Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37#abs-1 (1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37#abs-1a (1a) Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37#abs-2 (2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37#abs-3 (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 50 Megawatt nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, abgegeben werden, wenn drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin Freiflächenanlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, mit einer installierten Leistung von mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden und im Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen registriert wurden. Nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsschwelle 177,5 Gigawatt beträgt.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 37 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Tübingen, 14.09.2018 – 4 O 374/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 933/24
- OLG Hamburg, 05.07.2016 – 9 U 156/15Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2019 – 12 U 38/18Zitiert von 3
- LG Hamburg, 12.06.2014 – 409 HKO 119/13Zitiert von 1
- BGH, 15.06.2011 – VIII ZR 308/09Erneuerbare Energie: Regelverantwortlichkeit eines inländischen Übertragungsnetzbetreibers für ein von einem ausländischen Übertragungsnetzbetreiber unterhaltenes inländisches EnergieversorgungsunternehmenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 68/23Ansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen Unterbrechungen der Netzanbindung - Offshore-Windpark
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 70/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 37 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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01.01.2023 in Kraft
§ 37 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 604)
BGBl. 2023 I Nr. 6
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.