Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.10.2001 – 7 ABR 20/00Betriebsverfassungsrecht: Fortbestehen des Betriebsrats hinsichtlich noch nicht erfüllter Freistellungsansprüche nach Ablauf der Amtszeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LAG Düsseldorf, 15.04.2011 – 6 Sa 857/10Zitiert von 2
- ArbG Kassel, 28.07.2016 – 9 BV 3/16Zitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 24.03.2025 – 8 TaBV 85/24
- BAG, 05.11.2009 – 2 AZR 487/08Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Ende des Sonderkündigungsschutzes mit der konstituierenden Sitzung bei unterbliebener Bekanntgabe des Wahlergebnisses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BAG, 19.11.2003 – 7 AZR 11/03Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 37/24Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzinteresse bei Neuwahl des BetriebsratsZitiert von 1
- LAG Hessen, 08.09.2025 – 16 TaBV 35/25
- LAG Hamm, 12.06.2025 – 15 SLa 649/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.