Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 37 Gebote für Solaranlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen errichtet werden sollen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Geboten für Freiflächenanlagen muss in Ergänzung zu § 30 eine Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt. Den Geboten für Freiflächenanlagen müssen und den Geboten für die Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 2 können zusätzlich die folgenden Nachweise beigefügt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen pro Gebot eine zu installierende Leistung von 10 Megawatt nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 37 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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01.01.2023 in Kraft
§ 37 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 604)
BGBl. 2023 I Nr. 6
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.