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BGH Entscheidung vom 31.01.1952 – 5 StR 11/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 11/52 2251 087

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen 1. den Handelsvertreter Heinz_S aus Ho, tr. @&, geboren ar 1921 in Hs»; 2. den kaufmännischen Angestellten Heinz_H aus H , c geboren am 1922 inl bei K , 3, die Ehefrau TIse N eb. aus OEREREEEE, SWBstraße @&, geboren am D 1912 in OD,

wegen Steuer- und Devisenvergehens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senaltspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichtcer Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmiät als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. me

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.

Justizsekretör (m

als Urkunästeamter der Geschäftsstelle, für- Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. März 1971 .

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aufgehoben, soweit es den Angeklagten Sie betrifft. Auf dte | Revision des Nebenkiägers wird das Urteil auch insoweit aufgehobel

als es die Angeklagten ge und Frau TB retriftt.

Der Angeklagte SB :st_ier Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO).:

dıe Angeklsgton HB und Frau TEE sind der Steuerhehlerei

(§ 403 RAbgO) schuldig,

-2 Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

a) über den Strafausspruch wegen dieser Vergehen,

b) hinsichtlich des Angeklagten Shauch über die Schuldund Straffrage wegen der Devisenvergehen, c) über die Kosten der Revisionen

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Sp der Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) und eines fortgesetzten Devisenvergehens (Art. 11, X4 31; Art. I 1b, Xd 2; Art. I Ih, VIII MRG 53), @ie Angeklagten Hg und NEED der Steuerhehlerei (§ 403 RAbg0) für schuldig erachtet. Es hat das Verfahren gemäß § 3 StFG eingestellt, da keiner der Angeklagten eine höhere Freiheitsstrafe oder Ersat2- freiheitsstrafe als 6 Monate Gefängnis verwirkt habe.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts als) Nebenklägers führen zur Aufhebung des Urteils.

Die Bedenken der Verteidigung gegen die Formgültigkeit der von dem Nebenkläger eingelegten Revision sind unbegründet, Nach der RAbgO genügt einfache Schriftform. Sie ist gewahrt, wenn der Sachbearbeiter einer Behörde „im Auftrage" zeichnet;

Die Revisionen sind auch sachlich begründet,

I.

1. Mit Recht sieht die Strafkammer in dem von ihr festgestellten | Verhalten des Angeklagten Sp eine Steuerhinterziehung

(§ 396 RAbg0).

Reehtsirrig ist es jedoch, daß sie das Verfahren insoweit gemäß § 3 StFG eingestellt hat. Von der Straffreiheit sind nach § 12 StFG alle Steuervergehen ausgenommen. Das ist seit der Entscheidung BGH St 1, 74 ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes.

Die im übrigen fehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen der Strafkammer ermöglichen es dem Senat, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu ‘ entscheiden, soweit es sich um den Schuldspruch handelt. Der Angeklagte SED ist der Steuerhinterziehung schuldig, weil er Waren, die er als Liebesgaben unverzollt eingeführt hatte, nicht als solche abgegeben, sondern verkauft und dedurch zum eigenen Vorteil Steuereinnahmen verkürzt hat.

Der Tatrichter hat zwar, ebenfalls ohne Rechtsirrtum, ausgeführt, ‘{ auf welche Strafen und Nebenfolgen er erkannt haben würde. Der Senat ist jedoch durch § 354 Abs. 1 StPO gehindert, auch insoweit selbst zu entscheiden; vielmehr wird die Strafkammer hierüber nochmals zu verhandeln und zu entscheiden haben.

.2. Soweit es sich um das von der Strafkammer angenommene fort- |

gesetzte Devisenvergehen handelt, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Strafkammer hierfür eine Gefängnisstrafe von einen Monat als ausreichend ansieht, hat sie insoweit auch zu Recht das Verfahren in Anwendung des § 3 StFG eingestellt.

Trotzdem mußte das Urteil auch in diesem Punkte aufgehoben werden.

Der Nebenkläger führt in seiner Revisionsbegründung mit Recht aus, daß die Strafkammer ein weiteres Devisenvergeken zrw..r tatsächlich festgestellt, rechtlich aber nicht gewürdigt hat. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene allgemeine Sachrüge zwingt das Revisionsgericht, auch auf diesen Punkt einzugehen,

Der Angeklagte SiiWwübergab nach den Feststellungen der Strafkammer einem gewissen TED in LEE cin Geläpaket mit 170.005 „DM, das von einem Holländer herrührte, zur Weiterleitung an den Devisenausländer CE in PB. SCHEEEEED wi11 das Paket später von CB zurückerhalten haben, da sich die :-Sache erledigt habe. _

Diese Rückgabe würde nichts daran ändern, daß die Weiterleitung des Pakets zum mindesten eine Beihilfe zu einem Devisenvergehen war: (Art. I Ziff. 1b, 2d, Art. VIII MRG Nr. 53). Hierüber wird die Strafkgmmer erneut zu befinden haben. Sie wird insbesondere zu entscheiden haben, ob dieser weitere Fall eines Devisenvergehens mit dem bisher angenommenen in Fortsetzungszusammenhang steht, oder ob‘ es sich hier um eine selbständige Tat handelt. Letzterenfalls würde aus den für diese Tat und für das fortgesetzte Devisenvergehen ver« wirkten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 8 3 StFG kam nur angewendet werden, 'wenn diese Gesamtstrafe die dort vorgesehen: Straffreiheitsgrenze nicht übersteigt. Übersteigt sie dagegen diesg Grenze, so muß aus dies Einzelstrafsan und der für die Steuer- z hinterziehung erwirkten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden.

Il.

Das Landgericht hat äie Angeklagten Egggpund Te der Steuerhehlerei (§ 403 RAbg0) für schuldig erachtet. Insoweit unterliegt

das Urteil keinen Bedenken. Auch hier durfte jedoch, aus denselben

Gründen wie bei dem Angeklagten Sie. § 3 StFG nicht angewendet werden. Der Schuldspruch 1äßt sich von hier aus treffen, die Entscheidung über das Strefmaß wird vom Tatrichter nachzuholen sein. -

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.

ir. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt