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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 351

BGBl. 2025 I Nr. 351 · 88.112 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                               Teil I

2025                         Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2025                                                     Nr. 351

                                            Gesetz
                          zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie
                     in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze*

                                                     Vom 22. Dezember 2025


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                              Artikel 1

                                 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
  Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt:
       „§ 70a Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Be­
              schleunigungsflächen
       § 70b Vorhaben in Infrastrukturgebieten“.
    b) Nach der Angabe zu § 72a wird die folgende Angabe eingefügt:
       „§ 72b Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991“.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „3 000“ durch die Angabe „2 500“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
          „(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen
        grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
        „1. „Beschleunigungsflächen“ Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf
            See nach § 5 besonders geeignet sind, und solche nach § 8a,“.
    b) Die bisherigen Nummern 1 bis 13 werden zu den Nummern 2 bis 14.




* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
  Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von
  Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie der (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) im Bereich
  Windenergie auf See sowie Stromnetze.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, die
      zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die
      voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche für
      das Küstenmeer treffen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „auszubauen und“ durch die Angabe „auszubauen,“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und zu nutzen.“ durch die Angabe „und zu nutzen sowie“ ersetzt.
      cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
          „4. Beschleunigungsflächen festzulegen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
      „2. Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten, wobei im
          Küstenmeer Flächen nur festgelegt werden können, wenn das zuständige Land die Flächen als
          möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,“.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „, einschließlich
      Beschleunigungsflächen,“ eingefügt.
   c) In Absatz 2a Satz 4 wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „, einschließlich Beschleunigungsflächen,“
      eingefügt.
   d) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:
         „(2b) Der Flächenentwicklungsplan legt einen Teil der Flächen zusätzlich als Beschleunigungsflächen
      fest. Es müssen Beschleunigungsflächen ab dem Jahr 2026 festgelegt werden, die einen Beitrag zur
      Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 und der in
      § 1 Absatz 2 genannten Ziele leisten. Eine Fläche soll als Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn
      auf ihr durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See voraussichtlich keine
      erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Umweltauswirkungen im Sinne von Satz 3 sind
      abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen
      auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf die
      besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Errichtung
      und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See hat voraussichtlich keine erheblichen Umwelt­
      auswirkungen, soweit eine Beschleunigungsfläche nicht unter Satz 7 Nummer 1 bis 6 fällt. Die Festlegung
      als Beschleunigungsfläche erfolgt durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen
      mit dem Bundesamt für Naturschutz. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche ist ausgeschlossen, wenn
      eine Fläche
      1. in einem besonders sensiblen Gebiet liegt,
      2. in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt,
      3. in einem Meeresgebiet liegt, das durch eine Schutzgebietsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutz­
         gesetzes geschützt ist,
      4. in einem in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen
         Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886)
         ausgewiesenen Vogelzugkorridor liegt,
      5. innerhalb eines Bereichs mit 8 Kilometern Breite, ausgehend von der äußeren Grenze eines Gebiets nach
         den Nummern 1 bis 4, liegt, wobei dies für Nummer 1 nicht anzuwenden ist für neue durch das Bundesamt
         für Seeschifffahrt und Hydrographie ermittelte Gebiete nach Satz 9, oder
      6. in der Ostsee liegt.
      Besonders sensible Gebiete im Sinne von Satz 7 Nummer 1 sind das in der Anlage zur Verordnung über die
      Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee
      ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das Bundesamt für
      Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz weitere
      besonders sensible Gebiete ermitteln.
        (2c) Der Flächenentwicklungsplan legt insbesondere für Beschleunigungsflächen und für Infrastruktur­
      gebiete nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes wirksame und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen
      oder Regeln für Minderungsmaßnahmen fest, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden
      oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Der Flächenentwicklungsplan kann
      auf und außerhalb von Beschleunigungsflächen für ein oder mehrere Pilotprojekte die Möglichkeit vorsehen,
      dass die Zulassungsbehörde neuartige Minderungsmaßnahmen, deren Wirksamkeit bisher nicht umfassend
      geprüft wurde, für einen begrenzten Zeitraum anordnen kann. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
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      Hydrographie überwacht die Wirksamkeit der neuartigen Minderungsmaßnahmen und trifft im Benehmen mit
      dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, soweit die neu­
      artigen Minderungsmaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
      werden bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 2b Satz 3, unter Wahrung der nach Absatz 2b Satz 7
      ausgeschlossenen Gebiete, berücksichtigt.“
   e) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
   f) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Offshore-“ gestrichen.
6. In § 8 Absatz 2 wird nach der Angabe „und Flächen“ die Angabe „, einschließlich Beschleunigungsflächen,“
   eingefügt.
7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „festgelegten Flächen“ die Angabe
   „außerhalb von Beschleunigungsflächen“ eingefügt.
8. § 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird nach der Angabe „der öffentlichen“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
   b) In Satz 5 Nummer 1, Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
      Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
9. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
                                                        „§ 14a

                                            Ergänzende Kapazitätszuweisung
       (1) Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewie­
   sene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschafts­
   gesetzes in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die
   auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-Anbindungs­
   leitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten
   Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
   1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten
      ungenutzt wäre und
   2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzanbindungs­
      kapazität betroffen sind.
   Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5 Satz 1
   des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf über­
   einstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die
   Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität
   auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine
   von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus technischen
   Gründen erforderlich ist.
      (2) Die Bundesnetzagentur entscheidet über einen Antrag auf ergänzende Kapazitätszuweisung innerhalb
   von drei Monaten, sofern das Repowering nach § 89 nicht zu einer Erhöhung der Kapazität einer Anlage um
   mehr als 15 Prozent führt. Dies gilt nicht bei begründeten Sicherheitsbedenken oder einer technischen
   Inkompatibilität mit Netzkomponenten.“
10. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
    „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
11. In § 57 wird die Angabe „§ 17f des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 11 des
    Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
12. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
      Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
      nukleare Sicherheit“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe
      „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
13. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der
      Betrieb von Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen, die den
      Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb
      von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
      Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen der Plangenehmigung.“
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   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist das
      Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist
      für Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie
      (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.“
14. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Vollständigkeit des Antrags auf
      Durchführung des Planfeststellungsverfahrens schriftlich oder elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach
      Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens. Der Antrag ist vollständig, wenn die
      Angaben und Unterlagen für die Prüfung ausreichen. Anderenfalls fordert das Bundesamt für
      Seeschifffahrt und Hydrographie den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben
      und Unterlagen auf, unverzüglich den Antrag zu vervollständigen, und setzt ihm hierfür eine Frist. Kommt
      der Träger des Vorhabens dieser Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht
      innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag
      ablehnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann eine Aufforderung nach Satz 3 nur
      einmalig und innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens
      erklären. Der Antrag gilt als vollständig, wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach
      Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen nach Satz 3 nachgefordert hat.“
   b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von Behörden, deren Aufgabenbereich durch das
      Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungs­
      verfahrensgesetzes elektronisch zu übermitteln.“
15. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
   b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
         „(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss für
      Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Eine
      Plangenehmigung soll es nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das
      Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 in durch
      außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um drei Monate verlängern. Die
      Fristverlängerung muss gegenüber dem Träger des Vorhabens begründet werden.“
   c) In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
   d) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:
         „(13) Untersuchungen der Meeresumwelt auf einer Fläche in Vorbereitung oder im Rahmen eines
      Zulassungsverfahrens, einschließlich des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1, sollen zeitlich und
      räumlich ohne Überschneidungen zu Untersuchungen anderer Flächen durchgeführt werden. Satz 1 ist
      sowohl auf die zentralen Voruntersuchungen nach Teil 2 Abschnitt 2 als auch auf die Untersuchungen
      durch den Träger des Vorhabens anzuwenden. Soweit Satz 1 anzuwenden ist, müssen die auf den
      Flächen erhobenen Daten und Informationen unverzüglich wechselseitig zwischen den Trägern der
      Vorhaben oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch ausgetauscht und für die
      Verwendung in den Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden.“
16. § 70 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird gestrichen.
   b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
17. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt:
                                                      „§ 70a

                                Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb
                            von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen
     (1) Bei Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von
   Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche bestätigt das Bundesamt für Seeschifffahrt und
   Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags schriftlich oder elektronisch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang
   des Antrags. § 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2 Satz 2
   anzuwenden.
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      (2) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche
   sind die nachfolgenden Prüfungen nicht durchzuführen, sofern Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach
   Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 sowie nach den nachfolgenden Absätzen
   angeordnet werden:
   1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträg­
      lichkeitsprüfung,
   2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Verträglichkeitsprüfung und
   3. abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung.
   Satz 1 Nummer 1 ist nicht für Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung oder Betrieb
   voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder wenn ein anderer
   Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. Mit
   Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan
   nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 4
   angeordneten Maßnahmen ist die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnatur­
   schutzgesetzes gewährleistet. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben
   unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
   Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf
   die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu
   betrachten sind.
     (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überprüft im Benehmen mit dem Bundesamt für
   Naturschutz bei Vorhaben nach Absatz 2 spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 auf Grundlage
   vorhandener Daten, ob das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche
   unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets
   haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans und der im Einzelfall
   durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden
   (Überprüfungsverfahren). Dabei prüft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auch, ob für das
   Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher
   Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat oder aufgrund des Beteiligungswunschs eines anderen
   Staates, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, besteht. Für das Überprüfungsverfahren stellt der
   Träger des Vorhabens auf Anforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich
   nach Erhalt des Zuschlags Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach
   § 5 Absatz 2c festgelegten Maßnahmen und Regeln für Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger
   des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber zur Verfügung, wie mit diesen
   Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
   kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche vorhandene Informationen vorzulegen. Das
   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt das Überprüfungsverfahren innerhalb von 45 Tagen
   nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen ab, bei Anträgen auf
   Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See nach § 89 Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 30 Tagen.
      (4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen,
   einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 und
   der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene
   nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im
   Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über § 5 Absatz 2c Satz 1 hinausgehende verhältnismäßige
   Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht zur Verfügung
   stehen, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für
   Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Ausgleichsmaßnahmen sind nur dann
   verhältnismäßig, wenn sie den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht wesentlich verzögern und auf der
   vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu veröffentlichenden Liste von verhältnismäßigen
   Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind.
      (5) Soweit verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für den Schutz von Arten
   nicht zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen verhältnismäßigen finanziellen Ausgleich für
   nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der
   Erhaltungszustand der von der Windenergie auf See betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die
   Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im
   Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer
   des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung bemisst sich unter
   Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt
   und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere
   der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten, und hat je Vorhaben maximal 1 000 000 Euro pro Jahr
   zu betragen. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu
   leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
   Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu
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   verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt
   20 Prozent der Summe sollen für die Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die
   betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden.
   Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und
   Hydrographie entschieden.
     (6) Werden in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten im
   Hinblick auf die Bauphase Maßnahmen oder ein finanzieller Ausgleich angeordnet, ist davon auszugehen, dass
   auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
   gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des
   Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere
   und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht
   bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutz­
   gesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung
   nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungs­
   maßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1
   und 3
   1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
   2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.


                                                      § 70b

                                        Vorhaben in Infrastrukturgebieten
      (1) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, deren Trassen oder
   Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte nach dem 19. November 2023 im Flächenentwicklungsplan
   festgelegt wurden und in Infrastrukturgebieten nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes liegen, ist
   abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung
   durchzuführen und abweichend von § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes von einer Verträglichkeitsprüfung
   abzusehen. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt
   unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die
   Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders
   geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind.
   Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet an, dass verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen
   nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln,
   aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 zeitnah durchzuführen sind, um die Einhaltung der
   Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Falls durch
   Maßnahmen nach Satz 5 eine erhebliche Umweltauswirkung nicht angemessen vermindert werden kann, hat
   der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde
   zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der
   Zahlung beträgt 5 000 bis 17 500 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des
   Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für
   Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d
   Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
   rechtliche Verpflichtung besteht. § 70a Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
     (2) Absatz 1 ist entsprechend für Offshore-Anbindungsleitungen anzuwenden, deren Trassen oder
   Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte in einem vor dem 20. November 2023 bekannt
   gemachten Flächenentwicklungsplan festgelegt worden sind. Diese Gebiete gelten als Infrastrukturgebiete im
   Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.
      (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Benehmen mit dem Bundesamt für
   Naturschutz in entsprechender Anwendung des § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 ein Überprüfungsverfahren
   durchzuführen. Dabei ist § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Träger des
   Vorhabens die Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 12j Absatz 7
   des Energiewirtschaftsgesetzes sowie § 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten Maßnahmen oder Regeln für diese
   Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen
   darüber, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird, bereits mit den Planunterlagen zur
   Verfügung stellt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Überprüfungsverfahren für
   Vorhaben in Infrastrukturgebieten spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 durchführt und
   innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden
   Informationen abschließt.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7



      (4) Ergibt das Überprüfungsverfahren nach Absatz 3 in Verbindung mit § 70a Absatz 3 Satz 1, dass das
   Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem
   Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j Absatz 7
   des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Minderungsmaßnahmen und der vom Träger des Vorhabens
   getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen
   haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt
   für Naturschutz über § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der im Flächenentwicklungsplan
   festgelegten Minderungsmaßnahmen hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern
   solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet das Bundesamt für
   Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige
   Ausgleichsmaßnahmen an. Falls keine verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen, hat
   der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde
   zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der
   Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens
   als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt,
   Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Die Mittel sind für Maßnahmen nach § 45d
   Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
   rechtliche Verpflichtung besteht. Aus den Mitteln kann auch der durch die zweckgemäße Verwendung
   entstehende Verwaltungsaufwand, bestehend aus Personal- und Sachaufwand, gedeckt werden. Die
   Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
     (5) Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach
   Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach
   Absatz 6 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten, Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele
   gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die
   Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutz­
   gesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf
   besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten, Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele gemäß
   § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten und
   Gebiete als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
      (6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten
   angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase
   die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Das
   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des Schallschutzkonzeptes
   auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders
   geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für
   europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der
   Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
   Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu
   ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3
   1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
   2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
      (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung
   für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Ausweisung der
   Infrastrukturgebiete im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt wurde.“
18. In § 71 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
    „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
19. Nach § 72 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 erforderlich, so wird diese in einem einzigen
   Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen kombiniert werden. Das Bundesamt für
   Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unter Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgelegten
   Informationen eine Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der
   Träger des Vorhabens in den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens
   aufnehmen muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert werden darf. Bei Durchführung eines
   Verfahrens nach § 66 für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die nach § 5
   Absatz 2c Satz 2 im Flächenentwicklungsplan als Pilotprojekt vorgesehen sind, ist § 44 Absatz 1 und 5 des
   Bundesnaturschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch neuartige Maßnahmen für einen
   begrenzten Zeitraum als Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen anerkannt werden können, sofern die
   Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte
   unternommen werden, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.“
20. § 72a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
      Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
      nukleare Sicherheit“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


   b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
         „(3) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten
      Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die
      Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet.
      Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren
      Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten
      nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
      aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des
      Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind,
      soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2
      1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
      2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe „Absätze 1, 2 und 3“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
          „Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind vorrangig zu den §§ 70a und 70b anzuwenden.“
21. Nach § 72a wird der folgende § 72b eingefügt:
                                                       „§ 72b

                         Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991
      Vorhaben nach § 65 Absatz 1 sind nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der
   Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 5 Absatz 11
   und 12 der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen, sofern eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2
   der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6
   Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung
   im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträg­
   lichkeitsprüfung.“
22. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes,“ gestrichen.
   b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Bilden mehrere Einrichtungen eine Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem Windpark, soll die
      Sicherheitszone von einer Linie gemessen werden, die die äußeren Einrichtungen der Gesamteinrichtung
      verbindet.“
   c) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Meter“ die Angabe „nur“ eingefügt.
23. In § 75 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.
24. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
25. In § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt.
26. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
   b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Bei Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 70a Absatz 3 Satz 1 oder einer Umweltverträg­
      lichkeitsprüfung ist diese auf die potenziellen Auswirkungen einer Änderung oder Erweiterung im Vergleich
      zum ursprünglichen Projekt beschränkt.“
27. In § 96 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
    die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
28. § 98 wird durch den folgenden § 98 ersetzt:
                                                       „§ 98

                                      Bekanntmachungen und Unterrichtungen
     Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen von den folgenden
   Behörden in den folgenden Medien vorgenommen werden:
   1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie Bekanntmachungen von
      Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die
      Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),
   2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
   3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den
      §§ 9 bis 12 wahrnimmt.“
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


29. In § 101 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
    Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
30. Nach § 102 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:
      „(5) Auf Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von
   Windenergieanlagen auf See, von Offshore-Anbindungsleitungen sowie von Anlagen zur Übertragung von
   Strom aus Windenergieanlagen auf See, die auf einer Beschleunigungsfläche nach § 8a oder in einem
   Infrastrukturgebiet nach § 70b Absatz 2 liegen und deren Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung
   nach Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt worden ist, ist das Gesetz in der am 23. Dezember 2025 geltenden
   Fassung anzuwenden.
     (6) Auf Beschleunigungsflächen nach § 8a werden Verfahren zur zentralen Voruntersuchung, die nach § 12
   Absatz 1 zum Stichtag 23. Dezember 2025 bereits eingeleitet worden sind, fortgesetzt. Ergibt die
   Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung geeignet ist, wird die Eignungsfeststellung nach § 12
   Absatz 5 abgeschlossen und die Fläche als zentral voruntersuchte Fläche nach Teil 3 Abschnitt 5
   ausgeschrieben. Für die Zulassungsverfahren ist § 70a anzuwenden.
     (7) § 69 Absatz 9 ist für alle Anlagen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuschlags, der Zulassungs­
   entscheidung oder dem Erhebungszeitraum der Daten anzuwenden. Die Absätze 1 bis 4 sind insoweit nicht
   anzuwenden.“
31. In § 104 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
    „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.


                                                   Artikel 2

                             Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 12i wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 12j Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz“.
   b) Nach der Angabe zu § 14e wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz“.
   c) Nach der Angabe zu § 43m wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 43n Vorhaben in Infrastrukturgebieten
      § 43o Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur“.
   d) Nach der Angabe zu § 110 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 110a Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991“.
2. Nach § 12i wird der folgende § 12j eingefügt:
                                                       „§ 12j

                                    Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz
      (1) Für nach dem Ablauf des 19. November 2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die
   Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte Maßnahmen für Energieleitungen kann die Planfeststellungs­
   behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von
   vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von
   Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem Plan
   ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). In der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Zulassungsbehörde
   Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassen­
   korridore sowie Standorte von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitun­
   gen ohne Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regional­
   planung benötigt werden, legt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde die
   Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die
   ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Landesbehörden können stattdessen die verfügbaren
   Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen. Für die
   Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
   entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu meiden, es sei denn, es gibt
   unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative:
   1. Natura 2000-Gebiete,
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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   2. Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
      zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
   3. Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes,
   4. die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutz­
      gesetzes sowie
   5. Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.
   Zur Vorbereitung der Ausweisung des Infrastrukturgebiets kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach
   Landesrecht zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für das auszuweisende
   Infrastrukturgebiet zu übermitteln.
      (2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 14f Absatz 1
   Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen
   Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht
   zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen
   Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für
   diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der
   Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde
   Kopplungsräume setzen. Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die
   gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 sinnvoll erscheint.
      (3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebiets berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach
   Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für die Maßnahmen
   eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungs­
   gesetzes Übertragungsnetz, einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungs­
   gesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleu­
   nigungsgesetzes Übertragungsnetz vorsieht. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebiets insbeson­
   dere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungs­
   netz zugrunde zu legen.
      (4) Für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Konverter­
   standorte für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt die Ausweisung
   als Infrastrukturgebiet im Infrastrukturgebieteplan anhand von vorhandenen Daten.
      (5) Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die
   Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder Netzoptimierungsmaßnahme.
   Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die
   Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes
   vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023
   (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ausweisung von
   Infrastrukturgebieten mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der Raumordnung und diese nur
   soweit entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind.
   Für den Infrastrukturgebieteplan sowie für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet
   verwirklicht werden sollen, ist keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes
   durchzuführen.
      (6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist eine Strategische Umweltprüfung und gegebenenfalls eine
   Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die Verträglichkeitsprüfung
   muss ebenengerecht erfolgen. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist
   eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des
   Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im Verfahren zur
   Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die Umweltauswirkungen im Infrastrukturgebiet
   nicht mit berücksichtigt.
      (7) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in dem
   Infrastrukturgebieteplan Regeln für geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu
   ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
   Bundesnaturschutzgesetzes und auf europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des
   Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in
   einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, zu
   vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern.
     (8) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der
   Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen
   Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Öffentlichkeit nach den
   Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden
   Vorschriften oder aus § 70b des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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   Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die
   Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans sind von der Planfeststellungs­
   behörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht
   auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der
   Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf
   Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die
   Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen
   Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist
   auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum
   Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung
   äußern. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Anhörung nach
   Satz 1 im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt werden. Wird
   die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt,
   konsultiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets
   die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
      (9) Die vom Träger des Vorhabens beantragte Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens
   20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige
   Behörde kann nach Anhörung des Trägers des Vorhabens vorsehen, dass die Ausweisung von
   Infrastrukturgebieten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante
   Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird, dabei ist Absatz 2 zu berücksichtigen.
   Die Bundesnetzagentur nimmt die Ausweisung von Infrastrukturgebieten auch für Maßnahmen vor, bei denen
   sie nicht die zuständige Planfeststellungsbehörde ist, sofern die Planfeststellungsbehörde oder die nach
   Landesrecht zuständige Behörde dies innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund Änderung des
   Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, verlangt. Die
   Bundesnetzagentur kann die Frist nach Satz 3 verlängern. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für
   Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt spätestens sechs Monate nach
   der Bekanntmachung des Flächenentwicklungsplans.
      (10) Der Träger des Vorhabens kann den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von einem Monat, nachdem
   aufgrund einer Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die
   Planfeststellung zuständig ist, bei der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen
   Behörde stellen. Bei Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die bereits vor dem 23. Dezember 2025 in
   den Bundesbedarfsplan aufgenommen wurden, beginnt die Frist nach Satz 1 abweichend am 23. Dezember
   2025. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist nach den
   Sätzen 1 und 2 verlängern. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht für Offshore-Anbindungsleitungen in der
   ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden. Die Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen,
   für die vor dem 23. Dezember 2025 bereits nach § 12c Absatz 2a mit der Ermittlung eines Präferenzraums
   begonnen wurde. Sofern für eine Maßnahme nach Satz 5 bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 kein Antrag auf
   Planfeststellung gestellt wurde, sind die Absätze 1 bis 9 auch auf diese Maßnahme anzuwenden, wobei die
   Fristen nach Satz 1 und nach Absatz 9 Satz 1 und 3 am 23. Dezember 2025 beginnen.
      (11) Wurden Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Netzentwicklungsplan von der Regulierungs­
   behörde unter einem Vorbehalt bestätigt, beginnen die Fristen nach den Absätzen 9 und 10 frühestens mit dem
   Wegfall des Vorbehalts. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für eine solche Maßnahme kann zu einem
   früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Vorhabenträger dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde oder der
   nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. In den Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist nach Absatz 9
   Satz 3 mit Zugang des Antrags nach Satz 2.
     (12) Für eine nach dem 1. Januar 2025 erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigte Maßnahme ist kein
   Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a zu ermitteln.“
3. Nach § 14e wird der folgende § 14f eingefügt:
                                                       „§ 14f

