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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2808

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Originalseite · Seite 2808
2808                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017

                                          Gesetz
              zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung1
                                                               Vom 20. Juli 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1

                  Änderung des Gesetzes
          über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar

2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 12 des

Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                                    „Teil 1

                          Allgemeine Vorschriften
      § 1 Anwendungsbereich
      § 2 Begriffsbestimmungen
      § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen

                                    Teil 2
                      Umweltverträglichkeitsprüfung

                                 Abschnitt 1

                            Voraussetzungen
                  für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

      § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung
      § 5 Feststellung der UVP-Pflicht
      § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
      § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben
      § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
      § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
      § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

      § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorha-
           ben, bei denen das Zulassungsverfahren für das
           frühere Vorhaben abgeschlossen ist
      § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorha-
           ben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulas-
           sungsverfahren ist
      § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden
           Vorhaben
      § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011

    über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
    und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl.

    L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-
    fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
    (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

                       Abschnitt 2
                  Verfahrensschritte
            der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
§ 16 UVP-Bericht
§ 17 Beteiligung anderer Behörden
§ 18 Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung

§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit

§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen

     im Laufe des Verfahrens

§ 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der
     Rechte am geistigen Eigentum
§ 24 Zusammenfassende Darstellung
§ 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und
     Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entschei-
     dung
§ 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ableh-
     nung des Vorhabens
§ 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung
     des Bescheids
§ 28 Überwachung

                       Abschnitt 3
                    Teilzulassungen,
            Zulassung eines Vorhabens durch
       mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren

§ 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen
§ 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen
§ 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden;
     federführende Behörde
§ 32 Verbundene Prüfverfahren

                          Teil 3
               Strategische Umweltprüfung

                       Abschnitt 1

                     Voraussetzungen
           für eine Strategische Umweltprüfung
§ 33 Strategische Umweltprüfung
§ 34 Feststellung der SUP-Pflicht
§ 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmberei-
     chen und im Einzelfall
§ 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
§ 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht

                       Abschnitt 2

                    Verfahrensschritte

            der Strategischen Umweltprüfung
§ 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
§ 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens

§ 40 Umweltbericht
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§ 41 Beteiligung anderer Behörden
§ 42 Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung

§ 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme
     oder Ablehnung des Plans oder Programms

§ 45 Überwachung

§ 46 Verbundene Prüfverfahren

                           Teil 4
                 Besondere Verfahrens-
      vorschriften für bestimmte Umweltprüfungen

§ 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
§ 48 Raumordnungspläne
§ 49 Raumordnungsverfahren
§ 50 Bauleitpläne
§ 51 Bergrechtliche Verfahren

§ 52 Landschaftsplanungen

§ 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene

                           Teil 5
         Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
                        Abschnitt 1

                Grenzüberschreitende
              Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 54 Benachrichtigung eines anderen Staates

§ 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inlän-
     dischen Vorhaben
§ 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in-
     ländischen Vorhaben
§ 57 Übermittlung des Bescheids
§ 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei aus-
     ländischen Vorhaben
§ 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei
     ausländischen Vorhaben

                        Abschnitt 2

                  Grenzüberschreitende
               Strategische Umweltprüfung

§ 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inlän-
     dischen Plänen und Programmen

§ 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in-
     ländischen Plänen und Programmen

§ 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei aus-

     ländischen Plänen und Programmen
§ 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei
     ausländischen Plänen und Programmen

                        Abschnitt 3
                Gemeinsame Vorschriften
§ 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen

                           Teil 6
       Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen
                  (Anlage 1 Nummer 19)
§ 65 Planfeststellung; Plangenehmigung
§ 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungser-
     mächtigung
§ 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung
§ 68 Überwachung
§ 69 Bußgeldvorschriften

                           Teil 7
                   Schlussvorschriften
§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 72 Vermeidung von Interessenkonflikten

  § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission
  § 74 Übergangsvorschrift

  Anlage 1
  Anlage 2

  Anlage 3

  Anlage 4

  Anlage 5
  Anlage 6“.
2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                  Anwendungsbereich
     (1) Dieses Gesetz gilt für
  1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,

  2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Program-

     me,

  3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den
     §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung
     oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
  4. die grenzüberschreitende Behörden- und Öffent-
     lichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorha-

     ben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei
     SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines

     anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

     (2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die
  ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen,
  kann das Bundesministerium der Verteidigung oder
  eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entschei-
  den, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzu-
  wenden, soweit sich die Anwendung nach Ein-
  schätzung des Bundesministeriums der Verteidi-

  gung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig
  auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde,

  insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorha-
  bens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwe-

  cke der Verteidigung schließen auch zwischen-
  staatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entschei-

  dung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen

  Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige

  Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren
  betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entschei-
  dung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bun-
  desministerium der Verteidigung hierüber das für
  Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen
  Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium
  für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
  heit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des
  Folgejahres.
     (3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die
  ausschließlich der Bewältigung von Katastrophen-
  fällen dienen, kann die zuständige Behörde im Ein-
  zelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teil-
  weise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwen-
  dung nach Einschätzung der zuständigen Behörde
  negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken
  würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor er-
  heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu be-
  rücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das
  Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.
     (4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit
  Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder
  die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher be-
  stimmen oder die wesentlichen Anforderungen die-
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  ses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften
  mit weitergehenden Anforderungen bleiben unbe-
  rührt.

                           §2
                  Begriffsbestimmungen

       (1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge-
     sundheit,

  2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-
     schaft,

  4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

  5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten
     Schutzgütern.
     (2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Geset-
  zes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen
  eines Vorhabens oder der Durchführung eines
  Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies
  schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens

  ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für

  schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten
  sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastro-
  phen für das Vorhaben relevant sind.

    (3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
  im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkun-
  gen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
    (4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind
  nach Maßgabe der Anlage 1

  1. bei Neuvorhaben

       a) die Errichtung und der Betrieb einer techni-

          schen Anlage,

       b) der Bau einer sonstigen Anlage,
       c) die Durchführung einer sonstigen in Natur
          und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  2. bei Änderungsvorhaben

       a) die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
          der Lage, der Beschaffenheit oder des Be-
          triebs einer technischen Anlage,
       b) die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
          der Lage oder der Beschaffenheit einer sons-
          tigen Anlage,
       c) die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
          der Durchführung einer sonstigen in Natur
          und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
     (5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei
  oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbe-
  reich sich überschneidet und die in einem funktio-
  nalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon,
  ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern
  errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zu-
  sammenhang wird insbesondere angenommen,
  wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Kon-
  zentrationszone oder in einem Gebiet nach § 8 Ab-
  satz 7 des Raumordnungsgesetzes befinden.

    (6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses
  Gesetzes sind
  1. die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmi-
     gung, der Planfeststellungsbeschluss und sons-

   tige behördliche Entscheidungen über die Zuläs-
   sigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungs-
   verfahren getroffen werden, einschließlich des
   Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer
   Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigever-
   fahren,

2. Linienbestimmungen und andere Entscheidun-
   gen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47
   und 49,

3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über
   die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von
   Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit
   von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1
   begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach

   § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungs-
   pläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vor-
   haben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
   (7) Pläne und Programme im Sinne dieses Ge-
setzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch
Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen
Pläne und Programme, die

1. von einer Behörde ausgearbeitet und angenom-

   men werden,

2. von einer Behörde zur Annahme durch eine Re-
   gierung oder im Wege eines Gesetzgebungsver-
   fahrens ausgearbeitet werden oder

3. von einem Dritten zur Annahme durch eine Be-
   hörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die
ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der
Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie

Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

   (8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind

einzelne oder mehrere natürliche oder juristische
Personen sowie deren Vereinigungen.
   (9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Ge-
setzes ist jede Person, deren Belange durch eine
Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein
Programm berührt werden; hierzu gehören auch
Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgaben-
bereich durch eine Zulassungsentscheidung oder
einen Plan oder ein Programm berührt wird, darun-
ter auch Vereinigungen zur Förderung des Umwelt-
schutzes.
   (10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes
sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategi-
sche Umweltprüfungen.
  (11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Geset-
zes ist das geographische Gebiet, in dem Umwelt-
auswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines
Vorhabens relevant sind.

                        §3
         Grundsätze für Umweltprüfungen

  Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Be-
schreibung und Bewertung der erheblichen Auswir-
kungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro-
gramms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirk-
samen Umweltvorsorge nach Maßgabe der gelten-
den Gesetze und werden nach einheitlichen Grund-
sätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit
durchgeführt.“
BGBl. 2017, Seite 2811 — Originalseite als Abbildung
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3. Teil 2 wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 2
             Umweltverträglichkeitsprüfung

                        Abschnitt 1

                   Voraussetzungen
         für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

                            §4

             Umweltverträglichkeitsprüfung

     Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselb-
  ständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren,
  die Zulassungsentscheidungen dienen.

                            §5
               Feststellung der UVP-Pflicht

     (1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grund-
  lage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers so-
  wie eigener Informationen unverzüglich fest, dass
  nach den §§ 6 bis 14 für das Vorhaben eine Pflicht
  zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
  fung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststel-
  lung trifft die Behörde
  1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder

  2. bei einem Antrag nach § 15 oder
  3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens,
     das der Zulassungsentscheidung dient.

     (2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen wor-

  den ist, gibt die zuständige Behörde die Feststel-

  lung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die

  wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nicht-

  bestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die je-

  weils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Ge-

  langt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine
  UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, wel-
  che Merkmale des Vorhabens oder des Standorts
  oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung
  maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-
  Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntma-
  chung nach § 19 verbunden werden.

     (3) Die Feststellung ist nicht selbständig an-
  fechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprü-
  fung, so ist die Einschätzung der zuständigen Be-
  hörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend
  die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu über-
  prüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorga-
  ben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das
  Ergebnis nachvollziehbar ist.

                            §6

                      Unbedingte

              UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

     Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1
  mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, be-
  steht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung
  der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorlie-
  gen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angege-
  ben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte
  erreicht oder überschritten werden.

                        §7
           Vorprüfung bei Neuvorhaben
   (1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1
Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet
ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine
Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch.
Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige
Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3
aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-
Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Ein-
schätzung der zuständigen Behörde erhebliche

nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die
nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentschei-
dung zu berücksichtigen wären.

   (2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1
Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet
ist, führt die zuständige Behörde eine standortbe-
zogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht
durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als
überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt.
In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob
bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gege-
benheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 auf-
geführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prü-
fung in der ersten Stufe, dass keine besonderen
örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht
keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten
Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vor-
liegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe
unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführ-
ten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nach-
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die die

besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele

des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2

bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichti-

gen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neu-

vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Be-

hörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

   (3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2
entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und
die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprü-
fung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorha-
ben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der
zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

   (4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vor-
habenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde
geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkma-
len des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu
den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen
des Neuvorhabens zu übermitteln.
   (5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behör-
de, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts
oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers

offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der

Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfun-
gen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Unter-
suchungen zu den Umweltauswirkungen des Vor-
habens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vor-
prüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann
sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte
für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprü-
fung eröffnen, überschritten werden.
BGBl. 2017, Seite 2812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2812
     (6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung
  zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt
  der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Aus-
  nahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung
  um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der
  besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich
  ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.
    (7) Die zuständige Behörde dokumentiert die
  Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen
  und der standortbezogenen Vorprüfung.

                          §8

             UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
     Sofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass
  aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das
  zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des
  § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgeset-
  zes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheits-
  abstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3
  Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne
  des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt,
  sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen
  Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines sol-
  chen Störfalls verschlimmern können, ist davon
  auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nach-
  teilige Umweltauswirkungen haben kann.

                          §9

         UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
     (1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Um-

  weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden
  ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die
  UVP-Pflicht, wenn
  1. allein die Änderung die Größen- oder Leistungs-
     werte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6
     erreicht oder überschreitet oder
  2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Ände-
     rung zusätzliche erhebliche nachteilige oder an-
     dere erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-
     gen hervorrufen kann.

  Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen-
  oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird
  die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2
  durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Num-
  mer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine
  Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchge-
  führt, wenn allein durch die Änderung der jeweils
  für den Bau des entsprechenden Vorhabens in An-
  lage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschrit-
  ten wird.
    (2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine
  Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wor-
  den ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die
  UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben
  1. den Größen- oder Leistungswert für die unbe-

     dingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht

     oder überschreitet oder
  2. einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die
     Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder
     überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass
     die Änderung erhebliche nachteilige Umweltaus-
     wirkungen hervorrufen kann.

Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone
nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geän-
dert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch
die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach
Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1
Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.
  (3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wor-
den ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine
Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben
nach Anlage 1

1. eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Grö-
   ßen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind
   oder
2. eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorge-
   schrieben sind.

Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung er-
gibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Um-
weltauswirkungen hervorrufen kann.
   (4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben
gilt § 7 entsprechend.

   (5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich
der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende,
aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen
erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens
oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs-
werte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

                       § 10

     UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

   (1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-
Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-
men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-
werte nach § 6 erreichen oder überschreiten.
   (2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen
die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erst-
mals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die
allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7
entsprechend.

   (3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen
die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung
erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten,
ist die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh-
ren. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7
Absatz 2 bis 7 entsprechend.
  (4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn
mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder
mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden
und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein
enger Zusammenhang liegt vor, wenn
1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben über-
   schneidet und

2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich auf-

   einander bezogen sind.

Technische und sonstige Anlagen müssen zusätz-
lich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen
Einrichtungen verbunden sein.
  (5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5
und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit
BGBl. 2017, Seite 2813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2813
der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher
Zusammenhang besteht.

   (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich

der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende,

aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen

erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens

oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs-
werte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

                       § 11
                  UVP-Pflicht bei
     hinzutretenden kumulierenden Vorhaben,
        bei denen das Zulassungsverfahren
   für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist

  (1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen
vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden
Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein ku-

mulierendes Vorhaben hinzutritt.

   (2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulas-

sungsentscheidung getroffen worden ist, so be-

steht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben

bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
geführt worden ist, für das hinzutretende kumulie-
rende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen-

   oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß

   § 6 erreicht oder überschreitet oder

2. eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch
   sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachtei-

   lige oder andere erhebliche nachteilige Umwelt-

   auswirkungen hervorgerufen werden können.

Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1

und 3 bis 7 entsprechend.

   (3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulas-
sungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für
den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Um-
weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden

ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-

   ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-

   men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-

   werte nach § 6 erreichen oder überschreiten

   oder

2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn
   die kumulierenden Vorhaben zusammen die
   Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals
   oder erneut erreichen oder überschreiten oder
3. die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh-
   ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-
   men die Prüfwerte für die standortbezogene Vor-
   prüfung erstmals oder erneut erreichen oder
   überschreiten.

Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

   (4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen

des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar
zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leis-
tungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzu-
tretende kumulierende Vorhaben weder der Prüf-
wert für die standortbezogene Vorprüfung noch
der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht

oder überschritten, so besteht für das hinzutre-
tende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur,
wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch

sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige

oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswir-

kungen eintreten können. Für die allgemeine Vor-

prüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

  (5) In der Vorprüfung für das hinzutretende ku-
mulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als
Vorbelastung zu berücksichtigen.
   (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich
der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende,
aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen
erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens
oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs-
werte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

                       § 12

                 UVP-Pflicht bei

         hinzutretenden kumulierenden

        Vorhaben, bei denen das frühere

    Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist

   (1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit-
punkt der Antragstellung für das hinzutretende ku-
mulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent-

scheidung getroffen worden ist, so besteht für den

Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-

Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende
Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen-

   und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß

   § 6 erreicht oder überschreitet oder

2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch

   das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erheb-
   liche nachteilige oder andere erhebliche Um-
   weltauswirkungen hervorgerufen werden kön-
   nen.

Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1

und 3 bis 7 entsprechend.

   (2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit-

punkt der Antragstellung für das hinzutretende ku-

mulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent-

scheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall,

dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-
Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für die-
ses Zulassungsverfahren bereits vollständig ein-
gereicht sind, für das hinzutretende kumulierende
Vorhaben
1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
   ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-
   men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-
   werte nach § 6 erreichen oder überschreiten,

2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn
   die kumulierenden Vorhaben zusammen die
   Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals

   oder erneut erreichen oder überschreiten, oder

3. die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh-
   ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-
   men die Prüfwerte für die standortbezogene Vor-
   prüfung erstmals oder erneut erreichen oder
   überschreiten.
BGBl. 2017, Seite 2814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2814
  Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das
  frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und
  keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.
     (3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit-
  punkt der Antragstellung für das hinzutretende ku-
  mulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent-
  scheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall,
  dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-
  Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für die-
  ses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig
  eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben
  jeweils

  1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
     ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-
     men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-
     werte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
  2. eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen,
     wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen
     die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung
     erstmals oder erneut erreichen oder überschrei-
     ten, oder

  3. eine standortbezogene Vorprüfung durchzufüh-
     ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-
     men die Prüfwerte für eine standortbezogene
     Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder
     überschreiten.

  Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem
  Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51
  des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das
  frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchfüh-
  rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder ei-
  ner Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für
  das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antrag-
  stellung für das hinzutretende kumulierende Vorha-
  ben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

     (4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen
  des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden
  Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Grö-
  ßen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch
  für das hinzutretende kumulierende Vorhaben we-
  der der Prüfwert für die standortbezogene Vorprü-
  fung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprü-
  fung erreicht oder überschritten, so besteht für das
  hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-
  Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt,
  dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche
  nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Um-
  weltauswirkungen hervorgerufen werden können.
  Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1

  und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3

  sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben

  entsprechend anzuwenden.

    (5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende
  kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für
  das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu
  berücksichtigen.
     (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich
  der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende,
  aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen
  erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens
  oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs-
  werte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

                       § 13
               Ausnahme von der
     UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
  Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8
aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte
gelten die §§ 10 bis 12 nicht.

                       § 14
                  Entwicklungs-
             und Erprobungsvorhaben

   (1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“
gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und
Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei
Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorha-
ben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn
sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt
wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3
bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung
ist die Durchführungsdauer besonders zu berück-
sichtigen.
   (2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwie-
gend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfah-
ren oder Erzeugnisse dient.

                    Abschnitt 2

              Verfahrensschritte
        der Umweltverträglichkeitsprüfung

                       § 15
                  Unterrichtung
         über den Untersuchungsrahmen

   (1) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn
die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält,
unterrichtet und berät die zuständige Behörde den
Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand
des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und
Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger vo-
raussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss
(Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Be-
ratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte
des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen
Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf
die Einholung von Sachverständigengutachten er-
strecken. Verfügen die zuständige Behörde oder
die zu beteiligenden Behörden über Informationen,
die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweck-
dienlich sind, so stellen sie diese Informationen
dem Vorhabenträger zur Verfügung.

   (2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be-

hörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des

Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leis-

tung, und des Standorts sowie zu den möglichen
Umweltauswirkungen vorzulegen.
   (3) Vor der Unterrichtung über den Untersu-
chungsrahmen kann die zuständige Behörde dem
Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligen-
den Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung
geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegen-
stand, den Umfang und die Methoden der Umwelt-
verträglichkeitsprüfung erstrecken. Zur Bespre-
chung kann die zuständige Behörde hinzuziehen:
1. Sachverständige,
BGBl. 2017, Seite 2815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2815
2. nach § 55 zu beteiligende Behörden,
3. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
   anerkannte Umweltvereinigungen sowie

4. sonstige Dritte.

Das Ergebnis der Besprechung wird von der zu-
ständigen Behörde dokumentiert.

   (4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstu-

figen Planungs- und Zulassungsprozesses und ist

dem Verfahren nach § 4 ein anderes Planungs- oder

Zulassungsverfahren vorausgegangen, als dessen
Bestandteil eine Umweltprüfung durchgeführt wur-
de, soll sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf
zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Um-
weltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktuali-
sierungen und Vertiefungen beschränken.

   (5) Die zuständige Behörde berät den Vorhaben-
träger auch nach der Unterrichtung über den Unter-
suchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und
sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweck-
mäßig ist.

                         § 16
                      UVP-Bericht
  (1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be-
hörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Um-
weltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)
vorzulegen, der zumindest folgende Angaben ent-
hält:
1. eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben
   zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Aus-
   gestaltung, zur Größe und zu anderen wesent-
   lichen Merkmalen des Vorhabens,
2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Be-
   standteile im Einwirkungsbereich des Vorha-
   bens,
3. eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens
   und des Standorts, mit denen das Auftreten er-
   heblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des
   Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder
   ausgeglichen werden soll,
4. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen,
   mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger
   Umweltauswirkungen des Vorhabens ausge-
   schlossen, vermindert oder ausgeglichen wer-
   den soll, sowie eine Beschreibung geplanter Er-
   satzmaßnahmen,
5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheb-
   lichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,

6. eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen,
   die für das Vorhaben und seine spezifischen
   Merkmale relevant und vom Vorhabenträger ge-
   prüft worden sind, und die Angabe der wesent-
   lichen Gründe für die getroffene Wahl unter Be-
   rücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkun-
   gen sowie

7. eine allgemein verständliche, nichttechnische
   Zusammenfassung des UVP-Berichts.
Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln
oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben,
Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura
2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss

der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen
des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Ge-
biets enthalten.

   (2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeit-
punkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unter-
lagen ausgelegt werden kann.

   (3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4

genannten weiteren Angaben enthalten, soweit

diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung

sind.

  (4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestim-
men sich nach den Rechtsvorschriften, die für die
Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den
Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den
UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrah-
men.

   (5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen
Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden be-
rücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die
der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand er-
mitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend
sein, um
1. der zuständigen Behörde eine begründete Be-
   wertung der Umweltauswirkungen des Vorha-
   bens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in
   welchem Umfang sie von den Umweltauswir-
   kungen des Vorhabens betroffen sein können.
  (6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat
der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse
anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in
den UVP-Bericht einzubeziehen.
   (7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete
Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht
den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 ent-
spricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesse-
rungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ver-
langen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht
entspricht.
    (8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulas-
sungsverfahren, so können die Vorhabenträger ei-
nen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie
getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch je-
weils die Umweltauswirkungen der anderen kumu-
lierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berück-
sichtigen.

  (9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht
auch elektronisch vorzulegen.

                       § 17
           Beteiligung anderer Behörden

   (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Be-
hörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich
durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich
der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden
und Landkreise sowie der sonstigen im Landes-
recht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über
das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Be-
richt.
BGBl. 2017, Seite 2816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2816
     (2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnah-
  men der unterrichteten Behörden ein. Für die Stel-
  lungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungs-
  verfahrensgesetzes entsprechend.

                         § 18

             Beteiligung der Öffentlichkeit

     (1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffent-
  lichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorha-
  bens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rah-
  men der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung
  gegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechts-

  behelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zu-

  ständige Behörde in einer dem Umweltschutz

  dienenden Weise unterstützen. Das Beteiligungs-

  verfahren muss den Anforderungen des § 73 Ab-

  satz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungs-

  verfahrensgesetzes entsprechen.

    (2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in ei-
  nem Planfeststellungsverfahren über einen Wege-
  und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem
  Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgeset-
  zes kann die zuständige Behörde abweichend von
  Absatz 1 und abweichend von § 73 Absatz 6 des
  Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Durchfüh-
  rung eines Erörterungstermins verzichten. Auf eine
  Benachrichtigung nach § 73 Absatz 5 Satz 3 des
  Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in einem vor-
  gelagerten Verfahren verzichtet werden.

