Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 60 (weggefallen)
Stand: 01.01.2023
Für § 60 EEG 2023 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 60 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 26.03.2019 – 8 U 140/17Zitiert von 6
- LG Düsseldorf, 26.04.2018 – 14d O 18/16
- LG Düsseldorf, 14.12.2017 – 14d O 1/17
- BGH, 18.02.2020 – XIII ZR 13/19Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der Strommenge eines Jahres - EEG-Umlage-Verzinsung IIZitiert von 5
- BGH, 18.02.2020 – XIII ZR 10/19Erneuerbare Energie: Mitteilungspflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei Lieferung größerer Energiemengen an Letztverbraucher als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet - EEG-Umlage-Verzinsung IZitiert von 2
- BGH, 03.03.2020 – XIII ZR 7/19Elektrizitätsunternehmen i.S.d. EEG; Haftung aller zusammenwirkenden Elektrizitätsunternehmen gegenüber Übertragungsnetzbetreiber - LetztverbraucherbelieferungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- LG Dortmund, 11.10.2024 – 3 O 541/23
- OLG Hamm, 02.05.2024 – 2 U 128/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 747)
BGBl. 2022 I S. 747
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1218)
BGBl. 2014 I S. 1218
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.