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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3106

BGBl. 2016 I S. 3106 · 217.223 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 3106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3106
                                   Gesetz
                      zur Änderung der Bestimmungen
    zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
                                              Vom 22. Dezember 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1

                     Änderung des
            Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-

ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu § 5, Abschnitt 2 und § 6 werden
      durch die folgenden Angaben ersetzt:

                           „Abschnitt 2

                Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
       §5        Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-
                 Anlagen und Förderung innovativer
                 KWK-Systeme

       §6        Zuschlagberechtigte neue, modernisierte
                 oder nachgerüstete KWK-Anlagen“.

   b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

       „§ 8a     Ausschreibung der Zuschlagzahlung für
                 KWK-Strom

       § 8b      Ausschreibung der Förderung für innova-
                 tive KWK-Systeme
       § 8c      Ausschreibungsvolumen

       § 8d      Zahlungsanspruch     und   Eigenversor-
                 gung“.

   c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

       „§ 12     Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit

                 einer elektrischen Leistung von mehr als
                 50 Megawatt“.

d) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
   eingefügt:
   „§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen“.

e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

   „§ 16   Maßnahmen des Bundesamtes für Wirt-
           schaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprü-
           fung“.

f) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie
   folgt gefasst:
   „§ 26   KWKG-Umlage
   § 26a   Ermittlung der KWKG-Umlage

   § 26b   Veröffentlichung der KWKG-Umlage

   § 27    Begrenzte KWKG-Umlage bei strom-
           kostenintensiven Unternehmen
   § 27a   Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen
           zur Verstromung von Kuppelgasen

   § 27b   Begrenzte KWKG-Umlage bei Strom-
           speichern

   § 27c   Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienen-
           bahnen

   § 28    Belastungsausgleich

   § 29   Begrenzung der Höhe der KWKG-Um-
          lage und der Zuschlagzahlungen“.
g) Nach der Angabe zu § 31 werden die folgenden
   Angaben eingefügt:
   „§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für
          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

   § 31b   Weitere Aufgaben der Bundesnetzagen-
           tur“.

h) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe

   eingefügt:

   „§ 32a Clearingstelle“.
BGBl. 2016, Seite 3107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3107
  i) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

     „§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Aus-

            schreibung der Zuschlagzahlung für
            KWK-Anlagen

     § 33b     Verordnungsermächtigungen zur Aus-
               schreibung der Förderung für innovative
               KWK-Systeme
     § 33c     Gemeinsame Bestimmungen zu den Ver-
               ordnungsermächtigungen“.

  j) Die folgenden Angaben werden angefügt:
     „§ 36     Übergangsbestimmungen zur Begren-
               zung der KWKG-Umlage

     § 37      Übergangsbestimmungen zur Berech-
               nung der KWKG-Umlage und zum Belas-
               tungsausgleich“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Terrawatt-
     stunden“ durch das Wort „Terawattstunden“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom 21. Juli
     2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1
     des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
     S. 1010) geändert worden ist,“ gestrichen.
  c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
     bis 8 ersetzt:
       „(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-
     Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und
     soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bun-
     desgebiet erfolgt.
        (5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-
     Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermit-
     telt werden, sollen auch Gebote für KWK-An-
     lagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer ande-
     rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teil-
     nehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Pro-
     zent der jährlich ausgeschriebenen installierten
     KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag er-
     halten können. Diese Ausschreibungen sind un-
     ter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen
     zulässig und können auch gemeinsam mit einem

     oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der

     Europäischen Union durchgeführt werden. Die

     Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt

     nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach

     § 33a Absatz 2 bis 5.

        (6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur
     zulässig, wenn

     1. sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen
        Union, in dem die KWK-Anlagen errichtet
        oder im Fall einer Modernisierung der Dauer-

        betrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenom-
        men werden soll, völkerrechtlich vereinbart
        worden (Kooperationsvereinbarung) und in
        dieser Kooperationsvereinbarung die folgen-
        den Inhalte geregelt worden sind:
        a) die Aufteilung der Kohlendioxid-Emis-
           sionen und der Kohlendioxid-Emissions-
           minderung durch die Erzeugung des
           KWK-Stroms und der Nutzwärme der im

           Ausland geförderten KWK-Anlagen zwi-
           schen Deutschland und dem anderen Mit-
           gliedstaat,

        b) Anforderungen an die KWK-Anlagen, die

           im Ausland errichtet oder deren Dauer-
           betrieb wieder aufgenommen werden soll,
           insbesondere zu Markt- und Systeminte-
           gration, Netzanschluss und Netzengpass-
           management oder technischer Mindester-
           zeugung,
        c) die Zustimmung des anderen Mitgliedstaa-
           tes, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anla-
           gen den Dauerbetrieb aufnehmen oder
           wieder aufnehmen sollen, die auf der
           Grundlage dieses Gesetzes gefördert wer-
           den sollen, dass und in welchem Umfang
           KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zah-
           lungen nach diesem Gesetz erhalten kön-

           nen,

        d) die weiteren Voraussetzungen für den An-
           spruch auf die Zuschlagzahlungen, das
           Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang
           der Zuschlagzahlungen und
        e) der Ausschluss der Doppelförderung zwi-
           schen Deutschland und dem anderen Mit-
           gliedstaat und
     2. sichergestellt ist, dass die tatsächliche Aus-
        wirkung des in der Anlage erzeugten und
        durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-
        Stroms auf den deutschen Strommarkt ver-
        gleichbar ist zu der Auswirkung, die der
        Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet
        hätte.
       (7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach
     Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechts-
     verordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann die-
     ses Gesetz abweichend von Absatz 4
     1. ganz oder teilweise für anwendbar erklärt
        werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des
        Bundesgebiets errichtet werden, oder
     2. für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-
        Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets er-
        richtet werden.

     Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Ver-

     einbarung dürfen weder KWK-Anlagen außer-

     halb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem

     Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet

     Zahlungen nach dem Fördersystem eines ande-

     ren Mitgliedstaates der Europäischen Union er-
     halten.

       (8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle
     Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen er-
     zeugte KWK-Strom angerechnet.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „verbun-
     den sind,“ die Wörter „sie muss über eigene
     Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Ei-
     genversorgungsanlagen verfügen,“ eingefügt.
  b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
     mern 4a bis 4c eingefügt:
     „4a. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskri-
          minierungsfreies und wettbewerbliches Ver-
BGBl. 2016, Seite 3108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3108
           fahren zur Bestimmung des Anspruchsbe-
           rechtigten und der Zuschlagzahlung oder
           der Höhe der finanziellen Förderung,
       4b. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der
           installierten Leistung, für die der Anspruch
           auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder
           eine finanzielle Förderung nach § 8b zu
           einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,

       4c. „Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen
           einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,“.
  c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
     gefügt:
       „6a. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische
            Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar
            mit der im KWK-Prozess ausgekoppelten
            Nutzwärme im Zusammenhang steht,“.
  d) In Nummer 7 werden die Wörter „elektrische
     KWK-Leistung ist dabei die elektrische Leistung,
     die unmittelbar mit der im KWK-Prozess ausge-
     koppelten Nutzwärme im Zusammenhang
     steht,“ gestrichen.
  e) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-
     mern 9a und 9b eingefügt:
       „9a. „innovative KWK-Systeme“ besonders
            energieeffiziente und treibhausgasarme
            Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbin-
            dung mit hohen Anteilen von Wärme aus

            erneuerbaren Energien KWK-Strom und
            Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder um-
            wandeln,
       9b. „installierte KWK-Leistung“ die elektrische
           Leistung, die unmittelbar mit der im KWK-
           Prozess höchstens auskoppelbaren Nutz-
           wärme im Zusammenhang steht,“.
  f) In Nummer 14 werden die Wörter „dazu gehö-
     ren“ durch die Wörter „mehrere KWK-Anlagen
     an einem Standort gelten für den jeweils zuletzt
     in Betrieb genommenen Generator als eine
     KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf auf-
     einanderfolgenden Kalendermonaten in Dauer-
     betrieb genommen worden sind; zu KWK-Anla-
     gen gehören“ ersetzt.
  g) In Nummer 20 werden die Wörter „§ 61 Absatz 2
     Nummer 1“ durch die Angabe „§ 61a Nummer 1“
     ersetzt.

  h) In Nummer 28 werden die Wörter „den §§ 64,
     103 Absatz 3 und Absatz 4“ durch die Angabe
     „§ 64“ ersetzt.
  i) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a
     eingefügt:
       „29a. „Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn
             von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-
             Energien-Gesetzes,“.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und 12
     Absatz 4“ durch die Wörter „und 11 Absatz 5“
     ersetzt.
  b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
       „Für KWK-Strom, für den Zuschlagzahlungen
       nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach

     § 8b in Anspruch genommen werden, sind die
     Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
     Satz 3 abweichend von Satz 1 nachrangig zu der
     Pflicht nach § 11 Absatz 1 und 5 des Erneuer-
     bare-Energien-Gesetzes zur Abnahme von
     Strom aus erneuerbaren Energien. Von Satz 2
     kann ausnahmsweise abgewichen werden,
     wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung
     oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
     des Elektrizitätsversorgungssystems mindes-
     tens gleich geeignet und volkswirtschaftlich effi-
     zienter ist.“
5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Preis zu entrichten,
     den der Betreiber der KWK-Anlage und der
     Netzbetreiber vereinbaren“ durch die Wörter
     „übliche Preis zu entrichten“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.

  c) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „nach
     Satz 2“ durch die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.
6. § 5 wird aufgehoben.
7. Vor § 6 wird folgender § 5 eingefügt:
                          „§ 5
                    Anspruch auf
          Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen
       und Förderung innovativer KWK-Systeme

     (1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht

  1. nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
     a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen
        Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als
        50 Megawatt,
     b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elek-
        trischen Leistung bis einschließlich 1 oder
        mehr als 50 Megawatt oder
     c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,
  2. nach § 8a in Verbindung mit einer Rechtsverord-
     nung nach § 33a für KWK-Strom aus

     a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen
        Leistung von mehr als 1 bis einschließlich
        50 Megawatt oder
     b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elek-
        trischen Leistung von mehr als 1 bis ein-
        schließlich 50 Megawatt, wenn die Kosten
        der Modernisierung mindestens 50 Prozent
        der Kosten betragen, welche die Neuerrich-
        tung einer KWK-Anlage mit gleicher installier-
        ter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der
        Technik gekostet hätte.
    (2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch
  auf eine finanzielle Förderung nach § 8b in Verbin-
  dung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         den Wörtern „nachgerüsteten KWK-Anla-
         gen“ die Wörter „im Sinn des § 5 Absatz 1
         Nummer 1“ eingefügt.
     bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Num-
         mer 22“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31“
         ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3109
     cc) In Nummer 6 werden die Wörter „der zustän-
         digen Stelle gemäß § 5“ durch die Wörter
         „dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
         fuhrkontrolle“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversor-
     gung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor,
     wenn
     1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus
        KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach
        § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 ent-
        spricht oder

     2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben

        Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem

        durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen

        ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-

        Anlage nicht stillgelegt werden muss.

     Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
     trolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-
     Anlage zur Stellungnahme über das Einverneh-
     men nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht
     dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
     trolle innerhalb von einem Monat nach Zugang
     der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt
     das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für
     die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde,
     steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung
     nicht gleich.“
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
     folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei KWK-Anla-
         gen,“ durch die Wörter „bei KWK-Anlagen im
         Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Stromkostenintensive Unternehmen im

         Sinn des Satzes 1 Nummer 3 sind auch sol-

         che Unternehmen, für die das Bundesamt für

         Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahme-

         stellenbezogen die EEG-Umlage für Strom,

         der selbst verbraucht wird, nach § 63 Num-

         mer 1 in Verbindung mit § 103 Absatz 3 oder

         Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-

         zes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt
         hat.“

  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und folgen-

     der Satz wird angefügt:

     „Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Ab-

     satz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme

     nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.“

9. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird das
     Wort „Leistungsanteil“ durch das Wort „KWK-
     Leistungsanteil“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in
     ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
     wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3
     Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Be-
     treibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht
     wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Ab-

      satz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf
      aber die Differenz zwischen den Gesamtgeste-
      hungskosten der Stromerzeugung der Anlagen
      und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine
      Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamt-
      gestehungskosten der in den Anlagen erzeugten
      Energie über dem Marktpreis liegen.“

   c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
         „(7) Für Zeiträume, in denen der Wert der
      Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland
      am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3
      Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes in der vortägigen Auktion null oder negativ

      ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von

      Zuschlägen auf null. Der während eines solchen

      Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf

      die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.“

   d) Absatz 8 wird aufgehoben.

10. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8d einge-
    fügt:
                          „§ 8a

                  Ausschreibung der
            Zuschlagzahlung für KWK-Strom
      (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe
   der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-An-
   lagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach
   Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a
   durch Ausschreibungen.
     (2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach
   Absatz 1 besteht, wenn
   1. der Betreiber der KWK-Anlage in einer Aus-
      schreibung nach Maßgabe einer Rechtsverord-
      nung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag
      erhalten hat,

   2. der gesamte ab der Aufnahme oder der Wieder-

      aufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage

      erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Ver-

      sorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht

      wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der

      durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und

      Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der

      KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wär-

      meerzeugern verbraucht wird, und

   3. die entsprechend anzuwendenden Vorausset-
      zungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und

      Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechts-

      verordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind.

     (3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als

   Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein

   Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten
   KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 6 und 7 ist ent-
   sprechend anzuwenden.
      (4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach
   Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber
   der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-An-
   lage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der
   Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
     (5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach
   Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das
   Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird
   und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteu-
BGBl. 2016, Seite 3110 — Originalseite als Abbildung
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  ergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowatt-
  stunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
     (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach
  Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das
  Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der
  Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein
  Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundes-
  netzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die
  Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließ-
  lich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maß-
  gabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.
     (7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer
  Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der
  Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte
  Energie durch mess- und eichrechtskonforme
  Messeinrichtungen erfassen und an den Übertra-
  gungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Ener-
  giestatistik melden.

                         § 8b
                Ausschreibung der

       Förderung für innovative KWK-Systeme
    (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe
  der finanziellen Förderung für innovative KWK-Sys-
  teme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer
  Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibun-
  gen.

    (2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für in-
  novative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausge-
  schlossen, wenn und solange der Betreiber der in
  dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-
  Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach
  den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.

     (3) § 7 Absatz 6 und 7 und § 8a Absatz 2 und 4
  bis 7 sind entsprechend anwendbar.
                         § 8c

               Ausschreibungsvolumen
    Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibun-
  gen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt

  1. im Jahr 2017 100 Megawatt installierte KWK-
     Leistung,

  2. im Jahr 2018 200 Megawatt installierte KWK-

     Leistung,

  3. im Jahr 2019 200 Megawatt installierte KWK-
     Leistung,
  4. im Jahr 2020 200 Megawatt installierte KWK-
     Leistung,

  5. im Jahr 2021 200 Megawatt installierte KWK-

     Leistung.
  Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor-
  schlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen
  für die Jahre ab 2022 vor.

                         § 8d

       Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
     (1) Die Betreiber von KWK-Anlagen und innova-
  tiven KWK-Systemen, die Zuschlagzahlungen nach
  § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b er-
  halten haben, müssen nach der Beendigung ihres
  Anspruchs nach § 8a oder § 8b für den in ihrer An-

   lage oder ihrem KWK-System erzeugten Strom,
   den sie selbst verbrauchen, nach § 61 Absatz 1
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Um-
   lage bezahlen, soweit der Anspruch nicht nach
   § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
   zes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61e des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.
      (2) Wenn die KWK-Anlage oder das innovative
   KWK-System nach der Beendigung des Anspruchs
   nach § 8a oder § 8b modernisiert wird und wenn die
   Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent
   der Kosten betragen, die die Neuerrichtung mit
   gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem
   Stand der Technik gekostet hätte, ist Absatz 1 nicht
   mehr anzuwenden und die Höhe der nach § 61 Ab-
   satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu zah-
   lenden EEG-Umlage bestimmt sich nach § 61b
   Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“
11. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Ab-
    satz 8“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 7“ ersetzt.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „die zuständige
          Stelle“ durch die Wörter „das Bundesamt für
          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der zuständi-
          gen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-
          amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
          setzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständige
          Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und wer-
          den die Wörter „§ 6 Absatz 1 bis 3“ durch
          die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 Nummer 1 werden die folgenden
      Nummern 1a bis 1d eingefügt:

      „1a. sofern zutreffend, das Handelsregister, Ver-
           einsregister oder Genossenschaftsregister,
           in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist,
           und die entsprechende Registernummer,

      1b. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein

          Unternehmen im Sinn der Empfehlung

          2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
          2003 betreffend die Definition der Kleinst-
          unternehmen sowie der kleinen und mittle-
          ren Unternehmen (ABl. L 124 vom
          20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden
          Fassung oder ein sonstiges Unternehmen

          ist,

      1c. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in
          der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat,
          nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
          des Europäischen Parlaments und des Ra-
          tes vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
          einer gemeinsamen Klassifikation der Ge-
          bietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
          L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt
          durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014
          der Kommission vom 8. August 2014 (ABl.
          L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert wor-
          den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
BGBl. 2016, Seite 3111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3111
      1d. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der
          Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der
          NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG)
          Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 20. Dezember
          2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
          tematik der Wirtschaftszweige NACE Revi-
          sion 2 und zur Änderung der Verordnung
          (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
          Verordnungen der EG über bestimmte Be-
          reiche der Statistik (ABl. L 393 vom
          30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden
          Fassung,“.
   c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die zu-
      ständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
      amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Wörter „der zuständigen Stelle“ durch die
      Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
      fuhrkontrolle“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der zu-
      ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun-
      desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
      setzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12
                    Vorbescheid für neue
             KWK-Anlagen mit einer elektrischen
            Leistung von mehr als 50 Megawatt“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „die zuständige
          Stelle“ durch die Wörter „das Bundesamt für
          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und wird
          die Angabe „10“ durch die Angabe „50“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
          Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
          satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie im Fall des § 7
          Absatz 2 dessen Voraussetzungen“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter
      „der zuständigen Stelle“ durch die Wörter „dem

      Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“
      ersetzt.

   d) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „10“
      durch die Angabe „50“ ersetzt.
15. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In § 13 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den

      Wörtern „Lieferung von Strom“ die Wörter „und

      Wärme“ und nach den Wörtern „bestimmbarer
      Letztverbraucher“ die Wörter „mit Strom und
      Wärme“ eingefügt.

   b) In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 7

      Absatz 8“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 7“ er-

      setzt.

16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                          „§ 13a
             Registrierung von KWK-Anlagen

      Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Ab-
   schnitt verringert sich um 20 Prozent, solange An-
   lagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage er-
   forderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der
   Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirt-
   schaftsgesetzes übermittelt haben.“
17. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „zur Erfassung der“ die Wörter „erzeugten und
      der in das Netz eingespeisten“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für die
      Unterzähler gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend“
      durch die Wörter „für die Unterzähler ist Absatz 1
      Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden“ er-

      setzt.
   c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zu-
      lässig“ die Wörter „ , soweit energiewirtschaft-
      liche oder mess- und eichrechtliche Belange
      nicht entgegenstehen“ eingefügt.
18. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zu-
      ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-
      amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „der zuständigen Stelle“ durch die
          Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und
          Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
          eingefügt:
          „2a. zur Höhe der Zuschlagzahlung,“.
      cc) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 6 Ab-
          satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
          satz 3 Nummer 2“ ersetzt und wird der Punkt
          am Ende durch ein Komma ersetzt.
      dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
          „7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3
              ein Nachweis über den Einsatz der
              KWK-Anlage in einem stromkostenin-
              tensiven Unternehmen sowie darüber,
              dass der KWK-Strom durch das Unter-
              nehmen selbst verbraucht wird.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „der zuständigen Stelle“ durch die
          Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und
          Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 6 Ab-
          satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Ab-

          satz 3 Nummer 2“ ersetzt und wird der Punkt

          am Ende durch ein Komma ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
          „7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3
              ein Nachweis über den Einsatz der

              KWK-Anlage in einem stromkostenin-

              tensiven Unternehmen sowie darüber,

              dass der KWK-Strom durch das Unter-
              nehmen selbst verbraucht wird.“
BGBl. 2016, Seite 3112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3112
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Ab-
      satz 8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 7
      Satz 1“ und die Wörter „ohne Unterbrechung“
      durch die Wörter „null oder“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der zu-
      ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun-
      desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
      setzt.
19. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „der zu-
      ständigen Stelle“ durch die Wörter „des Bundes-
      amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die zuständige
      Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
      Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
20. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „Die zuständige
    Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirt-
    schaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

21. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „min-
      destens zu 60 Prozent mit Wärme aus KWK-
      Anlagen erfolgt und“ durch die folgenden Buch-
      staben a und b ersetzt:

       „a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus
           KWK-Anlagen erfolgt oder
       b)   mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombi-
            nation aus Wärme aus KWK-Anlagen,
            Wärme aus erneuerbaren Energien oder in-

            dustrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen
            Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt
            und“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buch-

       stabe b besteht der Anspruch nur, solange der
       Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent
       der transportierten Wärmemenge nicht unter-
       schreitet.“

22. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
    zuständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
    amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

23. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständi-
           gen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-
           amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „sowie“
           durch ein Komma ersetzt und werden nach
           den Wörtern „Datum der Inbetriebnahme“
           die Wörter „sowie eine Darlegung anhand
           geeigneter Nachweise, dass die beantragte
           Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit
           des Vorhabens erforderlich ist“ eingefügt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
            „§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist ent-
            sprechend anzuwenden.“
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „der zuständigen
      Stelle“ durch die Wörter „dem Bundesamt für
      Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

   c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die zu-
      ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-
      amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
24. In § 22 Absatz 2 wird nach den Wörtern „25 Prozent
    der“ das Wort „erzeugten“ durch das Wort „einge-
    speisten“ ersetzt.
25. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
    zuständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
    amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
26. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör-
          tern „Datums der Inbetriebnahme“ die Wör-
          ter „sowie eine Darlegung anhand geeigne-
          ter Nachweise, dass die beantragte Zu-
          schlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des
          Vorhabens erforderlich ist“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist ent-
          sprechend anzuwenden.“
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die zu-
      ständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
      amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

   c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die zu-
      ständige Stelle“ durch die Wörter „das Bundes-
      amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
27. Die §§ 26 bis 28 werden durch die folgenden §§ 26
    bis 28 ersetzt:

                           „§ 26

                      KWKG-Umlage
      (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten
   für die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausga-
   ben bei der Berechnung der Netzentgelte als Auf-

   schlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage).

     (2) Werden die Netzentgelte nicht gesondert in
   Rechnung gestellt, können die Kosten nach Ab-
   satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug
   entsprechend in Ansatz gebracht werden.

     (3) Die Netzbetreiber müssen für die Netzent-
   gelte sowie für die KWKG-Umlage und die Zu-
   schlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Ab-
   satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entspre-
   chend anzuwenden.

                          § 26a
              Ermittlung der KWKG-Umlage
      (1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die
   KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr
   transparent aus den Angaben nach Absatz 2 in
   Cent pro Kilowattstunde; hierbei müssen die Jah-
   resendabrechnungen der vorangegangenen Kalen-
   derjahre berücksichtigt werden.
      (2) Für die Ermittlung der KWKG-Umlage nach
   Absatz 1 müssen den Übertragungsnetzbetreibern
   die folgenden Daten mitgeteilt werden:
   1. von den Netzbetreibern bis zum 31. August ei-
      nes Kalenderjahres elektronisch
      a) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-
         zierten KWK-Strommengen für Anlagen nach
         den §§ 6, 9, 13 und 35,
BGBl. 2016, Seite 3113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3113
  b) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-
     zierten KWK-Strommengen für Anlagen nach
     den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der ent-
     sprechenden Ausschreibungszuschläge,

  c) die Summe der prognostizierten Stromabga-
     ben an alle Letztverbraucher im Bereich ihres
     Netzes,
  d) die prognostizierten Stromabgaben an Letzt-
     verbraucher, die nach den §§ 26, 27a, 27b
     oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig sind, und

  e) die prognostizierten Stromabgaben an Letzt-
     verbraucher, die der Regelung des § 36 Ab-
     satz 3 unterfallen, sowie deren voraussicht-
     liche Umlagenhöhe,

2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
   trolle

  a) bis zum 15. September eines Kalenderjahres
     aa) die zur Auszahlung für das folgende Ka-
         lenderjahr prognostizierte Fördersumme
         für Wärme- und Kältenetze differenziert
         nach Regelzonen,
     bb) die zur Auszahlung für das folgende Ka-
         lenderjahr prognostizierte Fördersumme
         für Wärme- und Kältespeicher, differen-
         ziert nach Regelzonen, und

  b) die von den stromkostenintensiven Unterneh-
     men in den Anträgen nach § 66 des Erneuer-
     bare-Energien-Gesetzes nach § 27 Absatz 3
     Nummer 1 abgegebenen Prognosen unver-
     züglich nach Ablauf der Antragsfrist.

Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 2 Buch-

stabe a hat das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-

fuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung
der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht be-
rücksichtigt wurden, in der Zuschlagsumme für das
jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.

   (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bei
der Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Kaufmanns anwenden.
   (4) Werden erforderliche Daten nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht fristgerecht den
Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt, sind die
Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die Daten
für die Ermittlung der KWKG-Umlage zu schätzen.

                       § 26b
       Veröffentlichung der KWKG-Umlage

   (1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentli-
chen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr
auf ihren Internetseiten.

   (2) Bei der Veröffentlichung sind in nicht perso-
nenbezogener Form auch die Datengrundlagen,
Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und End-
werte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen
sind. Die Angaben müssen einen sachkundigen
Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informa-
tionen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollstän-
dig nachzuvollziehen.

                      § 27
             Begrenzte KWKG-Umlage
     bei stromkostenintensiven Unternehmen

   (1) Für stromkostenintensive Unternehmen ist in
den Kalenderjahren, in denen die EEG-Umlage für
sie nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist, auch
die KWKG-Umlage nach § 26 begrenzt. Die Höhe
der KWKG-Umlage wird in diesen Fällen in entspre-
chender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben er-
mittelt, dass

1. die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2 des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Um-
   lage ist und

2. abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4 des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Begrenzung
   nur insoweit erfolgt, dass die von dem strom-
   kostenintensiven Unternehmen zu zahlende
   KWKG-Umlage für den Stromanteil über 1 Giga-
   wattstunde den Wert von 0,03 Cent pro Kilo-
   wattstunde nicht unterschreitet.
   (2) Zur Erhebung der nach Absatz 1 begrenzten
KWKG-Umlage sind abweichend von § 26 aus-
schließlich die Übertragungsnetzbetreiber berech-
tigt, die die Umlage als eigenständige Umlage er-
heben.

  (2a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner
zur Erhebung der KWKG-Umlage als eigenständige
Umlage berechtigt
1. für die Strommengen, die von einer nach Ab-
   satz 1 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht

   nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle weiter-

   geleitet werden, oder

2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die
   für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf
   Begrenzung nach § 66 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes gestellt worden ist.

  (3) Unternehmen, die die Begrenzung nach Ab-
satz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen abnah-
mestellenbezogen mitteilen
1. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
   trolle im Rahmen der Antragstellung nach § 66
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   a) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-
      zierten Strommengen, für die die KWKG-Um-
      lage begrenzt wird, aufgeschlüsselt nach Ka-
      lendermonaten und Abnahmestellen,
   b) die für das folgende Kalenderjahr prognosti-
      zierten Strommengen, die an den unter Buch-
      stabe a genannten Abnahmestellen an Dritte
      weitergeleitet werden,

   c) den für das folgende Kalenderjahr prognosti-
      zierten Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2
      Nummer 3 Buchstabe a oder b des Erneuer-
      bare-Energien-Gesetzes und

   d) die Netzbetreiber, an deren Netz die unter
      Buchstabe a genannten Abnahmestellen un-
      mittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
2. den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. Mai
   des auf die Begrenzung folgenden Jahres elek-
BGBl. 2016, Seite 3114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3114
       tronisch den im vorangegangen Kalenderjahr
       aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauch-
       ten Strom sowie an Dritte weitergeleitete Strom-
       mengen; dies ist auch im Fall des Absatzes 2a
       anzuwenden.
  § 26a Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

      (4) Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Be-
  grenzungsjahr für jede nach Absatz 1 begrenzte
  Abnahmestelle und jede Abnahmestelle, an der die
  Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2a zur Er-
  hebung der KWKG-Umlage berechtigt sind, An-
  spruch auf monatliche Abschlagszahlungen der
  KWKG-Umlage. Die Höhe der Abschlagszahlungen
  richtet sich nach den von den stromkostenintensi-
  ven Unternehmen prognostizierten und nach Ab-
  satz 3 mitgeteilten Daten. Die Jahresendabrech-
  nung, in der Abweichungen zwischen den prognos-
  tizierten und den tatsächlichen Werten auszuglei-
  chen sind, erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres.
  Zahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung
  nach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertra-
  gungsnetzbetreiber müssen innerhalb von zwei
  Monaten ausgeglichen werden.

                          § 27a

                 Begrenzte KWKG-Umlage
       bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen

     (1) Für Unternehmen oder selbständige Teile ei-
  nes Unternehmens wird die KWKG-Umlage nach
  § 26 für den selbst verbrauchten Stromanteil über
  1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wur-
  de, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen nach
  § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-
  zes erzeugt, auf 15 Prozent der nach § 26 ermittel-
  ten Umlage begrenzt, wenn das Unternehmen
  1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des
     Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist
     und
  2. ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanage-
     mentsystem betreibt.

     (2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Ab-
  satz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem
  zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des
  auf die Begrenzung folgenden Jahres die in der An-

  lage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalender-
  jahr erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge
  mitteilen.

                          § 27b

                   Begrenzte KWKG-
               Umlage bei Stromspeichern

    Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspei-
  cherung in einem elektrischen, chemischen, me-
  chanischen oder physikalischen Stromspeicher ver-
  braucht wird, ist § 61k des Erneuerbare-Energien-
  Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
  den, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a
  des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber
  dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März
  des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen
  müssen.

                      § 27c

               Begrenzte KWKG-
           Umlage bei Schienenbahnen
   (1) Für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Jahres-
verbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Giga-
wattstunde beträgt, ist die KWKG-Umlage abwei-
chend von § 26 so begrenzt, dass sich das Netz-
entgelt für selbst verbrauchte Strombezüge, die
über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Ab-
nahmestelle aufgrund von § 26 höchstens um
0,04 Cent pro Kilowattstunde erhöhen darf. Über-
steigen die Stromkosten für selbstverbrauchten
Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
4 Prozent des Umsatzes im Sinn von § 277 des
Handelsgesetzbuches, darf sich das Netznutzungs-
entgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehen-
den selbstverbrauchten Strombezüge aufgrund von
§ 26 höchstens um 0,03 Cent pro Kilowattstunde
erhöhen. Für die Definition der Abnahmestelle im
Sinn dieses Paragraphen ist § 65 Absatz 7 Num-
mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-
chend anzuwenden.
   (2) Schienenbahnen, deren nach Absatz 1 be-

grenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen meh-
rerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklä-
rung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern
bestimmen, dass die Erhebung der KWKG-Umlage
an den betroffenen Entnahmestellen durch die
Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 2 bis 4
erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum
30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der
KWKG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetrei-
ber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Ka-
lenderjahr. Den betroffenen Netzbetreibern muss
eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der
Schienenbahn übermittelt werden.
   (3) § 27 Absatz 3 Nummer 2 ist mit den Maßga-
ben anzuwenden, dass die Meldung gegenüber
dem zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigten
Netzbetreiber zu erfolgen hat und im Fall des Ab-
satzes 1 Satz 2 zusätzlich zu den Strommengen
auch das Verhältnis der Stromkosten zum handels-
rechtlichen Umsatz mitzuteilen ist.

                      § 28

               Belastungsausgleich

   (1) Die Netzbetreiber können für die in einem
Kalenderjahr geleisteten Zuschlagzahlungen einen

finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Über-
tragungsnetzbetreiber verlangen. Hierbei müssen
sie etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen
aus der Verwertung des kaufmännisch abgenom-
menen KWKG-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 in
Abzug bringen.

   (2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben unter-
einander einen finanziellen Anspruch auf Belas-
tungsausgleich, sofern sie bezogen auf die Einnah-
men aus der KWKG-Umlage im Bereich ihres Net-
zes höhere Zahlungen zu leisten hatten als es dem
Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber ent-
spricht.
BGBl. 2016, Seite 3115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3115
      (3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen
   finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich ge-
   gen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgela-
   gerten Netzbetreiber in Höhe deren Einnahmen aus

   der KWKG-Umlage.

      (4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge
   nach den Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund der nach
   § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Daten
   monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu
   zahlen. Die Raten nach Satz 1 sind bis spätestens
   zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.
   Wenn ein Netzbetreiber die erforderlichen Daten
   nicht oder nicht rechtzeitig den Übertragungsnetz-
   betreibern mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der
   Abschläge nach der Schätzung der Übertragungs-
   netzbetreiber nach § 26a Absatz 4. Ein Anspruch
   des Netzbetreibers auf Anpassung der Abschläge
   besteht nur, wenn und soweit die Übertragungs-
   netzbetreiber für eine Abnahmestelle eine Mittei-
   lung nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 bei der Fest-
   legung der Höhe des Abschlags berücksichtigt ha-
   ben, das Unternehmen aber für diese Abnahme-
   stelle im folgenden Jahr keine Begrenzung erhält.

      (5) Die Jahresendabrechnung des Belastungs-
   ausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr
   zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbe-
   treibern sowie unter den Übertragungsnetzbetrei-
   bern erfolgt bis zum 30. November eines Kalender-

   jahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf
   folgenden Kalenderjahres. Jeder Netzbetreiber
   muss den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten,
   die für die Jahresendabrechnung des Belastungs-
   ausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres
   erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines
   Kalenderjahres zur Verfügung stellen, insbesondere

   1. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbrau-
      cher des vorangegangenen Kalenderjahres im
      Bereich ihres Netzes insgesamt,
   2. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbrau-
      cher des vorangegangenen Kalenderjahres im
      Bereich ihres Netzes, die nach den §§ 26, 27a,
      27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig gewe-
      sen sind,
   3. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den
      §§ 6, 9, 13 und 35,

   4. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den
      §§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechen-
      den Ausschreibungszuschläge und
   5. die Beträge für die Förderung von Wärme- und
      Kältenetzen und von Wärme- und Kältespei-
      chern nach den §§ 18 bis 25 und 35.

   Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem
   vorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind
   in diesem Fall gesondert auszuweisen.“

28. § 29 wird folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1“
          durch die Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1
          Nummer 1“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständige
          Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1

      und 2“ durch die Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1
      Nummer 1 und 2“ ersetzt.
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

        „(3a) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
      aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Aus-
      schreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt wor-
      den ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung
      nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht
      nach Absatz 3 gekürzt.“
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständi-
          gen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-
          amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ und
          die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2“ durch die
          Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
          und 2“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständige
          Stelle“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
29. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 22 Ab-
          satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1
          Satz 1“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1
          Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und
          § 24 Absatz 6“ ersetzt.

      bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
          mern 5 und 6 eingefügt:
          „5. die Abrechnung der stromkosteninten-
              siven Unternehmen nach § 27 Absatz 3
              Nummer 2, sofern die Übertragungs-
              netzbetreiber deren Prüfung verlangen,
          6.   die Zugehörigkeit zu einer Branche nach
               Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-
               Energien-Gesetzes, das Vorhandensein
               eines gültigen DIN EN ISO-5001-Zertifi-
               kates oder eines gültigen Eintragungs-
               oder     Verlängerungsbescheides    der
               EMAS-Registrierungsstelle über die Ein-
               tragung in das EMAS-Register sowie die
               Bestätigung, welche selbst verbrauchte
               Strommenge in einer Anlage erzeugt
               wurde, die ausschließlich Strom mit
               Kuppelgasen erzeugt nach § 27a Ab-
               satz 1,“.

      cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und
          die Wörter „zu ihrer Eigenschaft als Unter-
          nehmen des produzierenden Gewerbes so-
          wie“ werden gestrichen und die Wörter „§ 26
          Absatz 2 Satz 2“ werden durch die Angabe
          „§ 27c Absatz 1“ ersetzt.

      dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und
          die Wörter „§ 28 Absatz 6 Satz 1“ werden
          durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 1“ er-
          setzt.
BGBl. 2016, Seite 3116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3116
       ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und
           die Wörter „§ 28 Absatz 6 Satz 2“ werden
           durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 2“ er-
           setzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Num-
       mer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick auf die
       Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder
       der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6 nach
       Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der
       Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchge-
       führt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit
       es die Änderung erforderlich macht.“
30. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der zuständigen
      Stelle“ durch die Wörter „dem Bundesamt für
      Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Die zu-
      ständige Stelle“ durch die Wörter „Das Bundes-
      amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zu-
      ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bun-
      desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-
      setzt.
31. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b
    eingefügt:
                           „§ 31a
               Weitere Aufgaben des
    Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

      Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaft-
   lichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-
   Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Ver-
   bindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Ver-
   gleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirt-
   schaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.

                           § 31b
        Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur

      (1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet
   weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder
   in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
   ordnungen übertragen werden, die Aufgabe zu
   überwachen, dass

   1. die Übertragungsnetzbetreiber

       a) die KWKG-Umlage nach den §§ 26a und 26b
          ordnungsgemäß ermitteln, festlegen und ver-
          öffentlichen,
       b) die KWKG-Umlage nach den §§ 27 und 27c
          Absatz 2 ordnungsgemäß erheben,
       c) für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme-
          und Kältespeicher nur die Zuschlagzahlungen
          nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten und
       d) den Belastungsausgleich nach § 28 durch-
          führen,
   2. die Netzbetreiber, die keine Übertragungsnetz-
      betreiber sind,
       a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Sys-
          teme nur die Zuschlagzahlungen nach den
          §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom
          nach § 4 abnehmen,

      b) die KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1, den
         §§ 27a, 27b und 27c Absatz 1 und § 36 ord-
         nungsgemäß erheben und
      c) den Belastungsausgleich nach § 28 durch-
         führen.
      (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun-
   desnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den
   aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
   ordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des
   Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der
   §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des
   Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzu-
   wenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur
   Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch
   Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von
   innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Käl-
   tenetzen und von Wärme- und Kältespeichern
   möglich, die keine Unternehmen sind.“
32. § 32 wird durch die folgenden §§ 32 und 32a er-
    setzt:

                          „§ 32

                Gebühren und Auslagen
     Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
   gen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden
   Gebühren und Auslagen erhoben.
                          § 32a
                      Clearingstelle

      (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie kann zu diesem Gesetz eine Clearingstelle
   einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der
   Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes oder eine andere juristische Person
   des Privatrechts übertragen.

