Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments
Stand: 01.01.2023
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- BGH, 26.02.2019 – EnVR 24/18Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land - Registrierungserfordernis
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25
- OLG Düsseldorf, 18.01.2023 – 3 Kart 24/22Zitiert von 6
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Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 enthält.