                         § 19

            Unterrichtung der Öffentlichkeit

     (1) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Be-
  teiligungsverfahrens unterrichtet die zuständige Be-
  hörde die Öffentlichkeit
  1. über den Antrag auf Zulassungsentscheidung
     oder über eine sonstige Handlung des Vorha-
     benträgers zur Einleitung eines Verfahrens, in
     dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,
  2. über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorha-
     bens nach § 5 sowie, falls erforderlich, über die
     Durchführung einer grenzüberschreitenden Be-
     teiligung nach den §§ 54 bis 56,

  3. über die für das Verfahren und für die Zulas-

     sungsentscheidung jeweils zuständigen Behör-

     den, bei denen weitere relevante Informationen
     erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder
     Fragen eingereicht werden können, sowie über
     die festgelegten Fristen zur Übermittlung dieser
     Äußerungen oder Fragen,
  4. über die Art einer möglichen Zulassungsent-
     scheidung,
  5. darüber, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde,
  6. über die Bezeichnung der das Vorhaben betref-
     fenden entscheidungserheblichen Berichte und
     Empfehlungen, die der zuständigen Behörde
     zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsver-
     fahrens vorliegen,
  7. darüber, wo und in welchem Zeitraum die Unter-
     lagen nach den Nummern 5 und 6 zur Einsicht
     ausgelegt werden sowie

8. über weitere Einzelheiten des Verfahrens der Be-
   teiligung der Öffentlichkeit.
   (2) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens legt
die zuständige Behörde zumindest folgende Unter-
lagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus:

1. den UVP-Bericht,

2. die das Vorhaben betreffenden entscheidungser-
   heblichen Berichte und Empfehlungen, die der
   zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Be-
   ginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen
   haben.

In Verfahren nach § 18 Absatz 2 und § 1 der Atom-

rechtlichen Verfahrensverordnung können die Un-

terlagen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 bei

der Genehmigungsbehörde oder bei einer geeigne-

ten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens

ausgelegt werden.

   (3) Weitere Informationen, die für die Zulas-
sungsentscheidung von Bedeutung sein können
und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn
des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öf-
fentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes
und der Länder über den Zugang zu Umweltinfor-
mationen zugänglich zu machen.

                        § 20

             Zentrale Internetportale;
            Verordnungsermächtigung
   (1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der
Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach
§ 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Inter-

net richten Bund und Länder zentrale Internet-
portale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im
zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zu-
lassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den
Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals
des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.
  (2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der
Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in
§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Unterlagen über das einschlägige zentrale Internet-
portal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der
ausgelegten Unterlagen.
  (3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann

auch für die Zwecke der Berichterstattung nach

§ 73 verwendet werden.

   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Folgendes zu regeln:
1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach
   den Absätzen 1 und 2 sowie
2. die Dauer der Speicherung der Unterlagen.
   (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustel-
lenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

                        § 21
                Äußerungen und
         Einwendungen der Öffentlichkeit
  (1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im
Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Nieder-
schrift bei der zuständigen Behörde äußern.
BGBl. 2017, Seite 2817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2817
  (2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach
Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
   (3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erhebli-

chem Umfang eingereicht worden sind, kann die

zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist
festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Ab-
satz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu setzende Frist nicht überschreiten.
   (4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das
Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle
Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrecht-
lichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf
weist die zuständige Behörde in der Bekanntma-
chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe
der Äußerungsfrist hin.

  (5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Ein-
wendungen, die sich nicht auf die Umweltauswir-
kungen des Vorhabens beziehen.

                         § 22

      Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
     bei Änderungen im Laufe des Verfahrens

   (1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Ver-
fahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 aus-
zulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der
Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Än-
derungen zu beschränken. Hierauf weist die zu-
ständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

   (2) Die zuständige Behörde soll von einer erneu-
ten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn
zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Um-
weltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn solche Umwelt-
auswirkungen durch die vom Vorhabenträger vor-
gesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

                         § 23

     Geheimhaltung und Datenschutz sowie
    Schutz der Rechte am geistigen Eigentum

  (1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung
und Datenschutz sowie über die Rechte am geisti-
gen Eigentum bleiben unberührt. Insbesondere sind
Urkunden, Akten und elektronische Dokumente ge-
heim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres In-
halts dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim
gehalten werden müssen.
   (2) Soweit die nach § 19 Absatz 2 zur Einsicht für
die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen Infor-
mationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten,
kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informatio-
nen und legt zusätzlich eine Darstellung vor, die

den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Ge-

heimnisses beschreibt. Die Inhaltsdarstellung muss

so ausführlich sein, dass Dritten die Beurteilung er-
möglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von
den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen
sein können.
   (3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind
bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu
ersetzen.

                       § 24
         Zusammenfassende Darstellung

  (1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zu-

sammenfassende Darstellung

1. der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
2. der Merkmale des Vorhabens und des Stand-
   orts, mit denen erhebliche nachteilige Umwelt-
   auswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder
   ausgeglichen werden sollen, und
3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachtei-
   lige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, ver-
   mindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie

4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur
   und Landschaft.

Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-
Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach
§ 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äuße-
rungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den
§§ 21 und 56. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen
sind einzubeziehen.

  (2) Die zusammenfassende Darstellung soll
möglichst innerhalb eines Monats nach dem Ab-
schluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren er-
arbeitet werden.

                       § 25

       Begründete Bewertung der Umwelt-
       auswirkungen und Berücksichtigung
      des Ergebnisses bei der Entscheidung

   (1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden
Darstellung bewertet die zuständige Behörde die
Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick
auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des
§ 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Be-
wertung ist zu begründen.

  (2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit
des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Be-
hörde die begründete Bewertung nach dem in Ab-
satz 1 bestimmten Maßstab.

   (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des
Vorhabens müssen die zusammenfassende Dar-
stellung und die begründete Bewertung nach Ein-
schätzung der zuständigen Behörde hinreichend
aktuell sein.

                       § 26
          Inhalt des Bescheids über die
    Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
  (1) Der Bescheid zur Zulassung des Vorhabens
muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:

1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, so-

   fern sie mit der Zulassungsentscheidung ver-

   bunden sind,

2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa-
   chungsmaßnahmen nach § 28 oder nach ent-
   sprechenden bundes- oder landesrechtlichen
   Vorschriften sowie
3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tat-
   sächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen,
BGBl. 2017, Seite 2818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2818
       die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
       haben; hierzu gehören
       a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung
          der Öffentlichkeit,

       b) die zusammenfassende Darstellung gemäß
          § 24,
       c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Ab-
          satz 1 und
       d) eine Erläuterung, wie die begründete Bewer-
          tung, insbesondere die Angaben des UVP-
          Berichts, die behördlichen Stellungnahmen
          nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie
          die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den
          §§ 21 und 56, in der Zulassungsentscheidung
          berücksichtigt wurden oder wie ihnen ander-
          weitig Rechnung getragen wurde.

     (2) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen
  im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläu-
  tert werden.

    (3) Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Be-
  scheids nach den einschlägigen fachrechtlichen
  Vorschriften.

                          § 27
                 Bekanntmachung der
       Entscheidung und Auslegung des Bescheids

     Die zuständige Behörde hat in entsprechender

  Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwal-

  tungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zu-
  lassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich
  bekannt zu machen sowie in entsprechender An-
  wendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwal-
  tungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht
  auszulegen. § 20 gilt hierfür entsprechend. Soweit
  der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben
  im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die ent-
  sprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

                          § 28

                     Überwachung

     (1) Soweit bundes- oder landesrechtliche Rege-
  lungen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen,
  ergreift die zuständige Behörde die geeigneten
  Überwachungsmaßnahmen, um die Einhaltung der
  umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungs-
  bescheids nach § 26 zu überprüfen. Dies gilt insbe-
  sondere für

  1. die im Zulassungsbescheid festgelegten Merk-
     male des Vorhabens und des Standorts sowie
  2. die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachtei-
     lige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, ver-
     mindert oder ausgeglichen werden sollen, und
     die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur
     und Landschaft.
  Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger

  Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 1
  und 2 aufgeben.

     (2) Soweit bundes- oder landesrechtliche Rege-
  lungen keine entsprechenden Überwachungsmaß-
  nahmen vorsehen, ergreift die zuständige Behörde
  geeignete Maßnahmen zur Überwachung erheb-

licher nachteiliger Umweltauswirkungen, wenn die
Auswirkungen des Vorhabens schwer vorhersehbar
oder die Wirksamkeit von Maßnahmen, mit denen
erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen,
vermindert oder ausgeglichen werden sollen, oder
die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen unsicher
sind. Die zuständige Behörde kann dem Vorhaben-
träger Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 auf-
geben.

                    Abschnitt 3
                Teilzulassungen,
        Zulassung eines Vorhabens durch
   mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren

                        § 29

              Umweltverträglichkeits-
            prüfung bei Teilzulassungen

   (1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbe-
scheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmi-
gung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat
sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig
auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkenn-
baren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens
zu erstrecken und abschließend auf die Umwelt-
auswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung
sind. Dem jeweiligen Umfang der Umweltverträg-
lichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den

Untersuchungsrahmen und beim UVP-Bericht

Rechnung zu tragen.

  (2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche
oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des
Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt ent-
sprechend.

                        § 30

             Erneute Öffentlichkeits-
          beteiligung bei Teilzulassungen

   (1) Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung

nach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur
Erteilung der Zulassung oder weiterer Teilzulassun-
gen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit er-
forderlich. Sie ist jedoch auf den Gegenstand der
weiteren Teilzulassung zu beschränken. Hierauf
weist die zuständige Behörde in der Bekanntma-
chung hin.

   (2) Die zuständige Behörde kann von einer er-
neuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, so-
weit zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Um-
weltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger
vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen wer-
den.

                        § 31

       Zulassung eines Vorhabens durch
    mehrere Behörden; federführende Behörde

  (1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch
mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Län-
der eine federführende Behörde.
BGBl. 2017, Seite 2819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2819
     (2) Die federführende Behörde ist zumindest für
  folgende Aufgaben zuständig:
  1. die Feststellung der UVP-Pflicht (§ 5),

  2. die Unterrichtung über den Untersuchungsrah-
     men (§ 15),

  3. die Erarbeitung der zusammenfassenden Dar-

     stellung (§ 24),

  4. die Benachrichtigung eines anderen Staates
     (§ 54),

  5. die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
     (§ 55 Absatz 1 bis 4 und 6) und

  6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteili-
     gung (§ 56).

  Die Länder können der federführenden Behörde
  weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten über-
  tragen. Die federführende Behörde nimmt ihre Auf-
  gaben im Zusammenwirken zumindest mit denjeni-
  gen Zulassungsbehörden und mit derjenigen für
  Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
  Behörde wahr, deren Aufgabenbereich durch das
  Vorhaben berührt wird. Sie erfüllt diese Aufgaben
  nach den Verfahrensvorschriften, die für die Um-
  weltverträglichkeitsprüfung in dem von ihr durchzu-
  führenden Zulassungsverfahren gelten.

     (3) Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung

  nach dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch

  eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine
  der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde,
  so ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde
  federführende Behörde. Sie ist neben den in Ab-
  satz 2 Satz 1 genannten Aufgaben auch für die Be-
  teiligung der Öffentlichkeit (§§ 18 und 19) zustän-
  dig.
     (4) Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens
  im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, so
  wird eine gemeinsame zusammenfassende Darstel-

  lung nach § 24 für das gesamte Vorhaben erstellt.

  Auf der Grundlage der zusammenfassenden Dar-
  stellung nehmen die Zulassungsbehörden eine Ge-
  samtbewertung der Umweltauswirkungen des Vor-
  habens vor und berücksichtigen nach § 25 Absatz 2
  die Gesamtbewertung bei den Zulassungsentschei-
  dungen. Die federführende Behörde stellt das Zu-

  sammenwirken der Zulassungsbehörden sicher.

                          § 32

              Verbundene Prüfverfahren

     Für ein Vorhaben, das einzeln oder im Zusam-
  menwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder

  Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheb-

  lich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeits-

  prüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnatur-

  schutzgesetzes im Verfahren zur Zulassungsent-
  scheidung des Vorhabens vorgenommen. Die Um-
  weltverträglichkeitsprüfung kann mit der Prüfung
  nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermitt-
  lung oder Bewertung von Umweltauswirkungen
  verbunden werden.“
4. In der Überschrift des Teils 3 wird die Angabe
   „(SUP)“ gestrichen.

 5. Nach der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird
    folgender § 33 eingefügt:
                          „§ 33

               Strategische Umweltprüfung
      Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist un-
   selbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Auf-

   stellung oder Änderung von Plänen und Program-

   men.“
 6. § 14a wird § 34 und wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 14b bis 14d“
      durch die Angabe „§§ 35 bis 37“ ersetzt und
      wird nach den Wörtern „Strategischen Umwelt-
      prüfung“ die Angabe „(SUP-Pflicht)“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“
      durch die Wörter „der SUP-Pflicht“ und die Wör-
      ter „§ 14b Abs. 2 oder § 14d“ durch die Wörter
      „§ 35 Absatz 2 oder § 37“ ersetzt.

 7. § 14b wird § 35 und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
      Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 5“
      ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch
          die Angabe „Anlage 6“ und wird die Angabe
          „§ 14k“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14h“ durch die

          Angabe „§ 41“ ersetzt.

 8. § 14c wird § 36.
 9. § 14d wird § 37 und in Satz 1 wird die Angabe
    „§ 14b Abs. 1 und § 14c“ durch die Wörter „§ 35
    Absatz 1 und § 36“ und die Angabe „§ 14b Abs. 4“
    durch die Angabe „§ 35 Absatz 4“ ersetzt.
10. § 14e wird § 38 und in Satz 1 wird die Angabe
    „§ 19a“ durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.
11. § 14f wird § 39 und wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14g“ durch die

      Angabe „§ 40“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“
      durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 14j“ durch
      die Angabe „§ 60“ ersetzt.

12. § 14g wird § 40 und wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
          „§ 14f“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.

      bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 4“
          durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.

      cc) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2 Abs. 4

          Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2“

          durch die Wörter „§ 3 in Verbindung mit § 2

          Absatz 1 und 2“ ersetzt.

      dd) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 14m“ durch
          die Angabe „§ 45“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 1 und 2 Abs. 4
      Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2“
      durch die Wörter „§ 3 in Verbindung mit § 2 Ab-
      satz 1 und 2“ ersetzt.
13. § 14h wird § 41.
BGBl. 2017, Seite 2820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2820
14. § 14i wird § 42 und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „gilt § 9 Abs. 1
      bis 1b“ durch die Wörter „gelten § 18 Absatz 1
      sowie die §§ 19 und 22“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Mo-
      nat“ die Wörter „nach Ende der Auslegungsfrist“
      eingefügt.

15. § 14j wird aufgehoben.
16. § 14k wird § 43 und Absatz 1 wird wie folgt geän-
    dert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14h bis 14j“ durch
      die Wörter „§§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61
      Absatz 1“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14g Abs. 3“ durch
      die Angabe „§ 40 Absatz 3“ ersetzt.
17. § 14l wird § 44 und wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „An-
      nahme“ die Wörter „oder Ablehnung“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch
           die Angabe „§ 40“ und die Angabe „§§ 14h
           bis 14j“ durch die Wörter „§§ 41, 42, 60 Ab-
           satz 1 und § 61 Absatz 1“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14m“ durch
           die Angabe „§ 45“ ersetzt.

18. § 14m wird § 45 und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 14h“ durch die
      Angabe „§ 41“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 14g
      Abs. 4“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 4“ er-
      setzt.
19. § 14n wird § 46 und wie folgt gefasst:
                          „§ 46
                Verbundene Prüfverfahren
      Für einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln
   oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben,
   Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura
   2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die
   Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des
   Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Auf-
   stellung oder Änderung des Plans vorzunehmen.
   Die Strategische Umweltprüfung kann mit der Prü-
   fung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur
   Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkun-
   gen verbunden werden.“
20. In der Überschrift von Teil 4 wird das Wort „die“
    durch das Wort „bestimmte“ ersetzt.
21. Der bisherige § 15 wird § 47 und wird wie folgt ge-
    fasst:
                          „§ 47
                 Linienbestimmung und
              Genehmigung von Flugplätzen
     (1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1
   des Bundesfernstraßengesetzes und für die Linien-
   bestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswas-
   serstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Geneh-
   migung von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des
   Luftverkehrsgesetzes wird bei Vorhaben die Um-
   weltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungs-

   stand des Vorhabens geprüft. In die Prüfung der
   Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestim-
   mung alle ernsthaft in Betracht kommenden Tras-
   senvarianten einzubeziehen.
      (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn in einem Raumord-
   nungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit
   geprüft wurde und wenn dabei im Falle einer Linien-
   bestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden
   Trassenvarianten einbezogen wurden.
      (3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann
   die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätz-
   liche erhebliche oder andere erhebliche Umwelt-
   auswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
      (4) Die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1
   des Bundesfernstraßengesetzes und die Linienbe-
   stimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasser-
   straßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechts-
   behelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulas-
   sungsentscheidung überprüft werden.“

22. Der bisherige § 16 wird durch die folgenden §§ 48
    und 49 ersetzt:
                           „§ 48

                   Raumordnungspläne
      Besteht für die Aufstellung eines Raumord-
   nungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht,
   so wird die Strategische Umweltprüfung einschließ-
   lich der Überwachung nach dem Raumordnungs-
   gesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan
   nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen
   für die Windenergienutzung oder für den Abbau von
   Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht
   anzuwenden.
                           § 49
                 Raumordnungsverfahren
     (1) Für das Raumordnungsverfahren bei Vorha-
   ben, für die nach diesem Gesetz die UVP-Pflicht
   besteht, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung
   nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorha-
   bens, einschließlich der Standortalternativen nach
   § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes,
   durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht et-
   was anderes bestimmt ist.
      (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann
   die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätz-
   liche erhebliche oder andere erhebliche Umwelt-
   auswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
      (3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens
   nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur
   im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen
   die nachfolgende Zulassungsentscheidung über-
   prüft werden.“
23. Der bisherige § 17 wird § 50 und wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 50
                        Bauleitpläne“.

   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des
      § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vor-
      haben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9,
BGBl. 2017, Seite 2821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2821
      aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die
      Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der
      Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2
      sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsver-
      fahren als Umweltprüfung sowie die Überwa-
      chung nach den Vorschriften des Baugesetz-
      buchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz
      vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für
      den aufzustellenden Bebauungsplan eine Um-
      weltprüfung nach den Vorschriften des Bauge-
      setzbuchs durchgeführt wird.
         (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder
      Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Ge-
      setz eine Verpflichtung zur Durchführung einer
      Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür un-
      beschadet der §§ 13, 13a und 13b des Bauge-
      setzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich
      der Überwachung nach den Vorschriften des
      Baugesetzbuchs durchgeführt.“
24. Der bisherige § 18 wird § 51 und wird wie folgt ge-
    fasst:
                            „§ 51

                 Bergrechtliche Verfahren
      Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1
   aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen,
   werden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die
   Überwachung des Vorhabens nach den Vorschrif-
   ten des Bundesberggesetzes durchgeführt. Teil 2
   Abschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet
   nur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz
   dies anordnet.“

25. § 19 wird aufgehoben.

26. § 19a wird § 52 und die Überschrift wird wie folgt
    gefasst:

                            „§ 52
                 Landschaftsplanungen“.
27. § 19b wird § 53 und die Überschrift wird wie folgt
    gefasst:
                            „§ 53

                     Verkehrswege-
              planungen auf Bundesebene“.

28. Nach § 53 wird folgender Teil 5 eingefügt:

                          „Teil 5

         Grenzüberschreitende Umweltprüfungen

                       Abschnitt 1
                Grenzüberschreitende
              Umweltverträglichkeitsprüfung

                            § 54
                     Benachrichtigung
                  eines anderen Staates
      (1) Wenn ein Vorhaben, für das eine UVP-Pflicht
   besteht, erhebliche grenzüberschreitende Umwelt-
   auswirkungen haben kann, benachrichtigt die zu-
   ständige deutsche Behörde frühzeitig die von dem
   anderen Staat benannte Behörde durch Übersen-
   dung geeigneter Unterlagen über das Vorhaben.
   Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat,
   so wird die oberste für Umweltangelegenheiten zu-

ständige Behörde des anderen Staates benachrich-
tigt.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer
Staat um Benachrichtigung ersucht.

  (3) Die Benachrichtigung und die geeigneten
Unterlagen sind in deutscher Sprache und in einer
Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln.
   (4) Die zuständige deutsche Behörde bittet die
von dem anderen Staat benannte Behörde um Mit-
teilung innerhalb einer angemessenen Frist, ob eine
Beteiligung erwünscht wird.
  (5) Teilt der andere Staat mit, dass eine Beteili-
gung gewünscht wird, so findet eine grenzüber-
schreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili-
gung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt.
   (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht
besteht, grenzüberschreitende Umweltauswirkun-
gen haben kann und der andere Staat eine Betei-
ligung nicht wünscht, kann sich die betroffene Öf-
fentlichkeit des anderen Staates am inländischen
Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18
bis 22 beteiligen.

                       § 55
             Grenzüberschreitende
  Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben

  (1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt
der benannten Behörde des anderen Staates sowie
weiteren von dieser angegebenen Behörden, so-
weit die Angaben nicht in der Benachrichtigung
enthalten waren,

1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Ab-
   satz 1 und

2. die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 zur Ein-
   sicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
  (2) Folgende Unterlagen sind in deutscher Spra-
che und in einer Amtssprache des anderen Staates
zu übermitteln:
1. der Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Ab-
   satz 1,

2. die nichttechnische    Zusammenfassung       des
   UVP-Berichts sowie

3. die Teile des UVP-Berichts, die es den beteilig-

   ten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen
   Staates ermöglichen, die voraussichtlichen er-
   heblichen nachteiligen grenzüberschreitenden
   Umweltauswirkungen des Vorhabens einzu-
   schätzen und dazu Stellung zu nehmen oder
   sich zu äußern.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr
der Vorhabenträger eine Übersetzung dieser Anga-
ben in die entsprechende Amtssprache zur Verfü-
gung stellt.
   (3) Die zuständige deutsche Behörde unterrich-
tet die benannte Behörde des anderen Staates so-
wie weitere von dieser angegebene Behörden über
den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmi-
gungsverfahrens.
  (4) Die zuständige deutsche Behörde gibt der
benannten Behörde des anderen Staates sowie
weiteren von dieser angegebenen Behörden min-
BGBl. 2017, Seite 2822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2822
  destens im gleichen Umfang wie den nach § 17 zu
  beteiligenden Behörden Gelegenheit zur Stellung-
  nahme. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a
  des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
     (5) Soweit erforderlich oder soweit der andere
  Staat darum ersucht, führen die zuständigen obers-
  ten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines
  vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem
  anderen Staat Konsultationen durch, insbesondere
  über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkun-
  gen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu
  deren Vermeidung oder Verminderung. Die Konsul-
  tationen können von einem geeigneten Gremium
  durchgeführt werden, das aus Vertretern der zu-
  ständigen obersten Bundes- und Länderbehörden
  und aus Vertretern des anderen Staates besteht.

     (6) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt
  den beteiligten Behörden des anderen Staates in
  einer Amtssprache des anderen Staates sonstige
  für das Verfahren der grenzüberschreitenden Um-
  weltverträglichkeitsprüfung wesentliche Unterla-
  gen, insbesondere Einladungen zum Erörterungs-
  termin und zu Konsultationen.

     (7) Die beteiligten Behörden des anderen Staa-
  tes können ihre Mitteilungen und Stellungnahmen
  in einer ihrer Amtssprachen übermitteln.

                            § 56

                 Grenzüberschreitende
  Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben
     (1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlich-
  keitsbeteiligung kann sich die Öffentlichkeit des an-
  deren Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22
  beteiligen.

     (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt da-
  rauf hin, dass

  1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeig-
     nete Weise bekannt gemacht wird und

  2. dabei angegeben wird,
       a) wo, in welcher Form und in welchem Zeitraum
          die Unterlagen nach § 19 Absatz 2 der Öffent-
          lichkeit des anderen Staates zugänglich ge-
          macht werden,

       b) welcher deutschen Behörde in welcher Form
          und innerhalb welcher Frist die betroffene Öf-
          fentlichkeit des anderen Staates Äußerungen
          übermitteln kann sowie
       c) dass im Verfahren zur Beteiligung der Öffent-
          lichkeit mit Ablauf der festgelegten Frist alle
          Äußerungen für das Verfahren über die Zuläs-
          sigkeit des Vorhabens ausgeschlossen sind,
          die nicht auf besonderen privatrechtlichen
          Titeln beruhen.
     (3) Die zuständige deutsche Behörde kann der
  betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die
  elektronische Übermittlung von Äußerungen auch
  abweichend von den Voraussetzungen des § 3a
  Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ge-
  statten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat für
  die elektronische Übermittlung die Voraussetzun-
  gen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und
  Gleichwertigkeit erfüllt sind.

   (4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann
ihre Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen über-
mitteln.

                        § 57
           Übermittlung des Bescheids
   (1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt
der benannten Behörde des anderen Staates sowie
denjenigen Behörden des anderen Staates, die
Stellungnahmen abgegeben haben, in deutscher
Sprache den Zulassungsbescheid. Zusätzlich über-
mittelt sie in einer Amtssprache des anderen Staa-
tes

1. die Teile des Bescheids, die es den beteiligten
   Behörden und der Öffentlichkeit des anderen
   Staates ermöglichen, zu erkennen,

   a) auf welche Art und Weise die voraussicht-
      lichen erheblichen nachteiligen grenzüber-
      schreitenden Umweltauswirkungen des Vor-
      habens sowie Gesichtspunkte oder Maßnah-
      men zum Ausschluss, zur Verminderung oder
      zum Ausgleich solcher Auswirkungen bei der
      Zulassungsentscheidung berücksichtigt wor-
      den sind und

   b) auf welche Art und Weise die Stellungnahmen
      der Behörden und die Äußerungen der betrof-
      fenen Öffentlichkeit des anderen Staates so-
      wie die Ergebnisse der Konsultationen nach
      § 55 Absatz 5 bei der Zulassungsentschei-
      dung berücksichtigt worden sind sowie
2. die Rechtsbehelfsbelehrung.

   (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt da-
rauf hin, dass der betroffenen Öffentlichkeit des an-
deren Staates

1. die Zulassungsentscheidung auf         geeignete
   Weise bekannt gemacht wird und

2. der Bescheid einschließlich der übersetzten Teile
   zugänglich gemacht wird.

                        § 58
             Grenzüberschreitende
 Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben

   (1) Erhält die zuständige Behörde die Benach-
richtigung eines anderen Staates über ein geplan-
tes Vorhaben, für das in dem anderen Staat eine
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung besteht und das erhebliche Umwelt-
auswirkungen in Deutschland haben kann, so er-
sucht die zuständige deutsche Behörde, soweit
entsprechende Angaben der Benachrichtigung
nicht bereits beigefügt sind, die zuständige Be-
hörde des anderen Staates um Unterlagen über
das Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung
des Vorhabens und um Angaben über dessen Um-
weltauswirkungen in Deutschland. Die zuständige
deutsche Behörde soll die zuständige Behörde
des anderen Staates ersuchen, ihr in deutscher
Sprache die Angaben des § 55 Absatz 2 zu über-
mitteln.
   (2) Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben
teilt die zuständige Behörde der zuständigen Be-
hörde des anderen Staates mit, ob sie eine Betei-
BGBl. 2017, Seite 2823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2823
ligung am Zulassungsverfahren für erforderlich hält.
Benötigt sie hierfür weitere Angaben, so ersucht sie
die zuständige Behörde des anderen Staates um
weitere Angaben im Sinne des § 16 Absatz 1 und 3
in deutscher Sprache.

   (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Be-
hörden, die bei einem inländischen Vorhaben nach
§ 17 zu beteiligen wären, über das Vorhaben und
übermittelt ihnen die Unterlagen und Angaben, die
ihr vorliegen. Sofern sie nicht die Abgabe einer ein-
heitlichen Stellungnahme für angezeigt hält, weist
sie die beteiligten Behörden darauf hin, welcher Be-
hörde des anderen Staates eine Stellungnahme zu-
geleitet werden kann und welche Frist es für die
Stellungnahme gibt.

  (4) Erhält die zuständige Behörde auf andere
Weise Kenntnis von einem geplanten ausländi-
schen Vorhaben, das erhebliche Umweltauswirkun-

gen in Deutschland haben kann, gelten die Absätze

1 bis 3 entsprechend.

   (5) Zuständig ist die Behörde, die für ein gleich-
artiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre.
Sind mehrere Behörden zuständig, so verständigen
sie sich unverzüglich auf eine federführende Behör-
de. Die federführende Behörde nimmt in diesem
Fall zumindest die in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Aufgaben der zuständigen deutschen Behörde
wahr. Die anderen zuständigen Behörden können
der federführenden Behörde im Einvernehmen mit
der federführenden Behörde weitere Aufgaben
übertragen.

   (6) Für Konsultationen mit dem anderen Staat

gilt § 55 Absatz 5 entsprechend.

                        § 59

                Grenzüberschreitende
Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben

  (1) Auf der Grundlage der von dem anderen
Staat zu diesem Zweck übermittelten Unterlagen
macht die zuständige deutsche Behörde das Vor-
haben in geeigneter Weise in den voraussichtlich

betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt.

  (2) In der Bekanntmachung weist die zuständige
deutsche Behörde darauf hin, welcher Behörde des
anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet
werden kann und welche Frist es für die Stellung-
nahme gibt.

  (3) Die zuständige Behörde macht die Unterla-
gen öffentlich zugänglich.
   (4) Die Bekanntmachung und die nach Absatz 3
öffentlich zugänglich zu machenden Unterlagen
sind zumindest über das zentrale Internetportal zu-
gänglich zu machen.

   (5) Die Vorschriften über die öffentliche Bekannt-
machung der Entscheidung und die Auslegung des
Bescheids nach § 27 gelten entsprechend, soweit
Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für
die Form der Bekanntmachung und Zugänglich-
machung des Bescheids nicht etwas Abweichen-
des regeln.

                    Abschnitt 2
              Grenzüberschreitende
           Strategische Umweltprüfung

                       § 60
               Grenzüberschreitende
              Behördenbeteiligung bei
       inländischen Plänen und Programmen

   (1) Für die grenzüberschreitende Behördenbetei-
ligung bei Strategischen Umweltprüfungen gelten
die Vorschriften über die Benachrichtigung eines
anderen Staates nach § 54 und für die grenzüber-
schreitende Behördenbeteiligung nach § 55 ent-
sprechend. Bei der Benachrichtigung der zuständi-
gen Behörde eines anderen Staates ist ein Exem-
plar des Plan- oder Programmentwurfs und des
Umweltberichts zu übermitteln.

   (2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt

den beteiligten Behörden des anderen Staates die

Benachrichtigung in einer Amtssprache des ande-
ren Staates. Bei der Durchführung der grenzüber-
schreitenden Behördenbeteiligung übermittelt sie
zumindest folgende Unterlagen in der Amtssprache
des anderen Staates:
1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 42 in
   Verbindung mit § 19 Absatz 1,

2. die nichttechnische Zusammenfassung des Um-
   weltberichts sowie
3. die Teile des Plan- oder Programmentwurfs und
   des Umweltberichts, die es den beteiligten Be-
   hörden und der Öffentlichkeit des anderen Staa-

   tes ermöglichen, die voraussichtlichen erheb-

   lichen nachteiligen grenzüberschreitenden Um-
   weltauswirkungen des Vorhabens einzuschätzen
   und dazu Stellung zu nehmen oder sich zu äu-
   ßern.

   (3) Die zuständige deutsche Behörde setzt eine
angemessene Frist, innerhalb derer die zuständige
Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stel-
lungnahme hat.

                       § 61

               Grenzüberschreitende
            Öffentlichkeitsbeteiligung bei
       inländischen Plänen und Programmen

   (1) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits-
beteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt
§ 56 entsprechend. Die in dem anderen Staat be-
troffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach
§ 42 beteiligen.
  (2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt
bei der Annahme des Plans oder Programms dem
beteiligten anderen Staat die in § 44 Absatz 2 ge-
nannten Informationen. Dabei übermittelt sie fol-
gende Informationen auch in einer Amtssprache
des anderen Staates:

1. die Entscheidung zur Annahme des Programms,
2. die Teile der zusammenfassenden Erklärung, die
   es den beteiligten Behörden und der Öffentlich-
   keit des anderen Staates ermöglichen zu erken-
   nen, auf welche Art und Weise
BGBl. 2017, Seite 2824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2824
       a) der Plan oder das Programm die im Umwelt-
          bericht dargestellten voraussichtlichen erheb-
          lichen nachteiligen grenzüberschreitenden
          Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen
          zum Ausschluss, zur Verringerung oder zum

          Ausgleich dieser Auswirkungen berücksich-

          tigt,
       b) die Stellungnahmen der Behörden und die
          Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit
          des anderen Staates sowie die Ergebnisse
          der Konsultationen nach § 60 Absatz 1 in Ver-
          bindung mit § 55 Absatz 5 berücksichtigt,
   3. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die
      Annahme des Plans oder Programms nicht
      durch Gesetz entschieden wird, und
   4. sonstige Unterlagen, die für das Verfahren der
      grenzüberschreitenden Strategischen Umwelt-
      prüfung wesentlich sind.

                           § 62
                  Grenzüberschreitende
                Behördenbeteiligung bei
         ausländischen Plänen und Programmen
     Für die Beteiligung der deutschen Behörden
   bei Plänen und Programmen eines anderen
   Staates gelten die Vorschriften für die grenzüber-
   schreitende Behördenbeteiligung bei ausländi-
   schen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation
   mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entspre-
   chend.

                           § 63
                  Grenzüberschreitende

              Öffentlichkeitsbeteiligung bei

         ausländischen Plänen und Programmen
      (1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlich-
   keit bei Plänen und Programmen eines anderen
   Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entspre-
   chend.
      (2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über
   die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Pro-
   gramms und für die Auslegung von Unterlagen im
   Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend.

                        Abschnitt 3
                 Gemeinsame Vorschriften

                           § 64
             Völkerrechtliche Verpflichtungen
     Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völ-
   kerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län-
   dern bleiben unberührt.“
29. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6 und die Überschrift
    wird wie folgt gefasst:
                          „Teil 6
                      Vorschriften für
                bestimmte Leitungsanlagen
                 (Anlage 1 Nummer 19)“.
30. Der bisherige § 20 wird § 65 und wie folgt geändert
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3b bis 3f“ durch
      die Angabe „§§ 6 bis 14“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c“ durch
      die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2“ und werden die
      Wörter „§ 3b Abs. 2 und 3 gilt“ durch die Wörter
      „die §§ 10 bis 12 gelten“ ersetzt.

31. Der bisherige § 21 wird § 66 und wie folgt geän-

    dert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 66

                    Entscheidung;
      Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-
      den die Wörter „in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten“
      gestrichen.
   c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
      und 5 eingefügt:

        „(4) Der Planfeststellungsbeschluss muss zu-
      mindest die folgenden Angaben enthalten:
      1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen,
         die mit der Zulassungsentscheidung verbun-
         den sind,
      2. eine Beschreibung der vorgesehenen Über-
         wachungsmaßnahmen,

      3. eine Begründung, aus der die wesentlichen
         tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervor-
         gehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung
         bewogen haben; hierzu gehören
         a) Angaben über das Verfahren zur Beteili-
            gung der Öffentlichkeit,

         b) die zusammenfassende Darstellung ge-

            mäß § 24,

         c) die begründete Bewertung gemäß § 25
            Absatz 1 sowie
         d) eine Erläuterung, wie die begründete Be-
            wertung, insbesondere die Angaben des
            UVP-Berichts, die behördlichen Stellung-
            nahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55
            Absatz 4 sowie die Äußerungen der
            Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in
            der Zulassungsentscheidung berücksich-
            tigt wurden oder wie ihnen anderweitig
            Rechnung getragen wurde.
        (5) Wird das Vorhaben nicht zugelassen,
      müssen im Bescheid die dafür wesentlichen
      Gründe erläutert werden.“
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
      Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20“ durch
      die Angabe „§ 65“ ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in
      Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
      die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
   f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und die
      Angabe „Teils 5“ wird durch die Angabe „Teils 6“
      und die Wörter „Absätze 4 und 5“ werden durch
      die Wörter „Absätze 6 und 7“ ersetzt.
32. Der bisherige § 22 wird § 67 und die Überschrift
    wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2017, Seite 2825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2825
                            „§ 67
                        Verfahren;
                Verordnungsermächtigung“.

33. Der bisherige § 23 wird durch die folgenden §§ 68
    und 69 ersetzt:

                            „§ 68

                        Überwachung
       (1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete
    Maßnahmen zu überwachen, dass Vorhaben, die in
    Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufge-
    führt sind, im Einklang mit den umweltbezogenen
    Bestimmungen des Zulassungsbescheids nach
    § 65 durchgeführt werden. Bei UVP-pflichtigen Vor-
    haben gilt dies insbesondere für die im Planfeststel-
    lungsbescheid festgelegten Merkmale des Vorha-
    bens und des Standorts, für die Maßnahmen, mit
    denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
    ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen
    werden sollen, sowie für die Ersatzmaßnahmen bei
    Eingriffen in Natur und Landschaft.
      (2) Die Überwachung nach Absatz 1 kann dem

    Vorhabenträger aufgegeben werden, soweit dies

    nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

                             § 69
                    Bußgeldvorschriften
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig
    1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 65 Ab-
       satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 65
       Absatz 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt,
    2. einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2
       zuwiderhandelt oder

    3. einer Rechtsverordnung nach

       a) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6,
          jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Num-
          mer 2, oder

       b) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Ver-
          bindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66

          Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7

          Nummer 1

       oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund ei-
       ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
       soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
       ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
       weist.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
    des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer
    Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übri-
    gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
    Euro geahndet werden.“

34. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.
35. Die bisherigen §§ 24 und 24a werden durch die fol-
    genden §§ 70 bis 73 ersetzt:
                            „§ 70
                    Ermächtigung zum
            Erlass von Verwaltungsvorschriften
       Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
    Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
    erlassen, insbesondere über

1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2
   und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Er-
   mittlung, Beschreibung und Bewertung von Um-
   weltauswirkungen zugrunde zu legen sind,

2. Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach
   § 15,

3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstel-
   lung nach § 24 und für die begründete Bewer-
   tung nach § 25 Absatz 1,
4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach
   § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kri-
   terien,

5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltbe-
   richts nach § 40,
6. Grundsätze für die Überwachung nach den
   §§ 28, 45 und 68.

                       § 71
                 Bestimmungen
            zum Verwaltungsverfahren

   Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens,

die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Geset-

zes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur
in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Ab-
satz 4 und § 38 bestimmt ist.

                       § 72
       Vermeidung von Interessenkonflikten
   Ist die zuständige Behörde bei der Umweltver-
träglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so
ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei
der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Ge-
setz durch geeignete organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, insbesondere durch eine angemes-

sene funktionale Trennung.

                       § 73

                Berichterstattung
         an die Europäische Kommission

  (1) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die

Europäische Kommission teilen die zuständigen

Behörden des Bundes und der Länder dem für Um-
weltschutz zuständigen Bundesministerium erst-
mals am 31. März 2023 und sodann alle sechs
Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende An-
gaben mit:

1. die Anzahl der Vorhaben, für die im Betrach-
   tungszeitraum eine Umweltverträglichkeitsprü-
   fung durchgeführt worden ist, getrennt nach
   den in Anlage 1 genannten Vorhabenarten sowie

2. die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2,
   für die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung
   nach § 7 Absatz 1 oder 2 durchgeführt worden
   ist.
   (2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar
sind, sind ebenfalls mitzuteilen:
1. die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Be-
   trachtungszeitraum durchgeführten Umweltver-
   träglichkeitsprüfungen,
2. eine Abschätzung der durchschnittlichen unmit-
   telbaren Kosten
BGBl. 2017, Seite 2826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2826
       a) aller im Betrachtungszeitraum durchgeführten
          Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie
       b) der Umweltverträglichkeitsprüfungen, die im
          Betrachtungszeitraum für Vorhaben kleiner
          und mittlerer Unternehmen durchgeführt wor-
          den sind.“

36. Der bisherige § 25 wird § 74 und wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden
      Absätze 1 bis 3 ersetzt:
          „(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur
       Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach
       § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der
       Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai
       2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wur-
       de, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1
       über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis da-
       hin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
          (2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung
       dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt,
       zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

       1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraus-
          sichtlich beizubringende Unterlagen in der bis
          dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1
          eingeleitet wurde oder

       2. die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin gel-
          tenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt
          wurden.

         (3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fas-
       sung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017
       galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeit-
       punkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Ab-
       satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses
       Gesetzes festgelegt wurde.“
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die
      Angabe „§ 50“ ersetzt.

   c) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 20 Absatz 1“
           durch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ und die

          Angabe „§ 20 Absatz 2“ durch die Angabe
          „§ 65 Absatz 2“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2
          und 4“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 2
          und 6“ ersetzt.

   d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Angabe „§ 16
      Abs. 4“ durch die Angabe „§ 48“ und die Angabe
      „§ 28 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 28 Ab-
      satz 1 und 3“ ersetzt.
   e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die
          Angabe „§ 49“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „nach
          § 9“ die Wörter „in der vor dem 29. Juli 2017
          geltenden Fassung“ eingefügt.
      cc) In Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 7
          und 8“ die Wörter „in der vor dem 29. Juli
          2017 geltenden Fassung“ eingefügt.

   f) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
      Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4“
      ersetzt.

   g) In Absatz 12 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 13
      werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
      und Absatz 3“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

37. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
      Satz 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Num-
      mer 1“ und werden die Wörter „§ 3c Satz 1
      und 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2“
      ersetzt.
   b) In der Legende werden die Angabe „§ 3b Abs. 1
      Satz 2“ durch die Angabe „§ 6 Satz 2“, die An-
      gabe „§ 3c Satz 5“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
      satz 5 Satz 3“, die Angabe „§ 3c Satz 1“ durch

      die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe
      „§ 3c Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
      Satz 2“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2827

38. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:
                                                                                                       „Anlage 2
                          Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
   1. Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1
      und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist.
      a) Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere
            aa) der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
            bb) des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vor-
                haben beeinträchtigt werden können.
      b) Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können.
      c) Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutz-
         güter infolge
            aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,
            bb) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und
                biologische Vielfalt.
   2. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien nach Anlage 3, die für das
      Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgela-
      gerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswir-
      kungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen.
   3. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorhabenträger auch eine Beschreibung
      aller Merkmale des Vorhabens und des Standorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche
      nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen.
   4. Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die Angaben des Vorhabenträgers in der
      ersten Stufe auf solche Angaben beschränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegeben-
      heiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen.“
39. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Einzelfalls“ gestrichen.
   b) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
      „Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8
      bis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.“
   c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1.      Merkmale der Vorhaben
               Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
      1.1      Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
      1.2      Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
      1.3      Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolo-
               gische Vielfalt,
      1.4      Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
      1.5      Umweltverschmutzung und Belästigungen,
      1.6      Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, ein-
               schließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge
               durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
      1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien,
      1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung,
            insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes
            zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
      1.7      Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.“
   d) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „der Kumulierung“ durch die Wörter „des Zusammenwirkens“
          ersetzt.
      bb) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
            „2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbe-
                 sondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und
                 seines Untergrunds (Qualitätskriterien),“.

BGBl. 2017, Seite 2828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2828

  e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3.   Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
             Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter
             den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichts-
             punkten Rechnung zu tragen:
       3.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen
           ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
       3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
       3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
       3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
       3.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der
           Auswirkungen,
       3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelas-
           sener Vorhaben,
       3.7 der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.“

BGBl. 2017, Seite 2829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2829

40. Nach der neuen Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt:
                                                                                                       „Anlage 4
                        Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung
   Soweit die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinaus-
   gehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss nach § 16 Absatz 3 der UVP-Bericht hierzu An-
   gaben enthalten.
    1. Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere
       a) eine Beschreibung des Standorts,
       b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens, einschließlich der erforderlichen
          Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und der Betriebsphase,
       c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Vorhabens (insbesondere von Pro-
          duktionsprozessen), z. B.
          aa) Energiebedarf und Energieverbrauch,
          bb) Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und
          cc) Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen
              und biologische Vielfalt),
       d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität,
          aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des Bo-
              dens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie
          bb) des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.
    2. Eine Beschreibung der vom Vorhabenträger geprüften vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Aus-
       gestaltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des Vorhabens), die für das Vorhaben und seine
       spezifischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter
       Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen.
    3. Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des
       Vorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung
       des Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf
       der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt
       werden kann.
    4. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens;
       Die Darstellung der Umweltauswirkungen soll den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den
       Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben, maßgebend sind für die Zulas-
       sungsentscheidung. Die Darstellung soll sich auf die Art der Umweltauswirkungen nach Buchstabe a er-
       strecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die
       Ursachen der Auswirkungen nach Buchstabe c.
       a) Art der Umweltauswirkungen
          Die Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen soll sich auf die direkten und
          die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen
          und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorha-
          ben erstrecken.
       b) Art, in der Schutzgüter betroffen sind
          Bei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen
          sein können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere folgende Auswirkungen zu
          berücksichtigen:
                   Schutzgut (Auswahl)                               mögliche Art der Betroffenheit
          Menschen, insbesondere die              Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die Be-
          menschliche Gesundheit                  völkerung
          Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt   Auswirkungen auf Flora und Fauna
          Fläche                                  Flächenverbrauch
          Boden                                   Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Boden-
                                                  verdichtung, Bodenversiegelung
          Wasser                                  hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität
                                                  oder Qualität des Wassers
          Klima                                   Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissionen,
                                                  Veränderung des Kleinklimas am Standort
          kulturelles Erbe                        Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch
                                                  bedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften

BGBl. 2017, Seite 2830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2830

       c) Mögliche Ursachen der Umweltauswirkungen
          Bei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen
          können, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
          aa) die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie
              die physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke,
          bb) verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe,
          cc) die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und bio-
              logische Vielfalt, und, soweit möglich, jeweils auch auf die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffenen
              Ressource einzugehen,
          dd) Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,
          ee) Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe, zum
              Beispiel durch schwere Unfälle oder Katastrophen,
          ff) das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben
              oder Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass
              ökologisch empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind oder die sich aus einer
              Nutzung natürlicher Ressourcen ergeben,
          gg) Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem
              Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen,
          hh) die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (zum Beispiel durch er-
              höhte Hochwassergefahr am Standort),
          ii)   die Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen, soweit
                solche Risiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des Vorhabens von Bedeutung sind.
     5. Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens soll in einem gesonderten
        Abschnitt erfolgen.
     6. Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des Vorhabens und seines Standorts, mit denen das
        Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert, ausgeglichen werden
        soll.
     7. Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nach-
        teiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie geplanter
        Ersatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungsmaßnahmen des Vorhabenträgers.
     8. Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder
        Katastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch auf vorgesehene Vorsorge-
        und Notfallmaßnahmen eingehen.
     9. Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfol-
        gen.
   10. Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt
       erfolgen.
   11. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkun-
       gen genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die bei der
       Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kennt-
       nisse.
   12. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.“
41. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 5 und wie folgt geändert:
   a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 3 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 7“ ersetzt.
   b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 14b“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.
42. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6 und im Einleitungssatz wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe
    „Anlage 6“ ersetzt.

BGBl. 2017, Seite 2831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2831
                       Artikel 2
                     Änderung
             anderer Rechtsvorschriften
   (1) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli
2017 (BGBl. I S. 2804) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 18a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.
2. In § 18d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
   durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
   (2) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Erörte-
         rungstermins und die Auslegung“ durch die
         Wörter „des Erörterungstermins, die Ausle-
         gung und Zugänglichmachung, auch über
         das einschlägige zentrale Internetportal nach
         dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
         prüfung“ und die Wörter „die Zustellung und
         öffentliche Bekanntmachung“ durch die Wör-
         ter „die Zustellung, öffentliche Bekanntma-
         chung und Zugänglichmachung, auch über
         das einschlägige zentrale Internetportal nach
         dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
         prüfung“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 4
         und § 14“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

     fügt:

        „(1a) Besteht nach dem Gesetz über die Um-
     weltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur
     Durchführung einer Vorprüfung für Vorhaben, die
     einer Genehmigung oder Planfeststellung nach
     diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Ge-
     setzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen,
     wird die Vorprüfung nach den Bestimmungen
     des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
     prüfung durchgeführt.“

2. In § 9b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
   Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
3. § 58a wird aufgehoben.
   (3) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei einem

   Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von min-

   destens 30 Tagen“ durch die Wörter „mindestens je-

   doch für die Dauer von 30 Tagen“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
   gefasst:
  „Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Mo-
  nats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe

     von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten
     darf;“.
3. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
   aufgehoben.
4. In § 245c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „früh-
   zeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen
   Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1“
   durch die Wörter „Beteiligung der Behörden und der
   sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab-
   satz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften die-
   ses Gesetzes“ ersetzt.
5. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b
   Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt.
  (4) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4
des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    § 52 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
         gefasst:
        „Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes
        ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein
        Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der
        §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vor-
        haben gemäß der Verordnung nach § 57c in
        Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2
        Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umwelt-
        verträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglich-
        keitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das
        einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
        Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist,
        ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträch-
        tigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34
        Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu-
        sammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung

        im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vor-

        genommen.“

      b) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
           „(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für
        die wesentliche Änderung eines Vorhabens.“
      c) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d einge-
         fügt:

           „(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat
        die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf
        das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzu-
        legen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur
        Überwachung erheblicher nachteiliger Auswir-
        kungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Fest-
        legung kann auch im Rahmen der Zulassung
        des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebs-
        plans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu
        überwachenden Parameter und der Dauer der
        Überwachung sind nach Maßgabe der anwend-
        baren Vorschriften insbesondere die Art, der

        Standort und der Umfang des Vorhabens sowie

        das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Um-

        welt zu berücksichtigen.“

2.    § 57a wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 so-
        wie 31 des Gesetzes über die Umweltverträg-
BGBl. 2017, Seite 2832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2832
       lichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Rege-
       lungen anzuwenden.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
           „Der Rahmenbetriebsplan muss alle für
           die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeut-
           samen Angaben in der Form eines Berichts
           zu den voraussichtlichen Umweltauswir-
           kungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach
           Maßgabe des § 16 des Gesetzes über
           die Umweltverträglichkeitsprüfung und der
           Rechtsverordnung nach § 57c enthalten.
           Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebs-
           plan einen zur Auslegung geeigneten Plan
           beizufügen.“
       bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
     c) In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben.
     d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Für das Verfahren zur grenzüberschrei-
       tenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die
       Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die

       Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.“

3.   § 57c wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 57c
                  Verordnungsermächtigung“.

     b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „entschei-
           dungserheblich im Sinne des § 57a Abs. 2
           sind“ durch die Wörter „im Rahmen des
           UVP-Berichts zu machen sind“ und das
           Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
     c) Folgender Satz wird angefügt:
       „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-
       mer 2 kann insbesondere bestimmt werden,
       welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes

       über die Umweltverträglichkeitsprüfung der

       UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthal-

       ten muss.“

3a. § 57d Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
        das Wort „und“ ersetzt.

     b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
        einen Punkt ersetzt.
     c) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

4.   Nach § 69 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-

     gefügt:

        „(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1
     hat die zuständige Behörde im Rahmen der Auf-
     sicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwa-
     chungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen,
     dass das Vorhaben im Einklang mit den umwelt-
     bezogenen Bestimmungen des Planfeststellungs-
     beschlusses und den erforderlichen Haupt-, Son-
     der- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie
     den damit verbundenen Nebenbestimmungen
     durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Be-
     stimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des

     Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maß-
     nahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umwelt-
     auswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder
     ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaß-
     nahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
     Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsme-
     chanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52
     Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmen-
     den Überwachungsmaßnahmen zu berücksichti-
     gen.“
4a. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag
     ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Ein-
     sicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2
     Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen:
     1. Inhaber,
     2. Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung
        bezieht,

     3. Datum der Beantragung und der Erteilung,
     4. Laufzeit sowie

     5. Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberech-

        tigung bezieht.

     § 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist
     entsprechend anzuwenden. Die zuständige Be-
     hörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öf-
     fentlich einsehbar machen. Die Einsicht in weitere
     Angaben nach Absatz 1, die Anforderung von Aus-
     zügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Ein-
     sicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf
     Grund der Zustimmung des betroffenen Unterneh-
     mers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben
     unberührt.“
5.   § 133 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die Wörter
        „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
     b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
        durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

     c) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Ausle-

        gung“ die Wörter „des Plans nach § 73 Absatz 2

        des Verwaltungsverfahrensgesetzes und“ einge-

        fügt und wird die Angabe „§ 6“ durch die An-
        gabe „§ 19 Absatz 2“ ersetzt.
6.   Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:

                          „§ 171a

                    Übergangsvorschrift
       Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des
     Bundesberggesetzes sind nach der Fassung die-

     ses Gesetzes, die am 29. Juli 2017 galt, zu Ende

     zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017

     1. das Verfahren zur Unterrichtung über Gegen-
        stand, Umfang und Methoden der Umweltver-
        träglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2
        in der bis dahin geltenden Fassung dieses Ge-
        setzes eingeleitet wurde oder
     2. die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5
        dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Ver-
        ordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
        bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin gelten-
        den Fassung gemacht wurden.
BGBl. 2017, Seite 2833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2833
    § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltver-
    träglichkeitsprüfung bleibt unberührt.“
  (5) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März
1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3“
   durch die Angabe „nach § 1“ und werden die Wörter
   „Anlage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 5“ er-
   setzt.
2. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „nach § 3“ durch
   die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ und werden die
   Wörter „Anlage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 1“
   ersetzt.
  (6) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14g“ durch
     die Angabe „§ 40“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „zwei Wo-
     chen“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt.
2. In § 12e Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 37 Satz 1“ ersetzt.
3. § 17a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14d“ durch die
         Angabe „§ 37“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die
         Angabe „§ 40“ ersetzt.
     cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4

         Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4

         Satz 2“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d“ durch

     die Angabe „§ 37“ und die Angabe „§ 14g“ durch

     die Angabe „§ 40“ ersetzt.

4. In § 43a Nummer 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.

5. In § 43b Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“
   durch die Angabe „§ 18 Absatz 2“ ersetzt.
6. In § 43d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
   durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
7. Nach § 43h wird folgender § 43i eingefügt:
                          „§ 43i

                      Überwachung

     (1) Die für die Zulassung des Vorhabens zustän-
  dige Behörde hat durch geeignete Überwachungs-
  maßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im

  Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen
  des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-
  nehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere
  für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen
  des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für
  Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Um-
  weltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder
  ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaß-
  nahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die
  Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorha-

   benträger aufgegeben werden. Bereits bestehende
   Überwachungsmechanismen, Daten und Informa-
   tionsquellen können für die Überwachungsmaßnah-
   men genutzt werden.
      (2) Die für die Zulassung des Vorhabens zustän-
   dige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen
   treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im
   Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen
   des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-
   nehmigung durchgeführt wird.
      (3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträg-
   lichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden.“
   (7) Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 17a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.
2. In § 17b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9
   Abs. 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 17d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
   durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
  (8) Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2089) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.

2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“

   durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

  (9) In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und Satz 2

des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012

(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-

zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

   (10) In § 13 Absatz 1 Satz 4 des Kohlendioxid-Spei-
cherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
S. 1726), das durch Artikel 116 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 25“ er-
setzt.
   (11) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das

zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1
      Satz 2“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
      durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

2. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) in Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
      Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2“
      ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2834
   b) In Nummer 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
      Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“
      ersetzt.

   (12) Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom
23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
   Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.
2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
   durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

   (13) Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Über-
tragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die An-
      gabe „§ 40“ ersetzt.

   b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4

      Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Satz 2“
      ersetzt.

2. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 14g Absatz 3

   und 4“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 und 4“ er-
   setzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14h“ durch die
      Angabe „§ 41“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14i“ durch
      die Angabe „§ 42“ und die Angabe „§ 14i Ab-
      satz 2“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 2“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 37 Satz 1“ ersetzt.
5. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
   „§§ 14k und 14l“ durch die Angabe „§§ 43 und 44“
   ersetzt.

6. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch
   die Angabe „§ 16“ ersetzt.
7. In § 21 Absatz 4 werden die Wörter „Für die nach § 6
   des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   vorzulegenden Unterlagen“ durch die Wörter „Für den

   UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Um-

   weltverträglichkeitsprüfung“ und die Wörter „§§ 5

   und 14f Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 15 und 39
   Absatz 3“ ersetzt.

   (14) In § 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 des Perso-

nenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-

machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 18
Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
  (14a) Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember

2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 Satz 2
des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14j“
   durch die Wörter „den §§ 60 und 61“ ersetzt.

2. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b
   Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt.

   (14b) In § 2 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 8 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Raumordnungsge-
setzes“ ersetzt.
  (15) In § 9 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsge-
setzes, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14a dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14j“
durch die Wörter „den §§ 60 und 61“ ersetzt.

   (16) Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017
(BGBl. I S. 1074), das durch Artikel 25 des Gesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Unter-
     lagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hin-
     sichtlich des Standortes des Endlagers nach
     § 6“ durch die Wörter „den UVP-Bericht nach

     § 16“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 7 bis 9b“
     durch die Wörter „§§ 17 bis 21 und 54 bis 57“

     ersetzt.

2. In § 19 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 11
   und 12“ durch die Angabe „§§ 24 und 25“ ersetzt.

   (17) In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umwelt-
informationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Mai 2017
(BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 11 und 12“ durch die Angabe „§§ 24 und 25“ er-
setzt.
   (18) Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I
S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das Wort „Entscheidungen“

         durch das Wort „Zulassungsentscheidungen“

         und die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch die An-

         gabe „§ 2 Absatz 6“ ersetzt.

     bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 5“
         durch die Angabe „§ 2 Absatz 7“ und die An-

         gabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 5“

         ersetzt.

  b) In Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Ab-
     satz 5 und § 16 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 47
     Absatz 4 und § 49 Absatz 3“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 9“
         durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Satz 4“ durch
         die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2835
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 3
      Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Num-

      mer 3“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 und 28“
      durch die Angabe „§§ 11 und 27“ ersetzt.

   (19) Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Okto-
ber 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 14f Ab-
   satz 3“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 3“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die
          Angabe „§ 40“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4
          Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4
          Satz 2“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch

      die Angabe „§ 40“ ersetzt.

   c) In Absatz 6 wird die Angabe „§§ 14h bis 14l“
      durch die Angabe „§§ 41 bis 44“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch die

          Angabe „§ 40“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4
          Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4
          Satz 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „§ 14l Ab-
      satz 2“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2“ ersetzt.
4. In § 47 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die
   Unterlagen nach § 6“ durch die Wörter „den UVP-
   Bericht nach § 16“ ersetzt.
  (20) Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
    folgende Angabe eingefügt:
    „§ 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie
          Schutz der Rechte am geistigen Eigentum“.

 1. § 1a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1a
                   Gegenstand der
              Umweltverträglichkeitsprüfung
       Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die
    Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für
    die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen be-

    deutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen

    Vorhabens auf

    1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge-
       sundheit,

    2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
    3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-
       schaft,

  4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

  5. die Wechselwirkungen zwischen den in den

     Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern.

  § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
  lichkeitsprüfung bleibt unberührt.“

2. § 1b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1

     bis 4 ersetzt:

        „(1) Auf Antrag oder wenn die zuständige Be-
     hörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und
     berät die zuständige Behörde den Träger des
     UVP-pflichtigen Vorhabens frühzeitig entspre-
     chend dem Planungsstand über Inhalt, Umfang
     und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhaben-
     träger voraussichtlich in den UVP-Bericht auf-
     nehmen muss (Untersuchungsrahmen).

        (2) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens
     hat der zuständigen Behörde geeignete Unterla-

     gen zu den Merkmalen des Vorhabens, ein-

     schließlich seiner Größe und Leistung, und des
     Standorts sowie zu den möglichen Umweltaus-
     wirkungen vorzulegen.
        (3) Die Unterrichtung und Beratung kann sich
     auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfah-
     rens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf,

     auf die zu beteiligenden Behörden oder die Ein-

     holung von Sachverständigengutachten erstre-
     cken. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder
     die zu beteiligenden Behörden über Informatio-
     nen, die für die Beibringung der in § 3 genannten
     Unterlagen zweckdienlich sind, stellen sie die In-
     formationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.
        (4) Vor der Unterrichtung über den Untersu-
     chungsrahmen gibt die Genehmigungsbehörde
     dem Vorhabenträger sowie den nach § 7 Ab-
     satz 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligen-
     den Behörden Gelegenheit zu einer Bespre-
     chung. Die Besprechung soll sich auch auf den
     Gegenstand, den Umfang und die Methoden der
     Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige
     für die Durchführung der Umweltverträglichkeits-
     prüfung erhebliche Fragen erstrecken. Zur Be-
     sprechung können Sachverständige, nach § 7a
     in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die
     Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligende
     Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs-

     gesetzes anerkannte Umweltvereinigungen so-
     wie sonstige Dritte hinzugezogen werden. Das
     Ergebnis der Besprechung wird von der zustän-
     digen Behörde dokumentiert.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie
     folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1

         und“ die Angabe „2 sowie“ eingefügt und

         wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1“ durch
         die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Naturschutzbehör-
         de“ durch die Wörter „für Naturschutz- und
         Landschaftspflege zuständigen Behörde“ er-
         setzt.
BGBl. 2017, Seite 2836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2836
       cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
           Satz 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2
           Satz 2“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der An-
       tragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizu-

       fügen, der die Angaben enthält, die nach § 16

       des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-

       prüfung erforderlich sind.“

  b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die
       Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein ver-
       ständliche, nichttechnische Zusammenfassung
       nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Ge-
       setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.“
4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vor-
  haben, muss die Bekanntmachung zusätzlich fol-
  gende Angaben enthalten:
  1. einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorha-
     bens,

  2. die Art einer möglichen Entscheidung zum Ab-
     schluss des Genehmigungsverfahrens,
  3. erforderlichenfalls einen Hinweis auf die Durch-
     führung einer grenzüberschreitenden Beteiligung
     nach § 7a,
  4. die Angabe, dass ein UVP-Bericht nach § 3 Ab-
     satz 2 vorgelegt wurde,
  5. die Bezeichnung der entscheidungserheblichen
     Berichte und Empfehlungen betreffend das Vor-

     haben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeit-

     punkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens
     vorliegen,
  6. die Behörde, bei der weitere Informationen über
     das Vorhaben erhältlich sein werden und der
     Fragen übermittelt werden können.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Unter-
     lagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2“
     durch die Wörter „der UVP-Bericht nach § 3 Ab-
     satz 2“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) § 27a des Verwaltungsverfahrensgeset-
       zes und die entsprechenden Vorschriften der
       Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten
       mit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung
       des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und
       der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden
       Unterlagen im Internet auch über das einschlä-
       gige zentrale Internetportal nach § 20 des Ge-
       setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
       erfolgt.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                          „§ 6a

         Geheimhaltung und Datenschutz sowie
        Schutz der Rechte am geistigen Eigentum
    (1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung
  und Datenschutz sowie den Schutz der Rechte am

   geistigen Eigentum bleiben unberührt. Insbeson-
   dere sind Urkunden, Akten und elektronische Doku-
   mente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden
   ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Lan-
   des Nachteile bereiten würde oder wenn die Vor-
   gänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach
   geheim gehalten werden müssen.

      (2) Soweit die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten

   Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genann-

   ten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger

   diese Informationen und legt zusätzlich eine Dar-
   stellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne
   Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. Die In-
   haltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass
   Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in
   welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen
   des Vorhabens betroffen werden können.
      (3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind
   bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu
   ersetzen.“
7. § 7a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 7a

                     Verfahren bei
      grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
      Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden
   Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschrif-
   ten der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes
   über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre-
   chend.“
8. § 14a wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Darstel-

      lung,“ das Wort „begründete“ eingefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet
      die zuständige Behörde eine zusammenfas-
      sende Darstellung

      1. der für die Entscheidung über die Genehmi-
         gung des Vorhabens bedeutsamen Auswir-
         kungen des Vorhabens auf die in § 1a ge-
         nannten Schutzgüter einschließlich der
         Wechselwirkungen,

      2. der Merkmale des Vorhabens und des Stand-
         orts, mit denen erhebliche nachteilige Um-
         weltauswirkungen ausgeschlossen, vermin-
         dert oder ausgeglichen werden sollen sowie

      3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nach-
         teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen,
         vermindert oder ausgeglichen werden sollen,
         sowie der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in
         Natur und Landschaft.
      Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des
      UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, der behörd-
      lichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1
      des Atomgesetzes sowie der Äußerungen und
      Einwendungen Dritter. Die Ergebnisse eigener
      Ermittlungen sind einzubeziehen. Bedarf das
      Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behör-
      den, gilt § 1b Absatz 5.“
BGBl. 2017, Seite 2837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2837
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-
          tungsvorschriften“ die Wörter „im Hinblick
          auf eine wirksame Umweltvorsorge“ einge-
          fügt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Bewertung ist zu begründen.“
      cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 14
          Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“
          ersetzt.
      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bei der Entscheidung über die Genehmi-
          gung des UVP-pflichtigen Vorhabens müs-
          sen die zusammenfassende Darstellung
          und die begründete Bewertung nach Ein-
          schätzung der Genehmigungsbehörde noch
          hinreichend aktuell sein.“
 9. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Be-
   scheid über die Angaben nach Absatz 1 und 2 hi-
   naus zumindest folgende Angaben enthalten:
   1. eine Beschreibung der vorgesehenen umweltbe-
      zogenen Überwachungsmaßnahmen,
   2. eine Begründung, aus der die wesentlichen tat-
      sächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen,
      die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
      haben; hierzu gehören:

      a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung
         der Öffentlichkeit,

      b) die zusammenfassende Darstellung nach

         § 14a Absatz 1,

      c) die begründete Bewertung nach § 14a Ab-

         satz 2,

      d) eine Erläuterung, auf welche Art und Weise
         die begründete Bewertung, insbesondere die
         Angaben des UVP-Berichts nach § 3 Ab-
         satz 2, die behördlichen Stellungnahmen
         nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes
         und die behördlichen Stellungnahmen nach

         § 7a sowie die Einwendungen der Öffentlich-
         keit nach den §§ 7 und 7a in der Entschei-
         dung berücksichtigt wurden oder auf welche
         Art und Weise ihnen anderweitig Rechnung
         getragen wurde.
   Wird das Vorhaben nicht zugelassen, so müssen im
   Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert
   werden.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „und Ausle-
      gung des Bescheids“ angefügt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5
      entsprechend.“
11. In § 19a Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 49 Absatz 1“ ersetzt.
12. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmi-
   gungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach
   dieser Verordnung in der vor dem 16. Mai 2017

    und nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
    keitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden
    Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn
    vor diesem Zeitpunkt
    1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraus-
       sichtlich beizubringende Unterlagen nach § 1b
       in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
       dieser Verordnung eingeleitet wurde oder
    2. die Unterlagen nach § 3 der vor diesem Zeit-
       punkt geltenden Fassung dieser Verordnung vor-
       gelegt wurden.“
  (21) § 10 der Rohrfernleitungsverordnung vom
27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt
durch Artikel 99 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wird die An-
   gabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a“ durch die Wör-
   ter „§ 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.
2. Im einleitenden Satzteil des Absatzes 2 wird die An-
   gabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b“ durch die
   Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b“ er-
   setzt.
  (22) Die Verordnung zur Durchführung des § 3 Ab-
satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung bei Vorhaben der Verteidigung vom 19. April
2013 (BGBl. I S. 938), die durch Artikel 94 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

  (23) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009
(BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-

nung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 14 wird das Komma durch das
          Wort „sowie“ ersetzt.
      bb) In Nummer 15 werden das Komma und das
          Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt.

      cc) Nummer 16 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Der Planfeststellungsbeschluss für ein
      Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Um-
      weltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträg-
      lichkeitsprüfung bedarf (UVP-pflichtiges Vorha-
      ben), muss neben den nach Absatz 1 erforder-
      lichen Angaben zumindest noch folgende Anga-
      ben enthalten:

      1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen,
         die mit dem Planfeststellungsbeschluss ver-
         bunden sind,
      2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa-
         chungsmaßnahmen und
      3. eine Begründung, aus der die wesentlichen
         tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervor-
         gehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung
         bewogen haben; hierzu gehören
         a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung
            der Öffentlichkeit,
BGBl. 2017, Seite 2838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2838
         b) die zusammenfassende Darstellung gemäß
            § 24 des Gesetzes über die Umweltverträg-
            lichkeitsprüfung,

         c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Ab-
            satz 1 des Gesetzes über die Umweltver-
            träglichkeitsprüfung sowie
         d) eine Erläuterung, wie die begründete Be-
            wertung gemäß § 25 Absatz 1 des Geset-
            zes über die Umweltverträglichkeitsprü-
            fung, insbesondere die Angaben des UVP-
            Berichts gemäß § 16 des Gesetzes über die
            Umweltverträglichkeitsprüfung, die behörd-
            lichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2
            und § 55 Absatz 4 des Gesetzes über die

            Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die

            Äußerungen der Öffentlichkeit nach den

            §§ 21 und 56 des Gesetzes über die Um-

            weltverträglichkeitsprüfung, im Planfest-

            stellungsbeschluss berücksichtigt wurden

            oder wie ihnen anderweitig Rechnung ge-
            tragen wurde.
       Wird ein UVP-pflichtiges Vorhaben nicht zugelas-
       sen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen
       Gründe erläutert werden.“
2. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
          „(1) Die zuständige Behörde hat durch geeig-
       nete Maßnahmen zu überwachen, dass die Depo-
       nie im Einklang mit den umweltbezogenen Be-
       stimmungen der behördlichen Entscheidung nach
       § 21 errichtet, betrieben und stillgelegt wird.“

   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
  (24) Die Verordnung über die Umweltverträglich-
keitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990
(BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

                                 Das vorstehende Gesetz wird

  1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2

                   Angaben im UVP-Bericht

        Bei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a hat
     der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswir-
     kungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 des
     Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
     insbesondere auch folgende Angaben zu enthalten:
     1. Angaben über die Identität aller Stoffe, die einge-
        setzt, wiederverwendet, entsorgt oder beseitigt
        werden sollen, über ihre voraussichtliche Menge
        und über ihren Anteil in Gemischen sowie

     2. Angaben über die Beschaffenheit des Grundwas-

        sers, oberirdischer Gewässer, des Bodens und

        der Gesteine im möglichen Einwirkungsbereich

        der Vorhaben, wobei die zuständige Behörde

        festzulegen hat, welche Untersuchungen im Ein-

        zelnen erforderlich sind.“

  2. § 3 wird aufgehoben.

                         Artikel 3
                 Bekanntmachungserlaubnis
     Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
  Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Ge-
  setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des
  Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der jeweils vom
  29. Juli 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
  blatt bekannt machen.

                         Artikel 4

             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
  nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 14b und
  15 sowie 18 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 29. No-
  vember 2017 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 20. Juli 2017
                                              Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Die Bundesministerin
                      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2808. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a5872b140717be01….