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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2870
BGBl. 2009 I S. 2870 · 24.022 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
Vom 21. August 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zum Ausbau von Energieleitungen
(Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG)
§1
(1) Für Vorhaben nach § 43 Satz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungs-
netze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder
mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Aus-
bau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektri-
zität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabi-
lität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen
Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Ver-
meidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz
dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf be-
steht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage
beigefügt.
(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorha-
ben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen
damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und
der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind
für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach
den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes ver-
bindlich.
(3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vor-
haben gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichts-
ordnung.
(4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Be-
trieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und
die notwendigen Änderungen an den Netzverknüp-
fungspunkten.
(5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an
den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem
bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.
§2
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchst-
spannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorha-
ben zu testen, können folgende der in der Anlage zu
diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe
des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben
oder geändert werden:
1. Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Gan-
derkesee – Wehrendorf,
2. Leitung Diele – Niederrhein,
3. Leitung Wahle – Mecklar,
4. Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauch-
städt – Redwitz.
(2) Im Falle des Neubaus kann bei den Vorhaben
nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf einem
technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als
Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden,
wenn die Leitung
1. in einem Abstand von weniger als 400 Meter zu
Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Gel-
tungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbe-
planten Innenbereich im Sinne des § 34 des Bauge-
setzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend
dem Wohnen dienen, oder
2. in einem Abstand von weniger als 200 Meter zu
Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außen-
bereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs lie-
gen.
Zusätzlich kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 im Natur-
park Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark
Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl für den Frei-
staat Thüringen S. 300) bei der Querung des Renn-
steigs eine Höchstspannungsleitung auf einem tech-
nisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als
Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend
zu § 43 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein
Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und
den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach
Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
durchgeführt werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die
in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungs-
netzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die
Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Stan-
dardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung
auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach Satz 1

und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetz-
betreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten
Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamt-
kosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungs-
netzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den
Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen
Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich
entsprechend § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines
Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Be-
trieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des
Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Ge-
samtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell
auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertra-
gungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter
dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Ge-
samtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf
sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Ge-
samtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln
den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.
§3
Nach Ablauf von jeweils drei Jahren prüft das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ob
der Bedarfsplan der Entwicklung der Elektrizitätsversor-
gung anzupassen ist und legt dem Deutschen Bundes-
tag hierüber einen Bericht, erstmalig zum 1. Oktober
2012, vor. Dabei sind unter Berücksichtigung der Ziel-
setzungen nach § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
auch notwendige Optimierungsmaßnahmen zu prüfen.
In diesem Bericht sind auch die Erfahrungen mit dem
Einsatz von Erdkabeln nach § 2 darzustellen.

Anlage
Vorhaben nach § 1 Abs. 1, für die ein vordringlicher Bedarf besteht:
Nr. Vorhaben
1 Neubau Höchstspannungsleitung Kassø (DK) – Hamburg Nord – Dollern, Nennspannung 380 kV
2 Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee – Wehrendorf, Nennspannung 380 kV
3 Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen – Bertikow/Vierraden – Krajnik (PL), Nennspannung 380 kV
4 Neubau Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Redwitz (als Teil der Verbindung Halle/Saale – Schweinfurt),
Nennspannung 380 kV
5 Neubau Höchstspannungsleitung Diele – Niederrhein, Nennspannung 380 kV
6 Neubau Höchstspannungsleitung Wahle – Mecklar, Nennspannung 380 kV
7 Zubeseilung Höchstspannungsleitung Bergkamen – Gersteinwerk, Nennspannung 380 kV
8 Zubeseilung Höchstspannungsleitung Kriftel – Eschborn, Nennspannung 380 kV
9 Neubau Höchstspannungsleitung Hamburg/Krümmel – Schwerin, Nennspannung 380 kV
10 Umrüstung der Höchstspannungsleitung Redwitz – Grafenrheinfeld von 220 kV auf 380 kV (als Teil der
Verbindung Halle/Saale – Schweinfurt)
11 Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen – Wustermark (als 1. Teil des Berliner Rings), Nennspannung
380 kV
12 Neubau Interkonnektor Eisenhüttenstadt – Baczyna (PL), Nennspannung 380 kV
13 Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein/Wesel – Landesgrenze NL (Richtung Doetinchem), Nennspan-
nung 380 kV
14 Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV
15 Neubau Höchstspannungsleitung Osterath – Weißenthurm, Nennspannung 380 kV
16 Neubau Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Gütersloh, Nennspannung 380 kV
17 Neubau Höchstspannungsleitung Gütersloh – Bechterdissen, Nennspannung 380 kV
18 Neubau Höchstspannungsleitung Lüstringen – Westerkappeln, Nennspannung 380 kV
19 Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV
20 Neubau Höchstspannungsleitung Dauersberg – Hünfelden, Nennspannung 380 kV
21 Neubau Höchstspannungsleitung Marxheim – Kelsterbach, Nennspannung 380 kV
22 Umrüstung der Hochspannungsleitung Weier – Villingen von Nennspannung 110 kV auf Nennspannung 380 kV
23 Umrüstung der Höchstspannungsleitung Neckarwestheim – Mühlhausen von Nennspannung 220 kV auf
Nennspannung 380 kV
24 Neubau Höchstspannungsleitung Bünzwangen – Lindach, Nennspannung 380 kV, sowie Umrüstung der
Hochspannungsleitung Lindach – Goldshöfe von Nennspannung 110 kV auf Nennspannung 380 kV

