Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 08.09.2020 – 4 C 18/17Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 – 6 S 1667/22
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 228/21Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 235/21
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2022 – 6 S 833/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.09.2013 – 11 D 118/10.AKZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 25/23Zitiert von 1
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 24/23Erdkabelabschnitt rechtmäßig im PilotverfahrenZitiert von 14
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 23/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43h EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1. Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.