Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund49 Entscheidungen

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

§ 21b § 23