Gesetze / Energieleitungsausbaugesetz
EnLAG§ 1
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/1#abs-1 (1) Für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf besteht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/1#abs-2 (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/1#abs-3 (3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/1#abs-4 (4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und die notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/1#abs-5 (5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 1 EnLAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.07.2013 – 7 A 4/12Energieleitungsausbau; Planfeststellungsbeschluss; 380-kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld; Thüringer StrombrückeZitiert von 1
- BVerwG, 18.07.2013 – 7 A 4.12Zitiert von 74
- BVerwG, 26.09.2013 – 4 VR 1/13Zur Beeinträchtigung der Planungshoheit einer Gemeinde; Berücksichtigung von Vorbelastungen bei der Planung; Umfang der vorzulegenden Unterlagen bei UVP-PfüfungZitiert von 60
- BVerwG, 16.03.2021 – 4 A 12/19Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung durch u.a. enteignungsbetroffenen LeitungsanliegerZitiert von 4
- BVerwG, 16.03.2021 – 4 A 10/19Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung durch nichtenteignungsbetroffene LeitungsanliegerZitiert von 55
- BVerwG, 06.04.2017 – 4 A 2/16, 4 A 3/16, 4 A 4/16, 4 A 5/16, 4 A 6/16, 4 A 2/16, 4 A 3/16, 4 A 4/16, 4 A 5/16, 4 A 6/16Planfeststellungsbeschluss für die sog. GanderkeseeleitungZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.07.2026 – 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26)
- BVerwG, 28.01.2026 – 9 VR 2.26, 9 VR 2.26 (9 A 18.26)Gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in § 44c EnWG erstreckt sich nicht auf verbundene wasserrechtliche BewilligungenZitiert von 4
- BVerwG, 28.05.2025 – 11 A 17.24Erfolglose Klage gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung; Abwägung zwischen Freileitung und Erdkabelvariante Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EnLAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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