                                Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz
      (1) Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Hochspannungsfreileitungen
   mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 14d Absatz 4
   Satz 1 Nummer 4 in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach
   Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur
   großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Optimierungs-, Verstär­
   kungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan im Elektrizi­
   tätsverteilernetz). Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung er­
   folgen. Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist § 12j Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend
   anzuwenden.
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12



      (2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 12j Absatz 1
   Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen
   Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht
   zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen
   Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für
   diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der
   Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde
   Kopplungsräume setzen.
     (3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebiets im Elektrizitätsverteilernetz berücksichtigt die
   Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern es sich bei den Vorhaben
   nach Absatz 1 Satz 1 um eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1
   des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um einen Ersatzneubau im Sinne von § 3
   Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne
   von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. Dazu ist bei der
   Ausweisung des Infrastrukturgebiets insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des
   Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
      (4) § 12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
       (5) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der
   Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen
   Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über
   die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes
   ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz
   und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des
   Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach
   Landesrecht zuständigen Behörde für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung
   ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach
   Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine
   leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der
   Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder
   regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der
   Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im
   Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
     (6) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs- und Endpunkte der
   Maßnahme enthalten. Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung
   mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.“
4. In § 17d Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2032“ ersetzt.
5. § 43e Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs­
   beschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens
   des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines
   Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses
   oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden.“
6. In § 43f Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „des § 43“ durch die Angabe „der §§ 12j, 14f, 43, 43o“ ersetzt.
7. Nach § 43h Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
   „Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110
   Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine einheitliche
   Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.“
8. § 43m wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten
      angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die
      Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet.
      Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren
      Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten
      nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
      aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des
      Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind,
      soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9
      1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
      2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.“
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


   b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Die Minderungsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 erfüllen in Bezug auf
      besonders geschützte Arten dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und
      Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende
      Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte
      wildlebende Pflanzen und Tierarten findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten als Grundlage für eine
      Eingriffsbewertung finden nicht statt.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „der Absätze 1 und 2“ durch die Angabe „der Absätze 1 bis 2a“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
          „Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auch auf Planänderungen anzuwenden, für die der Antrag
          nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a
          festgestellt wurde.“
   d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
        „(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung
      von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend
      anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Absatz 1
      geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Paragrafen richtet
      und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht.“
9. Nach § 43m werden die folgenden §§ 43n und 43o eingefügt:
                                                      „§ 43n

