Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 43e Rechtsbehelfe
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e#abs-1 (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e#abs-2 (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e#abs-3 (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e#abs-4 (4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.
Wird zitiert von 160 Entscheidungen zu § 43e EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 15.04.2019 – 7 MS 73/18Zitiert von 3
- BVerwG, 29.10.2020 – 4 VR 7/20Erfolgloser Eilantrag wegen angeblich planabweichender BauweiseZitiert von 10
- BVerwG, 25.09.2025 – 11 A 22.24Begründungsfrist bei Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz ÜbertragungsnetzZitiert von 3
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung
- BVerwG, 06.04.2017 – 4 A 16/16Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für Höchstspannungsleitung (Ganderkeseeleitung); Anforderung an KlagebegründungZitiert von 121
- BVerwG, 17.12.2013 – 4 A 1.13Zitiert von 267
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.08.2026 – 9 A 30.26, 9 A 30.26 (9 A 17.25)Erfolglose Anhörungsrüge gegen ein fachplanungsrechtliches Urteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 07.07.2026 – 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26)
- BVerwG, 29.06.2026 – 9 VR 6.26, 9 VR 6.26 (9 A 21.26)Vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des planfestgestellten Standorts eines LeitungsmastsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43e EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 43e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 43e neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 43e neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. 2020 I S. 2682
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 43e geändert, Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 43e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2011 I S. 1690
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.