Artikel 2
Änderung
des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 19a werden die Wörter „ , Flüssiggas, so-
fern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1
dient,“ gestrichen und an das Wort „Biogas“ die
Wörter „sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4
und 49,“ angefügt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „be-
darfsgerecht“ die Wörter „zu optimieren, zu verstär-
ken und“ eingefügt.
3. § 12 Abs. 3a wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Bericht zur Netzausbauplanung hat auch
konkrete Maßnahmen zur Optimierung, zur Ver-
stärkung und zum Ausbau des Netzes und den
geplanten Beginn und das geplante Ende der
Maßnahmen zu enthalten.“
b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „der Sätze 1 und 2“ ersetzt.
c) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „Sät-
zen“ die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe
„1 bis 3“ ersetzt.
4. In § 14 Abs. 1a werden nach den Wörtern „in
dessen Netz sie“ die Wörter „unmittelbar oder mit-
telbar“ sowie nach dem Wort „vermeiden“ ein Se-
mikolon und die Wörter „dabei gelten die §§ 12
und 13 entsprechend“ eingefügt.
5. In § 21a Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe
„§ 43“ die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und“ eingefügt und
die Wörter „ ; dies gilt auch für Erdkabel mit einer
Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verlegung
auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschrif-
ten durch einen Planfeststellungsbeschluss zuge-
lassen ist“ gestrichen.
6. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Millime-
ter“ ein Komma eingefügt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Hochspannungsleitungen, die zur Netz-
anbindung von Offshore-Anlagen im
Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils gel-
tenden Fassung im Küstenmeer als See-
kabel und landeinwärts als Freileitung
oder Erdkabel bis zu dem technisch
und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-
fungspunkt des nächsten Übertragungs-
oder Verteilernetzes verlegt werden sol-
len und“.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. grenzüberschreitende Gleichstrom-
Hochspannungsleitungen, die nicht un-
ter Nummer 3 fallen und die im Küsten-
meer als Seekabel verlegt werden sol-
len, sowie deren Fortführung landein-
wärts als Freileitung oder Erdkabel bis
zu dem technisch und wirtschaftlich
günstigsten Verknüpfungspunkt des
nächsten Übertragungs- oder Verteiler-
netzes,“.
b) In Satz 3 werden die Wörter „zwischen der Küs-
tenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüp-
fungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfer-
nung von nicht mehr als 20 Kilometer von der
Küstenlinie landeinwärts“ durch die Wörter „in
einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs
der Küstenlinie landeinwärts verläuft,“ ersetzt.
7. § 43b Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des
§ 43 Satz 1 wird
a) für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes
Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb
sowie die Änderung von Hochspannungsfreilei-
tungen oder Gasversorgungsleitungen, das der
im Hinblick auf die Gewährleistung der Ver-
sorgungssicherheit dringlichen Verhinderung
oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-,
Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
b) für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energie-
leitungsausbaugesetz vom 21. August 2009
(BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fas-
sung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen
im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entspre-
chend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbe-
zogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung ein-
schließlich Einwendungen und Stellungnahmen
innerhalb eines Monats nach der Einreichung des
vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wo-
chen zu gewähren ist.“
8. Dem § 49 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
Bestimmungen über die Überprüfung dieser Anla-
gen durch Sachverständige sowie über Anforderun-
gen, die diese Sachverständigen erfüllen müssen,
getroffen werden.“
9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
„§ 117a
Regelung bei
Stromeinspeisung in geringem Umfang
Betreiber
1. von Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen
Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder
2. von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektri-
schen Leistung von bis zu 500 Kilowatt,