                                         Vorhaben in Infrastrukturgebieten
      (1) Bei im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie bei Maßnahmen im Elektrizitätsverteilernetz,
   die in für diese Maßnahmen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten nach § 12j oder nach § 14f liegen, ist
   abweichend von
   1. den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung
      oder Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
      durchzuführen,
   2. § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und
   3. den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung
      durchzuführen.
   § 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit
   der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten
   sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor
   durchgeführten Strategischen Umweltprüfung und gegebenenfalls einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des
   Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben ermittelt, beschrieben und bewertet
   wurden. Die Planfeststellungsbehörde ordnet an, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und
   verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach den nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in
   Verbindung mit § 12j Absatz 7 festgelegten Regeln zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der
   §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar
   und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 3 einen finanziellen Ausgleich
   zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als
   einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je angefangenen
   Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die
   Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
   bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden,
   für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach
   sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
     (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 bis 10 sowie die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 sind entsprechend anzuwenden
   auf Maßnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und
   nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, für die vor dem Ablauf des 19. November 2023
   1. die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abge­
      schlossen wurde oder
   2. ein Gebiet vorgesehen wurde, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, insbesondere
      die Untersuchungsräume des nach § 12c Absatz 2 erstellten Umweltberichts.
   Diese in der Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore, Untersuchungsräume und sonstigen
   vorgesehenen Gebiete sind Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU)
   2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. Absatz 1 Satz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


   anzuwenden, dass Satz 3 nicht anzuwenden ist, und Absatz 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend
   anzuwenden, dass § 12j Absatz 7 nicht anzuwenden ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch auf
   die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von
   110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit
   einem Vorhaben nach Satz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben
   dieses Absatzes richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungs­
   verfahren ergeht.
      (3) Die Planfeststellungsbehörde führt innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Planfeststellung ein
   Überprüfungsverfahren durch. In dem Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden, ob die Maßnahme auch
   bei Durchführung der Maßnahmen nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j
   Absatz 7 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der
   ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung und der im
   Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt
   wurden, und ob dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutz­
   gesetzes nicht gewährleistet ist. Das Überprüfungsverfahren stützt sich auf vorhandene Daten. Die zuständige
   Behörde kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen vorzulegen. Daten,
   die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des Planfeststellungsverfahrens ermittelt werden können, sind nicht
   zu berücksichtigen.
      (4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche
   unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 haben wird, so ordnet die Planfeststellungs­
   behörde auf der Grundlage der vorliegenden Daten an, dass geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaß­
   nahmen getroffen werden, um diesen Auswirkungen zu begegnen. Sofern solche Minderungsmaßnahmen
   nicht getroffen werden können, ordnet die zuständige Behörde an, dass der Betreiber geeignete und
   verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergreift. Falls keine anderen geeigneten und verhältnismäßigen
   Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, hat der Betreiber einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung
   ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag
   festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge, bei dem
   unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 festgestellt wurden. Die Zahlung ist
   von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom
   Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für
   Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach
   anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des
   Fachrechts bleiben unberührt.
     (5) Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach
   Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach
   Absatz 6 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1
   Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an
   Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine
   weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders
   geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
   Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten und Gebiete als Grundlage für eine
   Eingriffsbewertung finden nicht statt.
     (6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten
   angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die
   Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet.
   Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren
   Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten
   nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
   aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnatur­
   schutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne
   zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2
   1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
   2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
      (7) Für Maßnahmen, für die ein Infrastrukturgebiet in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem
   Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurde, ist die Trasse sowie eine
   Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf dieses
   Infrastrukturgebiet beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Infrastrukturgebiets ist nur aus zwingenden
   Gründen durchzuführen. Für Vorhaben, für die das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
   anzuwenden ist und die in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan
   im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurden, wird in entsprechender Anwendung des § 5a
   des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf die Bundesfachplanung verzichtet. In
   entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
   kann die Planfeststellungsbehörde für Maßnahmen nach Satz 1 Veränderungssperren erlassen, auch wenn
   für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs nicht festgestellt wird.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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     (8) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
   keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
     (9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen
   auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaats haben oder wenn ein EU-Mitgliedstaat, der davon
   voraussichtlich erheblich betroffen ist, nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   um Benachrichtigung ersucht oder nach § 54 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   mitteilt, dass eine Beteiligung gewünscht wird.
      (10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
   sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie von Hochspannungs­
   freileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei denen der Vorhabenträger den Antrag
   nach dem 23. Dezember 2025 stellt oder bei denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei Vorhaben
   nach Satz 1 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden, wenn der Vorhabenträger dies bei
   der Antragstellung oder der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Bestimmungen der
   Absätze 1 bis 9 sind auch auf Planänderungen anzuwenden, wenn der Plan nach den Bestimmungen der
   Absätze 1 bis 9 festgestellt wurde, sowie auf die für den Betrieb von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 not­
   wendigen Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.


