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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3106
BGBl. 2016 I S. 3106 · 217.223 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Bestimmungen
zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
Vom 22. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu § 5, Abschnitt 2 und § 6 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-
Anlagen und Förderung innovativer
KWK-Systeme
§6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte
oder nachgerüstete KWK-Anlagen“.
b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für
KWK-Strom
§ 8b Ausschreibung der Förderung für innova-
tive KWK-Systeme
§ 8c Ausschreibungsvolumen
§ 8d Zahlungsanspruch und Eigenversor-
gung“.
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Leistung von mehr als
50 Megawatt“.
d) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen“.
e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprü-
fung“.
f) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie
folgt gefasst:
„§ 26 KWKG-Umlage
§ 26a Ermittlung der KWKG-Umlage
§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage
§ 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei strom-
kostenintensiven Unternehmen
§ 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen
zur Verstromung von Kuppelgasen
§ 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Strom-
speichern
§ 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienen-
bahnen
§ 28 Belastungsausgleich
§ 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Um-
lage und der Zuschlagzahlungen“.
g) Nach der Angabe zu § 31 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagen-
tur“.
h) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 32a Clearingstelle“.

i) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Aus-
schreibung der Zuschlagzahlung für
KWK-Anlagen
§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Aus-
schreibung der Förderung für innovative
KWK-Systeme
§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Ver-
ordnungsermächtigungen“.
j) Die folgenden Angaben werden angefügt:
„§ 36 Übergangsbestimmungen zur Begren-
zung der KWKG-Umlage
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Berech-
nung der KWKG-Umlage und zum Belas-
tungsausgleich“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Terrawatt-
stunden“ durch das Wort „Terawattstunden“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom 21. Juli
2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
S. 1010) geändert worden ist,“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
bis 8 ersetzt:
„(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-
Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und
soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bun-
desgebiet erfolgt.
(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-
Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermit-
telt werden, sollen auch Gebote für KWK-An-
lagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer ande-
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teil-
nehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Pro-
zent der jährlich ausgeschriebenen installierten
KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag er-
halten können. Diese Ausschreibungen sind un-
ter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen
zulässig und können auch gemeinsam mit einem
oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union durchgeführt werden. Die
Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 33a Absatz 2 bis 5.
(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur
zulässig, wenn
1. sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem die KWK-Anlagen errichtet
oder im Fall einer Modernisierung der Dauer-
betrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenom-
men werden soll, völkerrechtlich vereinbart
worden (Kooperationsvereinbarung) und in
dieser Kooperationsvereinbarung die folgen-
den Inhalte geregelt worden sind:
a) die Aufteilung der Kohlendioxid-Emis-
sionen und der Kohlendioxid-Emissions-
minderung durch die Erzeugung des
KWK-Stroms und der Nutzwärme der im
Ausland geförderten KWK-Anlagen zwi-
schen Deutschland und dem anderen Mit-
gliedstaat,
b) Anforderungen an die KWK-Anlagen, die
im Ausland errichtet oder deren Dauer-
betrieb wieder aufgenommen werden soll,
insbesondere zu Markt- und Systeminte-
gration, Netzanschluss und Netzengpass-
management oder technischer Mindester-
zeugung,
c) die Zustimmung des anderen Mitgliedstaa-
tes, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anla-
gen den Dauerbetrieb aufnehmen oder
wieder aufnehmen sollen, die auf der
Grundlage dieses Gesetzes gefördert wer-
den sollen, dass und in welchem Umfang
KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zah-
lungen nach diesem Gesetz erhalten kön-
nen,
d) die weiteren Voraussetzungen für den An-
spruch auf die Zuschlagzahlungen, das
Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang
der Zuschlagzahlungen und
e) der Ausschluss der Doppelförderung zwi-
schen Deutschland und dem anderen Mit-
gliedstaat und
2. sichergestellt ist, dass die tatsächliche Aus-
wirkung des in der Anlage erzeugten und
durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-
Stroms auf den deutschen Strommarkt ver-
gleichbar ist zu der Auswirkung, die der
Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet
hätte.
(7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach
Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechts-
verordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann die-
ses Gesetz abweichend von Absatz 4
1. ganz oder teilweise für anwendbar erklärt
werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des
Bundesgebiets errichtet werden, oder
2. für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-
Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets er-
richtet werden.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Ver-
einbarung dürfen weder KWK-Anlagen außer-
halb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem
Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet
Zahlungen nach dem Fördersystem eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union er-
halten.
(8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle
Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen er-
zeugte KWK-Strom angerechnet.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „verbun-
den sind,“ die Wörter „sie muss über eigene
Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Ei-
genversorgungsanlagen verfügen,“ eingefügt.
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 4a bis 4c eingefügt:
„4a. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskri-
minierungsfreies und wettbewerbliches Ver-

fahren zur Bestimmung des Anspruchsbe-
rechtigten und der Zuschlagzahlung oder
der Höhe der finanziellen Förderung,
4b. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der
installierten Leistung, für die der Anspruch
auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder
eine finanzielle Förderung nach § 8b zu
einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
4c. „Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen
einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,“.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
„6a. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische
Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar
mit der im KWK-Prozess ausgekoppelten
Nutzwärme im Zusammenhang steht,“.
d) In Nummer 7 werden die Wörter „elektrische
KWK-Leistung ist dabei die elektrische Leistung,
die unmittelbar mit der im KWK-Prozess ausge-
koppelten Nutzwärme im Zusammenhang
steht,“ gestrichen.
e) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-
mern 9a und 9b eingefügt:
„9a. „innovative KWK-Systeme“ besonders
energieeffiziente und treibhausgasarme
Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbin-
dung mit hohen Anteilen von Wärme aus
erneuerbaren Energien KWK-Strom und
Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder um-
wandeln,
9b. „installierte KWK-Leistung“ die elektrische
Leistung, die unmittelbar mit der im KWK-
Prozess höchstens auskoppelbaren Nutz-
wärme im Zusammenhang steht,“.
f) In Nummer 14 werden die Wörter „dazu gehö-
ren“ durch die Wörter „mehrere KWK-Anlagen
an einem Standort gelten für den jeweils zuletzt
in Betrieb genommenen Generator als eine
KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf auf-
einanderfolgenden Kalendermonaten in Dauer-
betrieb genommen worden sind; zu KWK-Anla-
gen gehören“ ersetzt.
g) In Nummer 20 werden die Wörter „§ 61 Absatz 2
Nummer 1“ durch die Angabe „§ 61a Nummer 1“
ersetzt.
h) In Nummer 28 werden die Wörter „den §§ 64,
103 Absatz 3 und Absatz 4“ durch die Angabe
„§ 64“ ersetzt.
i) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a
eingefügt:
„29a. „Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn
von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes,“.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und 12
Absatz 4“ durch die Wörter „und 11 Absatz 5“
ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Für KWK-Strom, für den Zuschlagzahlungen
nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach
§ 8b in Anspruch genommen werden, sind die
Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 3 abweichend von Satz 1 nachrangig zu der
Pflicht nach § 11 Absatz 1 und 5 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes zur Abnahme von
Strom aus erneuerbaren Energien. Von Satz 2
kann ausnahmsweise abgewichen werden,
wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung
oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems mindes-
tens gleich geeignet und volkswirtschaftlich effi-
zienter ist.“
5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Preis zu entrichten,
den der Betreiber der KWK-Anlage und der
Netzbetreiber vereinbaren“ durch die Wörter
„übliche Preis zu entrichten“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „nach
Satz 2“ durch die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.
6. § 5 wird aufgehoben.
7. Vor § 6 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Anspruch auf
Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen
und Förderung innovativer KWK-Systeme
(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht
1. nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als
50 Megawatt,
b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elek-
trischen Leistung bis einschließlich 1 oder
mehr als 50 Megawatt oder
c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,
2. nach § 8a in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 33a für KWK-Strom aus
a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 1 bis einschließlich
50 Megawatt oder
b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elek-
trischen Leistung von mehr als 1 bis ein-
schließlich 50 Megawatt, wenn die Kosten
der Modernisierung mindestens 50 Prozent
der Kosten betragen, welche die Neuerrich-
tung einer KWK-Anlage mit gleicher installier-
ter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der
Technik gekostet hätte.
(2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch
auf eine finanzielle Förderung nach § 8b in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
den Wörtern „nachgerüsteten KWK-Anla-
gen“ die Wörter „im Sinn des § 5 Absatz 1
Nummer 1“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Num-
mer 22“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31“
ersetzt.

cc) In Nummer 6 werden die Wörter „der zustän-
digen Stelle gemäß § 5“ durch die Wörter
„dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversor-
gung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor,
wenn
1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus
KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 ent-
spricht oder
2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben
Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem
durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen
ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-
Anlage nicht stillgelegt werden muss.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-
Anlage zur Stellungnahme über das Einverneh-
men nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle innerhalb von einem Monat nach Zugang
der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt
das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für
die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde,
steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung
nicht gleich.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei KWK-Anla-
gen,“ durch die Wörter „bei KWK-Anlagen im
Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Stromkostenintensive Unternehmen im
Sinn des Satzes 1 Nummer 3 sind auch sol-
che Unternehmen, für die das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahme-
stellenbezogen die EEG-Umlage für Strom,
der selbst verbraucht wird, nach § 63 Num-
mer 1 in Verbindung mit § 103 Absatz 3 oder
Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt
hat.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und folgen-
der Satz wird angefügt:
„Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Ab-
satz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme
nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird das
Wort „Leistungsanteil“ durch das Wort „KWK-
Leistungsanteil“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in
ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3
Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Be-
treibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht
wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Ab-
satz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf
aber die Differenz zwischen den Gesamtgeste-
hungskosten der Stromerzeugung der Anlagen
und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine
Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamt-
gestehungskosten der in den Anlagen erzeugten
Energie über dem Marktpreis liegen.“
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für Zeiträume, in denen der Wert der
Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland
am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3
Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der vortägigen Auktion null oder negativ
ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von
Zuschlägen auf null. Der während eines solchen
Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf
die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.“
d) Absatz 8 wird aufgehoben.
10. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8d einge-
fügt:
„§ 8a
Ausschreibung der
Zuschlagzahlung für KWK-Strom
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe
der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-An-
lagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a
durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach
Absatz 1 besteht, wenn
1. der Betreiber der KWK-Anlage in einer Aus-
schreibung nach Maßgabe einer Rechtsverord-
nung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag
erhalten hat,
2. der gesamte ab der Aufnahme oder der Wieder-
aufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage
erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Ver-
sorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht
wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der
durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und
Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der
KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wär-
meerzeugern verbraucht wird, und
3. die entsprechend anzuwendenden Vorausset-
zungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und
Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechts-
verordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als
Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein
Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten
KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 6 und 7 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach
Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber
der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-An-
lage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der
Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach
Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das
Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird
und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteu-

ergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowatt-
stunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das
Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der
Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein
Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundes-
netzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die
Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließ-
lich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.
(7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer
Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der
Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte
Energie durch mess- und eichrechtskonforme
Messeinrichtungen erfassen und an den Übertra-
gungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Ener-
giestatistik melden.
§ 8b
Ausschreibung der
Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe
der finanziellen Förderung für innovative KWK-Sys-
teme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibun-
gen.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für in-
novative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausge-
schlossen, wenn und solange der Betreiber der in
dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-
Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach
den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.
(3) § 7 Absatz 6 und 7 und § 8a Absatz 2 und 4
bis 7 sind entsprechend anwendbar.
§ 8c
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibun-
gen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt
1. im Jahr 2017 100 Megawatt installierte KWK-
Leistung,
2. im Jahr 2018 200 Megawatt installierte KWK-
Leistung,
3. im Jahr 2019 200 Megawatt installierte KWK-
Leistung,
4. im Jahr 2020 200 Megawatt installierte KWK-
Leistung,
5. im Jahr 2021 200 Megawatt installierte KWK-
Leistung.
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor-
schlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen
für die Jahre ab 2022 vor.
§ 8d
Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
(1) Die Betreiber von KWK-Anlagen und innova-
tiven KWK-Systemen, die Zuschlagzahlungen nach
§ 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b er-
halten haben, müssen nach der Beendigung ihres
Anspruchs nach § 8a oder § 8b für den in ihrer An-
lage oder ihrem KWK-System erzeugten Strom,
den sie selbst verbrauchen, nach § 61 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Um-
lage bezahlen, soweit der Anspruch nicht nach
§ 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61e des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.
(2) Wenn die KWK-Anlage oder das innovative
KWK-System nach der Beendigung des Anspruchs
nach § 8a oder § 8b modernisiert wird und wenn die
Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent
der Kosten betragen, die die Neuerrichtung mit
gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem
Stand der Technik gekostet hätte, ist Absatz 1 nicht
mehr anzuwenden und die Höhe der nach § 61 Ab-
satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu zah-
lenden EEG-Umlage bestimmt sich nach § 61b
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“
11. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Ab-
satz 8“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 7“ ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die zuständige
Stelle“ durch die Wörter „das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der zuständi-
gen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständige
Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und wer-
den die Wörter „§ 6 Absatz 1 bis 3“ durch
die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Nummer 1 werden die folgenden
Nummern 1a bis 1d eingefügt:
„1a. sofern zutreffend, das Handelsregister, Ver-
einsregister oder Genossenschaftsregister,
in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist,
und die entsprechende Registernummer,
1b. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein
Unternehmen im Sinn der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mittle-
ren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden
Fassung oder ein sonstiges Unternehmen
ist,
1c. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in
der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat,
nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
einer gemeinsamen Klassifikation der Ge-
bietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014
der Kommission vom 8. August 2014 (ABl.
L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung,

1d. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der
Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der
NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember
2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
tematik der Wirtschaftszweige NACE Revi-
sion 2 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Be-
reiche der Statistik (ABl. L 393 vom
30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung,“.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die zu-
ständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „der zuständigen Stelle“ durch die
Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der zu-
ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
setzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Vorbescheid für neue
KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 50 Megawatt“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die zuständige
Stelle“ durch die Wörter „das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und wird
die Angabe „10“ durch die Angabe „50“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie im Fall des § 7
Absatz 2 dessen Voraussetzungen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter
„der zuständigen Stelle“ durch die Wörter „dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“
ersetzt.
d) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „10“
durch die Angabe „50“ ersetzt.
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In § 13 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „Lieferung von Strom“ die Wörter „und
Wärme“ und nach den Wörtern „bestimmbarer
Letztverbraucher“ die Wörter „mit Strom und
Wärme“ eingefügt.
b) In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 7
Absatz 8“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 7“ er-
setzt.
16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Registrierung von KWK-Anlagen
Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Ab-
schnitt verringert sich um 20 Prozent, solange An-
lagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage er-
forderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirt-
schaftsgesetzes übermittelt haben.“
17. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„zur Erfassung der“ die Wörter „erzeugten und
der in das Netz eingespeisten“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für die
Unterzähler gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend“
durch die Wörter „für die Unterzähler ist Absatz 1
Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden“ er-
setzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zu-
lässig“ die Wörter „ , soweit energiewirtschaft-
liche oder mess- und eichrechtliche Belange
nicht entgegenstehen“ eingefügt.
18. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zu-
ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „der zuständigen Stelle“ durch die
Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. zur Höhe der Zuschlagzahlung,“.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 6 Ab-
satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 3 Nummer 2“ ersetzt und wird der Punkt
am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3
ein Nachweis über den Einsatz der
KWK-Anlage in einem stromkostenin-
tensiven Unternehmen sowie darüber,
dass der KWK-Strom durch das Unter-
nehmen selbst verbraucht wird.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „der zuständigen Stelle“ durch die
Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 6 Ab-
satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 3 Nummer 2“ ersetzt und wird der Punkt
am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3
ein Nachweis über den Einsatz der
KWK-Anlage in einem stromkostenin-
tensiven Unternehmen sowie darüber,
dass der KWK-Strom durch das Unter-
nehmen selbst verbraucht wird.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Ab-
satz 8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 7
Satz 1“ und die Wörter „ohne Unterbrechung“
durch die Wörter „null oder“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der zu-
ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
setzt.
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der zu-
ständigen Stelle“ durch die Wörter „des Bundes-
amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die zuständige
Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
20. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „Die zuständige
Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
21. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „min-
destens zu 60 Prozent mit Wärme aus KWK-
Anlagen erfolgt und“ durch die folgenden Buch-
staben a und b ersetzt:
„a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus
KWK-Anlagen erfolgt oder
b) mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombi-
nation aus Wärme aus KWK-Anlagen,
Wärme aus erneuerbaren Energien oder in-
dustrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen
Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt
und“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buch-
stabe b besteht der Anspruch nur, solange der
Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent
der transportierten Wärmemenge nicht unter-
schreitet.“
22. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
zuständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
23. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständi-
gen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt und werden nach
den Wörtern „Datum der Inbetriebnahme“
die Wörter „sowie eine Darlegung anhand
geeigneter Nachweise, dass die beantragte
Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit
des Vorhabens erforderlich ist“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist ent-
sprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „der zuständigen
Stelle“ durch die Wörter „dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die zu-
ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
24. In § 22 Absatz 2 wird nach den Wörtern „25 Prozent
der“ das Wort „erzeugten“ durch das Wort „einge-
speisten“ ersetzt.
25. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
zuständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
26. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „Datums der Inbetriebnahme“ die Wör-
ter „sowie eine Darlegung anhand geeigne-
ter Nachweise, dass die beantragte Zu-
schlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des
Vorhabens erforderlich ist“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist ent-
sprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die zu-
ständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die zu-
ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
27. Die §§ 26 bis 28 werden durch die folgenden §§ 26
bis 28 ersetzt:
„§ 26
KWKG-Umlage
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten
für die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausga-
ben bei der Berechnung der Netzentgelte als Auf-
schlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage).
(2) Werden die Netzentgelte nicht gesondert in
Rechnung gestellt, können die Kosten nach Ab-
satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug
entsprechend in Ansatz gebracht werden.
(3) Die Netzbetreiber müssen für die Netzent-
gelte sowie für die KWKG-Umlage und die Zu-
schlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Ab-
satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.
§ 26a
Ermittlung der KWKG-Umlage
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die
KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr
transparent aus den Angaben nach Absatz 2 in
Cent pro Kilowattstunde; hierbei müssen die Jah-
resendabrechnungen der vorangegangenen Kalen-
derjahre berücksichtigt werden.
(2) Für die Ermittlung der KWKG-Umlage nach
Absatz 1 müssen den Übertragungsnetzbetreibern
die folgenden Daten mitgeteilt werden:
1. von den Netzbetreibern bis zum 31. August ei-
nes Kalenderjahres elektronisch
a) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-
zierten KWK-Strommengen für Anlagen nach
den §§ 6, 9, 13 und 35,

b) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-
zierten KWK-Strommengen für Anlagen nach
den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der ent-
sprechenden Ausschreibungszuschläge,
c) die Summe der prognostizierten Stromabga-
ben an alle Letztverbraucher im Bereich ihres
Netzes,
d) die prognostizierten Stromabgaben an Letzt-
verbraucher, die nach den §§ 26, 27a, 27b
oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig sind, und
e) die prognostizierten Stromabgaben an Letzt-
verbraucher, die der Regelung des § 36 Ab-
satz 3 unterfallen, sowie deren voraussicht-
liche Umlagenhöhe,
2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle
a) bis zum 15. September eines Kalenderjahres
aa) die zur Auszahlung für das folgende Ka-
lenderjahr prognostizierte Fördersumme
für Wärme- und Kältenetze differenziert
nach Regelzonen,
bb) die zur Auszahlung für das folgende Ka-
lenderjahr prognostizierte Fördersumme
für Wärme- und Kältespeicher, differen-
ziert nach Regelzonen, und
b) die von den stromkostenintensiven Unterneh-
men in den Anträgen nach § 66 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes nach § 27 Absatz 3
Nummer 1 abgegebenen Prognosen unver-
züglich nach Ablauf der Antragsfrist.
Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a hat das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung
der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht be-
rücksichtigt wurden, in der Zuschlagsumme für das
jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bei
der Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Kaufmanns anwenden.
(4) Werden erforderliche Daten nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht fristgerecht den
Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt, sind die
Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die Daten
für die Ermittlung der KWKG-Umlage zu schätzen.
§ 26b
Veröffentlichung der KWKG-Umlage
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentli-
chen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr
auf ihren Internetseiten.
(2) Bei der Veröffentlichung sind in nicht perso-
nenbezogener Form auch die Datengrundlagen,
Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und End-
werte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen
sind. Die Angaben müssen einen sachkundigen
Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informa-
tionen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollstän-
dig nachzuvollziehen.
§ 27
Begrenzte KWKG-Umlage
bei stromkostenintensiven Unternehmen
(1) Für stromkostenintensive Unternehmen ist in
den Kalenderjahren, in denen die EEG-Umlage für
sie nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist, auch
die KWKG-Umlage nach § 26 begrenzt. Die Höhe
der KWKG-Umlage wird in diesen Fällen in entspre-
chender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben er-
mittelt, dass
1. die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Um-
lage ist und
2. abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Begrenzung
nur insoweit erfolgt, dass die von dem strom-
kostenintensiven Unternehmen zu zahlende
KWKG-Umlage für den Stromanteil über 1 Giga-
wattstunde den Wert von 0,03 Cent pro Kilo-
wattstunde nicht unterschreitet.
(2) Zur Erhebung der nach Absatz 1 begrenzten
KWKG-Umlage sind abweichend von § 26 aus-
schließlich die Übertragungsnetzbetreiber berech-
tigt, die die Umlage als eigenständige Umlage er-
heben.
(2a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner
zur Erhebung der KWKG-Umlage als eigenständige
Umlage berechtigt
1. für die Strommengen, die von einer nach Ab-
satz 1 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht
nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle weiter-
geleitet werden, oder
2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die
für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf
Begrenzung nach § 66 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes gestellt worden ist.
(3) Unternehmen, die die Begrenzung nach Ab-
satz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen abnah-
mestellenbezogen mitteilen
1. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle im Rahmen der Antragstellung nach § 66
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
a) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-
zierten Strommengen, für die die KWKG-Um-
lage begrenzt wird, aufgeschlüsselt nach Ka-
lendermonaten und Abnahmestellen,
b) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-
zierten Strommengen, die an den unter Buch-
stabe a genannten Abnahmestellen an Dritte
weitergeleitet werden,
c) den für das folgende Kalenderjahr prognosti-
zierten Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe a oder b des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes und
d) die Netzbetreiber, an deren Netz die unter
Buchstabe a genannten Abnahmestellen un-
mittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
2. den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. Mai
des auf die Begrenzung folgenden Jahres elek-

tronisch den im vorangegangen Kalenderjahr
aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauch-
ten Strom sowie an Dritte weitergeleitete Strom-
mengen; dies ist auch im Fall des Absatzes 2a
anzuwenden.
§ 26a Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Be-
grenzungsjahr für jede nach Absatz 1 begrenzte
Abnahmestelle und jede Abnahmestelle, an der die
Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2a zur Er-
hebung der KWKG-Umlage berechtigt sind, An-
spruch auf monatliche Abschlagszahlungen der
KWKG-Umlage. Die Höhe der Abschlagszahlungen
richtet sich nach den von den stromkostenintensi-
ven Unternehmen prognostizierten und nach Ab-
satz 3 mitgeteilten Daten. Die Jahresendabrech-
nung, in der Abweichungen zwischen den prognos-
tizierten und den tatsächlichen Werten auszuglei-
chen sind, erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres.
Zahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung
nach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertra-
gungsnetzbetreiber müssen innerhalb von zwei
Monaten ausgeglichen werden.
§ 27a
Begrenzte KWKG-Umlage
bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
(1) Für Unternehmen oder selbständige Teile ei-
nes Unternehmens wird die KWKG-Umlage nach
§ 26 für den selbst verbrauchten Stromanteil über
1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wur-
de, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen nach
§ 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes erzeugt, auf 15 Prozent der nach § 26 ermittel-
ten Umlage begrenzt, wenn das Unternehmen
1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist
und
2. ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanage-
mentsystem betreibt.
(2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Ab-
satz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem
zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des
auf die Begrenzung folgenden Jahres die in der An-
lage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalender-
jahr erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge
mitteilen.
§ 27b
Begrenzte KWKG-
Umlage bei Stromspeichern
Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspei-
cherung in einem elektrischen, chemischen, me-
chanischen oder physikalischen Stromspeicher ver-
braucht wird, ist § 61k des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
den, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber
dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März
des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen
müssen.
§ 27c
Begrenzte KWKG-
Umlage bei Schienenbahnen
(1) Für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Jahres-
verbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Giga-
wattstunde beträgt, ist die KWKG-Umlage abwei-
chend von § 26 so begrenzt, dass sich das Netz-
entgelt für selbst verbrauchte Strombezüge, die
über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Ab-
nahmestelle aufgrund von § 26 höchstens um
0,04 Cent pro Kilowattstunde erhöhen darf. Über-
steigen die Stromkosten für selbstverbrauchten
Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
4 Prozent des Umsatzes im Sinn von § 277 des
Handelsgesetzbuches, darf sich das Netznutzungs-
entgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehen-
den selbstverbrauchten Strombezüge aufgrund von
§ 26 höchstens um 0,03 Cent pro Kilowattstunde
erhöhen. Für die Definition der Abnahmestelle im
Sinn dieses Paragraphen ist § 65 Absatz 7 Num-
mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-
chend anzuwenden.
(2) Schienenbahnen, deren nach Absatz 1 be-
grenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen meh-
rerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklä-
rung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern
bestimmen, dass die Erhebung der KWKG-Umlage
an den betroffenen Entnahmestellen durch die
Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 2 bis 4
erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum
30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der
KWKG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetrei-
ber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Ka-
lenderjahr. Den betroffenen Netzbetreibern muss
eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der
Schienenbahn übermittelt werden.
(3) § 27 Absatz 3 Nummer 2 ist mit den Maßga-
ben anzuwenden, dass die Meldung gegenüber
dem zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigten
Netzbetreiber zu erfolgen hat und im Fall des Ab-
satzes 1 Satz 2 zusätzlich zu den Strommengen
auch das Verhältnis der Stromkosten zum handels-
rechtlichen Umsatz mitzuteilen ist.
§ 28
Belastungsausgleich
(1) Die Netzbetreiber können für die in einem
Kalenderjahr geleisteten Zuschlagzahlungen einen
finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Über-
tragungsnetzbetreiber verlangen. Hierbei müssen
sie etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen
aus der Verwertung des kaufmännisch abgenom-
menen KWKG-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 in
Abzug bringen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben unter-
einander einen finanziellen Anspruch auf Belas-
tungsausgleich, sofern sie bezogen auf die Einnah-
men aus der KWKG-Umlage im Bereich ihres Net-
zes höhere Zahlungen zu leisten hatten als es dem
Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber ent-
spricht.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen
finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich ge-
gen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgela-
gerten Netzbetreiber in Höhe deren Einnahmen aus
der KWKG-Umlage.
(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge
nach den Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund der nach
§ 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Daten
monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu
zahlen. Die Raten nach Satz 1 sind bis spätestens
zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.
Wenn ein Netzbetreiber die erforderlichen Daten
nicht oder nicht rechtzeitig den Übertragungsnetz-
betreibern mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der
Abschläge nach der Schätzung der Übertragungs-
netzbetreiber nach § 26a Absatz 4. Ein Anspruch
des Netzbetreibers auf Anpassung der Abschläge
besteht nur, wenn und soweit die Übertragungs-
netzbetreiber für eine Abnahmestelle eine Mittei-
lung nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 bei der Fest-
legung der Höhe des Abschlags berücksichtigt ha-
ben, das Unternehmen aber für diese Abnahme-
stelle im folgenden Jahr keine Begrenzung erhält.
(5) Die Jahresendabrechnung des Belastungs-
ausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr
zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbe-
treibern sowie unter den Übertragungsnetzbetrei-
bern erfolgt bis zum 30. November eines Kalender-
jahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf
folgenden Kalenderjahres. Jeder Netzbetreiber
muss den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten,
die für die Jahresendabrechnung des Belastungs-
ausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres
erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines
Kalenderjahres zur Verfügung stellen, insbesondere
1. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbrau-
cher des vorangegangenen Kalenderjahres im
Bereich ihres Netzes insgesamt,
2. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbrau-
cher des vorangegangenen Kalenderjahres im
Bereich ihres Netzes, die nach den §§ 26, 27a,
27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig gewe-
sen sind,
3. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den
§§ 6, 9, 13 und 35,
4. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den
§§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechen-
den Ausschreibungszuschläge und
5. die Beträge für die Förderung von Wärme- und
Kältenetzen und von Wärme- und Kältespei-
chern nach den §§ 18 bis 25 und 35.
Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem
vorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind
in diesem Fall gesondert auszuweisen.“
28. § 29 wird folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1“
durch die Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständige
Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1
und 2“ durch die Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Aus-
schreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt wor-
den ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung
nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht
nach Absatz 3 gekürzt.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständi-
gen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und
die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2“ durch die
Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständige
Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
29. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 22 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1
Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und
§ 24 Absatz 6“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 5 und 6 eingefügt:
„5. die Abrechnung der stromkosteninten-
siven Unternehmen nach § 27 Absatz 3
Nummer 2, sofern die Übertragungs-
netzbetreiber deren Prüfung verlangen,
6. die Zugehörigkeit zu einer Branche nach
Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes, das Vorhandensein
eines gültigen DIN EN ISO-5001-Zertifi-
kates oder eines gültigen Eintragungs-
oder Verlängerungsbescheides der
EMAS-Registrierungsstelle über die Ein-
tragung in das EMAS-Register sowie die
Bestätigung, welche selbst verbrauchte
Strommenge in einer Anlage erzeugt
wurde, die ausschließlich Strom mit
Kuppelgasen erzeugt nach § 27a Ab-
satz 1,“.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und
die Wörter „zu ihrer Eigenschaft als Unter-
nehmen des produzierenden Gewerbes so-
wie“ werden gestrichen und die Wörter „§ 26
Absatz 2 Satz 2“ werden durch die Angabe
„§ 27c Absatz 1“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und
die Wörter „§ 28 Absatz 6 Satz 1“ werden
durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 1“ er-
setzt.

ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und
die Wörter „§ 28 Absatz 6 Satz 2“ werden
durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 2“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Num-
mer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick auf die
Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder
der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6 nach
Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der
Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchge-
führt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit
es die Änderung erforderlich macht.“
30. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der zuständigen
Stelle“ durch die Wörter „dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Die zu-
ständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zu-
ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
setzt.
31. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b
eingefügt:
„§ 31a
Weitere Aufgaben des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaft-
lichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-
Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Ver-
gleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
§ 31b
Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet
weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder
in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen übertragen werden, die Aufgabe zu
überwachen, dass
1. die Übertragungsnetzbetreiber
a) die KWKG-Umlage nach den §§ 26a und 26b
ordnungsgemäß ermitteln, festlegen und ver-
öffentlichen,
b) die KWKG-Umlage nach den §§ 27 und 27c
Absatz 2 ordnungsgemäß erheben,
c) für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme-
und Kältespeicher nur die Zuschlagzahlungen
nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten und
d) den Belastungsausgleich nach § 28 durch-
führen,
2. die Netzbetreiber, die keine Übertragungsnetz-
betreiber sind,
a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Sys-
teme nur die Zuschlagzahlungen nach den
§§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom
nach § 4 abnehmen,
b) die KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1, den
§§ 27a, 27b und 27c Absatz 1 und § 36 ord-
nungsgemäß erheben und
c) den Belastungsausgleich nach § 28 durch-
führen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun-
desnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der
§§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzu-
wenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch
Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von
innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Käl-
tenetzen und von Wärme- und Kältespeichern
möglich, die keine Unternehmen sind.“
32. § 32 wird durch die folgenden §§ 32 und 32a er-
setzt:
„§ 32
Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden
Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 32a
Clearingstelle
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann zu diesem Gesetz eine Clearingstelle
einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der
Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes oder eine andere juristische Person
des Privatrechts übertragen.
(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen
und Streitigkeiten
1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35
und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen,
2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in
Nummer 1 genannten Bestimmungen in einer
vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung die-
ses Gesetzes entsprochen haben und
3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-An-
lage gelieferten oder verbrauchten oder von ei-
ner KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch für
Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstel-
lenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständig-
keit des Bundesamts für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik oder der Bundesnetzagentur ge-
geben ist.
(3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind:
1. die Vermeidung von Streitigkeiten und
2. die Beilegung von Streitigkeiten.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die
Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten
und zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnissen sowie Entscheidungen der Bundes-
netzagentur nach § 31b beachtet werden. Ferner
sollen die Grundsätze der Richtlinie 2013/11/EU

