Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39 Gebote für Biomasseanlagen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39#abs-1 (1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39#abs-2 (2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39#abs-3 (3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39#abs-4 (4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 39 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.03.2025 – 3 Kart 230/23Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 70/23
- LG Hamburg, 12.06.2014 – 409 HKO 119/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – 3 Kart 4/22Zitiert von 4
- BVerfG, 12.02.2019 – 1 BvR 2914/17Nichtannahmebeschluss: § 46a Abs 1 S 1 EEG 2017 (juris: EEG 2014 idF vom 22.12.2016) entfaltet keine echte Rückwirkung und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz - Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bzgl der Sonderdegression gem § 46a EEG 2017 für WindenergieanlagenZitiert von 6
- LG Oldenburg (Oldenburg), 21.11.2025 – 6 O 3033/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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