die nur deswegen als Energieversorgungsunterneh-
men gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschrif-
ten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz ein-
speisen oder gemäß § 17 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich
dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10
Abs. 1 ausgenommen. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist
oder im Sinne des § 3 Nr. 38 mit einem solchen
verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröf-
fentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften
bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des
Satzes 1 Nr. 1 und 2, die unmittelbar an einem
Standort miteinander verbunden sind, gelten als
eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leis-
tung zusammenzurechnen ist.“
10. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 5 bis 7
angefügt:
„(5) Vor dem 26. August 2009 beantragte Plan-
feststellungsverfahren und Plangenehmigungsver-
fahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit ei-
ner Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr wer-
den nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu
Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststel-
lungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in
der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung
dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des
Vorhabens dies beantragt. Vor dem 26. August
2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspan-
nungsleitungen mit einer Nennspannung von unter
220 Kilovolt werden nach den Vorschriften dieses
Gesetzes in der ab 26. August 2009 geltenden Fas-
sung zu Ende geführt.
(6) Vor dem 26. August 2009 beantragte Einzel-
genehmigungen für Vorhaben, die ab dem 26. Au-
gust 2009 der Planfeststellung oder Plangenehmi-
gung nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 unterlie-
gen, werden nach den bis dahin geltenden Vor-
schriften zu Ende geführt. Die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmi-
gungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3
in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung
dieses Gesetzes erfolgt nur dann, wenn der Träger
des Vorhabens dies beantragt.
(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete
Pumpspeicherkraftwerke und andere Anlagen zur
Speicherung elektrischer Energie, die bis zum
31. Dezember 2019 in Betrieb gehen, sind für einen
Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hin-
sichtlich des Bezugs der zu speichernden elek-
trischen Energie von den Entgelten für den Netz-
zugang freigestellt.“
Artikel 3
Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie folgt geändert:
1. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Erdkabeln“
durch die Wörter „Erd- und Seekabeln jeweils“ er-
setzt.
2. In § 50 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Bundes-
wasserstraßengesetz“ ein Komma und die Wörter
„dem Energieleitungsausbaugesetz“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung
der Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 8 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2006), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „und 13“
durch die Angabe „ , 13 und 14“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 43“ die
Wörter „Satz 1 Nr. 3 und“ eingefügt und die Wör-
ter „sowie von Erdkabeln nach § 21a Abs. 4 Satz 3
zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgeset-
zes“ gestrichen.
b) In Nummer 12 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
c) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende des Sat-
zes durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus
nach § 2 Abs. 4 des Energieleitungsausbau-
gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I
S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 17
Abs. 2a“ die Wörter „und § 43 Satz 1 Nr. 3“ einge-
fügt.
b) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6. Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen
mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als
Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errich-
tung und Betrieb des Erdkabels die Gesamt-
kosten der technisch vergleichbaren Frei-
leitung den Faktor 1,6 nicht überschreiten
und noch kein Planfeststellungs- oder Plan-
genehmigungsverfahren für die Errichtung
einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie
Erdkabel nach § 43 Satz 3 des Energiewirt-
schaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energie-
leitungsausbaugesetzes,“.
c) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „bestätigt
wird“ das Wort „oder“ gestrichen.
d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Hochspannungsgleichstrom-Übertragungs-
systeme zum Ausbau der Stromüber-
tragungskapazitäten und neue grenzüber-
schreitende Hochspannungsgleichstrom-
Verbindungsleitungen jeweils als Pilotpro-
jekte, die im Rahmen der Ausbauplanung

für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich
sind.“
Artikel 5
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März
2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 17 angefügt:
„(17) Verbraucherabgang ist die Übergabestelle
nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom
20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Ar-
tikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3214) geändert worden ist.“
2. § 6a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3“
durch die Angabe „§ 5a Absatz 1 Nummer 1
und 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 7a
Abs. 1 Satz 2 und 3“ die Wörter „und die Abzugs-
beträge nach § 7a Absatz 3“ eingefügt.
3. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
c) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern
„Kleine KWK-Anlagen“ die Wörter „nach Satz 2
und 3“ eingefügt.
4. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Finan-
zierungskosten“ die Wörter „sowie Kosten für die
Errichtung von Verbraucheranschlussstationen
und deren Verbindung zum Verbraucherabgang“
gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Ver-
bindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbrau-
cherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem
Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung
gestellt wird, in Abzug zu bringen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Ein-
legung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.“
Artikel 6
Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), wird
wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stunden“ ein
Komma und die Wörter „ab dem 1. Januar 2011:
7 000 Stunden,“ eingesetzt.
b) In Satz 4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „20“
ersetzt.
c) In Satz 8 wird das Wort „hat“ durch das Wort
„soll“ ersetzt und das Wort „zu“ gestrichen.
2. In § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Soweit individuelle Netzentgelte im Sinne des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2008 von der
Regulierungsbehörde genehmigt worden und die in
§ 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen im
Kalenderjahr 2008 auch tatsächlich eingetreten sind,
kann auf Antrag die Geltungsdauer dieser Genehmi-
gung bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden.
In diesem Falle gelten für den Verlängerungszeit-
raum die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2
und 3 ohne erneute Prüfung als erfüllt; § 19 Abs. 2
Satz 10 findet insoweit keine Anwendung. § 19
Abs. 2 Satz 4 findet für den Verlängerungszeitraum
in seiner ab dem 26. August 2009 geltenden Fas-
sung Anwendung.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2870. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dfbcf3456fae4040….