des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Mai 2013 über die alternative Beilegung ver-
braucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richt-
linie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)
in entsprechender Anwendung berücksichtigt wer-
den.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verfahrens-
parteien
1. Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf
ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204
Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist entsprechend anzuwenden; die Verfah-
ren können auch als schiedsgerichtliches Ver-
fahren im Sinn des Zehnten Buches der Zivilpro-
zessordnung durchgeführt werden, wenn die
Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen ha-
ben oder
2. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei de-
nen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf
deren Ersuchen abgeben.
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Ab-
satz 2 genannten Regelungen betrifft, kann die
Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien
die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beile-
gen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 2
zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere
kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zah-
lungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien
umfassend beilegen. Verfahrensparteien können
Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Messstellen-
betreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte
anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des
Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unbe-
rührt.
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von
Streitigkeiten ferner Verfahren zur Klärung von Fra-
gen über den Einzelfall hinaus durchführen, sofern
dies mindestens ein Anlagenbetreiber, ein Netzbe-
treiber, ein Messstellenbetreiber oder ein Verband
beantragt und ein öffentliches Interesse an der Klä-
rung dieser Fragen besteht. Verbände, deren sat-
zungsgemäßer Aufgabenbereich von der Frage be-
troffen ist, sind zu beteiligen.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfah-
rensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt.
Die Verfahrensordnung muss auch Regelungen
dazu enthalten, wie ein schiedsgerichtliches Ver-
fahren durch die Clearingstelle durchgeführt wird.
Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung be-
dürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft und Energie. Die Wahr-
nehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5
steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen
Zustimmung der Verfahrensparteien zu der Verfah-
rensordnung.
(7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach
den Absätzen 3 bis 5 vorrangig und beschleunigt
durchführen. Sie kann den Verfahrensparteien Fris-
ten setzen und Verfahren bei nicht ausreichender
Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellen.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung im
Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clea-
ringstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahr-
nehmung der Aufgaben entstehen, wird ausge-
schlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätig-
keitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite
in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer
Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Auf-
wands für Handlungen nach Absatz 4 von den Ver-
fahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5
sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige
Handlungen, die im Zusammenhang mit den Aufga-
ben nach den Absätzen 3 bis 5 stehen, kann die
Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte
erheben.“
33. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. in den in § 119 Absatz 1 des Energie-
wirtschaftsgesetzes genannten Fällen
und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5
des Energiewirtschaftsgesetzes genann-
ten Voraussetzungen zu regeln, dass
von der Zahlungspflicht der Umlage
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 abgewichen
oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach
§ 26 erstattet werden darf.“
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61“
durch die Angabe „§ 61 Absatz 1“ ersetzt.
34. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c
eingefügt:
„§ 33a
Verordnungs-
ermächtigungen zur Ausschreibung
der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen
vorzusehen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
insbesondere
a) zu der Aufteilung des in § 8c bestimmten
Ausschreibungsvolumens auf Ausschreibun-
gen nach den §§ 8a und 8b,
b) zu der Aufteilung des jährlichen Ausschrei-
bungsvolumens
aa) in Teilmengen, insbesondere in zeitlicher
Hinsicht auf mehrere Ausschreibungen
innerhalb eines Jahres,
bb) in gesondert ausgeschriebene Teilseg-
mente, wobei insbesondere zwischen

neuen und modernisierten KWK-Anla-
gen, zwischen KWK-Anlagen mit unter-
schiedlichem Modernisierungsgrad oder
zwischen verschiedenen Leistungsklas-
sen unterschieden werden kann,
c) das Ausschreibungsvolumen abweichend
von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden
kann, dass das Ausschreibungsvolumen
nach § 8c pro Jahr um bis zu 50 Megawatt
verringert oder erhöht werden kann; soweit
nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2
die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint,
kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c
um bis zu 100 Megawatt erhöht werden,
d) zu regeln, dass das Ausschreibungsvolumen
nach § 8c sich für ein bestimmtes Jahr oder
für nachfolgende Ausschreibungen innerhalb
eines Jahres um das Ausschreibungs-
volumen erhöht, das in dem jeweils vorange-
gangenen Kalenderjahr oder in den in dem-
selben Jahr vorangegangenen Ausschrei-
bungen nicht zur Ausschreibung gekommen
ist oder für das keine Ausschreibungszu-
schläge erteilt werden konnten oder für das
die Vorhaben, die den Ausschreibungszu-
schlag erhalten haben, nicht innerhalb einer
bestimmten Frist in Dauerbetrieb genommen
wurden, und zu dem diesbezüglichen Ver-
fahren,
e) zu der Festlegung von Mindest- und Höchst-
größen von Geboten in installierter KWK-
Leistung,
f) zu der Festlegung von Mindest- und Höchst-
preisen für Gebote sowie zur Möglichkeit der
Anpassung dieser Höchstpreise,
g) zu der Preisbildung, der Anzahl von Bieter-
runden und zu dem Ablauf der Ausschrei-
bungen,
2. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8a Ab-
satz 2, insbesondere
a) Anforderungen, die der Netz- und Systemin-
tegration der KWK-Anlagen in die Strom-
und Wärmenetze dienen, insbesondere zu
Wärmespeichern und der technischen Fä-
higkeit von KWK-Anlagen, die Einspeisetem-
peratur in ein Wärmenetz auf ein bestimmtes
Temperaturniveau anzupassen,
b) zu regeln,
aa) dass abweichend von § 8a Absatz 2
Nummer 1 ein Anspruch auf Zuschlag-
zahlung nur besteht, wenn die KWK-An-
lage über eine Förderberechtigung ver-
fügt, die im Rahmen der Ausschreibung
für die KWK-Anlage durch Ausschrei-
bungszuschlag erteilt oder später der
KWK-Anlage verbindlich zugeordnet
worden ist,
bb) dass abweichend von § 8a Absatz 2
Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der
KWK-Anlage erzeugte Strom auch in ein
geschlossenes Verteilernetz eingespeist
werden kann, soweit durch entspre-
chende Regelungen sichergestellt ist,
dass dadurch kein wirtschaftlicher Vor-
teil gegenüber der Einspeisung in ein
Netz der allgemeinen Versorgung ent-
steht,
cc) abweichend von § 8a Absatz 3 und § 7
Absatz 6 und 7 die Kumulierung der
Zuschlagzahlungen mit Investitionszu-
schüssen und den Anspruch auf Zu-
schlagzahlung für Zeiträume, in denen
der Wert der Stundenkontrakte für die
Preiszone für Deutschland am Spot-
markt der Strombörse null oder negativ
ist,
dd) abweichend von § 2 Nummer 14 den Be-
griff der KWK-Anlage und der Verbin-
dung von KWK-Anlagen,
ee) dass abweichend von § 10 Absatz 1
Satz 1 eine Zulassung nicht Vorausset-
zung für den Anspruch auf Zuschlagzah-
lung ist, oder von den Regelungen in den
§§ 10 und 11 zur Zulassung von neuen
oder modernisierten KWK-Anlagen so-
wie zur Überprüfung, Wirkung und zu
dem Erlöschen der Zulassung abwei-
chende Regelungen zu treffen,
3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
Ausschreibungen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der
Teilnehmer zu stellen,
b) Anforderungen an den Planungs- und Ge-
nehmigungsstand der Projekte zu stellen,
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von al-
len Teilnehmern an Ausschreibungen oder
nur im Fall der Erteilung des Ausschrei-
bungszuschlags zu leisten sind, um eine
Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauer-
betriebs der KWK-Anlage sicherzustellen,
und die entsprechenden Regelungen zur teil-
weisen oder vollständigen Zurückzahlung
dieser Sicherheiten,
d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Aus-
schreibungen die Einhaltung der Anforderun-
gen nach den Buchstaben a bis c und nach
§ 8a Absatz 2 nachweisen müssen,
e) zu regeln, dass die Bundesnetzagentur oder
eine andere Stelle die Erfüllung der Anforde-
rungen für die Teilnahme an den Ausschrei-
bungen einschließlich der in § 8a Absatz 2
geregelten Voraussetzungen auf Antrag
schriftlich bestätigt sowie das hierauf anzu-
wendende Verfahren und die Erhebung von
Gebühren,
4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ertei-
lung des Ausschreibungszuschlags und zu den
Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere,
dass einer KWK-Anlage durch den Ausschrei-
bungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt
werden kann,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-
schlagzahlung, insbesondere

a) zu der Art und Form der durch Ausschrei-
bungszuschlag ermittelten Zuschlagzahlung,
b) zu Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung in
Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder
eine Kombination beider Varianten,
c) zu regeln, dass bei Höhe, Beginn und Dauer
der Zuschlagzahlung zwischen neuen und
modernisierten KWK-Anlagen und insbeson-
dere nach dem Modernisierungsgrad unter-
schieden wird,
d) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähi-
gen Vollbenutzungsstunden innerhalb eines
Jahres vorzugeben,
e) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die
Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlung
die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt
wird,
6. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die
Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-
Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere
a) zu regeln, dass der Dauerbetrieb bei KWK-
Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist
aufzunehmen oder wieder aufzunehmen ist,
wobei nach neuen oder modernisierten
KWK-Anlagen differenziert werden kann,
b) für den Fall, dass die KWK-Anlage nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem
Umfang in Dauerbetrieb genommen wird
oder die tatsächliche installierte KWK-Leis-
tung der KWK-Anlage nicht dem Gebot ent-
spricht, eine Pflicht zu einer Geldzahlung
vorzusehen und deren Höhe und die Voraus-
setzungen für die Zahlungspflicht oder die
Kürzung oder den Wegfall des Anspruchs
auf finanzielle Förderung zu regeln, wobei
nach neuen oder modernisierten KWK-Anla-
gen differenziert werden kann,
c) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
bei künftigen Ausschreibungen zu regeln,
d) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen
der Ausschreibungen vergebenen Aus-
schreibungszuschläge oder Förderberechti-
gungen nach Ablauf einer angemessenen
Frist zu entziehen oder zu ändern und da-
nach erneut zu vergeben, oder die Dauer
oder Höhe des Anspruchs nach § 8a nach
Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
7. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2
und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a und zu einer Verringerung oder einem
Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung
oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den
Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vor-
liegen oder während des Betriebs der KWK-An-
lage wegfallen, wobei nach neuen oder moder-
nisierten KWK-Anlagen unterschieden werden
kann,
8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf-
fentlichung der Bekanntmachung von Aus-
schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse
und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-
betreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,
9. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur
gegenüber anderen Behörden, soweit dies für
die Ausschreibungen erforderlich ist,
10. zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betrei-
bers der KWK-Anlage, insbesondere dazu, ob
eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5
vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15,
11. zur Übertragbarkeit von Ausschreibungszu-
schlägen oder Förderberechtigungen vor der
Inbetriebnahme der KWK-Anlage und ihrer ver-
bindlichen Zuordnung zu einer KWK-Anlage,
insbesondere zu
a) den zu beachtenden Frist- und Formerfor-
dernissen und Mitteilungspflichten,
b) dem Kreis der berechtigten Personen und zu
den an diese Personen zu stellenden Anfor-
derungen,
12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über-
mittelnden Informationen und dem Schutz der
in diesem Zusammenhang übermittelten perso-
nenbezogenen Daten, insbesondere Aufklä-
rungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Lö-
schungspflichten,
13. von § 32a abweichende Regelungen zur Ver-
meidung oder Beilegung von Streitigkeiten
durch die Clearingstelle.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates im Anwendungsbereich des § 8a unter den in
§ 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelun-
gen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anla-
gen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
offenstehen, insbesondere
1. zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle För-
derung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen nach
diesem Gesetz auch für KWK-Anlagen besteht,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union errichtet worden oder wieder in
Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn
und soweit
a) der Betreiber der KWK-Anlage im Rahmen
der Ausschreibung nach § 8a und der auf-
grund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-
nung einen Ausschreibungszuschlag erhalten
hat,
b) der gesamte ab der Aufnahme oder der
Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der
KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der
allgemeinen Versorgung eingespeist und
nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom
ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage
oder in den Neben- und Hilfsanlagen der
KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage
verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern
verbraucht wird,
c) die KWK-Anlage keine technische Mindest-
erzeugung aufweist, wobei eine Anlage keine
technische Mindesterzeugung aufweist, wenn
sie jederzeit auf Anforderung des Über-

tragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung voll-
ständig reduzieren und zugleich die Wärme-
versorgung zuverlässig aufrechterhalten kann
und
d) die weiteren Voraussetzungen nach diesem
Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 erfüllt sind, soweit aufgrund von Ab-
satz 1 Nummer 2 bis 11 keine abweichenden
Regelungen in der Rechtsverordnung getrof-
fen worden sind,
2. Regelungen zu treffen, die den Bestimmungen
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13 entsprechen,
3. abweichend von der in § 1 Absatz 4 und § 8a
Absatz 2 Nummer 2 geregelten Voraussetzung
der tatsächlichen Einspeisung des KWK-Stroms
in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bun-
desgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstel-
len, dass auch ohne eine Einspeisung in dieses
Netz die geförderte KWK-Strommenge einen mit
der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichba-
ren tatsächlichen Effekt auf den deutschen
Strommarkt hat, sowie die Voraussetzungen
und das Verfahren für den entsprechenden
Nachweis,
4. Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgeg-
ner, der zur Zuschlagzahlung verpflichtet ist, die
Erstattung der entsprechenden Kosten und die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlag-
zahlung vorzusehen; hierbei können insbeson-
dere getroffen werden:
a) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppel-
zahlungen durch zwei Staaten,
b) abweichende Bestimmungen von § 31 zur
Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
5. Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung
und zur anteiligen finanziellen Förderung des
KWK-Stroms durch dieses Gesetz und durch
den anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union vorzusehen,
6. von § 6 Absatz 1 Nummer 5 abweichende Rege-
lungen zur Netz- und Systemintegration zu tref-
fen,
7. abweichend von § 15 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes die Entschädigung zu regeln,
8. von den §§ 26 bis 29 abweichende Regelungen
zu den Kostentragungspflichten und dem bun-
desweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen
Förderung der Anlagen zu treffen,
9. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die
Gerichte des Kooperationsstaates in verwal-
tungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlun-
gen oder über die Ausschreibungen zuständig
sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht
oder das Recht des Kooperationsstaates an-
wenden sollen.
(3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinba-
rungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von
KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet
worden sind oder den Dauerbetrieb wieder aufge-
nommen haben und einen Anspruch auf finanzielle
Förderung in einem Fördersystem eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ab-
weichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund
der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnun-
gen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Weg-
fall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach die-
sem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch
aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Vo-
raussetzungen für die Förderung zu benennen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates
1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und ab-
weichend von § 8a eine andere juristische Per-
son des öffentlichen Rechts mit den Ausschrei-
bungen zu beauftragen oder in entsprechendem
Umfang eine juristische Person des Privatrechts
zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,
2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1
betraute oder beauftragte Person zu ermächti-
gen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen
zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der
Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 und
3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie zu ermächtigen, im Rahmen von Kooperati-
onsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit den
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union unter Berücksichtigung der Vorgaben
nach § 1
a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zu den Ausschreibungen
festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung
der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3,
b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von
Zahlungen an Anlagen im Bundesgebiet nach
dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union zu regeln und
c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der
Bundesrepublik Deutschland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union die Aufgaben der ausschreibenden
Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 zu übertra-
gen und festzulegen, wer die Zahlungen an
die Anlagenbetreiber leisten muss.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in ei-
ner Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 3
unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rah-
men von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Ab-
satz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union
1. zu entscheiden, welche in einer Rechtsverord-
nung nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen
Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit
dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen
Union anzuwenden sind und
2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in
der Bundesrepublik Deutschland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
die ausschreibende Stelle nach den Absätzen 2
und 3 ist und wer die Zahlungen an die Anlagen-
betreiber leisten muss.

