Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2870

BGBl. 2009 I S. 2870 · 24.022 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 2870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2870
                                       Gesetz
              zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
                                              Vom 21. August 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                       Gesetz
          zum Ausbau von Energieleitungen
       (Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG)

                          §1
    (1) Für Vorhaben nach § 43 Satz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungs-
netze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder
mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Aus-
bau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektri-
zität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabi-

lität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen

Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Ver-

meidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz

dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf be-

steht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage

beigefügt.

   (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorha-

ben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 des Ener-

giewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen

damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und
der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind
für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach
den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes ver-
bindlich.

  (3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vor-

haben gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichts-

ordnung.

    (4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Be-

trieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und

die notwendigen Änderungen an den Netzverknüp-

fungspunkten.

  (5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an
den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem

bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.

                          §2
   (1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchst-
spannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorha-
ben zu testen, können folgende der in der Anlage zu
diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe

des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben
oder geändert werden:
1. Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Gan-
   derkesee – Wehrendorf,
2. Leitung Diele – Niederrhein,

3. Leitung Wahle – Mecklar,
4. Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauch-
   städt – Redwitz.
   (2) Im Falle des Neubaus kann bei den Vorhaben
nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf einem
technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als
Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden,
wenn die Leitung

1. in einem Abstand von weniger als 400 Meter zu

   Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Gel-

   tungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbe-

   planten Innenbereich im Sinne des § 34 des Bauge-

   setzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend

   dem Wohnen dienen, oder

2. in einem Abstand von weniger als 200 Meter zu

   Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außen-

   bereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs lie-

   gen.

Zusätzlich kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 im Natur-
park Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark
Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl für den Frei-
staat Thüringen S. 300) bei der Querung des Renn-
steigs eine Höchstspannungsleitung auf einem tech-

nisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als

Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

   (3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend

zu § 43 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein

Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und

den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach

Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
durchgeführt werden.

   (4) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die

Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die
in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungs-
netzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die
Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Stan-
dardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung
auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach Satz 1
BGBl. 2009, Seite 2871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2871
und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetz-
betreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten
Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamt-
kosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungs-
netzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den
Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen
Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich
entsprechend § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines
Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Be-
trieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des
Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Ge-
samtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell
auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertra-
gungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter
dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Ge-
samtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf
sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Ge-

samtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln
den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.

                          §3

   Nach Ablauf von jeweils drei Jahren prüft das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ob
der Bedarfsplan der Entwicklung der Elektrizitätsversor-
gung anzupassen ist und legt dem Deutschen Bundes-
tag hierüber einen Bericht, erstmalig zum 1. Oktober
2012, vor. Dabei sind unter Berücksichtigung der Ziel-
setzungen nach § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
auch notwendige Optimierungsmaßnahmen zu prüfen.
In diesem Bericht sind auch die Erfahrungen mit dem
Einsatz von Erdkabeln nach § 2 darzustellen.
BGBl. 2009, Seite 2872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2872


Anlage

Vorhaben nach § 1 Abs. 1, für die ein vordringlicher Bedarf besteht:

 Nr.                                                   Vorhaben
  1    Neubau Höchstspannungsleitung Kassø (DK) – Hamburg Nord – Dollern, Nennspannung 380 kV
  2    Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee – Wehrendorf, Nennspannung 380 kV
  3    Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen – Bertikow/Vierraden – Krajnik (PL), Nennspannung 380 kV
  4    Neubau Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Redwitz (als Teil der Verbindung Halle/Saale – Schweinfurt),
       Nennspannung 380 kV
  5    Neubau Höchstspannungsleitung Diele – Niederrhein, Nennspannung 380 kV
  6    Neubau Höchstspannungsleitung Wahle – Mecklar, Nennspannung 380 kV
  7    Zubeseilung Höchstspannungsleitung Bergkamen – Gersteinwerk, Nennspannung 380 kV
  8    Zubeseilung Höchstspannungsleitung Kriftel – Eschborn, Nennspannung 380 kV
  9    Neubau Höchstspannungsleitung Hamburg/Krümmel – Schwerin, Nennspannung 380 kV
10     Umrüstung der Höchstspannungsleitung Redwitz – Grafenrheinfeld von 220 kV auf 380 kV (als Teil der
       Verbindung Halle/Saale – Schweinfurt)
11     Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen – Wustermark (als 1. Teil des Berliner Rings), Nennspannung
       380 kV
12     Neubau Interkonnektor Eisenhüttenstadt – Baczyna (PL), Nennspannung 380 kV
13     Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein/Wesel – Landesgrenze NL (Richtung Doetinchem), Nennspan-
       nung 380 kV
14     Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV
15     Neubau Höchstspannungsleitung Osterath – Weißenthurm, Nennspannung 380 kV
16     Neubau Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Gütersloh, Nennspannung 380 kV
17     Neubau Höchstspannungsleitung Gütersloh – Bechterdissen, Nennspannung 380 kV
18     Neubau Höchstspannungsleitung Lüstringen – Westerkappeln, Nennspannung 380 kV
19     Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV
20     Neubau Höchstspannungsleitung Dauersberg – Hünfelden, Nennspannung 380 kV
21     Neubau Höchstspannungsleitung Marxheim – Kelsterbach, Nennspannung 380 kV
22     Umrüstung der Hochspannungsleitung Weier – Villingen von Nennspannung 110 kV auf Nennspannung 380 kV
23     Umrüstung der Höchstspannungsleitung Neckarwestheim – Mühlhausen von Nennspannung 220 kV auf
       Nennspannung 380 kV
24     Neubau Höchstspannungsleitung Bünzwangen – Lindach, Nennspannung 380 kV, sowie Umrüstung der
       Hochspannungsleitung Lindach – Goldshöfe von Nennspannung 110 kV auf Nennspannung 380 kV

BGBl. 2009, Seite 2873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2873
                        Artikel 2
                     Änderung
           des Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005

(BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 10

des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wird

wie folgt geändert:

 1. In § 3 Nr. 19a werden die Wörter „ , Flüssiggas, so-
    fern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1
    dient,“ gestrichen und an das Wort „Biogas“ die
    Wörter „sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4

    und 49,“ angefügt.

 2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „be-
    darfsgerecht“ die Wörter „zu optimieren, zu verstär-
    ken und“ eingefügt.

 3. § 12 Abs. 3a wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Der Bericht zur Netzausbauplanung hat auch

       konkrete Maßnahmen zur Optimierung, zur Ver-

       stärkung und zum Ausbau des Netzes und den
       geplanten Beginn und das geplante Ende der
       Maßnahmen zu enthalten.“

    b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“

       durch die Wörter „der Sätze 1 und 2“ ersetzt.

    c) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „Sät-
       zen“ die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe
       „1 bis 3“ ersetzt.
 4. In § 14 Abs. 1a werden nach den Wörtern „in
    dessen Netz sie“ die Wörter „unmittelbar oder mit-
    telbar“ sowie nach dem Wort „vermeiden“ ein Se-
    mikolon und die Wörter „dabei gelten die §§ 12
    und 13 entsprechend“ eingefügt.

 5. In § 21a Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe
    „§ 43“ die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und“ eingefügt und
    die Wörter „ ; dies gilt auch für Erdkabel mit einer
    Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verlegung
    auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschrif-
    ten durch einen Planfeststellungsbeschluss zuge-
    lassen ist“ gestrichen.

 6. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein

           Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Millime-
           ter“ ein Komma eingefügt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
           „3. Hochspannungsleitungen, die zur Netz-
               anbindung von Offshore-Anlagen im

               Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-

               Energien-Gesetzes vom 25. Oktober
               2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils gel-
               tenden Fassung im Küstenmeer als See-

               kabel und landeinwärts als Freileitung

               oder Erdkabel bis zu dem technisch

               und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-
               fungspunkt des nächsten Übertragungs-
               oder Verteilernetzes verlegt werden sol-
               len und“.

     dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. grenzüberschreitende       Gleichstrom-
             Hochspannungsleitungen, die nicht un-
             ter Nummer 3 fallen und die im Küsten-

             meer als Seekabel verlegt werden sol-

             len, sowie deren Fortführung landein-

             wärts als Freileitung oder Erdkabel bis

             zu dem technisch und wirtschaftlich
             günstigsten Verknüpfungspunkt des
             nächsten Übertragungs- oder Verteiler-
             netzes,“.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „zwischen der Küs-

     tenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüp-
     fungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfer-
     nung von nicht mehr als 20 Kilometer von der
     Küstenlinie landeinwärts“ durch die Wörter „in
     einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs

     der Küstenlinie landeinwärts verläuft,“ ersetzt.