                                                        § 43o

                                    Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur
      Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau bei einer
   Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3,
   einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeits­
   prüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese Umweltverträglich­
   keitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der Leitung, dem
   Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben. Bei der
   Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die
   Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.“
10. § 49 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird
      ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und der technischen und betrieblichen Flexibilität
      von Energieanlagen und Energieanlagenteilen sowie der Interoperabilität von Ladepunkten für Elektromobile
      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ durch die Angabe „Das Bundesministerium für
      Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.
   b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
      „1. Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität sowie die Errichtung und den Betrieb von
          Energieanlagen und Energieanlagenteilen einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der
          Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile festzulegen;
      2.   das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder zur Sicherstellung von in
           unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an
           Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere
           a) zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile, ihre
              Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die
              Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
           b) zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe a beigefügt oder nach
              Inbetriebnahme der Energieanlage auf Anforderung übermittelt werden müssen,
           c) zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Energieanlagen erst nach Ablauf
              bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf,
           d) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente
              gültig sind,
           e) eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur Erfassung
              und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur sowie die
              Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der Datenübermittlung festzulegen;
      2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich zugänglichen
          Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
          dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen
          Rechtsverordnungen zuständigen Behörden festzulegen;
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


      3.   Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile vor Errichtung
           und Inbetriebnahme und deren Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass
           a) hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen,
           b) diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen
              haben.“
   c) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Prüfung der“ die Angabe „technischen Sicherheit der“ eingefügt.
   d) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlagen und Anlagenteile“ durch die Angabe „Energieanlagen und
      Energieanlagenteile“ ersetzt.
11. In § 63 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 5 der Ladesäulenverordnung“ durch die Angabe „einer aufgrund von
    § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
12. Nach § 110 wird der folgende § 110a eingefügt:
                                                        „§ 110a

                          Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991
      Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
   2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach
   Artikel 4 Absatz 14 Buchstabe c und Absatz 15 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c und
   Absatz 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen:
   1. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 in Bezug auf
      Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach
      § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mitverlegt werden,
   2. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,
   3. Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und
   4. Vorhaben nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes.
   Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991
   genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
   der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6
   Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.“


                                                     Artikel 3

           Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
   Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
   „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
     „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
  b) Absatz 4b wird gestrichen.
3. § 30 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
    „(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende
  Gebühren und Auslagen:
  1. Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz 2,
  2. Entscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
  3. Planfeststellung nach § 24 Absatz 1,
  4. Entscheidung nach § 25 Absatz 4 Satz 4,
  5. Entscheidung nach § 5a Absatz 3 Satz 1,
  6. Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3,
  7. Erlass einer Duldungsanordnung nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt­
     schaftsgesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
     und
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


  8. Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach § 12j Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
  Wird ein Antrag auf eine der in Satz 1 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
  zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der
  dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit
  der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann
  von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
    (2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse. Bei der Durchführung der
  Bundesfachplanung und der Ausweisung von Infrastrukturgebieten ist die nach der Luftlinie bemessene
  geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte maßgeblich. Die Gebühr für
  Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro je angefangenen Kilometer. Für die
  Durchführung der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des im Rahmen der
  Bundesfachplanung festgelegten Korridors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beträgt die
  Gebühr 50 000 Euro je angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6
  beträgt die Gebühr jeweils 10 000 Euro je angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1
  Nummer 5 beträgt die Gebühr 5 000 Euro je angefangenen Kilometer. Die Gebühr für Amtshandlungen nach
  Absatz 1 Nummer 8 beträgt 20 000 Euro je angefangenen Kilometer.“
4. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
   „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
   nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
   Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

                         Änderung der Bundeskompensationsverordnung
  Die Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 1088) wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
  „(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen
Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind die folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 74 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
   S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351)
   geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer
   ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der
   darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter
   den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter
   durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen
   aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der
   Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.
2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 und in einem Gebiet im Sinne von § 3 Nummer 3 des
   Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2
   errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent.
3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild
   die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.“
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                  Artikel 5

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                     Merz

                                         Die Bundesministerin
                                      für Wirtschaft und Energie
                                                 K. Reiche



EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
   Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30)
2. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012,
   S. 1), die durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert
   worden ist
3. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung
   der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020,
   S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37; L, 2025/90854, 27.10.2025), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711
   vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die
   Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024)




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 351. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes b1a53a88e26a5131….