§ 33b
Verordnungs-
ermächtigungen zur Ausschreibung
der Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen
vorzusehen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
insbesondere entsprechend den in § 33a Ab-
satz 1 Nummer 1 genannten Regelungen, wo-
bei bei einer Aufteilung in gesondert ausge-
schriebene Teilsegmente insbesondere zwi-
schen verschiedenen Leistungsklassen oder
zwischen verschiedenen Brennstoffen der
KWK-Anlage oder zwischen verschiedenen
Techniken zur Bereitstellung von Wärme aus er-
neuerbaren Energien unterschieden werden
kann,
2. zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme,
insbesondere
a) Anforderungen an die installierte KWK-Leis-
tung und die elektrische Leistung der KWK-
Anlagen innerhalb eines innovativen KWK-
Systems,
b) Anforderungen an Anteile von Wärme aus er-
neuerbaren Energien an der erzeugten oder
genutzten Wärme,
c) Anforderungen an die Energieeffizienz, ins-
besondere an den Brennstoffausnutzungs-
grad,
d) Anforderungen an einen Mindestanteil KWK-
Wärme an der erzeugten oder genutzten
Wärme,
e) Anforderungen an die Flexibilität der innova-
tiven KWK-Systeme und der KWK-Anlagen
innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbe-
sondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen
innerhalb innovativer KWK-Systeme keine
technische Mindesterzeugung aufweisen
und die Wärme, die aus dem KWK-Prozess
maximal ausgekoppelt werden kann, jeder-
zeit mit einem mit dieser KWK-Anlage ver-
bundenen elektrischen Wärmeerzeuger er-
zeugt werden kann,
f) Anforderungen an die verwendeten Brenn-
stoffe,
g) Anforderungen an Art und Umfang einer
Modernisierung von KWK-Anlagen innerhalb
innovativer KWK-Systeme,
h) Anforderungen, welche Komponenten als
Teil innovativer KWK-Systeme zulässig sind,
i) Anforderungen an die Anlagen, die Wärme
unter Nutzung erneuerbarer Energien bereit-
stellen,
j) Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wär-
mespeicher,
k) Anforderungen an Wärmenetze,
l) Anforderungen an die Netz- und Systeminte-
gration der KWK-Anlagen innerhalb innova-
tiver KWK-Systeme, insbesondere zur An-
passung des Wirkleistungsbezugs von mit
der KWK-Anlage verbundenen Wärmeerzeu-
gern für die Durchführung von Maßnahmen
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur
Erstattung von ersparten Aufwendungen,
3. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Ab-
satz 3, insbesondere abweichend von
a) § 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein
Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht,
wenn das KWK-System über eine Förderbe-
rechtigung verfügt, die im Rahmen der Aus-
schreibung für innovative KWK-Systeme
durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder
später dem innovativen KWK-System ver-
bindlich zugeordnet worden ist,
b) § 7 Absatz 6 und 7 zu einer Kumulierung mit
Investitionszuschüssen und dem Anspruch
auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen
der Wert der Stundenkontrakte für die Preis-
zone für Deutschland am Spotmarkt der
Strombörse null oder negativ ist,
c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage
innerhalb innovativer KWK-Systeme,
d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisier-
ten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-
Systeme,
e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen
KWK-Systems, insbesondere zu Teilsyste-
men in bestehenden Wärmenetzen,
f) § 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine
Zulassung nicht Voraussetzung für den An-
spruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von
den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur
Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung
und zu dem Erlöschen der Zulassung von
neuen oder modernisierten KWK-Anlagen
sowie von innovativen KWK-Systemen ab-
weichende Regelungen zu treffen,
g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz
der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-
Systeme, insbesondere zu zusätzlichen Effi-
zienzanforderungen der KWK-Anlage inner-
halb innovativer KWK-Systeme,
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
Ausschreibungen, insbesondere
a) entsprechend den in § 33a Absatz 1 Num-
mer 3 genannten Regelungen,
b) zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlag-
zahlung nach den §§ 6 bis 8a zu dem An-
spruch auf finanzielle Förderung nach § 8b,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ertei-
lung des Ausschreibungszuschlags und zu den
Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere
dass einem innovativen KWK-System durch
den Ausschreibungszuschlag eine Förderbe-
rechtigung erteilt werden kann,
6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der finan-
ziellen Förderung, insbesondere
a) zu regeln, dass die durch Ausschreibungs-
zuschlag ermittelte finanzielle Förderung

nur für bestimmte Komponenten des innova-
tiven KWK-Systems gezahlt wird,
b) zu Beginn und Dauer der finanziellen Förde-
rung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden
oder eine Kombination beider Varianten,
c) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähi-
gen Vollbenutzungsstunden oder eine Min-
destzahl von Vollbenutzungsstunden inner-
halb eines Jahres vorzugeben,
d) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die
Ausschreibung ermittelten finanziellen För-
derung die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 ge-
zahlt wird,
7. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die
Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der inno-
vativen KWK-Systeme sicherstellen sollen, ins-
besondere entsprechend den in § 33a Absatz 1
Nummer 6 genannten Regelungen,
8. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, § 8a Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a und zu einer Verringe-
rung oder einem Wegfall des Anspruchs auf fi-
nanzielle Förderung oder der Pflicht zu einer
Geldzahlung für den Fall, dass diese Vorausset-
zungen nicht vorliegen oder während des Be-
triebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach
neuen oder modernisierten Anlagen unterschie-
den werden kann,
9. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf-
fentlichung der Bekanntmachung von Aus-
schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse
und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-
betreiber, das Bundesamt für Ausfuhr und Wirt-
schaftskontrolle und das Umweltbundesamt,
10. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur
gegenüber anderen Behörden, soweit dies für
die Ausschreibungen erforderlich ist,
11. zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
aus innovativen KWK-Systemen nach § 14 und
zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betrei-
bers des innovativen KWK-Systems, insbeson-
dere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des
§ 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten
nach § 15,
12. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen
vor der Inbetriebnahme des innovativen KWK-
Systems und ihrer verbindlichen Zuordnung zu
einem innovativen KWK-System, insbesondere
entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 11
genannten Regelungen,
13. zu den im Zusammenhang mit den Nummern 1
bis 12 zu übermittelnden Informationen und
dem Schutz der in diesem Zusammenhang
übermittelten personenbezogenen Daten, ins-
besondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermitt-
lungs- und Löschungspflichten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates im Anwendungsbereich des § 8b
1. abweichend von Absatz 1 und § 8b nicht die
Bundesnetzagentur, sondern eine andere juristi-
sche Person des öffentlichen Rechts mit den
Ausschreibungen zu beauftragen oder in ent-
sprechendem Umfang eine juristische Peron
des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzel-
heiten zu regeln,
2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1
betraute oder beauftragte Person zu ermächti-
gen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen
zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der
Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13.
§ 33c
Gemeinsame Bestimmungen
zu den Verordnungsermächtigungen
(1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a
Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der
Zustimmung des Bundestages.
(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1
der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann
diese Zustimmung davon abhängig gemacht wer-
den, dass dessen Änderungswünsche übernom-
men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber
die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung
durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich
der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswo-
chen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit
ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unverän-
derten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
verordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2
und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundes-
tages auf die Bundesnetzagentur oder die nach
§ 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2
Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die
Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage
von der Bundesnetzagentur oder der betrauten
oder beauftragten Person erlassen werden, bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder
des Bundestages.“
35. Dem § 34 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
angefügt:
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrun-
gen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a
und 8b.
(4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umwelt-
bundesamt unterstützen das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung der
Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absät-
zen 1 bis 4. Zur Unterstützung soll das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Energie außerdem wis-
senschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11,
15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach
§ 17 an das Statistische Bundesamt zu übermitteln-
den Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie zu Zwecken der Überprüfung und Eva-

luierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht perso-
nenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundes-
netzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Aus-
schreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen
Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 4
zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie darf die nach den Sätzen 1
und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu
Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach
den Absätzen 1 bis 5 übermitteln. Daten, die Be-
triebs- und Geschäftsheimnisse darstellen, dürfen
an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn
ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr herge-
stellt werden kann.“
36. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wör-
ter „der zuständigen Stelle“ durch die Wörter
„dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle“ ersetzt.
b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Die Begrenzung der KWKG-Umlage
nach den §§ 27 bis 27c darf erst nach der bei-
hilferechtlichen Genehmigung durch die Europä-
ische Kommission und nur nach Maßgabe der
Genehmigung erfolgen.“
c) Die folgenden Absätze 13 bis 15 werden ange-
fügt:
„(13) Für Ansprüche der Betreiber von Wär-
me- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zu-
schlags sind die §§ 18 und 21 sowie die diesbe-
züglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wär-
me-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der
vollständige Antrag auf Zulassung nach § 20 bis
zum 31. Dezember 2016 bei dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.
(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b kön-
nen Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprü-
che nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüg-
lichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn
die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. De-
zember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der
KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach
der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung
nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegen-
über der Bundesnetzagentur auf den Anspruch
auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 ver-
zichtet hat und
1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016
eine Genehmigung nach dem Bundes-Immis-
sionsschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert
worden ist, vorgelegen hat oder
2. bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche
Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer
Modernisierung eine verbindliche Bestellung
der wesentlichen die Effizienz bestimmenden
Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18
Buchstabe a erfolgt ist.
Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immis-
sionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wie-
deraufnahme des Dauerbetriebs der KWK-An-
lage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1
die Mitteilung der zuständigen Immissions-
schutzbehörde bezüglich der Anzeige der Ände-
rung der genehmigungsbedürftigen Anlage maß-
geblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns
nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes steht einer Genehmigung im Sinn des Sat-
zes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung
nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes später durch die erforderliche immissions-
schutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird.
(15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung ist anwendbar auf
1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember
2016 in Dauerbetrieb genommen worden
sind, sowie
2. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember
2018 in Dauerbetrieb genommen worden
sind, wenn für sie in Anwendung des Ab-
satz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung gel-
tend gemacht werden.“
37. Die folgenden §§ 36 und 37 werden angefügt:
„§ 36
Übergangsbestimmungen
zur Begrenzung der KWKG-Umlage
(1) Die zu zahlende KWKG-Umlage beträgt ab-
weichend von § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung 0,056 Cent pro Kilowattstunde
für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte
Strommengen an Abnahmestellen,
1. für die im Jahr 2016 die Voraussetzungen des
§ 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setzes in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-
sung nicht vorlagen und
2. für die der Letztverbraucher eine Begrenzung
der KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung auf
0,03 Cent je Kilowattstunde in Anspruch genom-
men hat oder hätte nehmen können.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn und soweit durch
die Privilegierung von der Pflicht zur Zahlung der
KWKG-Umlage in den Jahren 2014 bis 2016 die
Begünstigung des Letztverbrauchers sowie der im
Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit ihm
verbundenen Unternehmen den Wert von insge-
samt 160 000 Euro übersteigt. Soweit sich im Rah-
men der Endabrechnung der KWKG-Umlage für
das Jahr 2016 nach den Sätzen 1 und 2 eine Pflicht
zur Nachzahlung ergibt, ist die Nachzahlung ab
dem Tag der Endabrechnung für das Jahr 2016
nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu
verzinsen.

(2) Letztverbraucher, die zu einer Nachzahlung
nach Absatz 1 verpflichtet sind, müssen dem zu-
ständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2017
den im Jahr 2016 aus dem Netz bezogenen und
selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der
Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz mel-
den. Netzbetreiber, die Nachzahlungen nach Ab-
satz 1 erhalten haben, melden dem jeweiligen Über-
tragungsnetzbetreiber auf Anforderung die Namen
der zahlenden Letztverbraucher, deren Stromver-
brauch im Jahr 2016, den nachgezahlten oder
nachzuzahlenden Betrag in Euro und den Zah-
lungsstatus. Erhaltene Nachzahlungen sind im Rah-
men der jeweiligen Jahresendabrechnung nach
§ 28 Absatz 5 anzurechnen.
(3) Für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 bei
Anwendung des § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung berechtigt gewesen wären, für
den Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle die
dort geregelte Begünstigung in Anspruch zu neh-
men, darf sich in den Jahren 2017 und 2018 die
nach § 26 Absatz 1 erhobene KWKG-Umlage für
den 1 Gigawattstunde übersteigenden Stromver-
brauch an dieser Abnahmestelle in einem Jahr
jeweils nicht auf mehr als die folgenden Werte er-
höhen:
1. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt
gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-
Umlage auf 0,04 Cent pro Kilowattstunde in An-
spruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr
als 0,08 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr
2018 auf nicht mehr als 0,16 Cent pro Kilowatt-
stunde,
2. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt
gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-
Umlage auf 0,03 Cent pro Kilowattstunde in An-
spruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr
als 0,06 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr
2018 auf nicht mehr als 0,12 Cent pro Kilowatt-
stunde.
Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. Letztver-
braucher, die die Begrenzung nach Satz 1 in An-
spruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen
Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres den
im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem
Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom
melden.
(4) Für Unternehmen, die im Jahr 2017 die Be-
grenzung nach § 27 Absatz 1 in Anspruch nehmen
wollen, ist § 27 Absatz 3 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Meldung der prognostizierten
Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermo-
nat sowie der tatsächliche Höchstbetrag aus dem
Begrenzungsbescheid an den regelverantwortli-
chen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Januar
2017 zu erfolgen hat. Im Fall einer nicht oder nicht
rechtzeitig erfolgten Mitteilung nach Satz 1 wird im
Jahr 2017 die volle KWKG-Umlage nach § 26
Absatz 1 erhoben und die Begrenzung nach § 27
Absatz 1 erst im Rahmen der Jahresendabrech-
nung seitens der Übertragungsnetzbetreiber ge-
währt.
(5) Im Jahr 2017 müssen die Netzbetreiber bis
zum 31. Januar 2017 ihre Vorjahresmeldungen nach
§ 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung im Sinn des § 26a Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe d präzisieren. Die Meldepflicht nach
§ 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
§ 37
Übergangsbestimmungen
zur Berechnung der KWKG-Umlage
und zum Belastungsausgleich
(1) Für das Jahr 2017 ist § 27 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
dass für die KWKG-Umlage ein Wert von 0,438 Cent
pro Kilowattstunde gilt.
(2) Für das Jahr 2017 ist § 28 Absatz 4 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28
Absatz 4 Satz 4 ein Anspruch auf einmalige Anpas-
sung der Prognose und Abschläge aufgrund der
Meldungen nach § 36 Absatz 4 zum 31. Januar
2017 besteht.
(3) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 gel-
tenden Fassung ist bis zum 1. April 2017 anzuwen-
den.“
Artikel 2
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
zu § 10a eingefügt:
„§ 10a Messstellenbetrieb“.
b) Nach der Angabe zu § 53b wird folgende An-
gabe zu § 53c eingefügt:
„§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
einer Stromsteuerbefreiung“.
c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:
„§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive
Unternehmen“.
d) Die Angaben zu den §§ 61 und 61a werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und
Eigenversorger
§ 61a Entfallen der EEG-Umlage
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anla-
gen und hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Be-
standsanlagen
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älte-
ren Bestandsanlagen

§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Erset-
zung von Bestandsanlagen
§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Um-
lage bei Verstoß gegen Mitteilungspflich-
ten
§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenver-
sorgung und sonstigem Letztverbrauch
§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenver-
sorgung und sonstigem Letztverbrauch
§ 61j Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhe-
bung der EEG-Umlage
§ 61k Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung
der EEG-Umlage“.
e) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 34 werden die Wörter „europäischen
Strombörse European Power Exchange in Paris“
durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.
b) Nach Nummer 43 werden die folgenden Num-
mern 43a und 43b eingefügt:
„43a. „Strombörse“ in einem Kalenderjahr die
Strombörse, die im ersten Quartal des
vorangegangenen Kalenderjahres das
höchste Handelsvolumen für Stundenkon-
trakte für die Preiszone Deutschland am
Spotmarkt aufgewiesen hat,
43b. „Stromerzeugungsanlage“ jede techni-
sche Einrichtung, die unabhängig vom
eingesetzten Energieträger direkt Strom
erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen
jedes Modul eine eigenständige Strom-
erzeugungsanlage ist,“.
c) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a
eingefügt:
„44a. „umlagepflichtige Strommengen“ Strom-
mengen, für die nach § 60 oder § 61 die
volle oder anteilige EEG-Umlage gezahlt
werden muss; nicht umlagepflichtig sind
Strommengen, wenn und solange die
Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage ent-
fällt oder sich auf null Prozent verringert,“.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „Absatz 7“ durch die Wörter „§ 52 Ab-
satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass
bei der Erzeugung des Biogases
1. bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember
2016 in Betrieb genommen worden sind,
und Gärrestlagern, die nach dem 31. Dezem-
ber 2011 errichtet worden sind, die hydrau-
lische Verweilzeit in dem gesamten gasdich-
ten und an eine Gasverwertung angeschlos-
senen System der Biogasanlage mindestens
150 Tage beträgt und
2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur
Vermeidung einer Freisetzung von Biogas
verwendet werden.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn
zur Erzeugung des Biogases
1. ausschließlich Gülle eingesetzt wird oder
2. mindestens 90 Masseprozent getrennt er-
fasster Bioabfälle im Sinn des Anhangs 1
Nummer 1 Buchstabe a Abfallschlüssel Num-
mer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der
Bioabfallverordnung eingesetzt werden.
Satz 1 Nummer 1 ist ferner nicht anzuwenden,
wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der
Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 gel-
tend gemacht wird.“
4. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur,
soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein ver-
miedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1
der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch
nimmt.“
5. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-
fügt:
„7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Strom-
steuerbefreiung und“.
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
6. In § 24 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „und § 48 Absatz 2“ gestrichen.
7. In § 27a Nummer 4 werden die Wörter „europä-
ischen Strombörse European Power Exchange in
Paris“ durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2“
die Wörter „oder einer grenzüberschreiten-
den Ausschreibung eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union in dem je-
weils vorangegangenen Kalenderjahr“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Rechtsverordnung nach § 88c“ die Wörter
„in dem jeweils vorangegangen Kalender-
jahr“ eingefügt.
b) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2“
die Wörter „oder einer grenzüberschreiten-
den Ausschreibung eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union in dem je-
weils vorangegangenen Kalenderjahr“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Rechtsverordnung nach § 88c“ die Wörter

