Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.07.2020 – 4 VR 7/19, 4 VR 3/20, 4 VR 7/19, 4 VR 3/20Errichtung und Betrieb eines Erdkabels gegen den Willen des Vorhabenträgers; Pilotvorhaben; AbwägungsgebotZitiert von 34
- OVG NRW, 06.09.2013 – 11 D 118/10.AKZitiert von 8
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer HöchstspannungsfreileitungZitiert von 4
- BVerwG, 23.09.2021 – 4 A 4/21Öffentliche Bekanntmachung einer Planänderung; versäumte KlagefristZitiert von 4
- BVerwG, 21.01.2016 – 4 A 5/14Planfeststellungsbeschluss für Uckermark-Höchstspannungsleitung rechtswidrig und nicht vollziehbar; Anforderungen an Bekanntmachung; Ergebniskausalität relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG; erforderliche artspezifische Prognose hinsichtlich der ErhaltungszieleZitiert von 206
- BVerwG, 29.06.2026 – 9 VR 6.26, 9 VR 6.26 (9 A 21.26)Vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des planfestgestellten Standorts eines LeitungsmastsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 01.08.2025 – 22 AS 25.40033
- VGH Bayern, 05.11.2024 – 22 AS 24.40034Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 29.02.2024 – 5 EO 574/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43b EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43b#abs-1 (1) Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43b#abs-2 (2) Bei Planfeststellungen für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Öffentlichkeit, einschließlich der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43b#abs-3 (3) Ein Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei einem Vorhaben, dessen Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43b#abs-4 (4) Bei einem Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ,10 und 11 und Satz 2 sowie bei einem Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
Die den Unterlagen nach Satz 1 zugrunde liegenden Daten, die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind, soll die zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit sie sich von deren fortbestehender Aussagekraft überzeugt hat, insbesondere, wenn für diese Art der Daten keine Veränderung zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43b#abs-5 (5) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekannt gemacht wird. Nach dem Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekannt gegeben. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43b#abs-6 (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.