Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 60 (weggefallen)
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 26.03.2019 – 8 U 140/17Zitiert von 5
- LG Düsseldorf, 26.04.2018 – 14d O 18/16
- LG Düsseldorf, 14.12.2017 – 14d O 1/17
- BGH, 18.02.2020 – XIII ZR 13/19Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der Strommenge eines Jahres - EEG-Umlage-Verzinsung IIZitiert von 4
- BGH, 18.02.2020 – XIII ZR 10/19Erneuerbare Energie: Mitteilungspflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei Lieferung größerer Energiemengen an Letztverbraucher als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet - EEG-Umlage-Verzinsung IZitiert von 2
- BGH, 03.03.2020 – XIII ZR 7/19Elektrizitätsunternehmen i.S.d. EEG; Haftung aller zusammenwirkenden Elektrizitätsunternehmen gegenüber Übertragungsnetzbetreiber - LetztverbraucherbelieferungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 2 MK 1/22
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- LG Dortmund, 11.10.2024 – 3 O 541/23
47 Entscheidungen zu § 60 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 60 EEG 2023 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.