„in dem jeweils vorangegangenen Kalender-
jahr“ eingefügt.
9. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. die Angabe, ob Landesregierungen
Rechtsverordnungen aufgrund von
§ 37c Absatz 2 erlassen haben und auf
welchen Flächen nach diesen Rechts-
verordnungen Gebote für Solaranlagen
bezuschlagt werden können,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Nummern 5 und 6.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
10. § 36c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „wird“ durch
das Wort „soll“ ersetzt und wird nach dem Wort
„verteilt“ das Wort „werden“ eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Die Obergrenze nach Absatz 4 verringert
sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe
der installierten Leistung der Windenergieanla-
gen an Land, die in dem jeweils vorangegange-
nen Kalenderjahr im Netzausbaugebiet bezu-
schlagt worden sind
1. bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2
Satz 2 oder
2. bei einer grenzüberschreitenden Ausschrei-
bung eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union.
In den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach
§ 5 Absatz 3 muss festgelegt werden, dass die
Gebotsmenge für Windenergieanlagen an Land
im Netzausbaugebiet, die in Ausschreibungen
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder in grenzüber-
schreitenden Ausschreibungen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union bezu-
schlagt werden darf, begrenzt wird auf insge-
samt höchstens 20 Prozent der nach § 5 Ab-
satz 2 Satz 1 oder 20 Prozent der nach § 5 Ab-
satz 6 für die jeweiligen grenzüberschreitenden
Ausschreibungen pro Kalenderjahr zur Verfü-
gung stehenden Ausschreibungsvolumina.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
11. In § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „rechtshängig geworden“ durch die Wörter
„eingelegt worden“ ersetzt.
12. § 36g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „und“
die Wörter „abweichend von“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem
Wort „ist“ die Wörter „und die Gesellschaft
und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor
der Gebotsabgabe keine Verträge zur Über-
tragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach
der Gebotsabgabe geschlossen oder sons-
tige Absprachen zur Umgehung der Voraus-
setzungen nach § 3 Nummer 15 nach der
Gebotsabgabe getroffen haben, soweit die
vereinbarte Übertragung oder die sonstigen
Absprachen dazu führen, dass nach der Ge-
botsabgabe die Voraussetzungen nach § 3
Nummer 15 nicht mehr erfüllt sind oder um-
gangen werden“ eingefügt.
cc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) weder die Gesellschaft noch eines ihrer
stimmberechtigten Mitglieder selbst
oder als stimmberechtigtes Mitglied ei-
ner anderen Gesellschaft
aa) in den zwölf Monaten, die der Ge-
botsabgabe vorangegangen sind,
einen Zuschlag für eine Windener-
gieanlage an Land erhalten hat und
bb) zu dem Gebotstermin andere Ge-
bote abgegeben hat, die gemeinsam
mit dem Gebot eine installierte Leis-
tung von 18 Megawatt übersteigen,
und“.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „wenn die
Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist“ durch
die Wörter „soweit keine Zuordnung innerhalb
der verlängerten Frist nach Satz 1 erfolgt, die
Zuordnung nicht innerhalb der Frist nach Satz 2“
ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a wird wie
folgt gefasst:
„a) die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis
zur Antragstellung ununterbrochen eine Bür-
gerenergiegesellschaft war und die Gesell-
schaft und deren Mitglieder oder Anteilseig-
ner vor der Antragstellung keine Verträge zur
Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte
nach der Antragstellung geschlossen oder
sonstige Absprachen zur Umgehung der Vo-
raussetzungen nach § 3 Nummer 15 getrof-
fen haben, soweit die vereinbarte Übertra-
gung oder die sonstigen Absprachen dazu
führen, dass nach der Antragstellung die Vo-
raussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht
mehr erfüllt sind oder umgangen werden,
und“.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern Gebote nach § 36c Absatz 5 Satz 2
für Windenergieanlagen an Land, die im
Netzausbaugebiet errichtet werden sollen,
nicht berücksichtigt worden sind, ist der Zu-
schlagswert abweichend von Satz 1 für alle
bezuschlagten Gebote von Bürgerenergie-
gesellschaften für Windenergieanlagen an
Land im Netzausbaugebiet der Gebotswert
des höchsten noch im Netzausbaugebiet
bezuschlagten Gebots.“
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ist
Satz 1“ durch die Wörter „sind die Sätze 1
und 2“ ersetzt.

cc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Sofern eine Bürgerenergiegesellschaft die
Anforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht
ununterbrochen bis Ende des zweiten auf
die Inbetriebnahme der Anlage folgenden
Jahres erfüllt, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem
die Anforderungen erstmals nicht mehr er-
füllt sind, abweichend von den Sätzen 1 bis 3
der Zuschlagswert der Gebotswert. Bürger-
energiegesellschaften müssen gegenüber
dem Netzbetreiber spätestens zwei Monate
nach Ablauf der Frist nach Satz 4 durch Ei-
generklärung nachweisen, dass die Gesell-
schaft von der Gebotsabgabe bis zum Ende
des zweiten auf die Inbetriebnahme der An-
lage folgenden Jahres ununterbrochen eine
Bürgerenergiegesellschaft nach § 13 Num-
mer 15 war oder wenn ein Fall des Satz 4
vorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt
waren. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4
ist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn
die Bürgerenergiegesellschaft nicht fristge-
mäß den Nachweis nach Satz 5 vorlegt.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Verträge oder sonstige Absprachen von
Mitgliedern oder Anteilseignern der Bürgerener-
giegesellschaften bedürfen der Zustimmung der
Bürgerenergiegesellschaft, wenn sie
1. vor der Inbetriebnahme eingegangen worden
sind, und
2. die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertra-
gung der Anteile oder der Stimmrechte nach
der Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnab-
führung nach der Inbetriebnahme verpflichtet.
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit
die vereinbarte Übertragung der Anteile oder
Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der
Inbetriebnahme die Voraussetzungen nach § 3
Nummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder um-
gangen würden.“
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
13. § 36h Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 1 besteht
1. erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber
dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachgewie-
sen hat und
2. ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetrieb-
nahme der Anlagen folgenden Monats erst, so-
bald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netz-
betreiber den nach Absatz 2 angepassten Güte-
faktor nachgewiesen hat.“
14. In § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
und d wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen“
durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
15. In § 37c Absatz 1 werden nach den Wörtern „erlas-
sen hat“ die Wörter „und die Bundesnetzagentur
den Erlass der Rechtsverordnung vor dem Gebots-
termin nach § 29 bekannt gemacht hat“ eingefügt.
16. § 37d Absatz 3 wird aufgehoben.
17. § 38a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
b) Buchstabe b wird aufgehoben.
c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
18. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „rechtshängig geworden“ durch die Wörter
„eingelegt worden“ ersetzt.
19. In § 39h Absatz 4 werden nach den Wörtern „wobei
die Erfüllung der Anforderungen nach“ die Wörter
„den Absätzen 1 und 3“ eingefügt.
20. In § 42 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „nach § 22 Absatz 6“ gestrichen.
21. In § 43 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „nach § 22 Absatz 6“ gestrichen.
22. In § 44a Satz 1 werden die Wörter „den jeweils vo-
rangegangenen sechs Kalendermonaten“ durch die
Wörter „dem jeweils vorangegangenen Kalender-
monat“ ersetzt.
23. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Ab-
satz 6“ gestrichen.
24. In § 46a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten“
durch die Wörter „dem jeweils vorangegangenen
Kalendermonat“ ersetzt.
25. In § 46b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
§ 22 Absatz 6“ gestrichen.
26. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Ab-
satz 6“ gestrichen.
27. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jeweils
zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines
Jahres“ durch die Wörter „jeweils zum 1. Februar,
1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres“
ersetzt.
28. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „europäischen
Strombörse European Power Exchange in Paris“
durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wobei
§ 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,“
angefügt.
29. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die
Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“
eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „die
Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die
Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“
eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe „93“ werden die Wör-
ter „dieses Gesetzes oder nach § 111f
des Energiewirtschaftsgesetzes“ ein-
gefügt.
bbb) Nach den Wörtern „die Meldung nach
§ 71“ wird die Angabe „Nummer 1“ ein-
gefügt.“
30. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt:
„§ 53c
Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom,
der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von
der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz be-
freit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde ge-
währten Stromsteuerbefreiung.“
31. In § 55 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die
Bürgerenergiegesellschaft die Zuordnung des Zu-
schlags nicht innerhalb der Frist nach § 36g Ab-
satz 3 Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt
hat“ durch die Wörter „der Zuschlag nach § 36g
Absatz 3 Satz 3 erloschen ist“ ersetzt.
32. In § 57 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zu er-
heben, bis das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser
Anlage endet“ durch die Wörter „für Zahlungen zu
erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen
Entscheidung geleistet worden sind“ ersetzt.
33. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“ durch
die Wörter „sind berechtigt und verpflichtet,“ er-
setzt und wird nach dem Wort „Erneuerbare-
Energien-Verordnung“ das Wort „zu“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
gefügt:
„Die §§ 61k und 63 dieses Gesetzes sowie § 8d
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben
unberührt.“
c) In dem neuen Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter
„Inhaber des betreffenden Bilanzkreises haftet
für die EEG-Umlage“ durch die Wörter „Inhaber
des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises
haftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar
2018 zu zahlen ist,“ ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 2, erster
und zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe
„§ 74“ durch die Angabe „§ 74 Absatz 2“ ersetzt.
34. § 60a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Schie-
nenbahnen“ gestrichen.
b) In Satz 1 wird das Wort „können“ durch die Wör-
ter „sind berechtigt und verpflichtet,“ ersetzt und
werden die Wörter „verlangen, wenn und soweit
der Letztverbraucher“ durch die Wörter „zu ver-
langen, wenn und soweit der Letztverbraucher
ein stromkostenintensives Unternehmen ist und“
ersetzt.
35. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61j ersetzt:
„§ 61
EEG-Umlage für
Letztverbraucher und Eigenversorger
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und ver-
pflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern
zu verlangen für
1. die Eigenversorgung und
2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von
einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ge-
liefert wird.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder ver-
ringert sich nach den §§ 61a bis 61e und § 61k. Die
§§ 61g und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztver-
braucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung
der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet
sind, entsprechend anzuwenden.
§ 61a
Entfallen der EEG-Umlage
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei
Eigenversorgungen,
1. soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage
oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Er-
zeugung von Strom im technischen Sinn ver-
braucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),
2. wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenver-
sorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein
Netz angeschlossen ist,
3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig
mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt
und für den Strom aus seiner Anlage, den er
nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3
in Anspruch nimmt oder
4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit
einer installierten Leistung von höchstens
10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Me-
gawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro
Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme
der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von
20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnah-
mejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 61b
Verringerung
der EEG-Umlage bei Anlagen
und hocheffizienten KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich
bei Eigenversorgungen auf 40 Prozent der EEG-
Umlage, wenn
1. der Strom in einer Anlage erzeugt worden ist
oder
2. der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden
ist, die hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 1
Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und die
KWK-Anlage erreicht hat:

a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung
der EEG-Umlage in Anspruch genommen
werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von
mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes
oder
b) in dem Kalendermonat, für das die Verringe-
rung der EEG-Umlage in Anspruch genom-
men werden soll, einen Monatsnutzungsgrad
von mindestens 70 Prozent nach § 53a Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuerge-
setzes.
§ 61c
Verringerung der
EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus
Bestandsanlagen,
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeu-
gungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst
verbraucht und
3. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchge-
leitet wird, es sei denn, der Strom wird im räum-
lichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungs-
anlage verbraucht.
(2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts
sind Stromerzeugungsanlagen,
1. die
a) der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014
als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Vo-
raussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,
b) vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigt oder
nach einer anderen Bestimmung des Bundes-
rechts zugelassen worden sind, nach dem
1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben
und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung
der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt
worden sind oder
c) vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeu-
gungsanlage nach Buchstabe a oder Buch-
stabe b an demselben Standort erneuert, er-
weitert oder ersetzt haben, es sei denn, die
installierte Leistung ist durch die Erneuerung,
Erweiterung oder Ersetzung um mehr als
30 Prozent erhöht worden, und
2. die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert,
erweitert oder ersetzt worden sind.
§ 61d
Verringerung der
EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des
§ 61c auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeu-
gungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst
verbraucht.
(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Ab-
schnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
1. der Letztverbraucher vor dem 1. September
2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der An-
forderungen des Absatzes 1 betrieben hat und
2. nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert
oder ersetzt worden sind.
(3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Ab-
schnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die
nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar
2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letzt-
verbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigen-
erzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des
Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort
erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn,
die installierte Leistung ist durch die Erneuerung,
Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Pro-
zent erhöht worden.
(4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3
ist Absatz 1 nur anzuwenden,
1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchge-
leitet wird,
2. soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang
zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird
oder
3. wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage
schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum
des Letztverbrauchers stand, der die Verringe-
rung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und
auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrau-
chers errichtet wurde.
§ 61e
Verringerung der
EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine
Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz er-
neuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demsel-
ben Standort ohne Erweiterung der installierten
Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert
oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbrau-
cher die Stromerzeugungsanlage entsprechend
den Voraussetzungen nach § 61c Absatz 1 nutzt.
(2) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich ferner auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn
eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem
Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsan-
lage an demselben Standort ohne Erweiterung der
installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017
erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe
Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage ent-
sprechend den Voraussetzungen nach § 61d Ab-
satz 1 nutzt. § 61d Absatz 4 ist bei älteren Be-
standsanlagen nach § 61d Absatz 2 oder 3 entspre-
chend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, wenn die ge-
samte Stromerzeugungsanlage schon vor dem
1. Januar 2011 von dem Letztverbraucher, der die
Verringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, unab-
hängig vom Eigentum und unter der Tragung des
vollen wirtschaftlichen Risikos für die Erzeugung
von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrund-
stück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ver-
ringert sich der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei
Erneuerungen oder Ersetzungen nach Absatz 1
oder Absatz 2 auf 0 Prozent der EEG-Umlage, so-
lange
1. die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsan-
lage, die erneuert oder ersetzt worden ist, noch
unterlegen hätte
a) der handelsrechtlichen Abschreibung oder
b) der Förderung nach diesem Gesetz oder
2. die Stromerzeugungsanlage, die die Bestands-
anlage oder die ältere Bestandsanlage erneuert
oder ersetzt, nicht vollständig handelsrechtlich
abgeschrieben worden ist, wenn durch die Er-
neuerung oder Ersetzung die Erzeugung von
Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle zu-
gunsten einer Erzeugung von Strom auf Basis
von Gas oder erneuerbaren Energien an demsel-
ben Standort abgelöst wird.
§ 61f
Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
Die §§ 61c, 61d und 61e sind entsprechend an-
zuwenden, wenn der Letztverbraucher, der die
Stromerzeugungsanlage betreibt, nicht personen-
identisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Ab-
satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2
Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d
Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbrau-
cher) ist, soweit
1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungs-
anlage betreibt,
a) Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers
ist oder
b) bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprüng-
lichen Letztverbraucher im Wege einer
Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromer-
zeugungsanlage und der damit selbst ver-
sorgten Stromverbrauchseinrichtungen abge-
löst hat und die Angaben nach § 74a Absatz 1
bis zum 31. Mai 2017 übermittelt,
2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromver-
brauchseinrichtungen an demselben Standort
betrieben werden, an dem sie von dem ur-
sprünglichen Letztverbraucher betrieben wur-
den, und
3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Strom-
erzeugungsanlage von dem ursprünglichen
Letztverbraucher betrieben wurde, unverändert
fortbesteht.
§ 61g
Entfallen und
Verringerung der EEG-Umlage
bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten
(1) Der nach den §§ 61b bis 61e verringerte An-
spruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Pro-
zent, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversor-
ger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungs-
pflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 nicht
erfüllt hat.
(2) Der nach § 61a entfallene oder nach den
§§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Ab-
satz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um
20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder
der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach
§ 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Feb-
ruar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüg-
lich zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf
nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des
Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1
gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu er-
folgen hat.
§ 61h
Messung und Berechnung
bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
(1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61
die Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage
verlangen können, muss von dem Letztverbraucher
durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrich-
tungen erfasst werden.
(2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und
verbrauchten Strommengen darf unabhängig da-
von, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmun-
gen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage
zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des
aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes
15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt
werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur
erforderlich, wenn nicht schon technisch sicherge-
stellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des
Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige Bestimmun-
gen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlan-
gen, bleiben unberührt.
§ 61i
Erhebung der EEG-Umlage
bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhe-
bung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach
§ 61 berechtigt und verpflichtet
1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Über-
tragungsnetz angeschlossen sind,
2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestel-
len, an denen die EEG-Umlage nach den §§ 63
bis 69 oder nach § 103 begrenzt ist,
3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum
Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert
wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromer-
zeugungsanlage personenidentisch sind, oder
4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 2.
Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungs-
netzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom ver-
braucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber kön-
nen untereinander eine von Satz 2 abweichende
vertragliche Vereinbarung treffen. Satz 1 Nummer 3
ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung wei-
ter anzuwenden; in diesem Fall muss der Betreiber
der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an
dessen Netz die Stromerzeugungsanlage ange-

schlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnis-
ses mitteilen.
(2) Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder
anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und
verpflichtet
1. der Netzbetreiber, an dessen Netz die Strom-
erzeugungsanlage angeschlossen ist, oder
2. der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die
Stromerzeugungsanlage nicht an ein Netz ange-
schlossen ist.
Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Über-
tragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können unter-
einander eine abweichende vertragliche Vereinba-
rung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich ange-
messen ist.
(3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der
berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. Kalen-
dertag für den jeweils vorangegangenen Kalender-
monat Abschläge in angemessenem Umfang ver-
langen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1
ist insbesondere nicht angemessen
1. bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung
von höchstens 30 Kilowatt und
2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer
installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.
Bei der Ermittlung der installierten Leistung von
Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Ab-
satz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netz-
betreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage
nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zu-
gleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen die-
ses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 auf-
rechnen.
§ 61j
Pflichten der Netzbetreiber
bei der Erhebung der EEG-Umlage
(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung
der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
(2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbe-
treiber sind, müssen jeweils die Summe der nach
§ 61i Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die
Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die
weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind mo-
natliche Abschläge in angemessenem Umfang zu
entrichten.
(3) Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2
gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung
nach § 61i Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netz-
betreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Ab-
satz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbe-
treibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach
§ 61i Absatz 5 erloschen sind.“
36. Der bisherige § 61a wird § 61k und wie folgt geän-
dert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1c ersetzt:
„(1) Für Strom, der in einer Saldierungs-
periode zum Zweck der Zwischenspeicherung
in einem elektrischen, chemischen, mechani-
schen oder physikalischen Stromspeicher ver-
braucht wird, verringert sich der Anspruch auf
Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungs-
periode in der Höhe und in dem Umfang, in der
die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Strom-
speicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens
aber auf null. Für die Ermittlung der Verringerung
nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der
mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle
EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der
Strom in ein Netz eingespeist und in einen
Bilanzkreis eingestellt wurde. Für Strom, der
zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem
elektrischen, chemischen, mechanischen oder
physikalischen Stromspeicher verbraucht wird,
entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage,
soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte
Energie nicht wieder entnommen wird (Speicher-
verlust). Werden in dem Stromspeicher Strom-
mengen, für die unterschiedliche hohe Ansprü-
che auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, ver-
braucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-
Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in
dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschied-
lichen Strommengen zueinander.
(1a) Saldierungsperiode im Sinn des Ab-
satzes 1 ist das Kalenderjahr. Abweichend von
Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermo-
nat, wenn der mit dem Stromspeicher in einem
Kalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließ-
lich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließ-
lich vom Betreiber selbst verbraucht wird. In den
Fällen des Satzes 2 ist die Verringerung der
EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspei-
cher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowatt-
stunde installierter Speicherkapazität pro Kalen-
derjahr begrenzt.
(1b) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Um-
lage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn der-
jenige, der die EEG-Umlage für den in dem
Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen
muss,
1. sicherstellt, dass die Voraussetzungen des
Absatzes 1 jederzeit durch geeichte Messein-
richtungen und eine nachvollziehbare, die
Saldierungsperioden des Absatzes 1a be-
rücksichtigende Abrechnung eingehalten
werden; hierzu ist insbesondere erforderlich,
dass
a) sämtliche Strommengen durch geeichte
Messeinrichtungen und erforderlichenfalls
intelligente Messsysteme im Sinn des § 2
Nummer 7 des Messstellenbetriebsgeset-
zes gesondert erfasst mitgeteilt werden;
insbesondere sind Strommengen, für die
unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zah-
lung der EEG-Umlage bestehen, geson-
dert zu erfassen,
b) sämtliche sonstige Energieentnahmen
durch geeichte Messeinrichtungen geson-
dert erfasst und mitgeteilt werden,

c) im Rahmen der Abrechnung jeweils inner-
halb der einzelnen Saldierungsperioden
die Energiemenge, die sich im Stromspei-
cher befindet, erfasst wird und
2. seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2
und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.
Der Nachweis der Voraussetzungen des Absat-
zes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung der
EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist für Strom, der
mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, ge-
genüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich
durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung
der EEG-Umlage für den von dem Stromspei-
cher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind
mehrere Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann
der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden.
(1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht
ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht
ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht
wird, evaluiert die Bundesnetzagentur die Ab-
sätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und
berichtet der Bundesregierung über die Erfah-
rungen mit diesen Bestimmungen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Um-
lage verringert sich auch für Strom, der zur Er-
zeugung von Speichergas eingesetzt wird, das
in das Erdgasnetz eingespeist wird, in der Höhe
und in dem Umfang, in der das Speichergas un-
ter Berücksichtigung der Anforderungen nach
§ 44b Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromer-
zeugung eingesetzt wird und auf den Strom die
EEG-Umlage gezahlt wird.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 ver-
ringerte oder entfallene Anspruch nach § 60 Ab-
satz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr
um 20 Prozentpunkte, wenn das Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen seine Mitteilungspflich-
ten nach § 74 Absatz 1 nicht spätestens bis
zum 31. Mai des Jahres erfüllt, das auf das Ka-
lenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflich-
ten zu erfüllen gewesen wären. Satz 1 ist ent-
sprechend für den nach den Absätzen 1, 2 oder 3
verringerten oder entfallenen Anspruch nach
§ 61 Absatz 1 anzuwenden, wenn der Letztver-
braucher oder Eigenversorger seine Mitteilungs-
pflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens
bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf
das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungs-
pflichten zu erfüllen gewesen wären. Der Frist-
ablauf nach Satz 2 verschiebt sich auf den
31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach
§ 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungs-
netzbetreiber zu erfolgen hat.“
37. In § 62 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 61
Absatz 5“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 5“ er-
setzt.
38. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Absatz 4 ist auf Unternehmen, die nach
dem 30. Juni des Vorjahres erstmals nach § 61e
Absatz 1 oder Absatz 2 umlagepflichtige Strom-
mengen selbst verbrauchen, entsprechend an-
zuwenden.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1
bis 4“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 4a“ er-
setzt.
c) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 3
wird jeweils die Angabe „§ 61“ durch die Wörter
„§ 61 voll oder anteilig“ ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Bei einem Unternehmen, das
1. einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist,
2. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an
einer Abnahmestelle, an der das Unterneh-
men einer Branche nach Anlage 4 zuzuord-
nen ist, mehr als 1 Gigawattstunde selbst ver-
braucht hat, und
3. eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht er-
langen kann, weil seine Stromkostenintensität
wegen seiner nicht umlagepflichtigen Strom-
mengen nicht den Wert nach Absatz 1 Num-
mer 2 erreicht,
begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage
nach Absatz 2 auch abweichend von Absatz 1
Nummer 1, soweit im Übrigen die Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall
muss die begrenzte EEG-Umlage für die ge-
samte selbst verbrauchte Strommenge gezahlt
werden, unabhängig davon, ob sie nach den
§§ 60 und 61 voll, anteilig oder nicht umlage-
pflichtig ist. Abweichend von Absatz 6 Nummer 3
ist die Stromkostenintensität in diesen Fällen
das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten
einschließlich der Stromkosten für selbst er-
zeugte und selbst verbrauchte Strommengen
zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöp-
fung in den letzten drei abgeschlossenen Ge-
schäftsjahren; hierbei werden die maßgeblichen
Stromkosten berechnet durch die Multiplikation
des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs
des Unternehmens in den letzten drei abge-
schlossenen Geschäftsjahren mit dem durch-
schnittlichen Strompreis für Unternehmen mit
ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maß-
gabe der Verordnung nach § 94 Nummer 2 zu-
grunde zu legen ist.“
39. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 4“
das Wort „und“ durch die Wörter „, Anträge nach
§ 64 Absatz 4a für Strommengen, die nach § 61e
Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, und“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ die
Wörter „, dem zuständigen Netzbetreiber“ ein-
gefügt.
40. In § 70 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlagenbe-
treiber,“ die Wörter „Betreiber von Stromerzeu-

gungsanlagen,“ eingefügt, wird nach dem Wort
„Netzbetreiber“ das Wort „, Letztverbraucher“ ein-
gefügt und wird die Angabe „74“ durch die An-
gabe „74a“ ersetzt.
41. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im
vorangegangenen Kalenderjahr für den in
der Anlage erzeugten und durch ein Netz
durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen
hat, und den Netzbetreiber über entspre-
chende Änderungen informieren,
b) Regionalnachweise ausgestellt worden
sind, wenn der anzulegende Wert der An-
lage gesetzlich bestimmt ist, und“.
b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Nachweis-
führung nach § 39h Absatz“ die Angabe „2“
durch die Angabe „4“ ersetzt.
42. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe d wird das Wort „sowie“
am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe d werden die folgen-
den Buchstaben e und f eingefügt:
„e) die Strommengen, für die der Netz-
betreiber nach § 61i Absatz 2 zur
Erhebung der EEG-Umlage be-
rechtigt ist,
f) die Höhe der nach § 61i Absatz 2
und 3 erhaltenen Zahlungen und
die Höhe der durch Aufrechnung
nach § 61j Absatz 3 Satz 1 er-
loschenen Forderungen sowie“.
ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
stabe g.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bis zum 31. Mai eines Jahres
a) mittels Formularvorlagen, die der
Übertragungsnetzbetreiber auf seiner
Internetseite zur Verfügung stellt, in
elektronischer Form die Endabrech-
nung für das jeweils vorangegangene
Kalenderjahr für jede einzelne Strom-
erzeugungsanlage sowie zusammen-
gefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist
entsprechend anzuwenden; ab dem
Jahr 2018 müssen die Endabrech-
nungen für einzelne Stromerzeu-
gungsanlagen auch unter Angabe
der eindeutigen Nummer des Regis-
ters erfolgen;
b) einen Nachweis über die nach § 57
Absatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kos-
ten vorlegen; spätere Änderungen der
Ansätze sind dem Übertragungsnetz-
betreiber unverzüglich mitzuteilen
und bei der nächsten Abrechnung zu
berücksichtigen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ist ein Netzbetreiber, der nicht Übertra-
gungsnetzbetreiber ist, nach § 61i Absatz 2 zur
Erhebung der EEG-Umlage berechtigt, ist § 73
Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“
43. Dem § 73 werden die folgenden Absätze 5 und 6
angefügt:
„(5) Für die Überprüfung einer möglichen Zah-
lungsverpflichtung nach § 61 können sich die Über-
tragungsnetzbetreiber die folgenden Daten zu
Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen
selbsterzeugenden Letztverbrauchern übermitteln
lassen, soweit dies erforderlich ist:
1. von den Hauptzollämtern die Daten, deren Über-
mittlung im Stromsteuergesetz oder in einer auf
Grund des Stromsteuergesetzes erlassenen
Rechtsverordnung zugelassen ist,
2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle die Daten nach § 15 Absatz 1 bis 3 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
3. von den Betreibern von nachgelagerten Netzen
die Kontaktdaten der Eigenerzeuger, Eigenver-
sorger und der sonstigen selbsterzeugenden
Letztverbraucher sowie weitere Daten zur Eigen-
erzeugung, zur Eigenversorgung und zum sons-
tigen selbsterzeugenden Letztverbrauch ein-
schließlich des Stromverbrauchs von an ihr Netz
angeschlossenen Eigenerzeugern, Eigenversor-
gern und sonstigen selbsterzeugenden Letztver-
brauchern.
Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten
nach Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit
den Daten nach § 74 Absatz 2 abgleichen.
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die
vollständig automatisierte elektronische Übermitt-
lung von Strommengen bundesweit einheitliche
Verfahren zur Verfügung stellen.“
44. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
Strom an Letztverbraucher liefern, müssen ihrem
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
ber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:
1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn
des § 60 Absatz 1 vorliegt,
2. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage
die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt
und
3. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die
Voraussetzungen eines Entfallens oder einer
Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vor-
liegen, relevant sind oder sein können, sowie
der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen einge-
treten sind.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden,
wenn die Angaben bereits übermittelt worden
sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben
übermittelt werden sollen, dem Übertragungs-
netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.“

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und die bis-
herigen Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im
Sinn des § 61k sind zusätzlich sämtliche Strom-
mengen im Sinn des § 61k Absatz 1b Nummer 1
anzugeben.“
45. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
„§ 74a
Letztverbraucher und Eigenversorger
(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die
Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor-
den ist, müssen dem Netzbetreiber, der nach § 61i
zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, un-
verzüglich folgende Angaben übermitteln:
1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des
§ 61 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vor-
liegt,
2. die installierte Leistung der selbst betriebenen
Stromerzeugungsanlagen,
3. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die
EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und
4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die
Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Ver-
ringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen,
relevant sind oder sein können, sowie den Zeit-
punkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn
die Angaben bereits übermittelt worden oder die
Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden
sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig be-
kannt sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht
anzuwenden für die Eigenversorgung mit Strom aus
Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten
Leistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solar-
anlagen mit einer installierten Leistung von höchs-
tens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entspre-
chend anzuwenden.
(2) Letztverbraucher und Eigenversorger, die
Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor-
den ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen
oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 unterliegen,
müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der
EEG-Umlage nach § 61i berechtigt ist, alle Anga-
ben zur Verfügung stellen, die für die Endabrech-
nung der EEG-Umlage nach § 61 für das vorange-
gangene Kalenderjahr erforderlich sind. Dies um-
fasst insbesondere die Angabe der umlagepflichti-
gen Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung
der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanz-
kreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung
muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen.
Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den
31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetz-
betreiber ist. Ist die selbst betriebene Stromerzeu-
gungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des § 61k,
sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn
des § 61k Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.
(3) Letztverbraucher und Eigenversorger, die
Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor-
den ist, und bei denen die vollständige oder teil-
weise Umlagenbefreiung nach den §§ 61 bis 61e
bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500 000 Euro
oder mehr beträgt, müssen der Bundesnetzagentur
bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres mittei-
len:
1. ihren Namen,
2. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereins-
register oder Genossenschaftsregister, in das sie
eingetragen sind, und die entsprechende Regis-
ternummer,
3. den Umfang der Umlagenbefreiung, wobei die-
ser Umfang in Spannen wie folgt angegeben
werden kann: 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10,
10 bis 30, 30 Millionen Euro oder mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigen-
versorger ein Unternehmen im Sinn der Empfeh-
lung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinstunter-
nehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-
nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der
jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges
Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der
Letztverbraucher oder Eigenversorger seinen
Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr.
1059/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
einer gemeinsamen Klassifikation der Gebiets-
einheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154
vom 21.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommis-
sion vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom
13.8.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fas-
sung und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-
braucher oder Eigenversorger tätig ist, auf
Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006
zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Än-
derung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393
vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.
Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 verschiebt sich die
Frist nach Satz 1 auf den 31. Oktober.“
46. In § 75 Satz 2 wird die Angabe „§§ 73 und 74“
durch die Angabe „§§ 73 bis 74a“ ersetzt.
47. In § 76 Absatz 1 werden die Wörter „von den Anla-
genbetreibern“ gestrichen und werden die Wörter
„für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
Eigenversorger ist der erste Halbsatz hinsichtlich
der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwen-
den.“ durch die Wörter „für Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen ist der erste Halbsatz hinsicht-
lich der Angaben nach § 74 entsprechend anzu-
wenden und für Eigenversorger und sonstige Letzt-

