Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.06.2026 – 9 VR 6.26, 9 VR 6.26 (9 A 21.26)Vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des planfestgestellten Standorts eines LeitungsmastsZitiert von 1
- VGH Bayern, 30.07.2025 – 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8
- VGH Hessen, 12.12.2016 – 6 C 1422/14.TZitiert von 4
- BVerwG, 07.07.2026 – 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26)
- BVerwG, 22.02.2022 – 4 A 6/20Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer HöchstspannungsleitungZitiert von 5
- BVerwG, 14.02.2017 – 4 VR 18/16Vorläufiger Rechtsschutz gegen Höchstspannungsleitung; Betroffenheit der GemeindeZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 29.02.2024 – 5 EO 574/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.09.2017 – 11 D 14/14.AKZitiert von 12
- BVerwG, 14.02.2017 – 4 VR 20/16Höchstspannungsfreileitung; vorläufiger Rechtsschutz; VorbelastungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43c EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.