§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/30#abs-1 (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/30#abs-2 (2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/30#abs-3 (3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
Wird zitiert von 2.349 Entscheidungen zu § 30 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 14.01.2002 – 1 L 4005/00
- VG Berlin, 18.09.2019 – 19 K 417.17Zitiert von 6
- OVG NRW, 11.03.2004 – 7a D 51/02.NEZitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2010 – 3 S 2627/08Zitiert von 7
- VG Würzburg, 19.01.2023 – W 5 K 22.361
- VG Stuttgart, 16.10.2007 – 13 K 552/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 277/20.NEBauleitplanung: Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Umweltvereinigung gegen den Bebauungsplan zur Erweiterung einer Sportanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 2/21.NEErfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Erweiterung eines Sportgeländes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 05.08.2026 – 23 K 1179/24Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung für ein vor der Fluchtlinie errichtetes Gartenhaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 30 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.