verbraucher, die Strom verbrauchen, der ihnen
nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men geliefert wird, ist der erste Halbsatz hinsicht-
lich der Angaben nach § 74a Absatz 2 entspre-
chend anzuwenden.“ ersetzt.
48. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „74“ durch die
Wörter „74a einschließlich der Angaben zu
den unmittelbar an das Netz des Übertra-
gungsnetzbetreibers angeschlossenen Anla-
gen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „74“ durch die
Angabe „74a“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch den
folgenden Wortlaut ersetzt:
„, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter
Angabe der eindeutigen Nummer des Registers
erfolgt. Spätestens ab 2018 müssen die verblei-
benden anlagenbezogenen Angaben in Verbin-
dung mit der Nummer des Registers veröffent-
licht werden.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffent-
lichten Angaben dürfen zu kommerziellen und
nichtkommerziellen Zwecken verwendet wer-
den.“
49. In § 78 Absatz 6 wird die Angabe „§ 61 die“ durch
die Wörter „§ 61 die volle oder anteilige“ ersetzt.
50. In § 79 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Herkunfts- und Regionalnach-
weisverordnung“ durch die Angabe „Erneuerbare-
Energien-Verordnung“ ersetzt.
51. § 79a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern
„auf Antrag Regionalnachweise für“ die Angabe
„nach § 20“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Her-
kunfts- und Regionalnachweisverordnung“
durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Ver-
ordnung“ ersetzt.
c) In Absatz 7 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „bis zum 28. Februar eines Jahres für
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr“ ge-
strichen.
52. In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „des
§ 61“ durch die Wörter „der §§ 61 bis 61k“ ersetzt.
53. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird fol-
gender Buchstabe d eingefügt:
„d) in welchen Verfahren, Fristen und welcher
Form die Unterrichtungen der Betroffenen
durch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2
und 3 vorzunehmen sind,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. zu den Voraussetzungen der Befreiung
von Stromspeichern von einer Doppel-
belastung mit der EEG-Umlage nach
§ 61k Absatz 1 und 1a und zu den inso-
weit nach § 61k Absatz 1b zu erfüllen-
den Anforderungen, insbesondere
a) zu den technischen Anforderungen
an Stromspeicher, die unter die Privi-
legierung des Absatzes 1 fallen,
b) zu dem Nachweis der Zahlung der
EEG-Umlage nach § 61k Absatz 1
Satz 1,
c) zu dem Nachweis der Netzeinspei-
sung nach § 61k Absatz 1 Satz 2,
d) zu von § 61k Absatz 1a Satz 2 abwei-
chenden Saldierungsperioden,
e) auch abweichend von § 61k Ab-
satz 1a Satz 3 zu Höchstgrenzen für
privilegierte Strommengen,
f) zu den Anforderungen an eine nach-
vollziehbare Abrechnung nach § 61k
Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und
g) weitere Anforderungen im Fall, dass
der Speicher Strom von mehreren
Personen bezieht oder an mehrere
Personen liefert einschließlich der
Nachweisführung,“.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die
Nummern 6 bis 14.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der
Rechtsverordnung aufgrund von § 88 oder
§ 88a“ durch die Wörter „den Rechtsverordnun-
gen auf Grund der §§ 88 bis 88b“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Ändert sich die Strombörse nach § 3
Nummer 43a zum 1. Januar eines Kalenderjah-
res, macht die Bundesnetzagentur diese Ände-
rung bis zum 31. Oktober des vorangegangenen
Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.“
54. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71
Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende
eines Kalenderjahres für das vorangegan-
gene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche
Mitteilung abgibt.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Num-
mer 1“ durch die Angabe „Nummer 1, 1a“ er-
setzt.
55. § 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe „36d,“
die Angabe „36g,“ eingefügt.
b) In Nummer 15 wird die Angabe „§§ 56 bis 61a“
durch die Angabe „§§ 56 bis 61k“ ersetzt.
c) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder
die Gerichte des Kooperationsstaates in
verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über
die Zahlungen oder über die Ausschreibun-
gen zuständig sein sollen und ob sie hier-
bei deutsches Recht oder das Recht des
Kooperationsstaates anwenden sollen.“

56. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
57. In § 93 Nummer 8 wird die Angabe „46“ durch die
Angabe „46a“ ersetzt.
58. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
wird der Punkt am Ende durch ein Komma er-
setzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes genannten Fällen und unter
den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirt-
schaftsgesetzes genannten Voraussetzun-
gen zu regeln, dass
a) die Pflicht zur Zahlung der vollen oder an-
teiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61
auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird
oder von einer nach § 60 oder § 61 ge-
zahlten vollen oder anteiligen EEG-Um-
lage bis zu 60 Prozent erstattet werden,
b) bei Netzengpässen im Rahmen von Maß-
nahmen nach § 14 die Einspeiseleistung
nicht durch die Reduzierung der Erzeu-
gungsleistung der Anlage, sondern durch
die Nutzung von Strom in einer zuschalt-
baren Last reduziert werden kann, sofern
die eingesetzte Last den Strombezug
nicht nur zeitlich verschiebt und die ent-
sprechende entlastende physikalische
Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist,
oder
c) von der Berechnung der Entschädigung
nach § 15 bei der Anwendung des Ein-
speisemanagements abgewichen werden
kann.“
59. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern
„§ 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§“ die
Angabe „24,“ eingefügt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil
vor Buchstabe a die Wörter „denen ein Zu-
schlag zugeordnet worden ist, der“ durch die
Wörter „deren Zuschlag“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember
2015“ durch die Angabe „31. Juli 2014“
und die Angabe „31. Dezember 2016“ durch
die Angabe „31. Juli 2014“ ersetzt.
dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Ausgenommen von der Bestimmung in
Satz 5 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar
2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbe-
treiber und Netzbetreiber rechtskräftig ent-
schieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren
Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb
genommen wurden, wird der Zahlungsan-
spruch nach Satz 5 erst am 1. Januar 2017
fällig.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
„statt der §§“ die Angabe „24,“ und
nach den Wörtern „geltenden Fassung
die §§“ die Angabe „19,“ eingefügt.
bbb) Nach Nummer 8 wird folgende Num-
mer 8a angefügt:
„8a. Anlage 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Juli
2014 geltenden Fassung auch auf
Windenergieanlagen an Land an-
zuwenden ist, die nach dem
31. Dezember 2011 in Betrieb ge-
nommen worden sind,“.
ccc) In Nummer 10 Buchstabe b werden in
dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa
die Wörter „§ 6 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung“ durch die Wörter
„§ 6 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der am 31. Dezember 2011 gel-
tenden Fassung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 5 wird vor den Wörtern „die
Daten“ das Wort „gesondert“ eingefügt und wer-
den die Wörter „dieser Veröffentlichung“ durch
die Wörter „der Verwendung der Kapazität“ er-
setzt.
60. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. Höchstbemessungsleistung ist die Bemes-
sungsleistung der Anlage im Jahr 2016,“.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 44c
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 44b Absatz 5“
ersetzt.
61. § 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für Anträge nach § 63 in Verbindung mit
§ 64 Absatz 5a für das Begrenzungsjahr 2018 ist
§ 64 Absatz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn
das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass es innerhalb
der Antragsfrist nicht in der Lage war, eine gültige
Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 zu
erlangen.“
62. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Ab-
satz 7“ durch die Angabe „§ 61h Absatz 2“ er-
setzt und werden die Wörter „§ 61 Absatz 2 bis 4“
durch die Wörter „§§ 61a, 61c und § 61d“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Satz 1“
durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Num-
mer 11“ ersetzt und das Wort „fünf“ wird
durch das Wort „zehn“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „20“ durch die An-
gabe „acht“ ersetzt.

cc) In Satz 7 wird das Wort „Anschlussvergü-
tung“ durch das Wort „Anschlusszahlung“
und das die Wörter „gezahlt werden“ durch
das Wort „erfolgen“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
„(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
kann für Strom, den es in einer Stromerzeu-
gungsanlage erzeugt und vor dem 1. August
2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat,
die Erfüllung des Anspruchs eines Übertra-
gungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergü-
tung von Strom oder die Erfüllung des An-
spruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den
vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern,
soweit
1. der Anspruch aufgrund der Fiktion nach
Satz 2 nicht entstanden wäre und
2. die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und
§ 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitge-
teilt worden sind.
Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers
und der von ihm erzeugten Strommengen im
Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges
vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrau-
chers an einer bestimmten Erzeugungskapazität
der Stromerzeugungsanlage als eigenständige
Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der
Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeu-
gungsanlage betrieben hat. § 61h Absatz 2
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die
Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden,
den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
ab dem 1. August 2014 in derselben Stromer-
zeugungsanlage erzeugt und an einen Letztver-
braucher geliefert hat, soweit und solange
1. die Voraussetzungen nach den Sätzen 1
und 2 weiterhin erfüllt sind,
2. sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur
Zahlung der EEG-Umlage nach § 61c oder
§ 61d auf 0 Prozent verringern würde, wenn
der Letztverbraucher Betreiber der Stromer-
zeugungsanlage wäre,
3. die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert,
ersetzt oder erweitert worden ist und
4. das Nutzungsrecht und das Eigenerzeu-
gungskonzept unverändert fortbestehen.
§ 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entspre-
chend anzuwenden.
(5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a
sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwen-
den.
(6) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt
auch für Anfahrts- und Stillstandsstrom von
Kraftwerken, soweit und solange der Letztver-
braucher den Strom selbst verbraucht und
1. die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom
erzeugt wird, von dem Letztverbraucher als
ältere Bestandsanlage nach § 61d betrieben
wird,
2. das Kraftwerk, das versorgt wird,
a) bereits vor dem 1. August 2014 von dem
Letztverbraucher betrieben worden ist und
b) bereits vor dem 1. September 2011 seinen
Anfahrts- und Stillstandsstrom aus Eigen-
erzeugung gedeckt hat,
3. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014
den ursprünglichen Letztverbraucher, der das
Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b be-
trieben hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge
als Betreiber abgelöst hat,
4. nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die
Bereitstellung des Anfahrts- und Stillstands-
stroms unverändert fortbesteht,
5. die Stromerzeugungsanlage und das Kraft-
werk, das versorgt wird, an demselben
Standort betrieben werden, an dem sie vor
dem 1. September 2011 betrieben wurden,
und
6. die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum
31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.
Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist
der Strom, der in der Stromerzeugungsanlage
eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren
Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird,
soweit die Stromerzeugungsanlage zwischen-
zeitlich selbst keine oder eine zu geringe Strom-
erzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu
decken. Die §§ 61g und 61h sind entsprechend
anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen nach § 61f und nach
den Absätzen 4 und 6 dürfen erst nach der bei-
hilferechtlichen Genehmigung durch die Europä-
ische Kommission und nur nach Maßgabe der
Genehmigung angewandt werden.“
63. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Spiegelstrich wird die An-
gabe „34 Absatz 2“ durch die Angabe
„23a“ ersetzt.
bbb) Im zweiten Spiegelstrich werden die
Wörter „nach den §§ 40 bis 55“ gestri-
chen und wird nach den Wörtern „Be-
rücksichtigung der §§ 19 bis“ die An-
gabe „32“ durch die Angabe „54“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1.2 wird die Angabe „34 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „23a“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter
„nach den §§ 40 bis 48“ gestrichen.
bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort
„Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot
SE in Paris“ gestrichen.

bb) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter
„nach den §§ 49 bis 51“ gestrichen.
bbb) In Nummer 2.2.2 Satz 1, Num-
mer 2.2.2.1, Nummer 2.2.3 Satz 1 und
Nummer 2.2.4 Satz 1 werden jeweils
nach dem Wort „Strombörse“ die Wör-
ter „EPEX Spot SE in Paris“ gestrichen.
c) In Nummer 3.2 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot SE in
Paris“ gestrichen und werden die Wörter
„Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für
Deutschland“ ersetzt.
64. In der Anlage 3 Nummer I Nummer 5 werden die
Wörter „des § 44a Absatz 3 Nummer 2“ durch die
Wörter „der Rechtsverordnung nach § 93“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1a Absatz 4 wird die Angabe „§ 3“ durch die
Angabe „§ 4“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3
Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 13g Absatz 7 Satz 9 werden die Wörter „§ 11
Absatz 2 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreiz-
regulierungsverordnung“ ersetzt.
4. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter
„§ 13e Absatz 2 Satz 3 Nummer 2“ durch die Wör-
ter „§ 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7“ ersetzt.
5. In § 13i Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „mit der
Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen des § 26
Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes für bestimmte Letztverbrauchergruppen nicht
anzuwenden sind“ durch die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
6. § 14 Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
„(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit
einer Nennspannung von 110 Kilovolt haben jähr-
lich Netzkarten mit den Engpassregionen ihres
Hochspannungsnetzes und ihre Planungsgrundla-
gen zur Entwicklung von Ein- und Ausspeisungen
in den nächsten zehn Jahren in einem Bericht auf
ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der Re-
gulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht
hat ebenfalls Angaben hinsichtlich aller in den
nächsten fünf Jahren konkret geplanten sowie der
für weitere fünf Jahre vorgesehenen Maßnahmen in
der 110-Kilovolt-Ebene zur bedarfsgerechten Opti-
mierung, Verstärkung und zum Ausbau ihres Netzes
zu enthalten. Maßnahmen gelten insbesondere als
konkret geplant, wenn die für die Maßnahme not-
wendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- oder
Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden oder
vom Betreiber bereits Investitionsentscheidungen
bezüglich der Ausbaumaßnahmen getroffen wurden
oder der Betreiber von einer tatsächlichen Realisie-
rung innerhalb der kommenden fünf Jahre ausgeht.
Die Darstellung der Maßnahmen nach Satz 2 muss
so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter
erkennen kann, welche Veränderungen der Kapazi-
täten für Leitungstrassen und Umspannwerke mit
den geplanten Maßnahmen einhergehen, welche
Alternativen der Netzbetreiber geprüft hat und wel-
che Kosten voraussichtlich entstehen. Die Regulie-
rungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29
Absatz 1 weitere Bestimmungen zu Inhalt, Format
sowie Zeitpunkt der Veröffentlichung treffen.“
7. In § 17c Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018“
durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.
8. § 17d wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die zugewiesene Netzanbindungskapazität be-
steht, soweit und solange ein Planfeststellungs-
beschluss oder eine Plangenehmigung für die
Windenergieanlagen auf See wirksam ist.“
b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ einge-
fügt.
9. Dem § 17e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden
die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten
vorgenommen werden, zusammengerechnet.“
10. In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter
„vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.
11. In § 24 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter
„vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.
12. Dem § 51 Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlan-
gen dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobach-
tung und Bewertung der Versorgungssicherheit
notwendigen Daten. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließ-
lich der unternehmensbezogenen Daten an beauf-
tragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung
übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der
Daten gewährleistet ist.“
13. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.

b) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 19 wird eingefügt:
„19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Marktstammdatenregister nach den
§§ 111e und 111f.“
14. § 63 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Juli
2016“ durch die Wörter „jeweils bis zum 31. Juli
2017 und 31. Dezember 2018“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ab dem Jahr 2018 umfasst der Bericht auch auf
Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Ab-
satz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von
Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverord-
nung nach § 13h einschließlich der für die Maß-
nahmen entstehenden Kosten.“
15. Nach § 111f Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. die Überprüfung der im Marktstammdaten-
register gespeicherten Daten einschließlich
der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten
von Personen nach Nummer 1 und 2,“.
16. Folgender § 119 wird angefügt:
„§ 119
Verordnungsermächtigung
für das Forschungs- und Entwicklungs-
programm „Schaufenster intelligente
Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates für Teilnehmer an dem von der Bundesregie-
rung geförderten Forschungs- und Entwicklungs-
programm „Schaufenster intelligente Energie
– Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelun-
gen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1
bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zah-
lungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten.
Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getrof-
fen werden:
1. im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-
versorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und 2,
§ 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2. im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder
marktbezogene Maßnahmen des Netzbetreibers
nach § 13 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 1
Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes vermeiden, oder
3. in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der
Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland
am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3
Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes in der Auktion des Vortages oder des laufen-
den Tages null oder negativ ist.
(2) In der Rechtsverordnung können von den in
den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften ab-
weichende Regelungen oder Regelungen zur Er-
stattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verord-
nung getroffen werden
1. zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder
einer abweichenden Ermittlung der Netznut-
zungsentgelte durch den Netzbetreiber bei ei-
nem Letztverbraucher, soweit es um die Anwen-
dung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2
Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung
geht,
2. für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Um-
wandlung elektrischer Energie in einen anderen
Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur
Zahlung oder eine Erstattung
a) der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19
Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Strom-
netzentgeltverordnung,
b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f
Absatz 5 Satz 1 und
c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten
vorzusehen,
3. zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren
Lasten auch ohne Einrichtung einer gemeinsa-
men Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber
nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13
Absatz 6.
(3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getrof-
fen werden, wenn
1. sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lern-
effekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms
nach Absatz 4 beitragen,
2. sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser
abweichenden Regelungen
a) resultierende finanzielle Veränderungen auf
den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachtei-
len der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt
werden, die bei der Anwendung des Rechts
ohne diese abweichende Regelung entstan-
den wären,
b) beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und
Nachteilen gegebenenfalls entstandene wirt-
schaftliche Vorteile und daraus folgende Ge-
winne an den Netzbetreiber zur Minderung
seines Netzentgelts abgeführt werden, an
dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlos-
sen ist, und
3. diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem
Förderprogramm beschränkt sind und spätes-
tens am 30. Juni 2022 auslaufen.
(4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des
Absatzes 3 Nummer 1 sind
1. ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei
hohen Anteilen erneuerbarer Energien,
2. die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspoten-
zialen markt- und netzseitig,

3. ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller
Akteure im intelligenten Energienetz,
4. die effizientere Nutzung der vorhandenen Netz-
struktur sowie
5. die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der
Verteilnetzebene.
(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesre-
gierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle
der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von
abweichenden Regelungen im Rahmen des For-
schungs- und Entwicklungsprogramms „Schau-
fenster intelligente Energie – Digitale Agenda für
die Energiewende“ sowie die mit Absatz 3 Num-
mer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetz-
agentur oder Netzbetreibern übertragen.“
Artikel 4
Änderung der
Netzreserveverordnung
§ 3 Absatz 2 Satz 5 der Netzreserveverordnung vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der
Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord-
nung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
zur Ausführung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
(Erneuerbare-Energien-
Ausführungsverordnung – EEAV)“.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „EPEX
Spot“ durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2147), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 7 werden die Wörter „oder eine nach
§ 4 der Herkunftsnachweisverordnung mit dem Be-
trieb des Registers beliehene juristische Person“ ge-
strichen.
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 3
Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung“ durch
die Wörter „§ 11 Absatz 2 der Erneuerbare-Ener-
gien-Verordnung“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „§ 2 der Herkunftsnachweisverordnung“
durch die Wörter „§ 9 der Erneuerbare-Energien-Ver-
ordnung“ ersetzt.
4. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 4 der Herkunftsnachweisverordnung“ durch die
Wörter „§ 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ver-
ordnung“ ersetzt.
5. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil
vor Buchstabe a die Wörter „§ 5 der Herkunftsnach-
weisverordnung“ durch die Wörter „§ 79 Absatz 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Gebührenverordnung
In der Überschrift der Herkunfts- und Regionalnach-
weis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2703), die durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, werden die Wörter „zur Herkunfts- und
Regionalnachweisverordnung“ durch die Wörter „nach
§ 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter „Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes sind in der jeweils gel-
tenden Fassung“ durch die Wörter „Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden
ist, sind“ ersetzt.
2. In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort
„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Ar-
tikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
S. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten
§ 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschalt-
baren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2241) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich-
tet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Ver-
ordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich
untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich
erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung.“

Artikel 10
Änderung der
Anlagenregisterverordnung
Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014
(BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1a werden die Wörter „so-
fern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes in
der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter
„sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsre-
gister oder Genossenschaftsregister, in das sie ein-
getragen sind, und die entsprechende Registernum-
mer“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) die installierte Leistung der Anlage, die einen
Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6
zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes hat,“.
3. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Erneuer-
bare-Energien-Verordnung“ durch das Wort „Aus-
gleichsmechanismusverordnung“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 146), die durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Abschnitt 1
Anwendungsbereich“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung trifft Regelungen
1. zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Num-
mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergü-
teten Stroms durch die Übertragungsnetzbetrei-
ber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes,
2. zur Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Um-
lage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes,
3. in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Be-
trieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Be-
zug auf Regionalnachweise und die Einrichtung
und den Betrieb des Regionalnachweisregisters
nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und
4. zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass
von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetz-
agentur und auf das Umweltbundesamt.“
3. Dem § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Abschnitt 2
EEG-Ausgleichsmechanismus“.
4. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-
mus-Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-
neuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“ er-
setzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Strombörse“ die Wörter „European Energy Ex-
change AG in Leipzig“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 Nummer 9
wird jeweils das Wort „Ausgleichsmechanismus-
Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-
neuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“ er-
setzt.
6. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-
mus-Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-
neuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“ ersetzt.
7. Die §§ 7 bis 9 werden durch folgenden Abschnitt 3
und die Überschrift zu Abschnitt 4 ersetzt:
„Abschnitt 3
Herkunfts- und Regionalnachweise
für Strom aus erneuerbaren Energien
§7
Herkunftsnachweisregister
(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Her-
kunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 14.
(2) Jede natürliche oder juristische Person und
jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein
Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die
Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertra-
gung, Verwendung und Entwertung von Herkunfts-
nachweisen registriert werden.
(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines
berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren
oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder
dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunfts-
nachweisregisters ausschließen.
(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung
und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregis-
ters die erforderlichen technischen und organisatori-
schen Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung
der einschlägigen Standards und Empfehlungen des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstech-
nik zu treffen.
§8
Regionalnachweisregister
(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt
das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesminis-

terium für Wirtschaft und Energie macht das Datum
der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnach-
weisregister entsprechend anzuwenden.
§9
Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen
Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die fol-
genden Angaben enthalten:
1. eine einmalige Kennnummer,
2. das Datum der Ausstellung und den ausstellen-
den Staat,
3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien
nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des
Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausge-
stellt wird,
5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung
und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der An-
lage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie
6. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem
Umfang
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine
Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k
der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.
§ 10
Mindestinhalt von Regionalnachweisen
Ein Regionalnachweis muss mindestens die
folgenden Angaben enthalten:
1. eine einmalige Kennnummer,
2. das Datum der Ausstellung,
3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des
Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt
wird,
4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physi-
kalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der
Strom erzeugt wurde,
5. Angaben dazu, ob und in welcher Art
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine
Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-
setz beansprucht hat.
§ 11
Grundsätze für Herkunftsnachweise
(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertra-
gung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.
(2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts-
nachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber
zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden
Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dür-
fen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unver-
züglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Füh-
rung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr er-
forderlich sind.
§ 12
Grundsätze für Regionalnachweise
Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend an-
zuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbun-
desamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung,
spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der ent-
sprechenden Strommenge, entwertet.
Abschnitt 4
Übertragung von
Verordnungsermächtigungen“.
8. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Subdelegation an die Bundesnetzagentur“.
b) In Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot SE in
Paris“ und das Wort „und“ am Ende gestrichen.
c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. zur Einrichtung und Ausgestaltung des Netz-
ausbaugebiets unter Berücksichtigung von
§ 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
a) welches geografische Gebiet das Netz-
ausbaugebiet erfasst,
b) ab welchem Zeitpunkt und für welchen
Zeitraum das Netzausbaugebiet festgelegt
wird und
c) wie hoch der Anteil der installierten Leis-
tung von Windenergieanlagen an Land in
dem Netzausbaugebiet sein darf und wie
sich diese installierte Leistung auf die Aus-
schreibungen in dem Kalenderjahr ver-
teilt.“
9. Der bisherige § 11 wird durch folgenden § 14 er-
setzt:
„§ 14
Subdelegation an das Umweltbundesamt
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie
1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültig-
keitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise
und der Regionalnachweise sowie die verwende-
ten Datenformate und Schnittstellen zu anderen
informationstechnischen Systemen festzulegen,

2. Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
von Herkunftsnachweisen und Regionalnach-
weisen und
b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für
Strom aus erneuerbaren Energien aus dem
Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes,
3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauer-
hafte Sperrung von Konten und den Ausschluss
von Kontoinhabern von der Nutzung des Her-
kunftsnachweisregisters und des Regionalnach-
weisregisters festzulegen,
4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,
Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-
weisen und die Ausstellung, Übertragung und
Entwertung von Regionalnachweisen zu regeln
sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die
Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2
nachweisen müssen,
5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnach-
weisregisters und des Regionalnachweisregisters
zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an
das Herkunftsnachweisregister und das Regio-
nalnachweisregister übermittelt werden müssen,
wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in wel-
chem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundes-
amt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung
und Entwertung von Regionalnachweisen verlan-
gen können; dies schließt Regelungen zum
Schutz personenbezogener Daten ein, in denen
Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie
Löschungsfristen festgelegt werden müssen,
6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu
veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete je-
weils eine Region für die regionale Grünstrom-
kennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzah-
lengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bil-
den,
7. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesge-
biets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes erhalten haben:
a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref-
fenden Staaten von der jeweiligen Region für
die regionale Grünstromkennzeichnung nach
§ 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes umfasst sind und die Veröffentlichung
dieser Gebiete zu regeln,
b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,
Übertragung und Entwertung von Regional-
nachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten
nach Buchstabe a,
8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmun-
gen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertra-
gung von Regionalnachweisen nur entlang der
vertraglichen Lieferkette erfolgt ist, sowie
9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der re-
gionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung
zu regeln, insbesondere die textliche und grafi-
sche Darstellung.
(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Um-
weltbundesamtes im Zusammenhang mit der Aus-
stellung, Anerkennung, Übertragung und Entwer-
tung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung,
Übertragung und Entwertung von Regionalnachwei-
sen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweis-
registers und des Regionalnachweisregisters gebüh-
renpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze so-
wie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen.“
Artikel 12
Änderung der
Besondere-Ausgleichsregelung-
Durchschnittsstrompreis-Verordnung
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnitts-
strompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 241) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „der vollen im
Nachweiszeitraum“ durch die Wörter „der vollen
oder anteiligen im Nachweiszeitraum“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „durch Zahlung
der begrenzten oder vollen“ durch die Wörter
„durch Zahlung der begrenzten, vollen oder antei-
ligen“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Kann ein antragstellendes Unternehmen die An-
gaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für
eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Ab-
satz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese An-
tragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von
8 760 Stunden angenommen. Stellt ein Unterneh-
men einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit
§ 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird ab-
weichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner
Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche
Strompreis zugrunde gelegt, der für die Unter-
gruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errech-
net wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die
Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die
das Unternehmen selbst erzeugt und selbst ver-
braucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des
antragstellenden Unternehmens bewegen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 2 werden als Stromver-
brauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstel-
lung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst ver-
brauchte Strommengen des antragstellenden Un-
ternehmens berücksichtigt, die von einem Elektri-

zitätsversorgungsunternehmen oder einem ande-
ren Dritten geliefert oder die von dem antragstel-
lenden Unternehmen selbst erzeugt wurden.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und“
am Ende durch die Wörter „; wenn Abrechnungen
über die Netznutzung für Strombezugsmengen
eines Eigenversorgers nachweislich nicht vorlie-
gen, durch die Vorlage geeigneter Messungen
und“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „bean-
tragten Abnahmestellen“ durch das Wort „An-
tragsabnahmestelle“ ersetzt und werden nach
den Wörtern „Last der Entnahme,“ die Wörter
„und, soweit erforderlich, zu den geeigneten
Messungen nach Absatz 1 Nummer 2,“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung der
Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung
In § 33 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-
gien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629),
die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die
Angabe „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord-
nung“ durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Aus-
führungsverordnung“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Energieleitungsausbaugesetzes
In § 2 Absatz 5 Satz 5 des Energieleitungsausbau-
gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden
ist, werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes“ die Wörter „vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung des
Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034) wird wie folgt geändert:
1. § 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und
Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz,“.
2. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 9 und 10 werden durch folgende
Nummer 9 ersetzt:
„9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen, Letztverbrauchern
und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz,“.
b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.
Artikel 16
Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie
folgt gefasst:
„§ 77 Übergangsbestimmungen“.
2. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Durch
den Zuschlag werden“ die Wörter „vorbehaltlich
des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
3. In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „1. März 2017“
durch die Angabe „1. April 2017“ ersetzt und wird
die Angabe „1. März 2018“ durch die Angabe
„1. April 2018“ ersetzt.
4. In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018“
durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt und wird
die Angabe „1. März 2017“ durch die Angabe
„1. April 2017“ ersetzt.
5. In § 29 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe dd wird die Angabe „1. März 2017“ durch die
Angabe „1. April 2017“ ersetzt.
6. In § 30 Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2018“
durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt und wird
die Angabe „1. März 2017“ durch die Angabe
„1. April 2017“ ersetzt.
7. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1. März 2018“ durch
die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „1. März 2017“ durch
die Angabe „1. April 2017“ ersetzt.
8. § 37 wird wie folgt geändert:
a) § 37 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für
Strom aus Windenergieanlagen auf See im
Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
auf der Fläche nach § 35, solange und so-
weit die weiteren Voraussetzungen für den
Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch
beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in
dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagen-
tur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich
bestimmt die Bundesnetzagentur das nach

§ 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte
Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus
in der Übergangsphase zu erreichen, kann
die Bundesnetzagentur für die erteilten
Zuschläge in absteigender Reihenfolge der
Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei
selben Kalenderjahren in absteigender Rei-
henfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teil-
weise abweichende Kalenderjahre bestim-
men, wobei sicherzustellen ist, dass der
Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren
2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit
einer installierten Leistung von höchstens
1 700 Megawatt und in den Jahren 2021
bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer
installierten Leistung von höchstens
2 400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann
sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters
und nach Anhörung des anbindungsver-
pflichteten Übertragungsnetzbetreibers von
§ 59 ganz oder teilweise abweichende Rea-
lisierungsfristen festsetzen; und“.
b) In § 37 Absatz 2 werden nach den Wörtern
„Durch den Zuschlag werden“ die Wörter „vor-
behaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Ab-
satz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“
eingefügt.
9. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „15. Juni 2018“
durch die Angabe „15. Juli 2018“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird Angabe „1. März 2018“
durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die wird Angabe „1. März 2018“
durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.
10. § 48 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf
See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine nach-
trägliche Verlängerung der Befristung um höchs-
tens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der
Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar an-
schließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vor-
sieht.“
11. § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Ablauf der
Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach
§ 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes“ durch die Wörter „, nachdem der Planfest-
stellungsbeschluss oder die Plangenehmigung
unwirksam werden,“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „während der Dauer
des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25
Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ge-
strichen.
12. § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Übergangsbestimmungen
(1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 44 Absatz 1,
die
1. nach den Bestimmungen der Seeanlagenverord-
nung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die
zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden
ist, errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Be-
trieb genommen worden sind oder
2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Be-
trieb genommen werden sollen und im Fall von
Windenergieanlagen auf See über eine unbe-
dingte Netzanbindungszusage nach § 118 Ab-
satz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder
über eine Zuweisung von Anschlusskapazität
nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017
geltenden Fassung verfügen,
sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagen-
verordnung so lange weiter anzuwenden, bis we-
gen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung
ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für
das auf diesen Antrag folgende Planänderungsver-
fahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 46 und des
Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab
Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die
§§ 74 bis 76 anzuwenden. Soweit die bisherigen
Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach
Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichts-
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.
(2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in
der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für An-
lagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung
nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor
dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem
31. Januar 2012 erfolgt ist.
(3) Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. De-
zember 2016 eine Ausschreibung für bestehende
Projekte nach § 29 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes vom 23. Oktober 2016 bekannt gemacht,
endet dieses Ausschreibungsverfahren zum
29. Dezember 2016, ohne dass Zuschläge erteilt
werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendi-
gung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 be-
kannt.“
13. In § 22 Absatz 1 und § 41 Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „1. März 2018“ durch die An-
gabe „1. April 2018“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungs-
gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter „und

gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
Satz 1 Nummer 2 der Seeanlagenverordnung“ gestri- (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.
chen.
Artikel 18 Artikel 19
Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
Die Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung
vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3106. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 06c894dd7bd3d9cb….