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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1388

BGBl. 2013 I S. 1388 · 29.612 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1388
                                           Gesetz
                      zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung
                    und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren
                                        (PlVereinhG)
                                                   Vom 31. Mai 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
           Verwaltungsverfahrensgesetzes
   Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Geset-
zes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Der Angabe zu § 25 werden ein Komma und die
     Wörter „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ ange-
     fügt.

  b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet“.
  c) Der Angabe zu § 37 werden ein Semikolon und
     das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ angefügt.

2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
           eingefügt:

          „2a. der Lebenspartner,“.
       bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
           eingefügt:

          „6a. Lebenspartner der Geschwister und Ge-
               schwister der Lebenspartner,“.
  b) Nach Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
     eingefügt:
     „1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die
          die Beziehung begründende Lebenspartner-
          schaft nicht mehr besteht;“.
3. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wör-
     ter „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ angefügt.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der
     Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht
     nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange
     einer größeren Zahl von Dritten haben können,
     die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die
     Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirk-
     lichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen
     des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeits-
     beteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
     soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags
     stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll
     Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung ge-
     geben werden. Das Ergebnis der vor Antrag-
     stellung durchgeführten frühen Öffentlichkeits-
     beteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit
     und der Behörde spätestens mit der Antragstel-
     lung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden.
     Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlich-
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     keit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor
     der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungs-
     rechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
     unberührt.“

4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
                          „§ 27a
        Öffentliche Bekanntmachung im Internet
     (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche
  oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll
  die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet ver-
  öffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der In-
  halt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der
  Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich

  gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung
  auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen
  auch diese über das Internet zugänglich gemacht
  werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts ande-
  res geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausge-
  legten Unterlagen maßgeblich.

    (2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekannt-

  machung ist die Internetseite anzugeben.“

5. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
     Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ angefügt.
  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Einem schriftlichen oder elektronischen
     Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt,
     ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Be-
     teiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den
     Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde
     oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf ein-
     zulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende
     Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die
     Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen
     oder elektronischen Bestätigung eines Verwal-
     tungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a
     Absatz 3 beizufügen.“
6. § 73 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird das Wort „auswirkt“ durch die
     Wörter „voraussichtlich auswirken wird“ ersetzt.

  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Auf eine Auslegung kann verzichtet werden,

     wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereini-

     gungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und

     ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit

     gegeben wird, den Plan einzusehen.“

  c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach

     Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn

     der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten

     Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein

     müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Ent-

     scheidung von Bedeutung sind; im Übrigen kön-
     nen sie berücksichtigt werden.“

  d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:

     „Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung
     nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind,
     Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsord-
     nung gegen die Entscheidung nach § 74 einzule-
     gen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stel-

     lungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2
     bis 4 gelten entsprechend.“
  e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ein-
         wendungen“ die Wörter „oder Stellungnah-
         men von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5“
         eingefügt.
     bb) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter
         „haben, von“ durch die Wörter „haben, oder
         die Vereinigungen, die Stellungnahmen abge-
         geben haben, von“ ersetzt.
  f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die
         Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den
         Plan erhobenen Einwendungen, die recht-
         zeitig abgegebenen Stellungnahmen von Ver-
         einigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die
         Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan

         mit dem Träger des Vorhabens, den Behör-

         den, den Betroffenen sowie denjenigen, die
         Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen
         abgegeben haben, zu erörtern.“
     bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „erhoben“
         die Wörter „oder Stellungnahmen abgege-
         ben“ eingefügt.
     cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
         „Die Anhörungsbehörde schließt die Erörte-
         rung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
         der Einwendungsfrist ab.“

  g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Soll ein ausgelegter Plan geändert werden
         und werden dadurch der Aufgabenbereich
         einer Behörde oder einer Vereinigung nach
         Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals
         oder stärker als bisher berührt, so ist diesen
         die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegen-
         heit zu Stellungnahmen und Einwendungen
         innerhalb von zwei Wochen zu geben; Ab-

         satz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirkt sich die

         Änderung auf das Gebiet einer anderen

         Gemeinde aus“ durch die Wörter „Wird sich

         die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet

         einer anderen Gemeinde auswirken“ ersetzt.

