Gesetze / Energieleitungsausbaugesetz
EnLAG§ 1
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.07.2013 – 7 A 4/12Energieleitungsausbau; Planfeststellungsbeschluss; 380-kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld; Thüringer StrombrückeZitiert von 65
- BVerwG, 26.09.2013 – 4 VR 1/13Zur Beeinträchtigung der Planungshoheit einer Gemeinde; Berücksichtigung von Vorbelastungen bei der Planung; Umfang der vorzulegenden Unterlagen bei UVP-PfüfungZitiert von 55
- BVerwG, 27.07.2021 – 4 A 14/19Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung (Nordring Berlin)Zitiert von 76
- BVerwG, 16.03.2021 – 4 A 12/19Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung durch u.a. enteignungsbetroffenen LeitungsanliegerZitiert von 4
- BVerwG, 16.03.2021 – 4 A 10/19Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung durch nichtenteignungsbetroffene LeitungsanliegerZitiert von 50
- BVerwG, 06.04.2017 – 4 A 2/16, 4 A 3/16, 4 A 4/16, 4 A 5/16, 4 A 6/16, 4 A 2/16, 4 A 3/16, 4 A 4/16, 4 A 5/16, 4 A 6/16Planfeststellungsbeschluss für die sog. GanderkeseeleitungZitiert von 45
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.07.2026 – 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26)
- BVerwG, 28.01.2026 – 9 VR 2.26, 9 VR 2.26 (9 A 18.26)Gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in § 44c EnWG erstreckt sich nicht auf verbundene wasserrechtliche BewilligungenZitiert von 2
- BVerwG, 21.01.2025 – 11 VR 7/24, 11 VR 7/24 (11 A 16/24)Erfolgloser Eilantrag gegen eine Höchstspannungsfreileitung, die wegen der Beeinträchtigung eines Tiefflugübungsgeländes der Bundeswehr umgeplant wurde und nun erstmalig landwirtschaftlich genutzte Flächen der Antragsteller in Anspruch nimmtZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EnLAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/1#abs-1 (1) Für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf besteht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/1#abs-2 (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/1#abs-3 (3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/1#abs-4 (4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und die notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/1#abs-5 (5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.