7. § 43b Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des

  § 43 Satz 1 wird

  a) für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes
     Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb
     sowie die Änderung von Hochspannungsfreilei-

     tungen oder Gasversorgungsleitungen, das der

     im Hinblick auf die Gewährleistung der Ver-
     sorgungssicherheit dringlichen Verhinderung
     oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-,
     Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
  b) für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energie-
     leitungsausbaugesetz vom 21. August 2009
     (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fas-
     sung aufgeführt ist,

  die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen
  im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entspre-
  chend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umwelt-
  verträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbe-
  zogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung ein-
  schließlich Einwendungen und Stellungnahmen
  innerhalb eines Monats nach der Einreichung des
  vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wo-
  chen zu gewähren ist.“

8. Dem § 49 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

  „In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können

  Bestimmungen über die Überprüfung dieser Anla-

  gen durch Sachverständige sowie über Anforderun-
  gen, die diese Sachverständigen erfüllen müssen,
  getroffen werden.“
9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
                        „§ 117a

                    Regelung bei

        Stromeinspeisung in geringem Umfang

     Betreiber

  1. von Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Erneuer-

     bare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen

     Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder

  2. von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-
     Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektri-
     schen Leistung von bis zu 500 Kilowatt,
BGBl. 2009, Seite 2874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2874
    die nur deswegen als Energieversorgungsunterneh-
    men gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschrif-
    ten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des
    Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz ein-
    speisen oder gemäß § 17 des Erneuerbare-Ener-
    gien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich
    dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10
    Abs. 1 ausgenommen. Satz 1 gilt nicht, wenn der
    Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist
    oder im Sinne des § 3 Nr. 38 mit einem solchen
    verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröf-
    fentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften
    bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des
    Satzes 1 Nr. 1 und 2, die unmittelbar an einem
    Standort miteinander verbunden sind, gelten als
    eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leis-

    tung zusammenzurechnen ist.“

10. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 5 bis 7
    angefügt:

       „(5) Vor dem 26. August 2009 beantragte Plan-
    feststellungsverfahren und Plangenehmigungsver-
    fahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit ei-
    ner Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr wer-
    den nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu
    Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststel-
    lungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in

    der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung

    dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des
    Vorhabens dies beantragt. Vor dem 26. August
    2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und
    Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspan-
    nungsleitungen mit einer Nennspannung von unter
    220 Kilovolt werden nach den Vorschriften dieses
    Gesetzes in der ab 26. August 2009 geltenden Fas-

    sung zu Ende geführt.

       (6) Vor dem 26. August 2009 beantragte Einzel-
    genehmigungen für Vorhaben, die ab dem 26. Au-
    gust 2009 der Planfeststellung oder Plangenehmi-
    gung nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 unterlie-
    gen, werden nach den bis dahin geltenden Vor-
    schriften zu Ende geführt. Die Durchführung eines
    Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmi-
    gungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3
    in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung
    dieses Gesetzes erfolgt nur dann, wenn der Träger
    des Vorhabens dies beantragt.

        (7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete
    Pumpspeicherkraftwerke und andere Anlagen zur
    Speicherung elektrischer Energie, die bis zum
    31. Dezember 2019 in Betrieb gehen, sind für einen
    Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hin-
    sichtlich des Bezugs der zu speichernden elek-
    trischen Energie von den Entgelten für den Netz-
    zugang freigestellt.“

                       Artikel 3

                     Änderung
          der Verwaltungsgerichtsordnung

   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Erdkabeln“
   durch die Wörter „Erd- und Seekabeln jeweils“ er-
   setzt.
2. In § 50 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Bundes-
   wasserstraßengesetz“ ein Komma und die Wörter
   „dem Energieleitungsausbaugesetz“ eingefügt.

                       Artikel 4

                     Änderung
         der Anreizregulierungsverordnung
   Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 8 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2006), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „und 13“

   durch die Angabe „ , 13 und 14“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 43“ die
     Wörter „Satz 1 Nr. 3 und“ eingefügt und die Wör-
     ter „sowie von Erdkabeln nach § 21a Abs. 4 Satz 3
     zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgeset-
     zes“ gestrichen.
  b) In Nummer 12 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.

  c) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende des Sat-

     zes durch ein Komma ersetzt.

  d) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
     „14. dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus
          nach § 2 Abs. 4 des Energieleitungsausbau-
          gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I
          S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 17
     Abs. 2a“ die Wörter „und § 43 Satz 1 Nr. 3“ einge-
     fügt.

  b) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
     „6. Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von
         Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen
         mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als
         Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errich-
         tung und Betrieb des Erdkabels die Gesamt-
         kosten der technisch vergleichbaren Frei-
         leitung den Faktor 1,6 nicht überschreiten
         und noch kein Planfeststellungs- oder Plan-
         genehmigungsverfahren für die Errichtung
         einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie
         Erdkabel nach § 43 Satz 3 des Energiewirt-
         schaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energie-
         leitungsausbaugesetzes,“.

  c) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „bestätigt
     wird“ das Wort „oder“ gestrichen.
  d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

     „9. Hochspannungsgleichstrom-Übertragungs-
         systeme zum Ausbau der Stromüber-
         tragungskapazitäten und neue grenzüber-
         schreitende    Hochspannungsgleichstrom-
         Verbindungsleitungen jeweils als Pilotpro-
         jekte, die im Rahmen der Ausbauplanung
BGBl. 2009, Seite 2875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2875
          für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich
          sind.“

                       Artikel 5

                   Änderung des

          Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

   Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März
2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101),

wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 17 angefügt:

     „(17) Verbraucherabgang ist die Übergabestelle
  nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine
  Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom
  20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Ar-

  tikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
  S. 3214) geändert worden ist.“

2. § 6a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3“
     durch die Angabe „§ 5a Absatz 1 Nummer 1
     und 2“ ersetzt.

  b) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 7a
     Abs. 1 Satz 2 und 3“ die Wörter „und die Abzugs-
     beträge nach § 7a Absatz 3“ eingefügt.
3. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 3 wird aufgehoben.
  b) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
     durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
  c) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern
     „Kleine KWK-Anlagen“ die Wörter „nach Satz 2
     und 3“ eingefügt.

4. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Finan-
     zierungskosten“ die Wörter „sowie Kosten für die
     Errichtung von Verbraucheranschlussstationen
     und deren Verbindung zum Verbraucherabgang“
     gestrichen.
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Ver-
     bindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbrau-
     cherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem

     Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung
     gestellt wird, in Abzug zu bringen.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Ein-

  legung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.“

                       Artikel 6

                  Änderung der

            Stromnetzentgeltverordnung

  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), wird
wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stunden“ ein
     Komma und die Wörter „ab dem 1. Januar 2011:

     7 000 Stunden,“ eingesetzt.
  b) In Satz 4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „20“
     ersetzt.

  c) In Satz 8 wird das Wort „hat“ durch das Wort
     „soll“ ersetzt und das Wort „zu“ gestrichen.

2. In § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Soweit individuelle Netzentgelte im Sinne des
  § 19 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2008 von der
  Regulierungsbehörde genehmigt worden und die in
  § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen im
  Kalenderjahr 2008 auch tatsächlich eingetreten sind,
  kann auf Antrag die Geltungsdauer dieser Genehmi-
  gung bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden.
  In diesem Falle gelten für den Verlängerungszeit-
  raum die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2
  und 3 ohne erneute Prüfung als erfüllt; § 19 Abs. 2
  Satz 10 findet insoweit keine Anwendung. § 19
  Abs. 2 Satz 4 findet für den Verlängerungszeitraum
  in seiner ab dem 26. August 2009 geltenden Fas-
  sung Anwendung.“

                       Artikel 7
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2009, Seite 2876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2876

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                      sind gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                      ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                        Berlin, den 21. August 2009

                                    Der Bundespräsident
                                        Horst Köhler

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Der Bundesminister
                            f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                             Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2870. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dfbcf3456fae4040….