  h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

       „(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis

     des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab

     und leitet diese der Planfeststellungsbehörde in-

     nerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörte-

     rung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Be-

     hörden und der Vereinigungen nach Absatz 4
     Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen
     zu.“

7. § 74 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger
     des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwen-
     dungen entschieden worden ist, und den Vereini-
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       gungen, über deren Stellungnahmen entschieden
       worden ist, zuzustellen.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „nicht“ die Wörter „oder nur unwesent-
               lich“ eingefügt und wird das Wort „und“
               durch ein Komma ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „und“ ersetzt.
          ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

                „3. nicht andere Rechtsvorschriften eine

                    Öffentlichkeitsbeteiligung vorschrei-

                    ben, die den Anforderungen des
                    § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
                    bis 7 entsprechen muss.“

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkun-
          gen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung
          sind die Vorschriften über das Planfeststel-
          lungsverfahren nicht anzuwenden; davon
          ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Ab-
          satz 5, die entsprechend anzuwenden sind.“
   c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öf-
              fentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die
              den Anforderungen des § 73 Absatz 3
              Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen
              muss.“
8. § 75 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-
      wägung“ die Wörter „oder eine Verletzung von
      Verfahrens- oder Formvorschriften“ und wird
      nach dem Wort „können“ ein Semikolon und wer-
      den die Wörter „die §§ 45 und 46 bleiben unbe-
      rührt“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
       erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
       mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan-

       gemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine

       spätere Unterbrechung der Verwirklichung des
       Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung
       nicht.“

                        Artikel 2

                    Änderung der
             Verwaltungsgerichtsordnung

   § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                       Artikel 3
                 Änderung des
   EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
   In § 13 Absatz 2 Satz 1 des EG-Verbraucherschutz-
durchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert
worden ist, werden die Wörter „entsprechend § 59 der
Verwaltungsgerichtsordnung“ durch die Wörter „nach
§ 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des

             Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 346) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 43a wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwal-
          tungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei
          Wochen nach Zugang auszulegen.“
   b) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
   c) Nummer 5 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-
      fasst:
      „2. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
         a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht
            oder nicht rechtzeitig erhoben worden
            sind,

         b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen
            zurückgenommen worden sind,
         c) ausschließlich Einwendungen erhoben
            worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln
            beruhen, oder

         d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin
            verzichten.
         Findet keine Erörterung statt, so hat die An-
         hörungsbehörde ihre Stellungnahme inner-
         halb von sechs Wochen nach Ablauf der Ein-
         wendungsfrist abzugeben und sie der Plan-
         feststellungsbehörde zusammen mit den
         sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungs-
         verfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen
         zuzuleiten.“

   d) Nummer 6 wird Nummer 3 und wird wie folgt ge-

      fasst:

      „3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
          kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne
          des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
          rensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3
          des Gesetzes über die Umweltverträglich-
          keitsprüfung abgesehen werden.“

   e) Nummer 7 wird aufgehoben.

2. § 43b wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
      „gilt § 74“ durch die Wörter „gelten die §§ 73
      und 74“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 1391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1391
  b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von
         § 43a Nr. 2“ durch die Wörter „im Sinne von
         § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfah-
         rensgesetzes“ ersetzt.

     bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

  c) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

  d) Nummer 4 wird Nummer 2.

  e) Nummer 5 wird aufgehoben.

3. § 43c Nummer 4 wird aufgehoben.
4. § 43e wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Plan-
     feststellungsbeschluss“ die Wörter „nach § 43,

     auch in Verbindung mit § 43b Nr. 1,“ und nach
     dem Wort „Plangenehmigung“ die Wörter „nach
     § 43b Nr. 2“ gestrichen.
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 2“

   gestrichen.

                       Artikel 5

                 Änderung der

         Gashochdruckleitungsverordnung

  In § 5 Absatz 3 Satz 3 der Gashochdruckleitungsver-

ordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) werden die

Wörter „oder § 43b Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.

                       Artikel 6

                  Änderung des

  Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes

   In § 7 Absatz 8 des Energieverbrauchsrelevante-Pro-
dukte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November
2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 59 der Verwaltungsgerichtsordnung“

durch die Wörter „§ 37 Absatz 6 des Verwaltungsver-

fahrensgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 7

                  Änderung des
            Bundesfernstraßengesetzes

   Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin-
   dung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4“ gestrichen.
2. § 17a wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
  b) Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt ge-
     ändert:

     aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
     bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
         Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsver-
         fahrensgesetzes“ ersetzt.
  c) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-
     fasst:

     „2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
         kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne
         des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
         rensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3
         des Gesetzes über die Umweltverträglich-
         keitsprüfung abgesehen werden.“

  d) Nummer 7 wird aufgehoben.

3. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.

  b) Nummer 5 wird Nummer 1 und in Satz 1 werden
     die Wörter „Nummer 1 und“ gestrichen.
  c) Nummer 6 wird Nummer 2.
  d) Nummer 7 wird aufgehoben.

4. § 17c Nummer 4 wird aufgehoben.

5. § 17e Absatz 6 wird aufgehoben.
6. In § 19a werden nach dem Wort „Planfeststellungs-
   beschluss“ die Angabe „(§ 17)“ und nach dem Wort
   „Plangenehmigung“ die Wörter „(§ 74 Abs. 6 des

   Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit

   § 17b Abs. 1 Nr. 1)“ gestrichen.

                       Artikel 8

                  Änderung des

          Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember

1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-

letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September
2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 18a wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.

  b) Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt ge-
     ändert:
     aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

     bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die

         Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsver-

         fahrensgesetzes“ ersetzt.
  c) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-
     fasst:

     „2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
         kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne
         des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
         rensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3
         des Gesetzes über die Umweltverträglich-
         keitsprüfung abgesehen werden.“

  d) Nummer 7 wird aufgehoben.

2. § 18b wird aufgehoben.
3. § 18c Nummer 4 wird aufgehoben.
4. § 18e Absatz 6 wird aufgehoben.
                       Artikel 9

                  Änderung der
       Bundeseisenbahngebührenverordnung
   Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 2 der Bundeseisenbahnge-
bührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),
die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 1392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1392
1. In Nummer 2.2 wird die Angabe „§ 18 AEG i. V. m.
   § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG“ durch die An-
   gabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG“ ersetzt.
2. In Nummer 2.3 wird die Angabe „§ 18 AEG i. V. m.
   § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18b Nr. 4 AEG“ durch die
   Angabe „§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG“ er-

   setzt.

3. In Nummer 2.4 wird die Angabe „§ 18e Abs. 6 AEG
   i. V. m. § 77 VwVfG“ durch die Angabe „§ 77 VwVfG
   i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG“ ersetzt.

                       Artikel 10

                 Änderung des
       Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

   Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. No-
vember 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
  b) Nummer 5 wird Nummer 1 und wird wie folgt ge-
     ändert:
       aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
       bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
           Wörter „§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsver-
           fahrensgesetzes“ ersetzt.
  c) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-
     fasst:

       „2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
           kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne
           des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-
           rensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3
           des Gesetzes über die Umweltverträglich-

           keitsprüfung abgesehen werden.“

  d) Nummer 7 wird aufgehoben.

2. § 2a wird aufgehoben.
3. § 2b Nummer 4 wird aufgehoben.
4. § 2d Absatz 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 11

                   Änderung des

            Bundeswasserstraßengesetzes

  Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2
   und 3“ durch die Wörter „Satz 3 und 4“ ersetzt.

2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6“
   durch die Angabe „§ 14b Nummer 1“ ersetzt.
3. § 14a wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.
  b) Nummer 5 wird Nummer 1 und Satz 2 wird auf-
     gehoben.
  c) Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt
     gefasst:
       „2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden,
           so kann im Regelfall von der Erörterung im

         Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsver-
         fahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3
         des Gesetzes über die Umweltverträglich-
         keitsprüfung abgesehen werden.“
  d) Nummer 7 wird aufgehoben.

4. § 14b wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 1 bis 5 werden aufgehoben.

  b) Die Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 1
     bis 6.
5. § 14c Nummer 4 wird aufgehoben.

6. § 14e Absatz 6 wird aufgehoben.

7. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6“
   durch die Angabe „§ 14b Nummer 1“ ersetzt.

