner lang-Hinrichsen