Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 443
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Nürnberg, 27.06.2022 – 10 Ca 2442/22
- LAG Hamm, 21.07.2006 – 10 TaBV 11/06Zitiert von 1
- LAG Hamm, 25.01.2008 – 10 TaBV 75/07
- LAG Hamm, 12.09.2008 – 10 TaBV 25/08Zitiert von 1
- BAG, 12.03.2019 – 1 ABR 42/17Unterlassungsansprüche - unzulässige RechtsausübungZitiert von 44
- ArbG Bonn, 11.05.2022 – 2 Ca 93/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 AZR 147/24Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2025 – 4 TaBV 14/25
- LAG Düsseldorf, 08.10.2025 – 12 TaBV 29/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/2#abs-1 (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/2#abs-2 (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/2#abs-3 (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.