8. § 51 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 51

                Ordnungswidrigkeitendatei

     (1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt
  eine Datei über die in ihrer Zuständigkeit verfolgten
  Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck
  der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
  und der Vorgangsverwaltung.
    (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kön-
  nen folgende Daten gespeichert werden:
  1. zum Betroffenen:
     a) Familienname, Geburtsname und Vornamen,

     b) Tag und Ort der Geburt,

     c) Anschrift,
     d) gegebenenfalls Name und Anschrift des ge-
        setzlichen Vertreters,

     e) gegebenenfalls Name und Anschrift des Unter-

        nehmens sowie

     f) gegebenenfalls Name und Anschrift des Zu-
        stellungsbevollmächtigten,
  2. die zuständige Bußgeldstelle und das Akten-
     zeichen,
  3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von

     Tatwerkzeugen,

  4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen

     Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
     Ordnungswidrigkeiten,

  5. das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie
     das Datum der Verfahrenserledigung durch die
     Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das
     Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschrif-
     ten,

  6. die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung
     erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der
     Geldbuße.

    (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
  Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
  ordnung Folgendes zu bestimmen:
  1. das Nähere über Art und Umfang der zu spei-
     chernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6,
  2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Ab-
     satz 5 und die dabei einzuhaltenden Löschungs-
     fristen.
BGBl. 2013, Seite 1393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1393
      (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbe-
   zogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist,
   zu folgenden Zwecken folgenden Stellen auch in
   elektronischer Form übermittelt werden:

   1. zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben

      a) nach diesem Gesetz oder

      b) nach Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses
         Gesetzes erlassen wurden,
      den Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts-
      verwaltung des Bundes und der Wasserschutz-
      polizeien der Länder sowie der Bundeskasse,

   2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-
      rigkeiten, die im Zusammenhang mit der als Ord-
      nungswidrigkeit verfolgten Tat stehen, den Ge-
      richten, Staatsanwaltschaften sowie den Dienst-
      stellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

      des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der

      Länder oder

   3. zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder
      von Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29
      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den
      Gerichten, Staatsanwaltschaften und Hauptzoll-
      ämtern.

      (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbe-
   zogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die
   Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich
   sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstre-
   ckungsverjährung. Dies gilt nicht, soweit bei Verfah-
   ren von besonderer Bedeutung eine längere Frist er-

   forderlich ist.“

                       Artikel 12

                  Änderung der
                Kostenverordnung
          zum Bundeswasserstraßengesetz
   In Anlage 1 Nummer 3 der Kostenverordnung zum
Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994
(BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833; 2007 I
S. 691) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14b
Nr. 11“ durch die Angabe „§ 14b Nr. 6“ ersetzt.

                       Artikel 13

                    Änderung des
                Luftverkehrsgesetzes

  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2 Nr. 3

      Satz 1 bis 4, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 73 Ab-

      satz 3a, § 75 Absatz 1a“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 und 7“
      durch die Wörter „§ 10 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Für das Planfeststellungsverfahren gelten die
      §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
      nach Maßgabe dieses Gesetzes.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1
     entsprechend.“

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrens-
     gesetzes gilt nicht für Entscheidungen des
     Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
     entwicklung nach § 27d Absatz 1 und 4 und Ent-
     scheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf
     Grund des Baurechts.“

  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  c) Absatz 4 wird Absatz 2.

  d) Absatz 5 wird Absatz 3 und die Sätze 2 und 3

     werden aufgehoben.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbe-
         hörde sind die von der Landesregierung be-
         stimmten Behörden des Landes, in dem das
         Gelände liegt.“

     bb) Satz 3 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfah-
             rensgesetzes gilt für Äußerungen der
             Kommission nach § 32b entsprechend.“

     bb) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
     cc) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2
         und 3.
  c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

  d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5.
  e) Absatz 8 wird aufgehoben.

                      Artikel 14

                  Änderung der
     Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

   Ziffer V der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kos-
tenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar
1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die
   Angabe „§ 74 Abs. 6 VwVfG“ ersetzt.

2. In Nummer 10 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 3,

   § 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG“ durch die

   Angabe „§ 74 Abs. 1 und 6, § 76 Abs. 2 VwVfG“
   ersetzt.

                      Artikel 15
            Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom
7. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
BGBl. 2013, Seite 1394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1394
blatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des

Bundesfernstraßengesetzes in der vom 1. Juni 2014
und des Bundeswasserstraßengesetzes in der vom
7. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                       Artikel 16

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4, 5, 7 bis 10,
13 und 14 treten am 1. Juni 2014 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 31. Mai 2013
verkünden.
                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1388. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 927cf75b68713554….