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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 6

BGBl. 2023 I Nr. 6 · 14.950 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2023                       Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2023                                        Nr. 6

                                   Gesetz
                     zur sofortigen Verbesserung der
      Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht

                                              Vom 4. Januar 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                                    Änderung des Baugesetzbuchs
  Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 249 die folgenden Angaben eingefügt:
  „§ 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren
          Energien
  § 249b    Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des
            Braunkohletagebaus“.
2. In § 9a werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
   „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
3. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
     „8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
         a) in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die
            Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
         b) auf einer Fläche längs von
            aa) Autobahnen oder
            bb) Schienenwegen des übergeordneten Netzes im              Sinne   des   §   2b   des   Allgemeinen
                Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
            und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.“
  b) In Absatz 5 Satz 2 erster und zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 6“ durch die
     Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


4. Nach § 249 werden die folgenden §§ 249a und 249b eingefügt:
                                                     „§ 249a

                                        Sonderregelung für Vorhaben zur
                    Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien
     (1) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient und in einem räumlich-
  funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie
  nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen ebenfalls
  als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5.
     (2) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient und in einem räumlich-
  funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nach § 35 Absatz 1
  Nummer 8 Buchstabe b steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen ebenfalls als
  Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b.
     (3) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient, ist unter den in den Absätzen
  4 und 5 genannten weiteren Voraussetzungen im Außenbereich auch dann zulässig, wenn es im unmittelbar an
  eine vorhandene Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie anschließenden Außenbereich verwirklicht
  werden soll und der dieser Anlage zugrunde liegende Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2023 öffentlich
  ausgelegt worden ist.
     (4) Ein Vorhaben ist nach den Absätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn
  1. durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der Wasserstoff ausschließlich aus dem Strom der in
     Absatz 1, 2 oder 3 genannten Anlage oder ergänzend dazu aus dem Strom sonstiger Anlagen zur Nutzung
     erneuerbarer Energien erzeugt wird,
  2. die Größe der Grundfläche der zum Vorhaben gehörenden baulichen Anlagen 100 Quadratmeter und der
     Höhenunterschied zwischen der Geländeoberfläche im Mittel und dem höchsten Punkt der baulichen
     Anlagen 3,5 Meter nicht überschreitet,
  3. die in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Anlage oder die sonstigen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
     nach Nummer 1 nicht bereits mit einem anderen Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff
     verbunden sind und
  4. die Kapazität des Wasserstoffspeichers, sofern das Vorhaben einen solchen umfasst, die in der Spalte 4 zu
     der Zeile 2.44 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung genannte Mengenschwelle für Wasserstoff
     nicht erreicht.
    (5) Ein Vorhaben ist nach Absatz 3 nur zulässig, wenn ergänzend zu den in Absatz 4 genannten
  Voraussetzungen
  1. dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Absatz 3 nicht entgegenstehen und das Vorhaben den
     Zielen der Raumordnung entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 2 nicht widerspricht,
  2. die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist und
  3. die Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gegeben sind.


                                                      § 249b

                                 Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der
                       erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus
     (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für die
  Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung,
  Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder
  Sanierungsplans folgende Maßgaben gelten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen aber unberührt
  bleiben:
  1. Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung stehen dem genannten Vorhaben nicht
     entgegen; die Rekultivierungsziele nach dem Braunkohlen- oder Sanierungsplan sind aber angemessen zu
     berücksichtigen und
  2. das Vorhaben soll die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich beeinträchtigen.
  Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung kann auf bestimmte Teile eines Abbaubereichs beschränkt werden.
    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein Vorhaben
  zur Nutzung solarer Strahlungsenergie innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans
  dann zulässig ist, wenn
  1. öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wobei jedoch Darstellungen in
     Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung dem Vorhaben nicht entgegenstehen, die
     Rekultivierungsziele nach dem Braunkohlen- oder Sanierungsplan aber angemessen zu berücksichtigen sind,
  2. die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist,
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


  3. das Vorhaben die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich beeinträchtigt und
  4. die Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gegeben sind.
  Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung kann auf bestimmte Teile eines Abbaubereichs beschränkt werden.
  Im Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist § 36 bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
  nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.“


                                                   Artikel 2

                              Weitere Änderung des Baugesetzbuchs
  Das Baugesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 249 wird folgender Absatz 10 angefügt:
    „(10) Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1
  Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen,
  wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen
  Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im
  Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors.“
2. Dem § 249b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 Satz 1 und 2 tritt im Geltungsbereich der Rechtsverordnung nicht ein.“


                                                   Artikel 3

                              Änderung der Baunutzungsverordnung
  Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25e folgende Angabe eingefügt:
  „§ 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen
         für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“.
2. Dem § 14 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
     „(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind
  Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend
  § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine
  Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist,
  tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
3. Nach § 25e wird der folgende § 25f eingefügt:
                                                       „§ 25f

                         Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen
             Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
     Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich
  ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, ist auf
  ihn diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde,
  das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.“


                                                   Artikel 4

              Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  In Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
geändert worden ist, wird die Nummer 1.7 wie folgt gefasst:
„1.7   Rechtsverordnungen nach § 249b Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuchs“.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 5

                       Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
  Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Sonderbauflächen und Sondergebiete“ durch die Wörter
   „Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen“ ersetzt.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Flächen innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans, für die durch
  Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bis zum 31. Mai 2024 ausschließlich eine Bestimmung nach
  § 249b Absatz 1 des Baugesetzbuchs, nicht aber auch zusätzlich nach § 249b Absatz 2 des Baugesetzbuchs
  getroffen wurde, sind auf die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 anteilig mit einem Anrechnungsfaktor
  von 0,5 anzurechnen.“
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „in welchem Umfang Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3
   angerechnet wurden“ durch die Wörter „welche Flächen in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 sowie
   welche Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 angerechnet wurden, jeweils unter Angabe des
   Umfangs der angerechneten Fläche“ ersetzt.
4. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Die Bundesregierung evaluiert spätestens bis zum 30. Juni 2028 den Stand des Windenergieausbaus auf
  den in § 4 Absatz 4 genannten Flächen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass der Ausbau von
  Windenergieanlagen an Land auf diesen Flächen dem vorhandenen oder noch zu erwartenden Ausbau von
  Windenergieanlagen in Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a im Wesentlichen
  entspricht, soll sie einen Gesetzentwurf zur Anrechenbarkeit der in § 4 Absatz 4 genannten Flächen auf die
  Flächenbeitragswerte gemäß Anlage 1 Spalte 2 vorlegen.“


                                                   Artikel 6

                          Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
  „c) die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt,
      oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung
      oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die
      Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn,
      errichtet werden soll,“.
2. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „soweit kein Fall der Nummer 6 gegeben
     ist,“ angefügt.
  b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „des Wasserhaushaltsgesetzes ist,“ das Wort „oder“ gestrichen.
  c) In Nummer 5 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. auf einer Fläche nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs errichtet worden ist.“
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Artikel 7

                                                  Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Februar
2023 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 4. Januar 2023

                                            Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                      Die Bundesministerin
                           für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
                                                 Klara Geywitz

                                          Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                Robert Habeck




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 6. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 8b2e4f9f14f8cc6a….