     (2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen
   und Streitigkeiten
   1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35
      und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlas-
      senen Rechtsverordnungen,

   2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in
      Nummer 1 genannten Bestimmungen in einer
      vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung die-
      ses Gesetzes entsprochen haben und

   3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-An-
      lage gelieferten oder verbrauchten oder von ei-
      ner KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch für
      Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstel-
      lenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständig-
      keit des Bundesamts für Sicherheit in der Infor-
      mationstechnik oder der Bundesnetzagentur ge-
      geben ist.
     (3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind:
   1. die Vermeidung von Streitigkeiten und
   2. die Beilegung von Streitigkeiten.
   Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die
   Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten
   und zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsge-
   heimnissen sowie Entscheidungen der Bundes-
   netzagentur nach § 31b beachtet werden. Ferner
   sollen die Grundsätze der Richtlinie 2013/11/EU
BGBl. 2016, Seite 3117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3117
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Mai 2013 über die alternative Beilegung ver-
braucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richt-
linie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)
in entsprechender Anwendung berücksichtigt wer-
den.
  (4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verfahrens-
parteien

1. Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf
   ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204
   Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs ist entsprechend anzuwenden; die Verfah-
   ren können auch als schiedsgerichtliches Ver-
   fahren im Sinn des Zehnten Buches der Zivilpro-
   zessordnung durchgeführt werden, wenn die
   Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen ha-
   ben oder

2. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei de-
   nen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf
   deren Ersuchen abgeben.
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Ab-
satz 2 genannten Regelungen betrifft, kann die
Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien
die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beile-
gen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 2

zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere
kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zah-
lungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien
umfassend beilegen. Verfahrensparteien können
Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Messstellen-
betreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte
anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des
Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unbe-
rührt.

   (5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von
Streitigkeiten ferner Verfahren zur Klärung von Fra-
gen über den Einzelfall hinaus durchführen, sofern
dies mindestens ein Anlagenbetreiber, ein Netzbe-
treiber, ein Messstellenbetreiber oder ein Verband
beantragt und ein öffentliches Interesse an der Klä-

rung dieser Fragen besteht. Verbände, deren sat-
zungsgemäßer Aufgabenbereich von der Frage be-
troffen ist, sind zu beteiligen.

   (6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfah-
rensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt.
Die Verfahrensordnung muss auch Regelungen
dazu enthalten, wie ein schiedsgerichtliches Ver-
fahren durch die Clearingstelle durchgeführt wird.
Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung be-
dürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft und Energie. Die Wahr-
nehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5

steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen
Zustimmung der Verfahrensparteien zu der Verfah-
rensordnung.

   (7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach
den Absätzen 3 bis 5 vorrangig und beschleunigt
durchführen. Sie kann den Verfahrensparteien Fris-
ten setzen und Verfahren bei nicht ausreichender
Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellen.

      (8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
   Absätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung im
   Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungs-
   gesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clea-
   ringstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahr-
   nehmung der Aufgaben entstehen, wird ausge-
   schlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
      (9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätig-
   keitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben
   nach den Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite
   in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

      (10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer
   Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Auf-
   wands für Handlungen nach Absatz 4 von den Ver-
   fahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5
   sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige
   Handlungen, die im Zusammenhang mit den Aufga-
   ben nach den Absätzen 3 bis 5 stehen, kann die
   Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte
   erheben.“

33. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. in den in § 119 Absatz 1 des Energie-
              wirtschaftsgesetzes genannten Fällen
              und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5
              des Energiewirtschaftsgesetzes genann-
              ten Voraussetzungen zu regeln, dass
              von der Zahlungspflicht der Umlage
              nach § 26 Absatz 1 Satz 1 abgewichen
              oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach
              § 26 erstattet werden darf.“

   b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61“
      durch die Angabe „§ 61 Absatz 1“ ersetzt.
34. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c
    eingefügt:

                          „§ 33a

                     Verordnungs-
           ermächtigungen zur Ausschreibung
        der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen

      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
   rates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen
   vorzusehen
     1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
        insbesondere
       a) zu der Aufteilung des in § 8c bestimmten
          Ausschreibungsvolumens auf Ausschreibun-

          gen nach den §§ 8a und 8b,

       b) zu der Aufteilung des jährlichen Ausschrei-
          bungsvolumens

          aa) in Teilmengen, insbesondere in zeitlicher
              Hinsicht auf mehrere Ausschreibungen
              innerhalb eines Jahres,
          bb) in gesondert ausgeschriebene Teilseg-
              mente, wobei insbesondere zwischen
BGBl. 2016, Seite 3118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3118
             neuen und modernisierten KWK-Anla-
             gen, zwischen KWK-Anlagen mit unter-
             schiedlichem Modernisierungsgrad oder
             zwischen verschiedenen Leistungsklas-
             sen unterschieden werden kann,
       c) das Ausschreibungsvolumen abweichend
          von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden
          kann, dass das Ausschreibungsvolumen
          nach § 8c pro Jahr um bis zu 50 Megawatt
          verringert oder erhöht werden kann; soweit
          nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2
          die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2
          Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint,
          kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c
          um bis zu 100 Megawatt erhöht werden,

       d) zu regeln, dass das Ausschreibungsvolumen
          nach § 8c sich für ein bestimmtes Jahr oder
          für nachfolgende Ausschreibungen innerhalb

          eines Jahres um das Ausschreibungs-

          volumen erhöht, das in dem jeweils vorange-

          gangenen Kalenderjahr oder in den in dem-

          selben Jahr vorangegangenen Ausschrei-

          bungen nicht zur Ausschreibung gekommen

          ist oder für das keine Ausschreibungszu-

          schläge erteilt werden konnten oder für das

          die Vorhaben, die den Ausschreibungszu-

          schlag erhalten haben, nicht innerhalb einer
          bestimmten Frist in Dauerbetrieb genommen
          wurden, und zu dem diesbezüglichen Ver-
          fahren,
       e) zu der Festlegung von Mindest- und Höchst-
          größen von Geboten in installierter KWK-
          Leistung,
       f) zu der Festlegung von Mindest- und Höchst-

          preisen für Gebote sowie zur Möglichkeit der

          Anpassung dieser Höchstpreise,

       g) zu der Preisbildung, der Anzahl von Bieter-
          runden und zu dem Ablauf der Ausschrei-
          bungen,
   2. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8a Ab-
      satz 2, insbesondere

       a) Anforderungen, die der Netz- und Systemin-

          tegration der KWK-Anlagen in die Strom-
          und Wärmenetze dienen, insbesondere zu
          Wärmespeichern und der technischen Fä-
          higkeit von KWK-Anlagen, die Einspeisetem-
          peratur in ein Wärmenetz auf ein bestimmtes
          Temperaturniveau anzupassen,
       b) zu regeln,

         aa) dass abweichend von § 8a Absatz 2

             Nummer 1 ein Anspruch auf Zuschlag-

             zahlung nur besteht, wenn die KWK-An-

             lage über eine Förderberechtigung ver-

             fügt, die im Rahmen der Ausschreibung

             für die KWK-Anlage durch Ausschrei-
             bungszuschlag erteilt oder später der
             KWK-Anlage verbindlich zugeordnet
             worden ist,
         bb) dass abweichend von § 8a Absatz 2
             Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der
             KWK-Anlage erzeugte Strom auch in ein
             geschlossenes Verteilernetz eingespeist
             werden kann, soweit durch entspre-

          chende Regelungen sichergestellt ist,
          dass dadurch kein wirtschaftlicher Vor-
          teil gegenüber der Einspeisung in ein
          Netz der allgemeinen Versorgung ent-
          steht,
      cc) abweichend von § 8a Absatz 3 und § 7
          Absatz 6 und 7 die Kumulierung der
          Zuschlagzahlungen mit Investitionszu-
          schüssen und den Anspruch auf Zu-
          schlagzahlung für Zeiträume, in denen
          der Wert der Stundenkontrakte für die
          Preiszone für Deutschland am Spot-
          markt der Strombörse null oder negativ
          ist,

      dd) abweichend von § 2 Nummer 14 den Be-
          griff der KWK-Anlage und der Verbin-
          dung von KWK-Anlagen,

      ee) dass abweichend von § 10 Absatz 1

          Satz 1 eine Zulassung nicht Vorausset-

          zung für den Anspruch auf Zuschlagzah-

          lung ist, oder von den Regelungen in den

          §§ 10 und 11 zur Zulassung von neuen

          oder modernisierten KWK-Anlagen so-

          wie zur Überprüfung, Wirkung und zu

          dem Erlöschen der Zulassung abwei-

          chende Regelungen zu treffen,

3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
   Ausschreibungen, insbesondere
   a) Mindestanforderungen an die Eignung der
      Teilnehmer zu stellen,
   b) Anforderungen an den Planungs- und Ge-
      nehmigungsstand der Projekte zu stellen,

   c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem

      Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von al-

      len Teilnehmern an Ausschreibungen oder
      nur im Fall der Erteilung des Ausschrei-
      bungszuschlags zu leisten sind, um eine
      Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauer-
      betriebs der KWK-Anlage sicherzustellen,
      und die entsprechenden Regelungen zur teil-
      weisen oder vollständigen Zurückzahlung

      dieser Sicherheiten,

   d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Aus-
      schreibungen die Einhaltung der Anforderun-
      gen nach den Buchstaben a bis c und nach
      § 8a Absatz 2 nachweisen müssen,
   e) zu regeln, dass die Bundesnetzagentur oder
      eine andere Stelle die Erfüllung der Anforde-
      rungen für die Teilnahme an den Ausschrei-

      bungen einschließlich der in § 8a Absatz 2

      geregelten Voraussetzungen auf Antrag

      schriftlich bestätigt sowie das hierauf anzu-

      wendende Verfahren und die Erhebung von

      Gebühren,

4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ertei-
   lung des Ausschreibungszuschlags und zu den
   Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere,
   dass einer KWK-Anlage durch den Ausschrei-
   bungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt
   werden kann,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-
   schlagzahlung, insbesondere
BGBl. 2016, Seite 3119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3119
  a) zu der Art und Form der durch Ausschrei-
     bungszuschlag ermittelten Zuschlagzahlung,
  b) zu Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung in
     Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder
     eine Kombination beider Varianten,
  c) zu regeln, dass bei Höhe, Beginn und Dauer
     der Zuschlagzahlung zwischen neuen und
     modernisierten KWK-Anlagen und insbeson-
     dere nach dem Modernisierungsgrad unter-
     schieden wird,
  d) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähi-
     gen Vollbenutzungsstunden innerhalb eines
     Jahres vorzugeben,

  e) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die
     Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlung
     die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt
     wird,
6. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die
   Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-
   Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere
  a) zu regeln, dass der Dauerbetrieb bei KWK-
     Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist
     aufzunehmen oder wieder aufzunehmen ist,
     wobei nach neuen oder modernisierten
     KWK-Anlagen differenziert werden kann,
  b) für den Fall, dass die KWK-Anlage nicht,
     nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem
     Umfang in Dauerbetrieb genommen wird
     oder die tatsächliche installierte KWK-Leis-
     tung der KWK-Anlage nicht dem Gebot ent-
     spricht, eine Pflicht zu einer Geldzahlung
     vorzusehen und deren Höhe und die Voraus-
     setzungen für die Zahlungspflicht oder die
     Kürzung oder den Wegfall des Anspruchs
     auf finanzielle Förderung zu regeln, wobei
     nach neuen oder modernisierten KWK-Anla-
     gen differenziert werden kann,

  c) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
     bei künftigen Ausschreibungen zu regeln,
  d) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen
     der Ausschreibungen vergebenen Aus-
     schreibungszuschläge oder Förderberechti-
     gungen nach Ablauf einer angemessenen
     Frist zu entziehen oder zu ändern und da-
     nach erneut zu vergeben, oder die Dauer
     oder Höhe des Anspruchs nach § 8a nach
     Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
7. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der
   Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2
   und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe a und zu einer Verringerung oder einem
   Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung
   oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den
   Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vor-
   liegen oder während des Betriebs der KWK-An-
   lage wegfallen, wobei nach neuen oder moder-
   nisierten KWK-Anlagen unterschieden werden
   kann,
8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf-
   fentlichung der Bekanntmachung von Aus-
   schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse
   und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-

    betreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und
    Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,
 9. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur
    gegenüber anderen Behörden, soweit dies für
    die Ausschreibungen erforderlich ist,
10. zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betrei-
    bers der KWK-Anlage, insbesondere dazu, ob
    eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5
    vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15,
11. zur Übertragbarkeit von Ausschreibungszu-
    schlägen oder Förderberechtigungen vor der
    Inbetriebnahme der KWK-Anlage und ihrer ver-
    bindlichen Zuordnung zu einer KWK-Anlage,
    insbesondere zu

    a) den zu beachtenden Frist- und Formerfor-
       dernissen und Mitteilungspflichten,
    b) dem Kreis der berechtigten Personen und zu
       den an diese Personen zu stellenden Anfor-
       derungen,
12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über-
    mittelnden Informationen und dem Schutz der
    in diesem Zusammenhang übermittelten perso-
    nenbezogenen Daten, insbesondere Aufklä-
    rungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Lö-
    schungspflichten,
13. von § 32a abweichende Regelungen zur Ver-
    meidung oder Beilegung von Streitigkeiten
    durch die Clearingstelle.
   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates im Anwendungsbereich des § 8a unter den in
§ 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelun-
gen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anla-
gen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
offenstehen, insbesondere

1. zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle För-
   derung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen nach
   diesem Gesetz auch für KWK-Anlagen besteht,
   die in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
   ischen Union errichtet worden oder wieder in
   Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn
   und soweit
   a) der Betreiber der KWK-Anlage im Rahmen
      der Ausschreibung nach § 8a und der auf-
      grund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-
      nung einen Ausschreibungszuschlag erhalten
      hat,
   b) der gesamte ab der Aufnahme oder der
      Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der
      KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der
      allgemeinen Versorgung eingespeist und
      nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom
      ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage
      oder in den Neben- und Hilfsanlagen der
      KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage
      verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern
      verbraucht wird,
   c) die KWK-Anlage keine technische Mindest-
      erzeugung aufweist, wobei eine Anlage keine
      technische Mindesterzeugung aufweist, wenn
      sie jederzeit auf Anforderung des Über-
BGBl. 2016, Seite 3120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3120
         tragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung voll-
         ständig reduzieren und zugleich die Wärme-
         versorgung zuverlässig aufrechterhalten kann
         und
       d) die weiteren Voraussetzungen nach diesem
          Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach
          Absatz 1 erfüllt sind, soweit aufgrund von Ab-
          satz 1 Nummer 2 bis 11 keine abweichenden
          Regelungen in der Rechtsverordnung getrof-
          fen worden sind,
  2. Regelungen zu treffen, die den Bestimmungen
     nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13 entsprechen,
  3. abweichend von der in § 1 Absatz 4 und § 8a
     Absatz 2 Nummer 2 geregelten Voraussetzung
     der tatsächlichen Einspeisung des KWK-Stroms
     in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bun-
     desgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstel-
     len, dass auch ohne eine Einspeisung in dieses
     Netz die geförderte KWK-Strommenge einen mit
     der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichba-
     ren tatsächlichen Effekt auf den deutschen
     Strommarkt hat, sowie die Voraussetzungen
     und das Verfahren für den entsprechenden
     Nachweis,
  4. Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgeg-
     ner, der zur Zuschlagzahlung verpflichtet ist, die
     Erstattung der entsprechenden Kosten und die
     Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlag-
     zahlung vorzusehen; hierbei können insbeson-
     dere getroffen werden:
       a) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppel-
          zahlungen durch zwei Staaten,
       b) abweichende Bestimmungen von § 31 zur
          Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
  5. Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung
     und zur anteiligen finanziellen Förderung des
     KWK-Stroms durch dieses Gesetz und durch
     den anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union vorzusehen,

  6. von § 6 Absatz 1 Nummer 5 abweichende Rege-
     lungen zur Netz- und Systemintegration zu tref-
     fen,
  7. abweichend von § 15 des Erneuerbare-Ener-
     gien-Gesetzes die Entschädigung zu regeln,

  8. von den §§ 26 bis 29 abweichende Regelungen
     zu den Kostentragungspflichten und dem bun-
     desweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen
     Förderung der Anlagen zu treffen,

  9. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die

     Gerichte des Kooperationsstaates in verwal-

     tungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlun-
     gen oder über die Ausschreibungen zuständig
     sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht
     oder das Recht des Kooperationsstaates an-
     wenden sollen.

    (3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinba-
  rungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von
  KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet
  worden sind oder den Dauerbetrieb wieder aufge-
  nommen haben und einen Anspruch auf finanzielle

Förderung in einem Fördersystem eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ab-
weichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund
der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnun-
gen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Weg-
fall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach die-
sem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch
aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Vo-
raussetzungen für die Förderung zu benennen.
   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates
1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und ab-
   weichend von § 8a eine andere juristische Per-
   son des öffentlichen Rechts mit den Ausschrei-
   bungen zu beauftragen oder in entsprechendem
   Umfang eine juristische Person des Privatrechts
   zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,
2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1
   betraute oder beauftragte Person zu ermächti-
   gen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
   giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen
   zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der
   Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 und
3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
   gie zu ermächtigen, im Rahmen von Kooperati-
   onsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit den
   anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
   Union unter Berücksichtigung der Vorgaben
   nach § 1
   a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der
      Europäischen Union zu den Ausschreibungen
      festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung
      der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3,
   b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von
      Zahlungen an Anlagen im Bundesgebiet nach
      dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaa-
      tes der Europäischen Union zu regeln und

   c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der
      Bundesrepublik Deutschland oder in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union die Aufgaben der ausschreibenden
      Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 zu übertra-
      gen und festzulegen, wer die Zahlungen an
      die Anlagenbetreiber leisten muss.

   (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in ei-
ner Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 3
unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rah-
men von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Ab-

satz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europä-

ischen Union

1. zu entscheiden, welche in einer Rechtsverord-
   nung nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen
   Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit
   dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union anzuwenden sind und

2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in
   der Bundesrepublik Deutschland oder in einem
   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
   die ausschreibende Stelle nach den Absätzen 2
   und 3 ist und wer die Zahlungen an die Anlagen-
   betreiber leisten muss.
BGBl. 2016, Seite 3121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3121
                      § 33b
                 Verordnungs-
       ermächtigungen zur Ausschreibung
   der Förderung für innovative KWK-Systeme

   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen
vorzusehen
 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
    insbesondere entsprechend den in § 33a Ab-
    satz 1 Nummer 1 genannten Regelungen, wo-
    bei bei einer Aufteilung in gesondert ausge-
    schriebene Teilsegmente insbesondere zwi-
    schen verschiedenen Leistungsklassen oder
    zwischen verschiedenen Brennstoffen der
    KWK-Anlage oder zwischen verschiedenen
    Techniken zur Bereitstellung von Wärme aus er-
    neuerbaren Energien unterschieden werden
    kann,
 2. zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme,
    insbesondere

   a) Anforderungen an die installierte KWK-Leis-
      tung und die elektrische Leistung der KWK-
      Anlagen innerhalb eines innovativen KWK-
      Systems,
   b) Anforderungen an Anteile von Wärme aus er-
      neuerbaren Energien an der erzeugten oder
      genutzten Wärme,
   c) Anforderungen an die Energieeffizienz, ins-
      besondere an den Brennstoffausnutzungs-
      grad,
   d) Anforderungen an einen Mindestanteil KWK-
      Wärme an der erzeugten oder genutzten
      Wärme,
   e) Anforderungen an die Flexibilität der innova-
      tiven KWK-Systeme und der KWK-Anlagen
      innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbe-
      sondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen
      innerhalb innovativer KWK-Systeme keine
      technische Mindesterzeugung aufweisen
      und die Wärme, die aus dem KWK-Prozess
      maximal ausgekoppelt werden kann, jeder-
      zeit mit einem mit dieser KWK-Anlage ver-
      bundenen elektrischen Wärmeerzeuger er-
      zeugt werden kann,

   f) Anforderungen an die verwendeten Brenn-
      stoffe,

   g) Anforderungen an Art und Umfang einer
      Modernisierung von KWK-Anlagen innerhalb

      innovativer KWK-Systeme,

   h) Anforderungen, welche Komponenten als
      Teil innovativer KWK-Systeme zulässig sind,

   i) Anforderungen an die Anlagen, die Wärme
      unter Nutzung erneuerbarer Energien bereit-
      stellen,
   j) Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wär-
      mespeicher,
   k) Anforderungen an Wärmenetze,
   l) Anforderungen an die Netz- und Systeminte-
      gration der KWK-Anlagen innerhalb innova-
      tiver KWK-Systeme, insbesondere zur An-

     passung des Wirkleistungsbezugs von mit
     der KWK-Anlage verbundenen Wärmeerzeu-
     gern für die Durchführung von Maßnahmen
     nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
     des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur
     Erstattung von ersparten Aufwendungen,

3. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Ab-
   satz 3, insbesondere abweichend von
   a) § 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein
      Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht,
      wenn das KWK-System über eine Förderbe-
      rechtigung verfügt, die im Rahmen der Aus-
      schreibung für innovative KWK-Systeme
      durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder
      später dem innovativen KWK-System ver-
      bindlich zugeordnet worden ist,
   b) § 7 Absatz 6 und 7 zu einer Kumulierung mit
      Investitionszuschüssen und dem Anspruch
      auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen
      der Wert der Stundenkontrakte für die Preis-
      zone für Deutschland am Spotmarkt der
      Strombörse null oder negativ ist,

   c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage
      innerhalb innovativer KWK-Systeme,
   d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisier-
      ten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-
      Systeme,
   e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen
      KWK-Systems, insbesondere zu Teilsyste-
      men in bestehenden Wärmenetzen,
   f) § 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine
      Zulassung nicht Voraussetzung für den An-
      spruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von
      den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur
      Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung
      und zu dem Erlöschen der Zulassung von
      neuen oder modernisierten KWK-Anlagen
      sowie von innovativen KWK-Systemen ab-
      weichende Regelungen zu treffen,
   g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz
      der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-
      Systeme, insbesondere zu zusätzlichen Effi-
      zienzanforderungen der KWK-Anlage inner-
      halb innovativer KWK-Systeme,

4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den
   Ausschreibungen, insbesondere

   a) entsprechend den in § 33a Absatz 1 Num-
      mer 3 genannten Regelungen,

   b) zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlag-

      zahlung nach den §§ 6 bis 8a zu dem An-
      spruch auf finanzielle Förderung nach § 8b,

5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ertei-
   lung des Ausschreibungszuschlags und zu den
   Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere
   dass einem innovativen KWK-System durch
   den Ausschreibungszuschlag eine Förderbe-
   rechtigung erteilt werden kann,
6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der finan-
   ziellen Förderung, insbesondere
   a) zu regeln, dass die durch Ausschreibungs-
      zuschlag ermittelte finanzielle Förderung
BGBl. 2016, Seite 3122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3122
         nur für bestimmte Komponenten des innova-
         tiven KWK-Systems gezahlt wird,
       b) zu Beginn und Dauer der finanziellen Förde-
          rung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden
          oder eine Kombination beider Varianten,

       c) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähi-
          gen Vollbenutzungsstunden oder eine Min-
          destzahl von Vollbenutzungsstunden inner-
          halb eines Jahres vorzugeben,

       d) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die
          Ausschreibung ermittelten finanziellen För-
          derung die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 ge-
          zahlt wird,

   7. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die
      Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der inno-
      vativen KWK-Systeme sicherstellen sollen, ins-
      besondere entsprechend den in § 33a Absatz 1
      Nummer 6 genannten Regelungen,
   8. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der
      Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, § 8a Ab-
      satz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1
      Nummer 2 Buchstabe a und zu einer Verringe-
      rung oder einem Wegfall des Anspruchs auf fi-
      nanzielle Förderung oder der Pflicht zu einer
      Geldzahlung für den Fall, dass diese Vorausset-
      zungen nicht vorliegen oder während des Be-
      triebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach
      neuen oder modernisierten Anlagen unterschie-
      den werden kann,
   9. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf-
      fentlichung der Bekanntmachung von Aus-
      schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse
      und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-
      betreiber, das Bundesamt für Ausfuhr und Wirt-
      schaftskontrolle und das Umweltbundesamt,

  10. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur
      gegenüber anderen Behörden, soweit dies für
      die Ausschreibungen erforderlich ist,
  11. zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
      aus innovativen KWK-Systemen nach § 14 und
      zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betrei-
      bers des innovativen KWK-Systems, insbeson-
      dere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des
      § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten
      nach § 15,

  12. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen
      vor der Inbetriebnahme des innovativen KWK-
      Systems und ihrer verbindlichen Zuordnung zu
      einem innovativen KWK-System, insbesondere
      entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 11
      genannten Regelungen,

  13. zu den im Zusammenhang mit den Nummern 1
      bis 12 zu übermittelnden Informationen und
      dem Schutz der in diesem Zusammenhang
      übermittelten personenbezogenen Daten, ins-
      besondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermitt-
      lungs- und Löschungspflichten.

     (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
  rates im Anwendungsbereich des § 8b
  1. abweichend von Absatz 1 und § 8b nicht die
     Bundesnetzagentur, sondern eine andere juristi-

      sche Person des öffentlichen Rechts mit den
      Ausschreibungen zu beauftragen oder in ent-
      sprechendem Umfang eine juristische Peron
      des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzel-
      heiten zu regeln,

   2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1
      betraute oder beauftragte Person zu ermächti-
      gen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-
      giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen
      zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der
      Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13.

                         § 33c

              Gemeinsame Bestimmungen
          zu den Verordnungsermächtigungen

     (1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a
   Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der
   Zustimmung des Bundestages.
      (2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1
   der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann
   diese Zustimmung davon abhängig gemacht wer-
   den, dass dessen Änderungswünsche übernom-
   men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber
   die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung
   durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich
   der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswo-
   chen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit
   ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unverän-
   derten Rechtsverordnung als erteilt.
      (3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
   verordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können
   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2
   und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundes-
   tages auf die Bundesnetzagentur oder die nach
   § 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2
   Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden.
   Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die
   Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage
   von der Bundesnetzagentur oder der betrauten
   oder beauftragten Person erlassen werden, bedür-
   fen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder
   des Bundestages.“
35. Dem § 34 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
    angefügt:

     „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrun-
   gen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a
   und 8b.

      (4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für
   Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umwelt-
   bundesamt unterstützen das Bundesministerium
   für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung der
   Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absät-
   zen 1 bis 4. Zur Unterstützung soll das Bundesmi-
   nisterium für Wirtschaft und Energie außerdem wis-
   senschaftliche Gutachten in Auftrag geben.

      (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
   kontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11,
   15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach
   § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermitteln-
   den Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft
   und Energie zu Zwecken der Überprüfung und Eva-
BGBl. 2016, Seite 3123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3123
   luierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht perso-
   nenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundes-
   netzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Aus-
   schreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen
   Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 4
   zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirt-
   schaft und Energie darf die nach den Sätzen 1
   und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu
   Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach
   den Absätzen 1 bis 5 übermitteln. Daten, die Be-
   triebs- und Geschäftsheimnisse darstellen, dürfen
   an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn
   ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr herge-
   stellt werden kann.“
36. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wör-
      ter „der zuständigen Stelle“ durch die Wörter
      „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
      kontrolle“ ersetzt.
   b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

          „(12) Die Begrenzung der KWKG-Umlage
      nach den §§ 27 bis 27c darf erst nach der bei-
      hilferechtlichen Genehmigung durch die Europä-
      ische Kommission und nur nach Maßgabe der
      Genehmigung erfolgen.“

   c) Die folgenden Absätze 13 bis 15 werden ange-
      fügt:
        „(13) Für Ansprüche der Betreiber von Wär-
      me- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zu-

      schlags sind die §§ 18 und 21 sowie die diesbe-
      züglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wär-
      me-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember
      2016 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der
      vollständige Antrag auf Zulassung nach § 20 bis
      zum 31. Dezember 2016 bei dem Bundesamt für
      Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.
         (14) Abweichend von den §§ 8a und 8b kön-
      nen Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprü-
      che nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüg-
      lichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-
      Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember
      2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn
      die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. De-

      zember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der

      KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach

      der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung

      nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegen-

      über der Bundesnetzagentur auf den Anspruch

      auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 ver-
      zichtet hat und

      1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016

         eine Genehmigung nach dem Bundes-Immis-

         sionsschutzgesetz in der Fassung der Be-

         kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I

         S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes

         vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert

         worden ist, vorgelegen hat oder

      2. bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche
         Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer
         Modernisierung eine verbindliche Bestellung
         der wesentlichen die Effizienz bestimmenden

         Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18
         Buchstabe a erfolgt ist.
      Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immis-
      sionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wie-
      deraufnahme des Dauerbetriebs der KWK-An-
      lage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1
      die Mitteilung der zuständigen Immissions-
      schutzbehörde bezüglich der Anzeige der Ände-
      rung der genehmigungsbedürftigen Anlage maß-
      geblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns
      nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgeset-
      zes steht einer Genehmigung im Sinn des Sat-
      zes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung
      nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgeset-
      zes später durch die erforderliche immissions-
      schutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird.
         (15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopp-
      lungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
      geltenden Fassung ist anwendbar auf
      1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember
         2016 in Dauerbetrieb genommen worden
         sind, sowie

      2. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember
         2018 in Dauerbetrieb genommen worden
         sind, wenn für sie in Anwendung des Ab-
         satz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des
         Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am
         31. Dezember 2016 geltenden Fassung gel-
         tend gemacht werden.“
37. Die folgenden §§ 36 und 37 werden angefügt:

                          „§ 36

                Übergangsbestimmungen
           zur Begrenzung der KWKG-Umlage
      (1) Die zu zahlende KWKG-Umlage beträgt ab-
   weichend von § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
   Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
   geltenden Fassung 0,056 Cent pro Kilowattstunde
   für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte
   Strommengen an Abnahmestellen,
   1. für die im Jahr 2016 die Voraussetzungen des
      § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
      setzes in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-
      sung nicht vorlagen und

   2. für die der Letztverbraucher eine Begrenzung

      der KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 2 des

      Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am

      31. Dezember 2016 geltenden Fassung auf

      0,03 Cent je Kilowattstunde in Anspruch genom-

      men hat oder hätte nehmen können.

   Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn und soweit durch
   die Privilegierung von der Pflicht zur Zahlung der

   KWKG-Umlage in den Jahren 2014 bis 2016 die

   Begünstigung des Letztverbrauchers sowie der im

   Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit ihm

   verbundenen Unternehmen den Wert von insge-

   samt 160 000 Euro übersteigt. Soweit sich im Rah-

   men der Endabrechnung der KWKG-Umlage für

   das Jahr 2016 nach den Sätzen 1 und 2 eine Pflicht
   zur Nachzahlung ergibt, ist die Nachzahlung ab
   dem Tag der Endabrechnung für das Jahr 2016
   nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu
   verzinsen.
BGBl. 2016, Seite 3124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3124
     (2) Letztverbraucher, die zu einer Nachzahlung
  nach Absatz 1 verpflichtet sind, müssen dem zu-
  ständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2017
  den im Jahr 2016 aus dem Netz bezogenen und
  selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der
  Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz mel-
  den. Netzbetreiber, die Nachzahlungen nach Ab-
  satz 1 erhalten haben, melden dem jeweiligen Über-
  tragungsnetzbetreiber auf Anforderung die Namen
  der zahlenden Letztverbraucher, deren Stromver-

  brauch im Jahr 2016, den nachgezahlten oder

  nachzuzahlenden Betrag in Euro und den Zah-

  lungsstatus. Erhaltene Nachzahlungen sind im Rah-
  men der jeweiligen Jahresendabrechnung nach
  § 28 Absatz 5 anzurechnen.

     (3) Für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 bei
  Anwendung des § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
  Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
  geltenden Fassung berechtigt gewesen wären, für
  den Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle die
  dort geregelte Begünstigung in Anspruch zu neh-
  men, darf sich in den Jahren 2017 und 2018 die
  nach § 26 Absatz 1 erhobene KWKG-Umlage für
  den 1 Gigawattstunde übersteigenden Stromver-
  brauch an dieser Abnahmestelle in einem Jahr
  jeweils nicht auf mehr als die folgenden Werte er-
  höhen:

  1. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt
     gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-

     Umlage auf 0,04 Cent pro Kilowattstunde in An-
     spruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr
     als 0,08 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr
     2018 auf nicht mehr als 0,16 Cent pro Kilowatt-
     stunde,
  2. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt
     gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-
     Umlage auf 0,03 Cent pro Kilowattstunde in An-
     spruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr

     als 0,06 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr

     2018 auf nicht mehr als 0,12 Cent pro Kilowatt-
     stunde.
  Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. Letztver-
  braucher, die die Begrenzung nach Satz 1 in An-
  spruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen
  Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres den
  im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem
  Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom
  melden.
     (4) Für Unternehmen, die im Jahr 2017 die Be-
  grenzung nach § 27 Absatz 1 in Anspruch nehmen
  wollen, ist § 27 Absatz 3 mit der Maßgabe anzu-
  wenden, dass die Meldung der prognostizierten

  Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermo-

  nat sowie der tatsächliche Höchstbetrag aus dem
  Begrenzungsbescheid an den regelverantwortli-
  chen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Januar
  2017 zu erfolgen hat. Im Fall einer nicht oder nicht
  rechtzeitig erfolgten Mitteilung nach Satz 1 wird im
  Jahr 2017 die volle KWKG-Umlage nach § 26
  Absatz 1 erhoben und die Begrenzung nach § 27

  Absatz 1 erst im Rahmen der Jahresendabrech-
  nung seitens der Übertragungsnetzbetreiber ge-
  währt.

      (5) Im Jahr 2017 müssen die Netzbetreiber bis
    zum 31. Januar 2017 ihre Vorjahresmeldungen nach
    § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
    zes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
    Fassung im Sinn des § 26a Absatz 2 Nummer 1
    Buchstabe d präzisieren. Die Meldepflicht nach
    § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

                            § 37

                Übergangsbestimmungen

           zur Berechnung der KWKG-Umlage

              und zum Belastungsausgleich

      (1) Für das Jahr 2017 ist § 27 des Kraft-Wärme-
    Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016
    geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
    dass für die KWKG-Umlage ein Wert von 0,438 Cent
    pro Kilowattstunde gilt.

      (2) Für das Jahr 2017 ist § 28 Absatz 4 mit der
    Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28
    Absatz 4 Satz 4 ein Anspruch auf einmalige Anpas-
    sung der Prognose und Abschläge aufgrund der
    Meldungen nach § 36 Absatz 4 zum 31. Januar
    2017 besteht.
       (3) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopp-
    lungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 gel-
    tenden Fassung ist bis zum 1. April 2017 anzuwen-
    den.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe

       zu § 10a eingefügt:

       „§ 10a Messstellenbetrieb“.
    b) Nach der Angabe zu § 53b wird folgende An-
       gabe zu § 53c eingefügt:
       „§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
              einer Stromsteuerbefreiung“.

    c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:
       „§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive
              Unternehmen“.
    d) Die Angaben zu den §§ 61 und 61a werden
       durch die folgenden Angaben ersetzt:

       „§ 61   EEG-Umlage für Letztverbraucher und

               Eigenversorger

       § 61a   Entfallen der EEG-Umlage

       § 61b   Verringerung der EEG-Umlage bei Anla-
               gen und hocheffizienten KWK-Anlagen

       § 61c   Verringerung der EEG-Umlage bei Be-
               standsanlagen

       § 61d   Verringerung der EEG-Umlage bei älte-
               ren Bestandsanlagen
BGBl. 2016, Seite 3125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3125
     § 61e     Verringerung der EEG-Umlage bei Erset-
               zung von Bestandsanlagen

     § 61f     Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
     § 61g     Entfallen und Verringerung der EEG-Um-
               lage bei Verstoß gegen Mitteilungspflich-
               ten

     § 61h     Messung und Berechnung bei Eigenver-
               sorgung und sonstigem Letztverbrauch

     § 61i     Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenver-

               sorgung und sonstigem Letztverbrauch

     § 61j     Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhe-
               bung der EEG-Umlage

     § 61k     Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung
               der EEG-Umlage“.

  e) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 34 werden die Wörter „europäischen
     Strombörse European Power Exchange in Paris“
     durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.

  b) Nach Nummer 43 werden die folgenden Num-
     mern 43a und 43b eingefügt:

     „43a. „Strombörse“ in einem Kalenderjahr die
           Strombörse, die im ersten Quartal des
           vorangegangenen Kalenderjahres das
           höchste Handelsvolumen für Stundenkon-
           trakte für die Preiszone Deutschland am
           Spotmarkt aufgewiesen hat,
     43b. „Stromerzeugungsanlage“ jede techni-
          sche Einrichtung, die unabhängig vom
          eingesetzten Energieträger direkt Strom

          erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen

          jedes Modul eine eigenständige Strom-

          erzeugungsanlage ist,“.

  c) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a
     eingefügt:
     „44a. „umlagepflichtige Strommengen“ Strom-
           mengen, für die nach § 60 oder § 61 die
           volle oder anteilige EEG-Umlage gezahlt
           werden muss; nicht umlagepflichtig sind
           Strommengen, wenn und solange die
           Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage ent-
           fällt oder sich auf null Prozent verringert,“.
3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
     Angabe „Absatz 7“ durch die Wörter „§ 52 Ab-
     satz 2 Nummer 1“ ersetzt.

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von
     Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass
     bei der Erzeugung des Biogases
     1. bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember
        2016 in Betrieb genommen worden sind,
        und Gärrestlagern, die nach dem 31. Dezem-
        ber 2011 errichtet worden sind, die hydrau-
        lische Verweilzeit in dem gesamten gasdich-

        ten und an eine Gasverwertung angeschlos-

        senen System der Biogasanlage mindestens
        150 Tage beträgt und
     2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur
        Vermeidung einer Freisetzung von Biogas
        verwendet werden.
     Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn
     zur Erzeugung des Biogases

     1. ausschließlich Gülle eingesetzt wird oder
     2. mindestens 90 Masseprozent getrennt er-

        fasster Bioabfälle im Sinn des Anhangs 1

        Nummer 1 Buchstabe a Abfallschlüssel Num-
        mer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der
        Bioabfallverordnung eingesetzt werden.

     Satz 1 Nummer 1 ist ferner nicht anzuwenden,
     wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der
     Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 gel-
     tend gemacht wird.“

4. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur,
  soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein ver-
  miedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1
  der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch
  nimmt.“
5. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-
     fügt:
     „7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Strom-
         steuerbefreiung und“.
  c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
6. In § 24 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
   mer 1 die Wörter „und § 48 Absatz 2“ gestrichen.

7. In § 27a Nummer 4 werden die Wörter „europä-

   ischen Strombörse European Power Exchange in

   Paris“ durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.

8. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
         „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2“
         die Wörter „oder einer grenzüberschreiten-
         den Ausschreibung eines anderen Mitglied-
         staates der Europäischen Union in dem je-
         weils vorangegangenen Kalenderjahr“ einge-
         fügt.
     bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
         „Rechtsverordnung nach § 88c“ die Wörter
         „in dem jeweils vorangegangen Kalender-
         jahr“ eingefügt.

  b) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
         „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2“
         die Wörter „oder einer grenzüberschreiten-
         den Ausschreibung eines anderen Mitglied-
         staates der Europäischen Union in dem je-
         weils vorangegangenen Kalenderjahr“ einge-
         fügt.
     bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
         „Rechtsverordnung nach § 88c“ die Wörter
BGBl. 2016, Seite 3126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3126
          „in dem jeweils vorangegangenen Kalender-
          jahr“ eingefügt.
 9. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           eingefügt:
          „4. die Angabe, ob Landesregierungen
              Rechtsverordnungen     aufgrund  von
              § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf
              welchen Flächen nach diesen Rechts-
              verordnungen Gebote für Solaranlagen
              bezuschlagt werden können,“.

       bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
           Nummern 5 und 6.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.

10. § 36c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „wird“ durch
      das Wort „soll“ ersetzt und wird nach dem Wort
      „verteilt“ das Wort „werden“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
      fügt:
          „(6) Die Obergrenze nach Absatz 4 verringert

       sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe

       der installierten Leistung der Windenergieanla-

       gen an Land, die in dem jeweils vorangegange-

       nen Kalenderjahr im Netzausbaugebiet bezu-

       schlagt worden sind

       1. bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2
          Satz 2 oder

       2. bei einer grenzüberschreitenden Ausschrei-
          bung eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
          päischen Union.
       In den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach
       § 5 Absatz 3 muss festgelegt werden, dass die
       Gebotsmenge für Windenergieanlagen an Land
       im Netzausbaugebiet, die in Ausschreibungen
       nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder in grenzüber-
       schreitenden Ausschreibungen eines anderen
       Mitgliedstaates der Europäischen Union bezu-
       schlagt werden darf, begrenzt wird auf insge-
       samt höchstens 20 Prozent der nach § 5 Ab-
       satz 2 Satz 1 oder 20 Prozent der nach § 5 Ab-
       satz 6 für die jeweiligen grenzüberschreitenden
       Ausschreibungen pro Kalenderjahr zur Verfü-
       gung stehenden Ausschreibungsvolumina.“
   c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
11. In § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
    Wörter „rechtshängig geworden“ durch die Wörter
    „eingelegt worden“ ersetzt.

12. § 36g wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „und“
           die Wörter „abweichend von“ eingefügt.

       bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem

           Wort „ist“ die Wörter „und die Gesellschaft

           und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor

           der Gebotsabgabe keine Verträge zur Über-
           tragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach
           der Gebotsabgabe geschlossen oder sons-
           tige Absprachen zur Umgehung der Voraus-

      setzungen nach § 3 Nummer 15 nach der
      Gebotsabgabe getroffen haben, soweit die
      vereinbarte Übertragung oder die sonstigen
      Absprachen dazu führen, dass nach der Ge-
      botsabgabe die Voraussetzungen nach § 3
      Nummer 15 nicht mehr erfüllt sind oder um-
      gangen werden“ eingefügt.
   cc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt ge-
       fasst:

      „b) weder die Gesellschaft noch eines ihrer
          stimmberechtigten Mitglieder selbst
          oder als stimmberechtigtes Mitglied ei-
          ner anderen Gesellschaft

           aa) in den zwölf Monaten, die der Ge-
               botsabgabe vorangegangen sind,
               einen Zuschlag für eine Windener-
               gieanlage an Land erhalten hat und

           bb) zu dem Gebotstermin andere Ge-
               bote abgegeben hat, die gemeinsam
               mit dem Gebot eine installierte Leis-
               tung von 18 Megawatt übersteigen,
               und“.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „wenn die

   Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist“ durch

   die Wörter „soweit keine Zuordnung innerhalb

   der verlängerten Frist nach Satz 1 erfolgt, die

   Zuordnung nicht innerhalb der Frist nach Satz 2“

   ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a wird wie
   folgt gefasst:

   „a) die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis
       zur Antragstellung ununterbrochen eine Bür-
       gerenergiegesellschaft war und die Gesell-
       schaft und deren Mitglieder oder Anteilseig-
       ner vor der Antragstellung keine Verträge zur
       Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte
       nach der Antragstellung geschlossen oder
       sonstige Absprachen zur Umgehung der Vo-
       raussetzungen nach § 3 Nummer 15 getrof-
       fen haben, soweit die vereinbarte Übertra-
       gung oder die sonstigen Absprachen dazu
       führen, dass nach der Antragstellung die Vo-
       raussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht
       mehr erfüllt sind oder umgangen werden,
       und“.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Sofern Gebote nach § 36c Absatz 5 Satz 2
      für Windenergieanlagen an Land, die im

      Netzausbaugebiet errichtet werden sollen,
      nicht berücksichtigt worden sind, ist der Zu-
      schlagswert abweichend von Satz 1 für alle
      bezuschlagten Gebote von Bürgerenergie-
      gesellschaften für Windenergieanlagen an

      Land im Netzausbaugebiet der Gebotswert

      des höchsten noch im Netzausbaugebiet

      bezuschlagten Gebots.“

   bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ist
       Satz 1“ durch die Wörter „sind die Sätze 1
       und 2“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3127
      cc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
          angefügt:

          „Sofern eine Bürgerenergiegesellschaft die
          Anforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht
          ununterbrochen bis Ende des zweiten auf
          die Inbetriebnahme der Anlage folgenden

          Jahres erfüllt, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem
          die Anforderungen erstmals nicht mehr er-
          füllt sind, abweichend von den Sätzen 1 bis 3
          der Zuschlagswert der Gebotswert. Bürger-
          energiegesellschaften müssen gegenüber
          dem Netzbetreiber spätestens zwei Monate
          nach Ablauf der Frist nach Satz 4 durch Ei-
          generklärung nachweisen, dass die Gesell-
          schaft von der Gebotsabgabe bis zum Ende
          des zweiten auf die Inbetriebnahme der An-
          lage folgenden Jahres ununterbrochen eine
          Bürgerenergiegesellschaft nach § 13 Num-
          mer 15 war oder wenn ein Fall des Satz 4
          vorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt

          waren. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4

          ist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn

          die Bürgerenergiegesellschaft nicht fristge-

          mäß den Nachweis nach Satz 5 vorlegt.“
   e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
      fügt:
         „(6) Verträge oder sonstige Absprachen von
      Mitgliedern oder Anteilseignern der Bürgerener-
      giegesellschaften bedürfen der Zustimmung der
      Bürgerenergiegesellschaft, wenn sie
      1. vor der Inbetriebnahme eingegangen worden
         sind, und
      2. die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertra-
         gung der Anteile oder der Stimmrechte nach
         der Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnab-
         führung nach der Inbetriebnahme verpflichtet.
      Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit
      die vereinbarte Übertragung der Anteile oder
      Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der
      Inbetriebnahme die Voraussetzungen nach § 3
      Nummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder um-
      gangen würden.“

   f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
13. § 36h Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-
   dung mit Absatz 1 besteht
   1. erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber
      dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachgewie-
      sen hat und
   2. ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetrieb-

      nahme der Anlagen folgenden Monats erst, so-
      bald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netz-
      betreiber den nach Absatz 2 angepassten Güte-
      faktor nachgewiesen hat.“
14. In § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
    und d wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen“
    durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.
15. In § 37c Absatz 1 werden nach den Wörtern „erlas-
    sen hat“ die Wörter „und die Bundesnetzagentur
    den Erlass der Rechtsverordnung vor dem Gebots-
    termin nach § 29 bekannt gemacht hat“ eingefügt.
16. § 37d Absatz 3 wird aufgehoben.

17. § 38a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch
      das Wort „und“ ersetzt.

   b) Buchstabe b wird aufgehoben.

   c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

18. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
    Wörter „rechtshängig geworden“ durch die Wörter
    „eingelegt worden“ ersetzt.

19. In § 39h Absatz 4 werden nach den Wörtern „wobei
    die Erfüllung der Anforderungen nach“ die Wörter
    „den Absätzen 1 und 3“ eingefügt.
20. In § 42 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
    Wörter „nach § 22 Absatz 6“ gestrichen.

21. In § 43 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
    mer 1 die Wörter „nach § 22 Absatz 6“ gestrichen.

22. In § 44a Satz 1 werden die Wörter „den jeweils vo-

    rangegangenen sechs Kalendermonaten“ durch die

    Wörter „dem jeweils vorangegangenen Kalender-

    monat“ ersetzt.

23. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Ab-
    satz 6“ gestrichen.
24. In § 46a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
    jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten“
    durch die Wörter „dem jeweils vorangegangenen
    Kalendermonat“ ersetzt.
25. In § 46b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
    § 22 Absatz 6“ gestrichen.

26. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Ab-
    satz 6“ gestrichen.
27. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jeweils
    zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines
    Jahres“ durch die Wörter „jeweils zum 1. Februar,
    1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres“
    ersetzt.

28. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „europäischen
      Strombörse European Power Exchange in Paris“
      durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wobei
      § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,“
      angefügt.
29. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die
          Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“
          eingefügt.
      bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „die
          Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“
          eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die
          Meldung nach § 71“ die Angabe „Nummer 1“
          eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 3128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3128
       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach der Angabe „93“ werden die Wör-
               ter „dieses Gesetzes oder nach § 111f
               des Energiewirtschaftsgesetzes“ ein-
               gefügt.

          bbb) Nach den Wörtern „die Meldung nach
               § 71“ wird die Angabe „Nummer 1“ ein-
               gefügt.“
30. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt:
                          „§ 53c

                  Verringerung des

   Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung

      Der anzulegende Wert verringert sich für Strom,
   der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von
   der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz be-
   freit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde ge-
   währten Stromsteuerbefreiung.“
31. In § 55 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die
    Bürgerenergiegesellschaft die Zuordnung des Zu-
    schlags nicht innerhalb der Frist nach § 36g Ab-
    satz 3 Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt
    hat“ durch die Wörter „der Zuschlag nach § 36g
    Absatz 3 Satz 3 erloschen ist“ ersetzt.

32. In § 57 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zu er-
    heben, bis das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser
    Anlage endet“ durch die Wörter „für Zahlungen zu
    erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen
    Entscheidung geleistet worden sind“ ersetzt.
33. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“ durch
      die Wörter „sind berechtigt und verpflichtet,“ er-
      setzt und wird nach dem Wort „Erneuerbare-
      Energien-Verordnung“ das Wort „zu“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
      gefügt:
       „Die §§ 61k und 63 dieses Gesetzes sowie § 8d
       des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben
       unberührt.“
   c) In dem neuen Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter
      „Inhaber des betreffenden Bilanzkreises haftet
      für die EEG-Umlage“ durch die Wörter „Inhaber
      des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises
      haftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar
      2018 zu zahlen ist,“ ersetzt.

   d) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 2, erster
      und zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe

      „§ 74“ durch die Angabe „§ 74 Absatz 2“ ersetzt.

34. § 60a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „und Schie-
      nenbahnen“ gestrichen.

   b) In Satz 1 wird das Wort „können“ durch die Wör-
      ter „sind berechtigt und verpflichtet,“ ersetzt und
      werden die Wörter „verlangen, wenn und soweit
      der Letztverbraucher“ durch die Wörter „zu ver-
      langen, wenn und soweit der Letztverbraucher
      ein stromkostenintensives Unternehmen ist und“
      ersetzt.

35. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61j ersetzt:
                           „§ 61
                     EEG-Umlage für
           Letztverbraucher und Eigenversorger

      (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und ver-
   pflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern
   zu verlangen für
   1. die Eigenversorgung und
   2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von
      einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ge-
      liefert wird.

      (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder ver-

   ringert sich nach den §§ 61a bis 61e und § 61k. Die
   §§ 61g und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopp-
   lungsgesetzes bleiben unberührt.
       (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elek-
   trizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztver-
   braucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung
   der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet
   sind, entsprechend anzuwenden.

                           § 61a
                Entfallen der EEG-Umlage

      Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei
   Eigenversorgungen,
   1. soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage
      oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Er-
      zeugung von Strom im technischen Sinn ver-
      braucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),
   2. wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenver-
      sorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein
      Netz angeschlossen ist,
   3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig
      mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt
      und für den Strom aus seiner Anlage, den er
      nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3
      in Anspruch nimmt oder
   4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit
      einer installierten Leistung von höchstens
      10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Me-
      gawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro
      Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme
      der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von
      20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnah-
      mejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend
      anzuwenden.

                           § 61b

                     Verringerung

              der EEG-Umlage bei Anlagen
            und hocheffizienten KWK-Anlagen
     Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich
   bei Eigenversorgungen auf 40 Prozent der EEG-
   Umlage, wenn

   1. der Strom in einer Anlage erzeugt worden ist
      oder
   2. der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden
      ist, die hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 1
      Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und die
      KWK-Anlage erreicht hat:
BGBl. 2016, Seite 3129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3129
  a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung
     der EEG-Umlage in Anspruch genommen
     werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von
     mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1
     Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes
     oder

  b) in dem Kalendermonat, für das die Verringe-
     rung der EEG-Umlage in Anspruch genom-
     men werden soll, einen Monatsnutzungsgrad
     von mindestens 70 Prozent nach § 53a Ab-
     satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuerge-
     setzes.

                       § 61c

                Verringerung der
         EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
   (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus
Bestandsanlagen,
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeu-
   gungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst
   verbraucht und
3. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchge-
   leitet wird, es sei denn, der Strom wird im räum-
   lichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungs-
   anlage verbraucht.
   (2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts
sind Stromerzeugungsanlagen,
1. die

  a) der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014
     als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Vo-
     raussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,

  b) vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-
     Immissionsschutzgesetz genehmigt oder
     nach einer anderen Bestimmung des Bundes-
     rechts zugelassen worden sind, nach dem
     1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben
     und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung
     der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt
     worden sind oder

  c) vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeu-
     gungsanlage nach Buchstabe a oder Buch-
     stabe b an demselben Standort erneuert, er-
     weitert oder ersetzt haben, es sei denn, die
     installierte Leistung ist durch die Erneuerung,
     Erweiterung oder Ersetzung um mehr als
     30 Prozent erhöht worden, und

2. die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert,
   erweitert oder ersetzt worden sind.

                       § 61d
              Verringerung der
    EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
   (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des
§ 61c auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,

1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeu-
   gungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst
   verbraucht.

  (2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Ab-
schnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
1. der Letztverbraucher vor dem 1. September
   2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der An-
   forderungen des Absatzes 1 betrieben hat und

2. nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert
   oder ersetzt worden sind.

   (3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Ab-
schnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die
nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar
2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letzt-
verbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigen-
erzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des
Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort
erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn,
die installierte Leistung ist durch die Erneuerung,
Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Pro-
zent erhöht worden.
   (4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3
ist Absatz 1 nur anzuwenden,
1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchge-
   leitet wird,
2. soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang
   zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird
   oder
3. wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage
   schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum
   des Letztverbrauchers stand, der die Verringe-
   rung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und
   auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrau-
   chers errichtet wurde.

                       § 61e

               Verringerung der
 EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen

   (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine
Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz er-
neuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demsel-
ben Standort ohne Erweiterung der installierten
Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert
oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbrau-
cher die Stromerzeugungsanlage entsprechend
den Voraussetzungen nach § 61c Absatz 1 nutzt.

   (2) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich ferner auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn
eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem
Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsan-
lage an demselben Standort ohne Erweiterung der
installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017
erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe
Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage ent-
sprechend den Voraussetzungen nach § 61d Ab-
satz 1 nutzt. § 61d Absatz 4 ist bei älteren Be-
standsanlagen nach § 61d Absatz 2 oder 3 entspre-
chend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, wenn die ge-
samte Stromerzeugungsanlage schon vor dem
1. Januar 2011 von dem Letztverbraucher, der die
Verringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, unab-
hängig vom Eigentum und unter der Tragung des
vollen wirtschaftlichen Risikos für die Erzeugung
von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrund-
stück des Letztverbrauchers errichtet wurde.
BGBl. 2016, Seite 3130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3130
     (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ver-
  ringert sich der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei
  Erneuerungen oder Ersetzungen nach Absatz 1
  oder Absatz 2 auf 0 Prozent der EEG-Umlage, so-
  lange
  1. die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsan-
     lage, die erneuert oder ersetzt worden ist, noch
     unterlegen hätte

       a) der handelsrechtlichen Abschreibung oder
       b) der Förderung nach diesem Gesetz oder

  2. die Stromerzeugungsanlage, die die Bestands-
     anlage oder die ältere Bestandsanlage erneuert
     oder ersetzt, nicht vollständig handelsrechtlich
     abgeschrieben worden ist, wenn durch die Er-
     neuerung oder Ersetzung die Erzeugung von
     Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle zu-
     gunsten einer Erzeugung von Strom auf Basis
     von Gas oder erneuerbaren Energien an demsel-
     ben Standort abgelöst wird.

                          § 61f

          Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

     Die §§ 61c, 61d und 61e sind entsprechend an-
  zuwenden, wenn der Letztverbraucher, der die
  Stromerzeugungsanlage betreibt, nicht personen-
  identisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Ab-
  satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2
  Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d
  Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbrau-
  cher) ist, soweit
  1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungs-
     anlage betreibt,

       a) Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers
          ist oder
       b) bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprüng-
          lichen Letztverbraucher im Wege einer
          Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromer-
          zeugungsanlage und der damit selbst ver-
          sorgten Stromverbrauchseinrichtungen abge-
          löst hat und die Angaben nach § 74a Absatz 1
          bis zum 31. Mai 2017 übermittelt,
  2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromver-
     brauchseinrichtungen an demselben Standort
     betrieben werden, an dem sie von dem ur-
     sprünglichen Letztverbraucher betrieben wur-
     den, und

  3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Strom-
     erzeugungsanlage von dem ursprünglichen
     Letztverbraucher betrieben wurde, unverändert
     fortbesteht.

                          § 61g
                       Entfallen und
              Verringerung der EEG-Umlage
          bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten
     (1) Der nach den §§ 61b bis 61e verringerte An-
  spruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Pro-
  zent, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversor-
  ger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungs-
  pflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 nicht
  erfüllt hat.

   (2) Der nach § 61a entfallene oder nach den
§§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Ab-
satz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um
20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder
der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach
§ 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Feb-
ruar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüg-
lich zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf
nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des
Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1
gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu er-
folgen hat.

                       § 61h
            Messung und Berechnung
bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

   (1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61
die Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage
verlangen können, muss von dem Letztverbraucher
durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrich-

tungen erfasst werden.

   (2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und
verbrauchten Strommengen darf unabhängig da-
von, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmun-
gen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage
zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des
aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes
15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt
werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur
erforderlich, wenn nicht schon technisch sicherge-
stellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des
Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige Bestimmun-
gen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlan-
gen, bleiben unberührt.

                       § 61i

            Erhebung der EEG-Umlage
bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
   (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhe-
bung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach
§ 61 berechtigt und verpflichtet
1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Über-
   tragungsnetz angeschlossen sind,

2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestel-
   len, an denen die EEG-Umlage nach den §§ 63
   bis 69 oder nach § 103 begrenzt ist,

3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum
   Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert
   wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromer-
   zeugungsanlage personenidentisch sind, oder
4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 2.
Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungs-
netzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom ver-
braucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber kön-
nen untereinander eine von Satz 2 abweichende
vertragliche Vereinbarung treffen. Satz 1 Nummer 3
ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung wei-
ter anzuwenden; in diesem Fall muss der Betreiber
der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an
dessen Netz die Stromerzeugungsanlage ange-
BGBl. 2016, Seite 3131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3131
   schlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnis-
   ses mitteilen.
     (2) Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder
   anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und
   verpflichtet

   1. der Netzbetreiber, an dessen Netz die Strom-
      erzeugungsanlage angeschlossen ist, oder
   2. der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die
      Stromerzeugungsanlage nicht an ein Netz ange-
      schlossen ist.
   Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Über-
   tragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können unter-
   einander eine abweichende vertragliche Vereinba-
   rung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich ange-
   messen ist.

      (3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der
   berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. Kalen-
   dertag für den jeweils vorangegangenen Kalender-
   monat Abschläge in angemessenem Umfang ver-
   langen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1
   ist insbesondere nicht angemessen
   1. bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung
      von höchstens 30 Kilowatt und
   2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer
      installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.

   Bei der Ermittlung der installierten Leistung von
   Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Ab-
   satz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

     (4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist ent-

   sprechend anzuwenden.

      (5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netz-
   betreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage
   nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zu-
   gleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen die-
   ses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 auf-
   rechnen.

                          § 61j

               Pflichten der Netzbetreiber
           bei der Erhebung der EEG-Umlage
     (1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung
   der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen
   und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
      (2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbe-
   treiber sind, müssen jeweils die Summe der nach
   § 61i Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die
   Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die
   weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind mo-
   natliche Abschläge in angemessenem Umfang zu
   entrichten.

      (3) Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2
   gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung
   nach § 61i Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netz-
   betreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Ab-
   satz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbe-
   treibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach
   § 61i Absatz 5 erloschen sind.“
36. Der bisherige § 61a wird § 61k und wie folgt geän-
    dert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      bis 1c ersetzt:

   „(1) Für Strom, der in einer Saldierungs-
periode zum Zweck der Zwischenspeicherung
in einem elektrischen, chemischen, mechani-
schen oder physikalischen Stromspeicher ver-
braucht wird, verringert sich der Anspruch auf
Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungs-
periode in der Höhe und in dem Umfang, in der
die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Strom-
speicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens
aber auf null. Für die Ermittlung der Verringerung
nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der
mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle
EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der
Strom in ein Netz eingespeist und in einen
Bilanzkreis eingestellt wurde. Für Strom, der
zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem
elektrischen, chemischen, mechanischen oder
physikalischen Stromspeicher verbraucht wird,
entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage,
soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte
Energie nicht wieder entnommen wird (Speicher-
verlust). Werden in dem Stromspeicher Strom-
mengen, für die unterschiedliche hohe Ansprü-
che auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, ver-
braucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-
Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in
dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschied-
lichen Strommengen zueinander.

   (1a) Saldierungsperiode im Sinn des Ab-
satzes 1 ist das Kalenderjahr. Abweichend von
Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermo-

nat, wenn der mit dem Stromspeicher in einem

Kalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließ-
lich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließ-
lich vom Betreiber selbst verbraucht wird. In den
Fällen des Satzes 2 ist die Verringerung der
EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspei-
cher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowatt-
stunde installierter Speicherkapazität pro Kalen-
derjahr begrenzt.

   (1b) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Um-
lage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn der-
jenige, der die EEG-Umlage für den in dem
Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen
muss,
1. sicherstellt, dass die Voraussetzungen des
   Absatzes 1 jederzeit durch geeichte Messein-
   richtungen und eine nachvollziehbare, die
   Saldierungsperioden des Absatzes 1a be-
   rücksichtigende Abrechnung eingehalten
   werden; hierzu ist insbesondere erforderlich,
   dass

   a) sämtliche Strommengen durch geeichte
      Messeinrichtungen und erforderlichenfalls
      intelligente Messsysteme im Sinn des § 2
      Nummer 7 des Messstellenbetriebsgeset-
      zes gesondert erfasst mitgeteilt werden;
      insbesondere sind Strommengen, für die
      unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zah-
      lung der EEG-Umlage bestehen, geson-
      dert zu erfassen,
   b) sämtliche sonstige Energieentnahmen
      durch geeichte Messeinrichtungen geson-
      dert erfasst und mitgeteilt werden,
BGBl. 2016, Seite 3132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3132
         c) im Rahmen der Abrechnung jeweils inner-
            halb der einzelnen Saldierungsperioden
            die Energiemenge, die sich im Stromspei-
            cher befindet, erfasst wird und

       2. seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2
          und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.

       Der Nachweis der Voraussetzungen des Absat-

       zes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung der
       EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach
       Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist für Strom, der
       mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, ge-
       genüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich
       durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung
       der EEG-Umlage für den von dem Stromspei-
       cher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind
       mehrere Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann
       der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden.
          (1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht
       ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht
       ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht
       wird, evaluiert die Bundesnetzagentur die Ab-
       sätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und
       berichtet der Bundesregierung über die Erfah-
       rungen mit diesen Bestimmungen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Um-
       lage verringert sich auch für Strom, der zur Er-
       zeugung von Speichergas eingesetzt wird, das
       in das Erdgasnetz eingespeist wird, in der Höhe
       und in dem Umfang, in der das Speichergas un-
       ter Berücksichtigung der Anforderungen nach
       § 44b Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromer-
       zeugung eingesetzt wird und auf den Strom die
       EEG-Umlage gezahlt wird.“

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 ver-
       ringerte oder entfallene Anspruch nach § 60 Ab-
       satz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr
       um 20 Prozentpunkte, wenn das Elektrizitätsver-
       sorgungsunternehmen seine Mitteilungspflich-
       ten nach § 74 Absatz 1 nicht spätestens bis
       zum 31. Mai des Jahres erfüllt, das auf das Ka-
       lenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflich-
       ten zu erfüllen gewesen wären. Satz 1 ist ent-
       sprechend für den nach den Absätzen 1, 2 oder 3
       verringerten oder entfallenen Anspruch nach
       § 61 Absatz 1 anzuwenden, wenn der Letztver-
       braucher oder Eigenversorger seine Mitteilungs-
       pflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens
       bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf
       das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungs-
       pflichten zu erfüllen gewesen wären. Der Frist-

       ablauf nach Satz 2 verschiebt sich auf den

       31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach
       § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungs-
       netzbetreiber zu erfolgen hat.“

37. In § 62 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 61

    Absatz 5“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 5“ er-

    setzt.

38. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

        „(4a) Absatz 4 ist auf Unternehmen, die nach
      dem 30. Juni des Vorjahres erstmals nach § 61e
      Absatz 1 oder Absatz 2 umlagepflichtige Strom-
      mengen selbst verbrauchen, entsprechend an-
      zuwenden.“

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1
      bis 4“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 4a“ er-

      setzt.

   c) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 3
      wird jeweils die Angabe „§ 61“ durch die Wörter
      „§ 61 voll oder anteilig“ ersetzt.
   d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:

         „(5a) Bei einem Unternehmen, das
      1. einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist,
      2. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an
         einer Abnahmestelle, an der das Unterneh-
         men einer Branche nach Anlage 4 zuzuord-
         nen ist, mehr als 1 Gigawattstunde selbst ver-
         braucht hat, und
      3. eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht er-
         langen kann, weil seine Stromkostenintensität
         wegen seiner nicht umlagepflichtigen Strom-
         mengen nicht den Wert nach Absatz 1 Num-
         mer 2 erreicht,

      begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und
      Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage
      nach Absatz 2 auch abweichend von Absatz 1
      Nummer 1, soweit im Übrigen die Voraussetzun-
      gen nach Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall
      muss die begrenzte EEG-Umlage für die ge-
      samte selbst verbrauchte Strommenge gezahlt
      werden, unabhängig davon, ob sie nach den
      §§ 60 und 61 voll, anteilig oder nicht umlage-
      pflichtig ist. Abweichend von Absatz 6 Nummer 3
      ist die Stromkostenintensität in diesen Fällen
      das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten
      einschließlich der Stromkosten für selbst er-
      zeugte und selbst verbrauchte Strommengen
      zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöp-
      fung in den letzten drei abgeschlossenen Ge-
      schäftsjahren; hierbei werden die maßgeblichen
      Stromkosten berechnet durch die Multiplikation
      des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs
      des Unternehmens in den letzten drei abge-
      schlossenen Geschäftsjahren mit dem durch-
      schnittlichen Strompreis für Unternehmen mit
      ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maß-
      gabe der Verordnung nach § 94 Nummer 2 zu-
      grunde zu legen ist.“
39. § 66 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 4“

      das Wort „und“ durch die Wörter „, Anträge nach

      § 64 Absatz 4a für Strommengen, die nach § 61e
      Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, und“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort

      „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“     die

      Wörter „, dem zuständigen Netzbetreiber“ ein-
      gefügt.
40. In § 70 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlagenbe-
    treiber,“ die Wörter „Betreiber von Stromerzeu-
BGBl. 2016, Seite 3133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3133
   gungsanlagen,“ eingefügt, wird nach dem Wort
   „Netzbetreiber“ das Wort „, Letztverbraucher“ ein-
   gefügt und wird die Angabe „74“ durch die An-

   gabe „74a“ ersetzt.

41. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im
          vorangegangenen Kalenderjahr für den in
          der Anlage erzeugten und durch ein Netz
          durchgeleiteten Strom
          a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen
             hat, und den Netzbetreiber über entspre-
             chende Änderungen informieren,
          b) Regionalnachweise ausgestellt worden
             sind, wenn der anzulegende Wert der An-
             lage gesetzlich bestimmt ist, und“.

   b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Nachweis-
      führung nach § 39h Absatz“ die Angabe „2“
      durch die Angabe „4“ ersetzt.
42. § 72 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe d wird das Wort „sowie“
               am Ende durch ein Komma ersetzt.
          bbb) Nach Buchstabe d werden die folgen-
               den Buchstaben e und f eingefügt:

                „e) die Strommengen, für die der Netz-
                    betreiber nach § 61i Absatz 2 zur
                    Erhebung der EEG-Umlage be-
                    rechtigt ist,

                f)   die Höhe der nach § 61i Absatz 2
                     und 3 erhaltenen Zahlungen und
                     die Höhe der durch Aufrechnung
                     nach § 61j Absatz 3 Satz 1 er-
                     loschenen Forderungen sowie“.

          ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
               stabe g.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. bis zum 31. Mai eines Jahres

              a) mittels Formularvorlagen, die der
                 Übertragungsnetzbetreiber auf seiner
                 Internetseite zur Verfügung stellt, in
                 elektronischer Form die Endabrech-
                 nung für das jeweils vorangegangene
                 Kalenderjahr für jede einzelne Strom-
                 erzeugungsanlage sowie zusammen-

                 gefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist

                 entsprechend anzuwenden; ab dem

                 Jahr 2018 müssen die Endabrech-
                 nungen für einzelne Stromerzeu-
                 gungsanlagen auch unter Angabe
                 der eindeutigen Nummer des Regis-
                 ters erfolgen;

              b) einen Nachweis über die nach § 57
                 Absatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kos-
                 ten vorlegen; spätere Änderungen der
                 Ansätze sind dem Übertragungsnetz-
                 betreiber unverzüglich mitzuteilen
                 und bei der nächsten Abrechnung zu
                 berücksichtigen.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Ist ein Netzbetreiber, der nicht Übertra-

      gungsnetzbetreiber ist, nach § 61i Absatz 2 zur

      Erhebung der EEG-Umlage berechtigt, ist § 73
      Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“
43. Dem § 73 werden die folgenden Absätze 5 und 6
    angefügt:
      „(5) Für die Überprüfung einer möglichen Zah-
   lungsverpflichtung nach § 61 können sich die Über-
   tragungsnetzbetreiber die folgenden Daten zu
   Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen
   selbsterzeugenden Letztverbrauchern übermitteln
   lassen, soweit dies erforderlich ist:
   1. von den Hauptzollämtern die Daten, deren Über-
      mittlung im Stromsteuergesetz oder in einer auf
      Grund des Stromsteuergesetzes erlassenen
      Rechtsverordnung zugelassen ist,

   2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
      trolle die Daten nach § 15 Absatz 1 bis 3 des
      Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und

   3. von den Betreibern von nachgelagerten Netzen
      die Kontaktdaten der Eigenerzeuger, Eigenver-
      sorger und der sonstigen selbsterzeugenden
      Letztverbraucher sowie weitere Daten zur Eigen-
      erzeugung, zur Eigenversorgung und zum sons-
      tigen selbsterzeugenden Letztverbrauch ein-
      schließlich des Stromverbrauchs von an ihr Netz
      angeschlossenen Eigenerzeugern, Eigenversor-
      gern und sonstigen selbsterzeugenden Letztver-
      brauchern.

   Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten
   nach Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit
   den Daten nach § 74 Absatz 2 abgleichen.

      (6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die
   vollständig automatisierte elektronische Übermitt-
   lung von Strommengen bundesweit einheitliche
   Verfahren zur Verfügung stellen.“

44. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:

         „(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
      Strom an Letztverbraucher liefern, müssen ihrem
      regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
      ber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:
      1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn
         des § 60 Absatz 1 vorliegt,

      2. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage

         die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt

         und

      3. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die
         Voraussetzungen eines Entfallens oder einer
         Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vor-
         liegen, relevant sind oder sein können, sowie
         der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen einge-

         treten sind.
      Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden,
      wenn die Angaben bereits übermittelt worden
      sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben
      übermittelt werden sollen, dem Übertragungs-
      netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.“
BGBl. 2016, Seite 3134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3134
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und die bis-
      herigen Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
      Satz ersetzt:

       „Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im

       Sinn des § 61k sind zusätzlich sämtliche Strom-
       mengen im Sinn des § 61k Absatz 1b Nummer 1

       anzugeben.“

45. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

                          „§ 74a

           Letztverbraucher und Eigenversorger

      (1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die
   Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem
   Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor-
   den ist, müssen dem Netzbetreiber, der nach § 61i
   zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, un-
   verzüglich folgende Angaben übermitteln:
   1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des
      § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vor-
      liegt,

   2. die installierte Leistung der selbst betriebenen

      Stromerzeugungsanlagen,

   3. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die
      EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und

   4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die
      Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Ver-
      ringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen,
      relevant sind oder sein können, sowie den Zeit-
      punkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

   Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn
   die Angaben bereits übermittelt worden oder die
   Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden
   sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig be-
   kannt sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht
   anzuwenden für die Eigenversorgung mit Strom aus
   Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten

   Leistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solar-

   anlagen mit einer installierten Leistung von höchs-

   tens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entspre-

   chend anzuwenden.

      (2) Letztverbraucher und Eigenversorger, die
   Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem
   Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor-
   den ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen
   oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 unterliegen,
   müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der
   EEG-Umlage nach § 61i berechtigt ist, alle Anga-
   ben zur Verfügung stellen, die für die Endabrech-
   nung der EEG-Umlage nach § 61 für das vorange-
   gangene Kalenderjahr erforderlich sind. Dies um-
   fasst insbesondere die Angabe der umlagepflichti-
   gen Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung
   der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanz-
   kreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung
   muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen.
   Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den
   31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetz-
   betreiber ist. Ist die selbst betriebene Stromerzeu-
   gungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des § 61k,
   sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn
   des § 61k Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.

      (3) Letztverbraucher und Eigenversorger, die
   Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem
   Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wor-
   den ist, und bei denen die vollständige oder teil-

   weise Umlagenbefreiung nach den §§ 61 bis 61e
   bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500 000 Euro

   oder mehr beträgt, müssen der Bundesnetzagentur

   bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres mittei-
   len:

   1. ihren Namen,
   2. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereins-

      register oder Genossenschaftsregister, in das sie
      eingetragen sind, und die entsprechende Regis-
      ternummer,
   3. den Umfang der Umlagenbefreiung, wobei die-
      ser Umfang in Spannen wie folgt angegeben
      werden kann: 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10,
      10 bis 30, 30 Millionen Euro oder mehr,
   4. die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigen-
      versorger ein Unternehmen im Sinn der Empfeh-
      lung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
      2003 betreffend die Definition der Kleinstunter-

      nehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-

      nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der
      jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges
      Unternehmen ist,

   5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der
      Letztverbraucher oder Eigenversorger seinen
      Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr.
      1059/2003 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
      einer gemeinsamen Klassifikation der Gebiets-
      einheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154
      vom 21.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch
      die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommis-
      sion vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom
      13.8.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fas-
      sung und

   6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-

      braucher oder Eigenversorger tätig ist, auf

      Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung

      (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-

      ments und des Rates vom 20. Dezember 2006
      zur Aufstellung der statistischen Systematik der
      Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Än-
      derung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
      Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
      bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393
      vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden
      Fassung.
   Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 verschiebt sich die
   Frist nach Satz 1 auf den 31. Oktober.“

46. In § 75 Satz 2 wird die Angabe „§§ 73 und 74“
    durch die Angabe „§§ 73 bis 74a“ ersetzt.
47. In § 76 Absatz 1 werden die Wörter „von den Anla-
    genbetreibern“ gestrichen und werden die Wörter
    „für   Elektrizitätsversorgungsunternehmen    und
    Eigenversorger ist der erste Halbsatz hinsichtlich
    der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwen-
    den.“ durch die Wörter „für Elektrizitätsversor-
    gungsunternehmen ist der erste Halbsatz hinsicht-
    lich der Angaben nach § 74 entsprechend anzu-
    wenden und für Eigenversorger und sonstige Letzt-
BGBl. 2016, Seite 3135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3135
   verbraucher, die Strom verbrauchen, der ihnen
   nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunterneh-
   men geliefert wird, ist der erste Halbsatz hinsicht-
   lich der Angaben nach § 74a Absatz 2 entspre-
   chend anzuwenden.“ ersetzt.
48. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „74“ durch die
          Wörter „74a einschließlich der Angaben zu
          den unmittelbar an das Netz des Übertra-
          gungsnetzbetreibers angeschlossenen Anla-
          gen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „74“ durch die
          Angabe „74a“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch den
      folgenden Wortlaut ersetzt:
      „, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter
      Angabe der eindeutigen Nummer des Registers
      erfolgt. Spätestens ab 2018 müssen die verblei-
      benden anlagenbezogenen Angaben in Verbin-
      dung mit der Nummer des Registers veröffent-
      licht werden.“
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffent-
      lichten Angaben dürfen zu kommerziellen und
      nichtkommerziellen Zwecken verwendet wer-
      den.“

49. In § 78 Absatz 6 wird die Angabe „§ 61 die“ durch
    die Wörter „§ 61 die volle oder anteilige“ ersetzt.
50. In § 79 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
    jeweils die Wörter „Herkunfts- und Regionalnach-
    weisverordnung“ durch die Angabe „Erneuerbare-

    Energien-Verordnung“ ersetzt.

51. § 79a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern
      „auf Antrag Regionalnachweise für“ die Angabe
      „nach § 20“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Her-
      kunfts-  und      Regionalnachweisverordnung“
      durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Ver-

      ordnung“ ersetzt.

   c) In Absatz 7 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Wörter „bis zum 28. Februar eines Jahres für
      das jeweils vorangegangene Kalenderjahr“ ge-
      strichen.

52. In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „des
    § 61“ durch die Wörter „der §§ 61 bis 61k“ ersetzt.
53. § 85 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird fol-
      gender Buchstabe d eingefügt:
      „d) in welchen Verfahren, Fristen und welcher
          Form die Unterrichtungen der Betroffenen
          durch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2
          und 3 vorzunehmen sind,“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
          eingefügt:
          „5. zu den Voraussetzungen der Befreiung
              von Stromspeichern von einer Doppel-
              belastung mit der EEG-Umlage nach

              § 61k Absatz 1 und 1a und zu den inso-
              weit nach § 61k Absatz 1b zu erfüllen-
              den Anforderungen, insbesondere
              a) zu den technischen Anforderungen
                 an Stromspeicher, die unter die Privi-
                 legierung des Absatzes 1 fallen,
              b) zu dem Nachweis der Zahlung der
                 EEG-Umlage nach § 61k Absatz 1
                 Satz 1,
              c) zu dem Nachweis der Netzeinspei-
                 sung nach § 61k Absatz 1 Satz 2,
              d) zu von § 61k Absatz 1a Satz 2 abwei-
                 chenden Saldierungsperioden,
              e) auch abweichend von § 61k Ab-
                 satz 1a Satz 3 zu Höchstgrenzen für
                 privilegierte Strommengen,
              f) zu den Anforderungen an eine nach-
                 vollziehbare Abrechnung nach § 61k
                 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und
              g) weitere Anforderungen im Fall, dass
                 der Speicher Strom von mehreren
                 Personen bezieht oder an mehrere
                 Personen liefert einschließlich der
                 Nachweisführung,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die
          Nummern 6 bis 14.

   c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der
      Rechtsverordnung aufgrund von § 88 oder
      § 88a“ durch die Wörter „den Rechtsverordnun-
      gen auf Grund der §§ 88 bis 88b“ ersetzt.
   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Ändert sich die Strombörse nach § 3

      Nummer 43a zum 1. Januar eines Kalenderjah-
      res, macht die Bundesnetzagentur diese Ände-
      rung bis zum 31. Oktober des vorangegangenen
      Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.“
54. § 86 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
      mer 1a eingefügt:

      „1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71

           Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende
           eines Kalenderjahres für das vorangegan-
           gene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche
           Mitteilung abgibt.“

   b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Num-
      mer 1“ durch die Angabe „Nummer 1, 1a“ er-
      setzt.
55. § 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden nach der Angabe „36d,“
      die Angabe „36g,“ eingefügt.
   b) In Nummer 15 wird die Angabe „§§ 56 bis 61a“
      durch die Angabe „§§ 56 bis 61k“ ersetzt.

   c) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

      „17. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder
           die Gerichte des Kooperationsstaates in
           verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über
           die Zahlungen oder über die Ausschreibun-
           gen zuständig sein sollen und ob sie hier-
           bei deutsches Recht oder das Recht des
           Kooperationsstaates anwenden sollen.“
BGBl. 2016, Seite 3136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3136
56. § 91 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
      einen Punkt ersetzt.

   b) Nummer 7 wird aufgehoben.
57. In § 93 Nummer 8 wird die Angabe „46“ durch die
    Angabe „46a“ ersetzt.
58. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
      wird der Punkt am Ende durch ein Komma er-
      setzt.
   b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

       „6. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirt-

           schaftsgesetzes genannten Fällen und unter

           den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirt-

           schaftsgesetzes genannten Voraussetzun-
           gen zu regeln, dass

           a) die Pflicht zur Zahlung der vollen oder an-

              teiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61

              auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird

              oder von einer nach § 60 oder § 61 ge-

              zahlten vollen oder anteiligen EEG-Um-

              lage bis zu 60 Prozent erstattet werden,

           b) bei Netzengpässen im Rahmen von Maß-
              nahmen nach § 14 die Einspeiseleistung
              nicht durch die Reduzierung der Erzeu-
              gungsleistung der Anlage, sondern durch
              die Nutzung von Strom in einer zuschalt-
              baren Last reduziert werden kann, sofern
              die eingesetzte Last den Strombezug
              nicht nur zeitlich verschiebt und die ent-
              sprechende entlastende physikalische

              Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist,
              oder

           c) von der Berechnung der Entschädigung
              nach § 15 bei der Anwendung des Ein-
              speisemanagements abgewichen werden
              kann.“
59. § 100 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern
           „§ 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§“ die
           Angabe „24,“ eingefügt.
       bb) In Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil
           vor Buchstabe a die Wörter „denen ein Zu-
           schlag zugeordnet worden ist, der“ durch die
           Wörter „deren Zuschlag“ ersetzt.
       cc) In Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember
           2015“ durch die Angabe „31. Juli 2014“
           und die Angabe „31. Dezember 2016“ durch
           die Angabe „31. Juli 2014“ ersetzt.
       dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge-
           fügt:
          „Ausgenommen von der Bestimmung in
          Satz 5 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar
          2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbe-
          treiber und Netzbetreiber rechtskräftig ent-
          schieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren
          Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb
          genommen wurden, wird der Zahlungsan-
          spruch nach Satz 5 erst am 1. Januar 2017
          fällig.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
               „statt der §§“ die Angabe „24,“ und
               nach den Wörtern „geltenden Fassung
               die §§“ die Angabe „19,“ eingefügt.
          bbb) Nach Nummer 8 wird folgende Num-
               mer 8a angefügt:
               „8a. Anlage 2 des Erneuerbare-Ener-
                    gien-Gesetzes in der am 31. Juli
                    2014 geltenden Fassung auch auf
                    Windenergieanlagen an Land an-

                    zuwenden ist, die nach dem

                    31. Dezember 2011 in Betrieb ge-

                    nommen worden sind,“.

          ccc) In Nummer 10 Buchstabe b werden in
               dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa

               die Wörter „§ 6 des Erneuerbare-Ener-

               gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014

               geltenden Fassung“ durch die Wörter

               „§ 6 des Erneuerbare-Energien-Geset-

               zes in der am 31. Dezember 2011 gel-

               tenden Fassung“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
          Angabe „Satz 2“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 5 wird vor den Wörtern „die
      Daten“ das Wort „gesondert“ eingefügt und wer-
      den die Wörter „dieser Veröffentlichung“ durch
      die Wörter „der Verwendung der Kapazität“ er-
      setzt.

60. § 101 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „2. Höchstbemessungsleistung ist die Bemes-
          sungsleistung der Anlage im Jahr 2016,“.
   b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 44c
      Absatz 4“ durch die Angabe „§ 44b Absatz 5“
      ersetzt.
61. § 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Für Anträge nach § 63 in Verbindung mit
   § 64 Absatz 5a für das Begrenzungsjahr 2018 ist
   § 64 Absatz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn
   das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft
   und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass es innerhalb
   der Antragsfrist nicht in der Lage war, eine gültige
   Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 zu
   erlangen.“
62. § 104 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Ab-
      satz 7“ durch die Angabe „§ 61h Absatz 2“ er-
      setzt und werden die Wörter „§ 61 Absatz 2 bis 4“
      durch die Wörter „§§ 61a, 61c und § 61d“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Satz 1“
          durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Num-
          mer 11“ ersetzt und das Wort „fünf“ wird
          durch das Wort „zehn“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird die Angabe „20“ durch die An-
          gabe „acht“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3137
  cc) In Satz 7 wird das Wort „Anschlussvergü-
      tung“ durch das Wort „Anschlusszahlung“

      und das die Wörter „gezahlt werden“ durch

      das Wort „erfolgen“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
     „(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
  kann für Strom, den es in einer Stromerzeu-
  gungsanlage erzeugt und vor dem 1. August
  2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat,
  die Erfüllung des Anspruchs eines Übertra-
  gungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergü-
  tung von Strom oder die Erfüllung des An-
  spruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den
  vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen
  des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern,
  soweit

  1. der Anspruch aufgrund der Fiktion nach
     Satz 2 nicht entstanden wäre und
  2. die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und
     § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitge-

     teilt worden sind.

  Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers
  und der von ihm erzeugten Strommengen im
  Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges
  vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrau-
  chers an einer bestimmten Erzeugungskapazität
  der Stromerzeugungsanlage als eigenständige
  Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der
  Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeu-
  gungsanlage betrieben hat. § 61h Absatz 2
  Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die
  Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden,
  den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
  ab dem 1. August 2014 in derselben Stromer-
  zeugungsanlage erzeugt und an einen Letztver-
  braucher geliefert hat, soweit und solange
  1. die Voraussetzungen nach den Sätzen 1

     und 2 weiterhin erfüllt sind,
  2. sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur
     Zahlung der EEG-Umlage nach § 61c oder
     § 61d auf 0 Prozent verringern würde, wenn
     der Letztverbraucher Betreiber der Stromer-
     zeugungsanlage wäre,

  3. die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert,
     ersetzt oder erweitert worden ist und
  4. das Nutzungsrecht und das Eigenerzeu-
     gungskonzept unverändert fortbestehen.

  § 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entspre-
  chend anzuwenden.
     (5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a

  sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwen-

  den.
    (6) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt
  auch für Anfahrts- und Stillstandsstrom von
  Kraftwerken, soweit und solange der Letztver-
  braucher den Strom selbst verbraucht und

  1. die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom
     erzeugt wird, von dem Letztverbraucher als
     ältere Bestandsanlage nach § 61d betrieben
     wird,

      2. das Kraftwerk, das versorgt wird,

         a) bereits vor dem 1. August 2014 von dem

            Letztverbraucher betrieben worden ist und

         b) bereits vor dem 1. September 2011 seinen
            Anfahrts- und Stillstandsstrom aus Eigen-
            erzeugung gedeckt hat,

      3. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014
         den ursprünglichen Letztverbraucher, der das
         Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b be-
         trieben hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge
         als Betreiber abgelöst hat,
      4. nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die
         Bereitstellung des Anfahrts- und Stillstands-
         stroms unverändert fortbesteht,

      5. die Stromerzeugungsanlage und das Kraft-
         werk, das versorgt wird, an demselben
         Standort betrieben werden, an dem sie vor
         dem 1. September 2011 betrieben wurden,
         und

      6. die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum

         31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.

      Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist
      der Strom, der in der Stromerzeugungsanlage
      eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren
      Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird,
      soweit die Stromerzeugungsanlage zwischen-
      zeitlich selbst keine oder eine zu geringe Strom-
      erzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu
      decken. Die §§ 61g und 61h sind entsprechend
      anzuwenden.
          (7) Die Bestimmungen nach § 61f und nach
      den Absätzen 4 und 6 dürfen erst nach der bei-
      hilferechtlichen Genehmigung durch die Europä-
      ische Kommission und nur nach Maßgabe der
      Genehmigung angewandt werden.“

63. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im ersten Spiegelstrich wird die An-
               gabe „34 Absatz 2“ durch die Angabe
               „23a“ ersetzt.

          bbb) Im zweiten Spiegelstrich werden die
               Wörter „nach den §§ 40 bis 55“ gestri-
               chen und wird nach den Wörtern „Be-
               rücksichtigung der §§ 19 bis“ die An-
               gabe „32“ durch die Angabe „54“ er-
               setzt.

      bb) In Nummer 1.2 wird die Angabe „34 Ab-

          satz 2“ durch die Angabe „23a“ ersetzt.

   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In der Überschrift werden die Wörter
               „nach den §§ 40 bis 48“ gestrichen.

          bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort
               „Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot
               SE in Paris“ gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 3138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3138
       bb) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In der Überschrift werden die Wörter
               „nach den §§ 49 bis 51“ gestrichen.

          bbb) In Nummer 2.2.2 Satz 1, Num-
               mer 2.2.2.1, Nummer 2.2.3 Satz 1 und
               Nummer 2.2.4 Satz 1 werden jeweils
               nach dem Wort „Strombörse“ die Wör-
               ter „EPEX Spot SE in Paris“ gestrichen.
   c) In Nummer 3.2 Buchstabe a werden nach dem
      Wort „Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot SE in
      Paris“ gestrichen und werden die Wörter
      „Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für
      Deutschland“ ersetzt.

64. In der Anlage 3 Nummer I Nummer 5 werden die

    Wörter „des § 44a Absatz 3 Nummer 2“ durch die
    Wörter „der Rechtsverordnung nach § 93“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des

             Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1a Absatz 4 wird die Angabe „§ 3“ durch die
    Angabe „§ 4“ ersetzt.

 2. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3
    Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“
    durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-
    Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.
 3. In § 13g Absatz 7 Satz 9 werden die Wörter „§ 11
    Absatz 2 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung“
    durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreiz-
    regulierungsverordnung“ ersetzt.

 4. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter
    „§ 13e Absatz 2 Satz 3 Nummer 2“ durch die Wör-
    ter „§ 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7“ ersetzt.
 5. In § 13i Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „mit der
    Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen des § 26
    Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-

    zes für bestimmte Letztverbrauchergruppen nicht

    anzuwenden sind“ durch die Wörter „in der jeweils

    geltenden Fassung“ ersetzt.

 6. § 14 Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
      „(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit
   einer Nennspannung von 110 Kilovolt haben jähr-
   lich Netzkarten mit den Engpassregionen ihres
   Hochspannungsnetzes und ihre Planungsgrundla-

   gen zur Entwicklung von Ein- und Ausspeisungen

   in den nächsten zehn Jahren in einem Bericht auf

   ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der Re-

   gulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht

   hat ebenfalls Angaben hinsichtlich aller in den

   nächsten fünf Jahren konkret geplanten sowie der

   für weitere fünf Jahre vorgesehenen Maßnahmen in

   der 110-Kilovolt-Ebene zur bedarfsgerechten Opti-

   mierung, Verstärkung und zum Ausbau ihres Netzes

   zu enthalten. Maßnahmen gelten insbesondere als
   konkret geplant, wenn die für die Maßnahme not-
   wendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- oder
   Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden oder
   vom Betreiber bereits Investitionsentscheidungen

   bezüglich der Ausbaumaßnahmen getroffen wurden
   oder der Betreiber von einer tatsächlichen Realisie-
   rung innerhalb der kommenden fünf Jahre ausgeht.
   Die Darstellung der Maßnahmen nach Satz 2 muss
   so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter
   erkennen kann, welche Veränderungen der Kapazi-
   täten für Leitungstrassen und Umspannwerke mit
   den geplanten Maßnahmen einhergehen, welche
   Alternativen der Netzbetreiber geprüft hat und wel-
   che Kosten voraussichtlich entstehen. Die Regulie-
   rungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29
   Absatz 1 weitere Bestimmungen zu Inhalt, Format
   sowie Zeitpunkt der Veröffentlichung treffen.“

 7. In § 17c Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018“

    durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.

 8. § 17d wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:

      „Die zugewiesene Netzanbindungskapazität be-

      steht, soweit und solange ein Planfeststellungs-
      beschluss oder eine Plangenehmigung für die
      Windenergieanlagen auf See wirksam ist.“

   b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Kraft-
      Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „vom
      21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch
      Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016
      (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ einge-
      fügt.

 9. Dem § 17e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden
   die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten
   vorgenommen werden, zusammengerechnet.“

10. In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
    „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter
    „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das
    durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016
    (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.

11. In § 24 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort

    „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter

    „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das

    durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016
    (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.

12. Dem § 51 Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
    fügt:

   „Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlan-

   gen dem Bundesministerium für Wirtschaft und

   Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobach-

   tung und Bewertung der Versorgungssicherheit

   notwendigen Daten. Das Bundesministerium für

   Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließ-

   lich der unternehmensbezogenen Daten an beauf-

   tragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung

   übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der

   Daten gewährleistet ist.“

13. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 17 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 3139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3139
   b) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 19 wird eingefügt:
      „19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem
           Marktstammdatenregister  nach     den
           §§ 111e und 111f.“

14. § 63 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Juli
      2016“ durch die Wörter „jeweils bis zum 31. Juli
      2017 und 31. Dezember 2018“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Ab dem Jahr 2018 umfasst der Bericht auch auf
      Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Ab-
      satz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von
      Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverord-
      nung nach § 13h einschließlich der für die Maß-
      nahmen entstehenden Kosten.“
15. Nach § 111f Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
    eingefügt:
   „7a. die Überprüfung der im Marktstammdaten-
        register gespeicherten Daten einschließlich
        der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten
        von Personen nach Nummer 1 und 2,“.
16. Folgender § 119 wird angefügt:

                          „§ 119
                Verordnungsermächtigung
         für das Forschungs- und Entwicklungs-
           programm „Schaufenster intelligente
     Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“

      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
   rates für Teilnehmer an dem von der Bundesregie-
   rung geförderten Forschungs- und Entwicklungs-
   programm „Schaufenster intelligente Energie
   – Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelun-
   gen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1
   bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zah-
   lungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten.
   Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getrof-
   fen werden:
   1. im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der
      Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-

      versorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und 2,

      § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14

      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

   2. im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder
      marktbezogene Maßnahmen des Netzbetreibers
      nach § 13 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 1
      Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des Erneuer-
      bare-Energien-Gesetzes vermeiden, oder

   3. in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der
      Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland
      am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3
      Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes in der Auktion des Vortages oder des laufen-
      den Tages null oder negativ ist.

     (2) In der Rechtsverordnung können von den in
   den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften ab-
   weichende Regelungen oder Regelungen zur Er-

stattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verord-
nung getroffen werden
1. zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder
   einer abweichenden Ermittlung der Netznut-
   zungsentgelte durch den Netzbetreiber bei ei-
   nem Letztverbraucher, soweit es um die Anwen-
   dung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2
   Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung
   geht,

2. für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Um-
   wandlung elektrischer Energie in einen anderen
   Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur
   Zahlung oder eine Erstattung
   a) der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19
      Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Strom-
      netzentgeltverordnung,

   b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f
      Absatz 5 Satz 1 und
   c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der
      Verordnung zu abschaltbaren Lasten

   vorzusehen,
3. zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren
   Lasten auch ohne Einrichtung einer gemeinsa-
   men Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber
   nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13
   Absatz 6.

   (3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getrof-
fen werden, wenn

1. sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lern-
   effekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms
   nach Absatz 4 beitragen,

2. sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser
   abweichenden Regelungen
   a) resultierende finanzielle Veränderungen auf
      den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachtei-
      len der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt
      werden, die bei der Anwendung des Rechts
      ohne diese abweichende Regelung entstan-
      den wären,

   b) beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und

      Nachteilen gegebenenfalls entstandene wirt-

      schaftliche Vorteile und daraus folgende Ge-

      winne an den Netzbetreiber zur Minderung
      seines Netzentgelts abgeführt werden, an
      dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlos-
      sen ist, und

3. diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem
   Förderprogramm beschränkt sind und spätes-
   tens am 30. Juni 2022 auslaufen.

  (4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des
Absatzes 3 Nummer 1 sind

1. ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei
   hohen Anteilen erneuerbarer Energien,

2. die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspoten-
   zialen markt- und netzseitig,
BGBl. 2016, Seite 3140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3140
   3. ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller
      Akteure im intelligenten Energienetz,

   4. die effizientere Nutzung der vorhandenen Netz-

      struktur sowie

   5. die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der

      Verteilnetzebene.

      (5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesre-
   gierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle
   der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von
   abweichenden Regelungen im Rahmen des For-
   schungs- und Entwicklungsprogramms „Schau-
   fenster intelligente Energie – Digitale Agenda für
   die Energiewende“ sowie die mit Absatz 3 Num-
   mer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetz-
   agentur oder Netzbetreibern übertragen.“

                       Artikel 4
                   Änderung der
               Netzreserveverordnung

  § 3 Absatz 2 Satz 5 der Netzreserveverordnung vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 5
                Änderung der
 Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
  Die     Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord-
nung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
   fasst:
                       „Verordnung
                   zur Ausführung der
            Erneuerbare-Energien-Verordnung
                 (Erneuerbare-Energien-
            Ausführungsverordnung – EEAV)“.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „EPEX
   Spot“ durch das Wort „Strombörse“ ersetzt.

                       Artikel 6
          Änderung der Herkunfts- und
   Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

  Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I

S. 2147), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes

vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 7 werden die Wörter „oder eine nach
   § 4 der Herkunftsnachweisverordnung mit dem Be-

   trieb des Registers beliehene juristische Person“ ge-

   strichen.

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 3
   Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung“ durch
   die Wörter „§ 11 Absatz 2 der Erneuerbare-Ener-
   gien-Verordnung“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
   die Wörter „§ 2 der Herkunftsnachweisverordnung“
   durch die Wörter „§ 9 der Erneuerbare-Energien-Ver-

   ordnung“ ersetzt.

4. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-

   satz 4 der Herkunftsnachweisverordnung“ durch die

   Wörter „§ 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ver-
   ordnung“ ersetzt.
5. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil
   vor Buchstabe a die Wörter „§ 5 der Herkunftsnach-
   weisverordnung“ durch die Wörter „§ 79 Absatz 3
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 7
           Änderung der Herkunfts- und
      Regionalnachweis-Gebührenverordnung
   In der Überschrift der Herkunfts- und Regionalnach-
weis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2703), die durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, werden die Wörter „zur Herkunfts- und
Regionalnachweisverordnung“ durch die Wörter „nach
§ 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung“
ersetzt.

                       Artikel 8
                  Änderung der
            Stromnetzentgeltverordnung
  Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter „Kraft-
   Wärme-Kopplungsgesetzes sind in der jeweils gel-
   tenden Fassung“ durch die Wörter „Kraft-Wärme-
   Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
   S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom
   29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden
   ist, sind“ ersetzt.
2. In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort
   „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „vom
   21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Ar-
   tikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
   S. 2034) geändert worden ist,“ eingefügt.

                       Artikel 9

                  Änderung der
        Verordnung zu abschaltbaren Lasten

   § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschalt-

baren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984),

die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober

2016 (BGBl. I S. 2241) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich-

tet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Ver-

ordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich
untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich
erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung.“
BGBl. 2016, Seite 3141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3141
                       Artikel 10
                   Änderung der
             Anlagenregisterverordnung

  Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014

(BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-

setzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1a werden die Wörter „so-

   fern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-Identifikations-
   nummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes in
   der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter
   „sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsre-
   gister oder Genossenschaftsregister, in das sie ein-
   getragen sind, und die entsprechende Registernum-
   mer“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie
   folgt gefasst:
   „b) die installierte Leistung der Anlage, die einen
       Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-
       dung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6
       zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Ge-

       setzes hat,“.

3. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Erneuer-

   bare-Energien-Verordnung“ durch das Wort „Aus-
   gleichsmechanismusverordnung“ ersetzt.

                       Artikel 11

                  Änderung der
         Erneuerbare-Energien-Verordnung
   Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 146), die durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
                       „Abschnitt 1

                  Anwendungsbereich“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                   Anwendungsbereich

     Diese Verordnung trifft Regelungen
   1. zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Num-
      mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergü-
      teten Stroms durch die Übertragungsnetzbetrei-
      ber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes,
   2. zur Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Um-
      lage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-
      Energien-Gesetzes,

   3. in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Be-

      trieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79

      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Be-

      zug auf Regionalnachweise und die Einrichtung
      und den Betrieb des Regionalnachweisregisters

      nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
      und
   4. zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass
      von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuer-
      bare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetz-
      agentur und auf das Umweltbundesamt.“

3. Dem § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:
                       „Abschnitt 2

             EEG-Ausgleichsmechanismus“.

4. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-

   mus-Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-

   neuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“    er-

   setzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Strombörse“ die Wörter „European Energy Ex-
     change AG in Leipzig“ gestrichen.
  b) In Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 Nummer 9
     wird jeweils das Wort „Ausgleichsmechanismus-
     Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-
     neuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“ er-
     setzt.
6. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-
   mus-Ausführungsverordnung“ durch das Wort „Er-
   neuerbare-Energien-Ausführungsverordnung“ ersetzt.

7. Die §§ 7 bis 9 werden durch folgenden Abschnitt 3

   und die Überschrift zu Abschnitt 4 ersetzt:

                       „Abschnitt 3

           Herkunfts- und Regionalnachweise
          für Strom aus erneuerbaren Energien

                           §7

               Herkunftsnachweisregister
    (1) Das Umweltbundesamt betreibt das Her-
  kunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Er-
  neuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der
  Rechtsverordnung nach § 14.
     (2) Jede natürliche oder juristische Person und
  jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach
  Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein
  Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die
  Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertra-
  gung, Verwendung und Entwertung von Herkunfts-

  nachweisen registriert werden.

    (3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe
  der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines
  berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren
  oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder
  dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunfts-
  nachweisregisters ausschließen.
     (4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung
  und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregis-
  ters die erforderlichen technischen und organisatori-
  schen Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
  schutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung

  der einschlägigen Standards und Empfehlungen des

  Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstech-

  nik zu treffen.

                           §8

                Regionalnachweisregister
    (1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt
  das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4
  des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe
  der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesminis-
BGBl. 2016, Seite 3142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3142
  terium für Wirtschaft und Energie macht das Datum
  der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.
    (2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnach-
  weisregister entsprechend anzuwenden.

                            §9

          Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen
    Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die fol-
  genden Angaben enthalten:
  1. eine einmalige Kennnummer,
  2. das Datum der Ausstellung und den ausstellen-
     den Staat,
  3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien
     nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

  4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des

     Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausge-
     stellt wird,

  5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung
     und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der An-
     lage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie
  6. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem
     Umfang
       a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
          Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

       b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine
          Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k
          der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
          zur Förderung der Nutzung von Energie aus

          erneuerbaren Quellen und zur Änderung und

          anschließenden Aufhebung der Richtlinien
          2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
          5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.

                            § 10
          Mindestinhalt von Regionalnachweisen

     Ein Regionalnachweis muss mindestens die
  folgenden Angaben enthalten:

  1. eine einmalige Kennnummer,
  2. das Datum der Ausstellung,
  3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des
     Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt
     wird,

  4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physi-

     kalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der

     Strom erzeugt wurde,
  5. Angaben dazu, ob und in welcher Art

       a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
          Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
       b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine
          Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-
          setz beansprucht hat.

                            § 11

            Grundsätze für Herkunftsnachweise
    (1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertra-
  gung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag
  nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.

     (2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts-
  nachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber
  zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden
  Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dür-
  fen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unver-
  züglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Füh-

  rung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr er-
  forderlich sind.

                          § 12
           Grundsätze für Regionalnachweise
    Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
  von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend an-
  zuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbun-
  desamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung,
  spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der ent-

  sprechenden Strommenge, entwertet.

                       Abschnitt 4

                   Übertragung von
             Verordnungsermächtigungen“.
8. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13

        Subdelegation an die Bundesnetzagentur“.

  b) In Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem
     Wort „Strombörse“ die Wörter „EPEX Spot SE in
     Paris“ und das Wort „und“ am Ende gestrichen.

  c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein

     Komma ersetzt.

  d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
     „7. zur Einrichtung und Ausgestaltung des Netz-
         ausbaugebiets unter Berücksichtigung von
         § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

         a) welches geografische Gebiet das Netz-
            ausbaugebiet erfasst,

         b) ab welchem Zeitpunkt und für welchen
            Zeitraum das Netzausbaugebiet festgelegt
            wird und
         c) wie hoch der Anteil der installierten Leis-
            tung von Windenergieanlagen an Land in
            dem Netzausbaugebiet sein darf und wie
            sich diese installierte Leistung auf die Aus-

            schreibungen in dem Kalenderjahr ver-

            teilt.“

9. Der bisherige § 11 wird durch folgenden § 14 er-
   setzt:

                          „§ 14
        Subdelegation an das Umweltbundesamt
    (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Energie

  1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültig-
     keitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise
     und der Regionalnachweise sowie die verwende-
     ten Datenformate und Schnittstellen zu anderen
     informationstechnischen Systemen festzulegen,
BGBl. 2016, Seite 3143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3143
2. Anforderungen zu regeln an

  a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung

     von Herkunftsnachweisen und Regionalnach-
     weisen und
  b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für
     Strom aus erneuerbaren Energien aus dem
     Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerba-
     re-Energien-Gesetzes,

3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauer-
   hafte Sperrung von Konten und den Ausschluss
   von Kontoinhabern von der Nutzung des Her-
   kunftsnachweisregisters und des Regionalnach-
   weisregisters festzulegen,
4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,
   Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-
   weisen und die Ausstellung, Übertragung und
   Entwertung von Regionalnachweisen zu regeln
   sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die
   Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2
   nachweisen müssen,

5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnach-
   weisregisters und des Regionalnachweisregisters
   zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an
   das Herkunftsnachweisregister und das Regio-
   nalnachweisregister übermittelt werden müssen,

   wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in wel-
   chem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundes-

   amt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung
   und Entwertung von Regionalnachweisen verlan-
   gen können; dies schließt Regelungen zum
   Schutz personenbezogener Daten ein, in denen
   Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie
   Löschungsfristen festgelegt werden müssen,

6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu
   veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete je-
   weils eine Region für die regionale Grünstrom-
   kennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzah-
   lengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bil-
   den,

7. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesge-

   biets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung

   nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-

   gien-Gesetzes erhalten haben:

  a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref-
     fenden Staaten von der jeweiligen Region für
     die regionale Grünstromkennzeichnung nach
     § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Ge-
     setzes umfasst sind und die Veröffentlichung
     dieser Gebiete zu regeln,

  b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,

     Übertragung und Entwertung von Regional-

     nachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten

     nach Buchstabe a,
8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmun-

   gen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertra-

   gung von Regionalnachweisen nur entlang der

   vertraglichen Lieferkette erfolgt ist, sowie

9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der re-
   gionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-

     Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung
     zu regeln, insbesondere die textliche und grafi-

     sche Darstellung.

     (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Um-
  weltbundesamtes im Zusammenhang mit der Aus-
  stellung, Anerkennung, Übertragung und Entwer-
  tung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung,
  Übertragung und Entwertung von Regionalnachwei-
  sen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweis-
  registers und des Regionalnachweisregisters gebüh-
  renpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze so-
  wie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des
  Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen.“

                      Artikel 12

                  Änderung der
          Besondere-Ausgleichsregelung-
        Durchschnittsstrompreis-Verordnung

   Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnitts-
strompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 241) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „der vollen im

     Nachweiszeitraum“ durch die Wörter „der vollen
     oder anteiligen im Nachweiszeitraum“ ersetzt.

  b) In Nummer 6 werden die Wörter „durch Zahlung
     der begrenzten oder vollen“ durch die Wörter
     „durch Zahlung der begrenzten, vollen oder antei-
     ligen“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:

     „Kann ein antragstellendes Unternehmen die An-
     gaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für
     eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Ab-
     satz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese An-

     tragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von

     8 760 Stunden angenommen. Stellt ein Unterneh-

     men einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit

     § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Geset-
     zes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird ab-
     weichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner
     Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche
     Strompreis zugrunde gelegt, der für die Unter-
     gruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errech-
     net wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die
     Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die

     das Unternehmen selbst erzeugt und selbst ver-

     braucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des

     antragstellenden Unternehmens bewegen.“

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Abweichend von Satz 2 werden als Stromver-

     brauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstel-

     lung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a

     des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst ver-
     brauchte Strommengen des antragstellenden Un-
     ternehmens berücksichtigt, die von einem Elektri-
BGBl. 2016, Seite 3144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3144
       zitätsversorgungsunternehmen oder einem ande-
       ren Dritten geliefert oder die von dem antragstel-
       lenden Unternehmen selbst erzeugt wurden.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und“
     am Ende durch die Wörter „; wenn Abrechnungen
     über die Netznutzung für Strombezugsmengen
     eines Eigenversorgers nachweislich nicht vorlie-
     gen, durch die Vorlage geeigneter Messungen
     und“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „bean-
     tragten Abnahmestellen“ durch das Wort „An-
     tragsabnahmestelle“ ersetzt und werden nach
     den Wörtern „Last der Entnahme,“ die Wörter

     „und, soweit erforderlich, zu den geeigneten

     Messungen nach Absatz 1 Nummer 2,“ eingefügt.

                       Artikel 13

                   Änderung der
               Grenzüberschreitende-
          Erneuerbare-Energien-Verordnung

   In § 33 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-
gien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629),
die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die
Angabe „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord-
nung“ durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Aus-
führungsverordnung“ ersetzt.

                       Artikel 14

                     Änderung des
            Energieleitungsausbaugesetzes

   In § 2 Absatz 5 Satz 5 des Energieleitungsausbau-
gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden
ist, werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes“ die Wörter „vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-

den ist,“ eingefügt.

                       Artikel 15

                   Änderung des
             Messstellenbetriebsgesetzes

  Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034) wird wie folgt geändert:

1. § 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

  „9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsver-
      sorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und
      Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Ener-
      gien-Gesetz,“.

2. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 9 und 10 werden durch folgende
     Nummer 9 ersetzt:

     „9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitäts-
         versorgungsunternehmen, Letztverbrauchern
         und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-
         Energien-Gesetz,“.
  b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.

                      Artikel 16
                  Änderung des
           Windenergie-auf-See-Gesetzes

  Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie

    folgt gefasst:

   „§ 77 Übergangsbestimmungen“.

 2. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Durch
    den Zuschlag werden“ die Wörter „vorbehaltlich
    des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1
    des Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
 3. In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „1. März 2017“
    durch die Angabe „1. April 2017“ ersetzt und wird
    die Angabe „1. März 2018“ durch die Angabe
    „1. April 2018“ ersetzt.

 4. In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018“
    durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt und wird
    die Angabe „1. März 2017“ durch die Angabe
    „1. April 2017“ ersetzt.
 5. In § 29 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-
    stabe dd wird die Angabe „1. März 2017“ durch die
    Angabe „1. April 2017“ ersetzt.

 6. In § 30 Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2018“
    durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt und wird
    die Angabe „1. März 2017“ durch die Angabe
    „1. April 2017“ ersetzt.
 7. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „1. März 2018“ durch
      die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „1. März 2017“ durch

      die Angabe „1. April 2017“ ersetzt.
 8. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) § 37 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19
          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für
          Strom aus Windenergieanlagen auf See im
          Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
          auf der Fläche nach § 35, solange und so-
          weit die weiteren Voraussetzungen für den
          Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Ener-
          gien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch
          beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Er-
          neuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in
          dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagen-
          tur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich
          bestimmt die Bundesnetzagentur das nach
BGBl. 2016, Seite 3145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3145
           § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte
           Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus
           in der Übergangsphase zu erreichen, kann
           die Bundesnetzagentur für die erteilten
           Zuschläge in absteigender Reihenfolge der
           Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei
           selben Kalenderjahren in absteigender Rei-
           henfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teil-
           weise abweichende Kalenderjahre bestim-
           men, wobei sicherzustellen ist, dass der
           Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren
           2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit
           einer installierten Leistung von höchstens
           1 700 Megawatt und in den Jahren 2021
           bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer
           installierten   Leistung    von     höchstens
           2 400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann
           sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters
           und nach Anhörung des anbindungsver-
           pflichteten Übertragungsnetzbetreibers von
           § 59 ganz oder teilweise abweichende Rea-
           lisierungsfristen festsetzen; und“.

   b) In § 37 Absatz 2 werden nach den Wörtern
      „Durch den Zuschlag werden“ die Wörter „vor-
      behaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Ab-
      satz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“
      eingefügt.

 9. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „15. Juni 2018“
          durch die Angabe „15. Juli 2018“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird Angabe „1. März 2018“
          durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 wird die wird Angabe „1. März 2018“
      durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.

10. § 48 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

      „(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine
   Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf
   See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine nach-
   trägliche Verlängerung der Befristung um höchs-
   tens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der
   Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar an-
   schließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vor-
   sieht.“

11. § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Ablauf der

      Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach

      § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes“ durch die Wörter „, nachdem der Planfest-
      stellungsbeschluss oder die Plangenehmigung
      unwirksam werden,“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „während der Dauer
      des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25
      Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ge-
      strichen.

12. § 77 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 77

               Übergangsbestimmungen
      (1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 44 Absatz 1,
   die

   1. nach den Bestimmungen der Seeanlagenverord-
      nung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die
      zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom
      2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden
      ist, errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Be-
      trieb genommen worden sind oder
   2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Be-
      trieb genommen werden sollen und im Fall von
      Windenergieanlagen auf See über eine unbe-
      dingte Netzanbindungszusage nach § 118 Ab-
      satz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder
      über eine Zuweisung von Anschlusskapazität
      nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirt-
      schaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017
      geltenden Fassung verfügen,

   sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagen-
   verordnung so lange weiter anzuwenden, bis we-
   gen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung
   ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für
   das auf diesen Antrag folgende Planänderungsver-
   fahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 46 und des
   Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab
   Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die
   §§ 74 bis 76 anzuwenden. Soweit die bisherigen
   Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach
   Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichts-
   ordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 gelten-
   den Fassung weiter anzuwenden.

      (2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in
   der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
   festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für An-
   lagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung
   nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor
   dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem
   31. Januar 2012 erfolgt ist.

     (3) Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. De-
   zember 2016 eine Ausschreibung für bestehende
   Projekte nach § 29 des Windenergie-auf-See-
   Gesetzes vom 23. Oktober 2016 bekannt gemacht,
   endet dieses Ausschreibungsverfahren zum
   29. Dezember 2016, ohne dass Zuschläge erteilt
   werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendi-
   gung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 be-
   kannt.“
13. In § 22 Absatz 1 und § 41 Absatz 2 Satz 1 wird

    jeweils die Angabe „1. März 2018“ durch die An-

    gabe „1. April 2018“ ersetzt.

                     Artikel 17
                  Änderung der
           Verwaltungsgerichtsordnung

   In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungs-
gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter „und
BGBl. 2016, Seite 3146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3146

gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2       durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
Satz 1 Nummer 2 der Seeanlagenverordnung“ gestri-       (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.
chen.

                     Artikel 18                                                Artikel 19
           Aufhebung bisherigen Rechts                                       Inkrafttreten
  Die Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung
vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.



                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 22. Dezember 2016

                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck

                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l

                                        Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Energie
                                          Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3106. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 06c894dd7bd3d9cb….