Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 115 Bordvertretung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/115#abs-1 (1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/115#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
| 5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern | |
| aus einer Person, | |
| 21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern | |
| aus drei Mitgliedern, | |
| über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern | |
| aus fünf Mitgliedern. | |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/115#abs-3 (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21, 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/115#abs-4 (4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung gelten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41 entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bordvertretung in dem für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang auch die für die Verbindung des Schiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur beschleunigten Übermittlung von Nachrichten in Anspruch nehmen kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/115#abs-5 (5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung finden für die Versammlung der Besatzungsmitglieder eines Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän der Bordversammlung einen Bericht über die Schiffsreise und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu erstatten. Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb, die Schiffsreise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beantworten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/115#abs-6 (6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat finden für die Bordvertretung keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/115#abs-7 (7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit folgender Maßgabe Anwendung:
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 115 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Schleswig-Holstein, 13.09.2016 – 1 Sa 14/16
- LAG München, 10.08.2023 – 8 TaBVGa 6/23Zitiert von 2
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.