Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 114 Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 295/19
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 227/19
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 175/19
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 149/19Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung - TV Personalvertretung für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KGZitiert von 16
- BAG, 29.05.2024 – 2 AZR 325/22Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - StilllegungZitiert von 6
- BAG, 29.05.2024 – 2 AZR 313/22Zuständigkeit deutscher Gerichte - Anwendbarkeit deutschen Rechts - LuftverkehrsbetriebZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 – 4 Sa 57/13Zitiert von 3
- BAG, 09.06.2011 – 2 ABR 35/10Absoluter Rechtsbeschwerdegrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des GerichtsZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/114#abs-1 (1) Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/114#abs-2 (2) Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das Handelsschifffahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Ein Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondenzreeder, Vertragsreeder, Ausrüster oder aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die Seeschifffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die Befugnisse des Arbeitgebers ausübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/114#abs-3 (3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/114#abs-4 (4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des Seeschifffahrtsunternehmens.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/114#abs-5 (5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur für die Landbetriebe von Seeschifffahrtsunternehmen gebildet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/114#abs-6 (6) Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem Heuer- oder Berufsausbildungsverhältnis zu einem Seeschifffahrtsunternehmen stehenden im Seebetrieb beschäftigten Personen mit Ausnahme des Kapitäns. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapitäne.